Urteil des LG Düsseldorf vom 02.12.2005

LG Düsseldorf: vorleistungspflicht, internet, miete, vergütung, erstellung, verfügung, begünstigung, vertragsklausel, kundenkreis, dienstleistung

Landgericht Düsseldorf, 22 S 115/05
Datum:
02.12.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 115/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Januar 2005 verkündete
Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 27 C 15186/04 –
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.048,80 € nebst Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
1.074,40 € seit dem 26. Dezember 2003 sowie aus 974,40 € seit dem
11. Oktober 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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Gründe:
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen rechtlicher
oder tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
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Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren in vollem
Umfang weiterverfolgt und Zahlung weiterer 812,- € nebst Zinsen begehrt, ist zulässig.
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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, zu Unrecht habe das Amtsgericht
entschieden, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Pflicht, die fällig werdenden
Entgelte jährlich im Voraus zu zahlen, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam
sei. Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Klägerin Umstände, aus denen sich eine
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, so
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dass es sich um einen formal ordnungsgemäßen Berufungsangriff im Sinne des § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO handelt.
Die Berufung ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch in
Höhe von 2.048,80 € nebst Zinsen auf Grundlage des zwischen den Parteien
geschlossenen Internet-System-Vertrages vom 10. Oktober 2003 zu.
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I.
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Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die vertragliche Vereinbarung einer
Vorleistungspflicht des Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, kann an dieser Stelle
offen bleiben, denn zwischenzeitlich ist infolge des Zeitablaufes keine Vorleistung des
Beklagten gegeben. Die Klägerin verlangt nämlich die Zahlung der monatlichen
Entgelte von Oktober 2003 bis Oktober 2005.
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II.
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Diesem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten war im Urkundenprozess
gemäß §§ 592 ff. ZPO stattzugeben. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.
September 2005 erklärt hat, von dem Urkundenprozess abzustehen, ist dieser Antrag in
der Berufungsinstanz unzulässig mit der Folge, dass der Rechtsstreit als
Urkundenprozess anhängig bleibt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 596 Rdn. 4
mit weiteren Nachweisen).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.
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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren vorliegend nicht der Klägerin
aufzuerlegen, denn sie hat nicht aufgrund neuen Vorbringens obsiegt. Entgegen der von
dem Amtsgericht vertretenen Ansicht verstößt die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht
des Beklagten nicht gegen § 307 BGB.
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Gemäß § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist das vereinbarte
jährliche Entgelt am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils an demselben Tag des
folgenden Jahres im Voraus zu entrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes und verschiedener Obergerichte, der sich die Kammer anschließt,
ist nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen, sondern über die
Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel ist auf Grundlage der Generalklausel des § 307
BGB zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1985, 850, 1987, 1931; OLG Düsseldorf NJW-RR
1995, 1015; NJW-RR 1999, 1437). Die streitige Vorleistungsklausel hält der
Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand.
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Nach der einhelligen Rechtsprechung ist eine Klausel, die abweichend von der
gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein
sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des
Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 100, 157 ff.). Gegenstand des
in Rede stehenden Internet-System-Vertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz
des Typs "Euroweb Classic" sowie die Erbringung weitere Dienstleistungen – wie die
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Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und
Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten
und Mailboxen auf den Server der Klägerin. Es handelt sich somit um eine
Vertragsgestaltung, die sowohl durch mietvertragliche als auch – und vor allem – durch
dienstvertragliche Elemente gekennzeichnet ist. Entgegen der von dem Beklagten
vertretenen Ansicht weicht die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Klägerin nur teilweise von dem gesetzlichen Vertragstypus der Miete und des
Dienstvertrages ab, denn die Parteien haben eine monatliche Vergütung vereinbart.
Gemäß § 579 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Miete, die nach Zeitabschnitten bemessen ist,
nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Gemäß § 614 Satz 2 BGB ist
auch die Vergütung, wenn sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Diese Vorschriften bedeuten eine Lockerung der
Vorleistungspflicht des Vermieters und Dienstverpflichteten. Diese Entscheidung des
Gesetzgebers muss bei der hier vorzunehmenden Inhaltskontrolle Beachtung finden. In
dem hier zu entscheidenden Fall lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des
Klägers im Sinne des § 307 BGB nicht feststellen. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser
Vorschrift dann vor, wenn der Verwender der Klausel einseitig seine eigenen Interessen
durchsetzt, ohne die Belange seines Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen
(vgl. BGH NJW 1997, 193 mit weiteren Nachweisen). Die in Rede stehende
Vertragsklausel stellt die Interessen der Klägerin nicht einseitig in den Vordergrund. Die
wirtschaftlichen Nachteile und Risiken des Beklagten halten sich in den Grenzen des
Vertretbaren. Angesichts der längeren Vertragslaufzeit wäre es zwar möglich, monatlich
Zahlung zu verlangen. Dies wäre jedoch mit einem beträchtlichen Verwaltungs- und
Kostenaufwand verbunden. Mit der Entgegennahme des gesamten Betrages zu warten,
bis der Vertrag beendet ist, kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil die Klägerin bereits mit Beginn des streitgegenständlichen
Vertrages erhebliche Leistungen zu erbringen hat und der Beklagte bereits nach relativ
kurzer Zeit in den Genuss geldwerter Leistungen kommt. So stellt die Klägerin dem
Beklagten eine Wunschdomain zur Verfügung, erbringt Beratungsleistungen zum
Zwecke der Erstellung einer Internetpräsenz. Somit ist der Schwerpunkt der von der
Klägerin zu erbringenden Leistung unmittelbar–nach Abschluss des Vertrages
anzusiedeln, denn die Klägerin hat gerade zu Beginn des Vertragsverhältnisses
erhebliche Aufwendungen zu tätigen und tritt insoweit in Vorleistung. Dabei kommt es
nach der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht darauf an, in welcher Höhe bei der
Klägerin für die Erbringung dieser Leistung Kosten entstehen. Denn die Tatsache, dass
insoweit Kosten entstehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, dass sie Investitionen für Server und
Softwarelizenzen getätigt hatte, ist im Übrigen von dem Beklagten nicht bestritten
worden. Die von der Klägerin im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung zu
erbringenden Leistungen, insbesondere das bloße Bereithalten der Internetdomain, sind
von untergeordneter Bedeutung. Insoweit trägt die Vorleistungspflicht wesentlich zur
Planungs- und Kalkulationssicherheit der Klägerin bei. In Anbetracht dieser Umstände
vermag die Kammer eine einseitige Begünstigung der Klägerin durch die
Vorleistungspflicht des Beklagten nicht erkennen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kunden der Klägerin das volle
Vergütungsrisiko, insbesondere das Insolvenzrisiko tragen. Soweit es allerdings um das
sogenannte Verwenderrisiko geht, insbesondere um die Frage nach der
Inanspruchnahme von Beratungsleistungen und die Erfüllung von Mitwirkungspflichten
bei der Erbringung der Dienstleistungen, ist dies für die Risikobewertung ohne Belang.
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Denn nach der gesetzlichen Risikoverteilung ist es Sache des Mieters und
Dienstberechtigten, wenn er aus von ihm zu vertretenen Gründen an der Ausübung des
ihm zustehenden Gebrauchsrechts oder der Inanspruchnahme der ihm angebotenen
Dienstleistung verhindert ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der streitbefangene
Jahresbetrag nicht die Größenordnung erreicht, die den Kundenkreis besonders
schutzwürdig erscheinen lässt, bedeutet die Vorleistungspflicht des Beklagten keine
unangemessene Benachteiligung. Auch das Gewährleistungsrisiko, dass der Kunde
durch die Vorauszahlungsklausel eingeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Weil die
Klägerin die geschuldeten Dienstleistungen nur mit Hilfe des Beklagten erbringen kann,
hat der Beklagte Einfluss auf die Qualität der erbrachten Leistungen und kann aufgrund
der geschuldeten Beratungs- und Betreuungsleistungen seine Interessen verfolgen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2
ZPO.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 812,- €
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