Urteil des LG Düsseldorf vom 17.12.2002

LG Düsseldorf: daten, maschine, karte, treu und glauben, stand der technik, klage auf nichtigerklärung, hersteller, anpassung, negative feststellungsklage, patentverletzung

Landgericht Düsseldorf, 4 O 266/01
Datum:
17.12.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 266/01
Tenor:
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € -ersatzweise
Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhand¬lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäi-schen Patents EP
X
Schweißgeräte mit automatischer Steuerung, die zur Benutzung eines
Verfahrens zum Steuern der Tempe-raturentwicklung eines Teiles
geeignet und bestimmt sind, wobei das Teil mit einem elektrischen
Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erwärmen dieses Teiles
sicherzustellen, wobei
a)
man dem Teil eine Identifikationskarte zuordnet, zur
Steuerung des Erwärmens, wobei diese Karte mehrere
3
Zonen aufweist, welche jede einen anderen Platz ein-nimmt,
b)
man in diese Karte Daten eingibt, die geeignet sind, durch Lesemittel
des Schweißgeräts gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem
ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten
aufweist, für die Steuerung der Maschine zumindest relativ zu einem
vorbestimmten Wert der Spannung und / oder des Ver-sorgungsgrades
des Heizwiderstandes,
C)
eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel für
die Karte erfolgt,
d)
man durch Messung der Umgebungstemperatur des Teiles zusätzliche
Daten erlangt, die durch das Schweißgerät annehmbar sind und dem
physikalischen Zustand des Teils zu Anfang der Erwärmung entspre-
chen, und man diese Daten dem Schweißgerät liefert,
e)
dann eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der
Spannung und / oder des Versorgungsgrades des Wi-derstandes mittels
einer Zeitkorrektur durch das Schweißgerät in Funktion der gegebenen
zusätzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Energie zu erhalten,
f)
und man den elektrischen Widerstand mit dieser geeig-neten Energie
versorgt, um folglich dieses Teil zu er-wärmen,
wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:
4
• man während des Schrittes b) in einem zweiten Teil der Kartenzonen
(Zone 8) zusätzliche Daten der Kor¬rektur für den vorbestimmten Wert
der Spannung und / oder des Versorgungsstromes des Widerstandes
mittels einer Zeitkorrektur in Funktion des tatsächli¬chen physikalischen
Zustandes des Teils zu Anfang der Erwärmung eingibt,
• man vor der Ausführung des Schrittes c) eine Lese¬sequenz der Karte
definiert und man das Lesen die¬ser durchführt, indem man der
Sequenz folgt,
• man dann nach durchgeführtem Schritt d) und wäh¬rend des Schrittes
e) durch die Maschine eine An¬passung des vorbestimmten Wertes der
Spannung und / oder des Versorgungsstromes des Widerstan¬des
mittels einer Zeitkorrektur in Funktion nicht nur der gegebenen
zusätzlichen Daten, die während des Schrittes d) erhalten werden,
sondern auch der zu¬sätzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten
erfolgen läßt,
anzubieten oder zu liefern, ohne
im Falle des Anbietens deutlich darauf hinzuweisen, dass das
Schweißgerät ohne die Zustimmung der Kläger als Inhaber des
europäischen Patents X nicht zur Benutzung des zuvor beschriebenen
Verfah¬rens verwendet werden darf;
2.
den Klägern unter Vorlage eines einheitlichen, geordne¬ten
Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in wel¬chem Umfang sie
die zu der Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27.12.1991
begangen haben, und zwar unter Angabe
5
a)
die Beklagte zu 1: der Menge der erhaltenen oder be¬stellten
Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller,
Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
die Beklagte zu 2: der Herstellungsmengen und Herstel-lungszeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typen-bezeichnungen,
Liefermengen, Lieferzeiten und Liefer-preisen sowie den Namen und
Anschriften der Abneh¬mer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen,
Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel¬ten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21.07.1998 zu machen sind
und wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem
01.05.1992 begange¬nen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990
bestehenden Grenzen beschränkt.
6
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
1.
an die Kläger dasjenige nach den Grundsätzen der un-gerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben, was die, Beklagten durch die zu der Ziff.
1.1 bezeichneten, in der Zeit vom 27.12.1991 bis 20.07.1998
begangenen Hand¬lungen auf Kosten der Kläger erlangt haben, wobei
sich die Verpflichtung zur Herausgabe des vor dem 01.05.1992
Erlangten auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen
beschränkt;
2.
den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die zu der
Ziffer 1.1. bezeichneten, seit dem 21.07.1998 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 85
% und die Kläger zu 15 % zu tragen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von
255.645,94 €.
7
Kläger können die Vollstreckung der Beklagten we¬gen der Kosten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbst-schuldnerische
Bürgschaften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Großbank oder öffentlich recht¬lichen Sparkasse erbracht werden.
VI.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 DM (255.645,94 €)
festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des u.a. mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X (Klagepatent, Anlage K
1), das auf einer Anmeldung vom 15.12.1987 beruht, mit der eine Unionspriorität vom
23.12.1986 in Anspruch genommen wurde. Die Bekanntmachung der Erteilung des
Klagepatents erfolgte am 27.11.1991.
2
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Steuern der Temperaturerhöhung von
elektrisch geheizten Teilen mittels einer Maschine mit automatischer Steuerung. Der
vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung
(Anlage K 1 a) folgenden Wortlaut:
3
8
4
"Verfahren zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teiles mittels einer
Maschine mit automatischer Steuerung, wobei das Teil mit einem elektrischen
Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erwärmen dieses Teiles
sicherzustellen, wobei
5
a. man dem Teil eine Identifikationskarte zuordnet, zur Steuerung des Erwärmens,
wobei diese Karte mehrere Zonen aufweist, welche jede einen anderen Platz
einnimmt,
b. man in diese Karte Daten eingibt, die geeignet sind, durch Lesemittel der
Maschine gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem ersten Teil der Zonen
dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten aufweisen, für die Steuerung der
Maschine mindestens relativ zu einem vorbestimmten Wert der Spannung und /
oder des Versorgungsgrades des Heizwiderstandes,
c. eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel für die Karte
erfolgt,
d. man durch Ablesen auf dem Teil zusätzliche Daten erlangt, die durch die
6
Maschine annehmbar sind und dem physikalischen Zustand dieses Teils zu
Anfang der Erwärmung entsprechen, und man diese Daten der Maschine liefert,
e. eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und / oder des
Versorgungsgrades des Widerstandes dann durch die Maschine in Funktion der
gegebenen zusätzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Spannung und / oder
Strom zu erhalten,
f. und man den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten Spannung und / oder
dieses geeigneten Stromes versorgt, um folglich dieses Teil zu erwärmen,
7
wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:
8
9
9
man während des Schrittes b) in einen zweiten Teil der Kartenzonen (Zone 8)
zusätzliche Daten der Korrektur für den vorbestimmten Wert der Spannung und /
oder des Versorgungsstromes des Widerstandes in Funktion des tatsächlichen
physikalischen Zustandes des Teiles zu Anfang der Erwärmung eingibt,
man vor der Ausführung des Schrittes c) eine Lesesequenz der Karte definiert und
man das Lesen dieser durchführt, indem man der Sequenz folgt,
man dann nach durchgeführtem Schritt d) und während des Schrittes e) durch die
Maschine eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und / oder
des Versorgungsstromes des Widerstandes in Funktion nicht nur der gegebenen
zusätzlichen Daten, die während des Schrittes d) erhalten wurden, sondern auch
der zusätzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten erfolgen läßt."
10
11
Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt über die Beklagte zu 2. in Deutschland unter
der Bezeichnung "X und X" Schweißgeräte, die für Kunststoff- Elektroschweissfittings
geeignet sind und die über einen Barcode-Leser verfügen, durch den eine
Dateneingabe erfolgen kann. Mit diesen Geräten ist es möglich, die Parameter der zu
schweißenden Teile mittels des Barcode-Lesers in diese Schweißgeräte einzulösen.
Weiter befindet sich in dem Griff der Geräte ein Temperaturfühler, der die aktuelle
Umgebungstemperatur feststellt. Auf der Grundlage dieser Parameter wird dann unter
Berücksichtigung der angegebenen Korrekturwerte der Schweißvorgang gesteuert.
12
Die Kläger sind der Ansicht, die von den Beklagten hergestellten und ausgestellten
Schweißgeräte verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, und
nehmen sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in
Anspruch. Sie machen dazu geltend: Die angegriffenen Ausführungsformen seien
geeignet und dazu bestimmt, das patentge-
13
10
14
schützte Verfahren durchzuführen. Dem Verletzungstatbestand stehe nicht entgegen,
15
dass nicht sämtliche Verfahrensschritte die Verwendung des Schweißgeräts erforderten.
Entscheidend sei, dass mit dem Schweißgerät die wesentlichen Verfahrensschritte
durchgeführt werden könnten. Die Barcode-Karten, die von den Herstellern den zu
verschweißenden Teilen zugeordnet werden, seien lediglich als Teilverfahrensprodukte
anzusehen. Die Verwendung dieser Karten mit den Schweißgeräten durch die
Abnehmer der Beklagten führe letztlich dazu, dass diese die abschließenden und
entscheidenden Verfahrensschritte durchführten, wobei sie sich die vorhergehenden
Schritte zurechnen lassen müssten. Jede andere Betrachtungsweise bedeute eine
generelle Umgehungsmöglichkeit für Verfahrenspatente. Die Kläger sind der Ansicht,
der Wortsinn des Patentanspruchs 1 erfasse auch eine Anpassung des
Versorgungsgrades des Widerstandes durch eine Veränderung der Erwärmungszeit,
zumindest liege hierin eine äquivalente Maßnahme.
Die Kläger beantragen,
16
wie erkannt, jedoch mit den weitergehenden Anträgen, den Beklagten
aufzugeben, im Falle der Lieferung ihre Abnehmer zu verpflichten, es bei
Meidung einer für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung an sie (die
Kläger) zu zahlenden Vertrags-strafe von 20.000,00 DM zu unterlassen, ohne
ihre Zustimmung das Schweißgerät für das zuvor beschriebene Verfahren zu
benutzen, und
17
auch für den Zeitraum vom 27.12 1991 bis zum 20.07.1998 die
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen;
18
hilfsweise, die Beklagten wegen einer äquivalenten Patentverletzung zu
verurteilen.
19
Die Beklagten beantragen,
20
die Klage abzuweisen;
21
11
22
hilfsweise,
23
ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer
Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von den Klägern zu
bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber den Klägern verpflichteten
vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie (die Beklagten) diesen
ermächtigen, den Klägern darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
24
Sie bestreiten den Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung und tragen hierzu vor: Da
ihre Geräte unstreitig nicht geeignet und bestimmt seien, das geschützte Verfahren in
seiner Gesamtheit anzuwenden, und vor allem ihre Abnehmer das Verfahren nicht
anwendeten, scheide der Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung von vornherein
aus. Ihnen könne auch nicht das Verhalten der Hersteller der Teile zugerechnet werden,
da es hierfür an jeglichen Anknüpfungspunkten für ein koordiniertes Zusammenwirken
fehle. Beide Verhaltensweisen, sowohl das ihre, wie auch das der Hersteller der zu
verschweißenden Teile sei getrennt zu betrachten und unter patentrechtlichen
25
Gesichtspunkte nicht zu beanstanden.
Sie sind der Ansicht, die Kläger hätten die vorliegend geltend gemachten Ansprüche
verwirkt. Unstreitig hatten diese bereits seit 1991 positive Kenntnis von den
Schweißgeräten der Beklagten. Nachdem in 1994 diesbezügliche Verhandlungen
endeten, sind bis zur Klageerhebung keine weiteren Maßnahmen von Seiten der Kläger
erfolgt. Sie, die Beklagten, hätten vor diesem Hintergrund darauf vertraut und vertrauen
dürfen, dass die Kläger weiter nichts unternehmen würden, und ihre Schweißgeräte
deshalb in der Folgezeit weiterentwickelt.
26
Unter Bezugnahme auf die zur Verwirkung vorgetragenen Tatsachen erheben die
Beklagten die Einrede der Verjährung.
27
Die Kläger treten dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
28
12
29
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
30
Entscheidungsgründe:
31
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
32
Die Beklagten sind den Klägern im zuerkannten Umfang zur Unterlassung,
Rechnungslegung und zum Schadensersatz bzw. zur Herausgabe des Erlangten
verpflichtet, da sie durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen
von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich mittelbar Gebrauch machen.
Unbegründet ist die Klage lediglich, soweit die Kläger begehren, den Abnehmern der
Beklagten im Falle der Lieferung eine vertragsstrafegesicherte
Unterlassungsverpflichtungserklä-rung abzuverlangen sowie die
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für die Zeit vor dem 21.07.1998
festzustellen.
33
I.
34
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Steuern der Temperaturentwicklung eines
Teils mittels einer Maschine mit automatischer Steuerung. Das erfindungsgemäße
Verfahren ist insbesondere dazu bestimmt, das Schweißen von Teilen aus
Plastikmaterial untereinander automatisch durchzuführen.
35
Im Stand der Technik war insbesondere ein in der französischen Veröffentlichung FR-A-
X vorgeschlagenes Verfahren bekannt, bei welchem man den zu verschweißenden
Teilen, die vorzugsweise aus Polyethylen bestehen und in denen sich an der Innenseite
Wicklungen von Draht befinden, die durch die Zufuhr elektrischer Energie erhitzt
werden, um ein thermisches
36
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37
Verschweißen zu ermöglichen, eine Identifikationskarte zuordnet für die Steuerung der
38
Erhitzung, wobei diese Karte mehrere Zonen erhält, welche jede eine andere Stelle
einnimmt.
In diese Karte werden materialspezifische Daten eingegeben, die maßgeblich für den
Verlauf des Schweißvorganges sind.
39
Weiter ist in diesem Verfahren eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten
vorgesehen. Hinzu tritt die Erfassung eines weiteren Wertes, der dem physikalischen
Zustand des Teils zu Anfang des Schweißvorganges entspricht.
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Auf der Grundlage der so erfaßten Werte wird dann in der Maschine der
Schweißvorgang dergestalt angepaßt, dass den Teilen ein(e) geeignete(r) Spannung
und / oder Versorgungsgrad des Widerstandes zugeführt wird, um dieses Teil zu
erwärmen. Mit diesem Verfahren ist es demnach möglich, auf die jeweilige Temperatur
der zu verschweißenden Teile zu Beginn des Schweißvorganges Rücksicht zu nehmen,
da diese maßgeblich für die Dauer und / oder die Höhe der angelegten Spannung bei
jeweils gleichbleibenden weiteren Parametern ist. Nachteilig hieran ist jedoch noch,
dass die Steuerung des Schweißvorganges nicht berücksichtigen kann, dass
unterschiedliche Hersteller verschiedene Materialzusammensetzungen verwenden, die
eine weitere Differenzierung erfordern können. Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der
französischen Patentschrift X) verdeutlicht das vorbekannte Verfahren anhand eines
Gesamt- Schaltschemas.
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14
42
X
43
15
44
Die Aufgabe des Klagepatents ist es danach, das bekannte Verfahren unter
Beibehaltung der Vorteile so zu modifizieren, dass es in allgemeiner Weise auch
gestattet ist, die für die genaue Prüfung der Erwärmung der Teile nützlichen Parameter
zu steuern, indem man diese Parameter in Funktion der tatsächlich angetroffenen
Benutzungsbedingungen genau anpaßt.
45
Diese Aufgabe wird durch ein Verfahren mit den nachfolgenden Merkmalen gelöst:
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1. Verfahren zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teils mittels einer
Maschine mit automatischer Steuerung.
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2. Das Teil ist mit einem elektrischen Widerstand versehen, der geeignet ist, das
Erwärmen dieses Teiles sicherzustellen.
49
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3. Dem Teil wird eine Identifikationskarte zugeordnet zur Steuerung des Erwärmens,
wobei
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52
1. Diese Karte mehrere Zonen aufweist, welche jede einen anderen Platz einnimmt.
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4. In diese Karte werden Daten eingegeben, die geeignet sind, durch Lesemittel der
Maschine gelesen zu werden.
55
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1. Die Daten weisen in einem ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9)
Funktionsdaten auf, für die Steuerung der Maschine mindestens relativ zu einem
vorbestimmten Wert der Spannung und/oder des Versorgungsgrades des
Heizwiderstandes.
57
58
16
59
4.2. In einem Teil der Kartenzonen (Zone 8) werden zusätzliche
60
Daten der Korrektur für den vorbestimmten Wert der Span-
61
nung und/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes in
62
Funktion des tatsächlichen physikalischen Zustandes des
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Teils zu Anfang der Erwärmung eingegeben.
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5. Es wird eine Lesesequenz der Karte definiert.
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66
6. Es erfolgt eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten
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68
durch Lesemittel für die Karte.
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6.1. Indem man der Lesesequenz folgt.
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7. Durch Ablesen auf dem Teil erlangt man zusätzlich Daten,
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die durch die Maschine annehmbar sind und dem physikalischen
73
Zustand dieses Teils zu Anfang der Erwärmung entsprechen, und
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man liefert diese Daten der Maschine.
75
8. Es erfolgt eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Span-
76
77
nung und/oder des Versorgungsgrades des Widerstandes durch
78
die Maschine, um eine geeignete Spannung und/oder Strom zu
79
erhalten, und zwar
80
8.1. in Funktion der gegebenen zusätzlichen Daten und
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8.2. der zusätzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten.
82
9. Man versorgt den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten
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84
Spannung und/oder diesem geeigneten Strom, um folglich dieses
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Teil zu erwärmen.
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17
87
Das patentgemäße Verfahren ist demnach dadurch gekennzeichnet, dass die Korrektur
der dem Teil zuzuführenden Energie anhand von durch den Hersteller des Teiles
vorgegebenen und auf der Identifikationskarte angebrachten Korrekturdaten erfolgt. Es
wird nicht anhand eines vorherbestimmten internen Programms des Schweißgerätes für
jedes Teil derselbe Korrekturwert für die Energie in Abhängigkeit der aufgenommenen
Temperatur zugrundegelegt, sondern für jedes Teil ein individueller Korrekturwert, wie
er sich aus der Identifikationskarte ergibt.
88
II.
89
Die Beklagten verletzen das Klagepatent mittelbar dadurch, dass sie die angegriffenen
Ausführungsformen anbieten und liefern.
90
Nach Art 64 EPÜ gewährt das europäische Patent seinem Inhaber von dem Tag der
Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den
es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent
gewähren würde. Das Klagepatent hat daher gemäß § 10 Abs. 1 PatG die Wirkung,
dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung der Klägerinnen im
Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten
Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der
Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gebietes
anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände
offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, für die Benutzung der Erfindung
verwendet zu werden.
91
Die Beklagten haben die angegriffenen Ausführungsformen "X und X" auf der Messe X
in Berlin angeboten.
92
Zwar können mit den angegriffenen Vorrichtungen überhaupt nur diejenigen
erfindungsgemäßen Verfahrensschritte durchgeführt werden, welche die Verwendung
der Maschine zur automatischen Steuerung des Erwärmvor-
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18
94
gangs zum Gegenstand haben. Die Verfahrensmerkmale, die sich mit der Zuordnung
der Identifikationskarte zum Teil (Merkmal 3) und mit der Ausgestaltung und
Datenbeschickung der Identifikationskarte befassen (Merkmale 4 u. 5), sind unabhängig
von der Maschine. Gleichwohl ist vorliegend jedoch eine mittelbare Verletzung des
Klagepatents durch die Beklagten gegeben.
95
1.
96
Die mit der Benutzung der Maschine verbundenen Verfahrensteile sind von
wesentlicher und nicht lediglich untergeordneter Bedeutung für die Durchführung des
Gesamtverfahrens. Ohne die Auswertung und Berücksichtigung der auf der
Identifkationskarte enthaltenen Informationen ist es von vornherein ausgeschlossen, das
Verfahrensziel zu erreichen, nämlich den elektrischen Widerstand für das gewünschte
97
Schweißergebnis optimal mit Spannung bzw. Strom zu versorgen.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind zur Durchführung der die Maschine
betreffenden Verfahrensschritte objektiv geeignet. Dies gilt nicht nur für die Merkmale 6,
7 und 9, sondern auch für Merkmal 8, wonach
98
eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und/oder des
Versorgungsgrades des Widerstandes durch die Maschine erfolgt.
99
Unter den Begriff des Versorgungsgrades fällt dem Wortsinn nach auch die bei den
angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte Anpassung, bei der lediglich die
Erwärmungsdauer verändert wird.
100
Der Begriff des Versorgungsgrades ist auslegungsbedürftig, da es sich nicht um einen
allgemeinbekannten Begriff im Bereich der Elektrotechnik handelt. Maßgeblich für die
Auslegung ist hier zunächst der Wortlaut des französischen Originaltextes der
Patentansprüche. Danach kann als treffende Übersetzung des Begriffes "intensite
d'alimentation" die "Stärke der (Energie-)
101
19
102
versorgung" angesehen werden. Elektrische Energie ist ein Produkt der Faktoren
Spannung, Strom und Zeit. Hieraus folgt, dass bei einer konstanten Spannung V und
einem gleichbleibenden Strom A eine Anpassung der Stärke der Energieversorgung
auch durch eine Veränderung des Zeitfaktors h erfolgen kann. Die angegriffenen
Ausführungsformen arbeiten auf der Basis einer Zeitvariation für die Dauer der
Erhitzung. Auf diese Weise wird der Versorgungsgrad des elektrischen Widerstandes in
Abhängigkeit zu den er-fassten Werten abgeändert. Aufgrund dieser Abänderung erhält
man einen für den Schweißvorgang geeigneten Strom oder eine geeignete Spannung.
Allein diese Auslegung entspricht auch der Patentbeschreibung, in welcher mehrfach
erwähnt ist, dass die Korrektur durch Veränderung der von der elektrischen Quelle
gelieferten Leistung oder die Dauer der Erwärmung erfolgen kann (Anlage K 1 a, S. 9 in
der Mitte, S. 15 zu Zone 8).
103
Wie schon die in § 10 Abs. 1 PatG erfolgte Beschränkung auf wesentliche Elemente der
Erfindung zeigt, setzt eine mittelbare Patentverletzung nicht voraus, dass der
Angebotsempfänger allein durch das angebotene (wesentliche) Mittel in die Lage
versetzt sein muss, eine unmittelbare Patentverletzung zu begehen. Dass er dafür ggf.
noch weitere Mittel (z.B. Vorrichtungsteile) benötigt, ist demgemäß unschädlich. Für
einen Verfahrensanspruch bedeutet dies konsequenter Weise, dass das angebotene
Mittel nur zur Durchführung eines wesentlichen Teils des patentgeschützten Verfahrens
geeignet sein muss und es in objektiver Hinsicht einer mittelbaren Patentverletzung
nicht entgegensteht, wenn der Angebotsempfänger unabhängig von diesem Mittel noch
weitere Verfahrensschritte vornehmen muss, um den Verletzungstatbestand selbst
vollständig zu verwirklichen.
104
2.
105
Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 PatG sind erfüllt.
106
20
107
Zwar ist es vorliegend so, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer der Beklagten,
die Identifikationskarten nicht mit Daten beschicken, Karteniesefrequenzen nicht
definieren und die Karte dem zu erwärmenden Teil nicht zuordnen. Diese Maßnahmen
werden vielmehr allein von den Herstellern der Teile und Karten vorgenommen. Die
Abnehmer der Beklagten beziehen diese Teile bloß. Dies steht entgegen der Ansicht
der Beklagten einer mittelbaren Patentverletzung jedoch nicht mangels einer
Bestimmung der angegriffenen Ausführungsformen zur Benutzung der Erfindung, also
zur Verwirklichung des Verletzungstatbestandes entgegen, da die Abnehmer der
Beklagten sich die Handlungen der Hersteller, die unstreitig die der Verwendung der
Maschine vorausgehenden erfindungsgemäßen Verfahrensschritte verwirklichen, nach
den Zurechnungsgrundsätzen mittäterschaftlichen Handelns (§ 830 BGB) wie eigene
Handlungen zurechnen lassen müssen. Nach diesen Grundsätzen muß jeder Täter den
Willen haben, durch seine Handlung zugleich dieselbe Tat zu verwirklichen, auf die der
Wille des anderen gerichtet ist. In welchem Maße er dabei zum Erfolg beiträgt, ist
unerheblich (vgl. Soergel-Zeuner, BGB, Band 5/2,1999, § 830, RN 4; Stein, in:
Münchner Kommentar, Band 5, 3. Aufl., § 830 RN 9). Er braucht auch nicht jede
einzelne Handlung des anderen zu kennen und den Verletzungstatbestand in allen
Einzelheiten vorauszusehen; vielmehr genügt es, wenn er ohne weiteres alles in Kauf
nimmt, was der andere tut, um das gemeinsame Ziel zu erreichen (vgl. Stein, a.a.O.). Die
Teilnahme verlangt neben der Kenntnis der Tatumstände nur in groben Zügen den
jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit den anderen
(als Mittäter) auszuführen (vgl. BGHZ 89, 383, 389; Zeuner, a.a.O.). Vorliegend
beschicken die Hersteller die Identifikationskarten mit den Daten gerade, um die
Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens denjenigen zu ermöglichen, die über
eine erfindungsgemäße Maschine verfügen. Dies folgt schon daraus, dass die Hersteller
neben den bereits für den vorbekannten Stand der Technik erforderlichen Angaben
zusätzlich in der Zone 8 der von ihnen erstellten und den Teilen zugeordneten Karten
auch die Angaben eingeben, die für die nerstellerabhängige Korrektur des
Schweißvorganges erforderlich sind. Sie
108
21
109
gehen dabei davon aus, dass die Erwerber dieser von ihnen hergestellten Teile die auf
den Karten enthaltenen Informationen durch Einlesen in Schweißgeräte verwenden, um
das geschützte Verfahren mit all seinen Merkmalen durchzuführen.
110
Bei denjenigen, die über die hierfür erforderlichen Schweißgeräte verfügen, handelt es
sich (u.a.) um die Abnehmer der Beklagten, die sich mit der Verwendung der zu
erwärmenden Teile mit den Identifikationskarten die Vorarbeit der Hersteller bewusst
und gewollt zu nutze machen, um die zur vollständigen Durchführung des
patentgeschützten Verfahrens notwendigen Schritte durchzuführen. Sie erwerben diese
Teile mit den zugeordneten Karten, um die von ihnen ebenfalls erstandenen
Schweißgeräte der Beklagten entsprechend den Bedienungsanleitungen verwenden zu
können, in denen darauf hingewiesen wird, dass alleine die Dateneingabe über den
Barcodeleser ausreicht, um die Schweissung durchzuführen (Anlage K 10, S. 7/8).
111
Die Beklagten nehmen diese Bestimmung seitens ihrer Abnehmer und
Angebotsempfänger zumindest billigend in Kauf, da die von ihnen angebotenen und
vertriebenen Schweißgeräte so ausgelegt sind, dass sie offenkundig unter Verwendung
der dem patentierten Verfahren entsprechenden Barcodes auf den Identifikationskarten
112
geeignet sind, die geschützte Lehre anzuwenden, indem sie den Schweißvorgang unter
Berücksichtigung der Korrekturwerte steuern, und sie ihre Abnehmer in der
Bedienungsanleitung hierauf hinweisen.
III.
113
Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der klageweise
114
geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz verwirkt
115
sei.
116
22
117
Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu
und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der
Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei
objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde
sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung
gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (BGH, in: GRUR 2001, 323, 324 -
Temperaturwächter). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Zeitmoment bereits
nach Ablauf von sieben Jahren und Fortwirkung des Patentschutzes erfüllt ist, da es
jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Unwidersprochen haben die
Kläger vorgetragen, dass die in den Jahren 1993 und 1994 geführten Verhandlungen
deshalb nicht fortgeführt wurden, weil eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 2.
eine Klage auf Nichtigerklärung des Klagepatents und negative Feststellungsklage in
Italien erhoben hat. In diesem Verfahren haben die Kläger ihr Schutzrecht erfolgreich
verteidigt. Aufgrund des Prozessverhaltens in dem dortigen Rechtsstreit konnte die
Beklagte zu 2. aber nicht herleiten, dass die Kläger auf die Geltendmachung ihrer
Rechte verzichten würden. Es war vielmehr naheliegend, dass die Kläger zunächst den
Ausgang des Rechtsstreits in Italien abwarten wollten, bevor sie gegen die Beklagten
aus dem deutschen Teil des Klagepatents vorgehen wollten. Es kommt daher auch nicht
darauf an, ob die Beklagten die streitgegenständlichen Geräte im Laufe der Jahre seit
1993 weiterentwickelten, da sie nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durften,
die Kläger hätten sich mit der Vorgehensweise abgefunden.
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IV.
119
Aus der festgestellten mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich
120
folgende Rechtsfolgen:
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23
122
1.
123
Da die Beklagten durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen § 10 Abs. 1
PatG zuwider gehandelt haben, sind sie den Klägerinnen gegenüber zur Unterlassung
verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG. Die Unterlassungsverpflichtung reicht soweit, als die
Beklagten nicht durch geeignete Maßnahmen hinreichende Vorsorge treffen, dass ihre
Angebotsempfänger und Abnehmer die angegriffenen Ausführungformen nicht in
124
patentverletzender Weise verwenden (vgl. hierzu Mes, GRUR 1998, 281, 283).
Diesem Erfordernis haben die Kläger in ihrer Antragsfassung gemäß Klageschrift
genüge getan, soweit sie beantragt haben, dass die Beklagten ihre Abnehmer darauf
hinzuweisen haben, dass die von ihnen vertriebenen Schweißgeräte nicht zur
Benutzung des Klagepatents verwendet werden dürfen.
125
Der weitergehende Antrag der Kläger, im Falle der Lieferung von den Abnehmern ein
vertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verlangen, ist
hingegen unbegründet. Vorliegend können die patentverletzenden Vorrichtungen nicht
nur patentgemäß, sondern auch patentfrei eingesetzt werden. Sie sehen nämlich auch
ein Schweißen mit manueller Eingabe mit vom Hersteller vorgegebenen Daten zur
Schweißspannung und zur Schweißzeit vor (vgl. Bedienungsanleitung Anlage K 10, S.
7/8), so dass sie auch ein Schweißen von Fittings erlauben, die über keinen Barcode
bzw. einen Barcode ohne die erfindungsgemäßen Korrekturdatenwerte verfügen.
Erlaubt eine Vorrichtung sowohl den patentgemäßen als auch den patentfreien
Gebrauch, ist es nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v.
20.6.2002, 2 U 81/99, Umdr. S. 43 ff. - Haubenstretchau-tomat) regelmäßig ausreichend,
den mittelbaren Benutzer zu einem Warnhinweis auf das Klagepatent zu verpflichten,
und kann die Vereinbarung einer vertragsstrafegesicherten
Unterlassungsverpflichtungserklärung nur unter besonderen Umständen abverlangt
werden. Der Lieferant ist zwar einerseits verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind sicherzustellen,
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24
127
dass der Abnehmer die gelieferte Vorrichtung nicht patentgemäß verwendet. Die
Vorkehrungen dürfen andererseits aber auch nicht die Wettbewerbsfähigkeit des
Lieferanten im Hinblick auf die patentfreie Verwendungsmöglichkeit der Vorrichtung zu
stark beeinträchtigen. Dies ist bei der Ausbedingung von Vertragsstrafen in besonderem
Maße zu befürchten, da es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, dass auch
diejenigen Abnehmer, die ein patentgemäße Benutzung nicht beabsichtigen oder einen
Warnhinweis beachten werden, sich auf ein derartiges Ansinnen nicht einlassen
werden, wenn sie auf vergleichbare Konkurrenzprodukte zurückgreifen können. Vor
diesem Hintergrund ist nicht allein der Grad der Wahrscheinlichkeit einer
patentverletzenden Handlung beim Abnehmer, sondern ebenfalls das berechtigte
Interesse des Lieferanten zu berücksichtigen, jedenfalls mit Kunden, für die die Gefahr
einer entsprechenden Zweckbestimmung nicht bekannt oder offensichtlich ist, sein
Geschäft auch mit dem zur Benutzung der Erfindung geeigneten Mittel machen zu
können. Es kommt daher regelmäßig nicht in Betracht, vom Lieferanten zu verlangen,
das Mittel nur demjenigen anzubieten und zu liefern, der bereit ist, die Beachtung des
Ausschließlichkeitsrechts durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern (vgl. OLG
Düsseldorf, a.a.O., Umdr. S. 45). Dagegen ist dem Lieferanten ohne weiteres
zuzumuten, den Abnehmer auf die Schutzrechtslage hinzuweisen, wobei Inhalt und
Intensität eines solchen Warnhinweises sich nach dem Grad der Gefahr der
patentverletzenden Benutzung richten (Scharen, GRUR 2001, 995, 998). Dass im
Streitfall ein entsprechend gestalteter Warnhinweis nicht ausreicht, um die Abnehmer
der Beklagten davon abzuhalten, die angegriffenen Vorrichtungen zur Durchführung des
patentgeschützten Verfahrens zu erwerben und zu benutzen, sondern allein eine
vertragsstrafegesicherte Unterlassungserklärung hierfür geeignet ist, lässt sich dem
Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Zugunsten der Beklagten ist daher davon
128
auszugehen, dass ihre Abnehmer sich über einen entsprechenden Warnhinweis nicht
hinwegsetzen, sondern - soweit sie nicht von vornherein vom Erwerb der angegriffenen
Vorrichtungen absehen - darauf achten werden, das pa-
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tentgeschützte Verfahren nicht oder nur mit Zustimmung der Kläger durchzuführen.
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2.
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Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten den
Klägerinnen, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gem. § 139 Abs. 2 S. 2 PatG
zum Schadensersatz verpflichtet. Da den Klägern die Verletzungshandlungen der
Beklagten unstreitig seit mehr als drei Jahren vor Klageeinreichung (20.07.2001)
bekannt waren, sind Schadensersatzansprüche der Kläger, die vor dem 21.07.1998
entstanden sind, verjährt (§§ 141 S. 1 PatG; 270 Abs. 3 ZPO). Für den vorhergehenden
Zeitraum beschränkt sich der Ersatzanspruch der Kläger daher gemäß § 141 S. 2 PatG,
§§ 852, 812 ff. BGB auf die Herausgabe des Erlangten nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung.
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Da die Schadens-/ Bereicherungshöhe derzeit ungewiß ist, haben die Klägerinnen eine
berechtigtes Interesse daran, dass die Verpflichtung zur Herausgabe bzw.
Schadensersatzverpflichtung zunächst dem Grunde nach festgestellt wird, § 256 ZPO.
Um die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, diese Ansprüche zu beziffern, haben die
Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu
legen (§§ 242, 259 BGB). Die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes kommt
nicht in Betracht. Die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, die erkennen
lassen, dass die Benennung ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger ausnahmsweise
unverhältnismäßig ist.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
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