Urteil des LG Düsseldorf vom 29.07.2010

LG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, verpackung, anlage, sprache, verkehr, angabe, verbindung, verzeichnis, deutschland, unternehmen)

Landgericht Düsseldorf, 37 O 9/09
Datum:
29.07.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 9/09
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 135/10
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
A)
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Nudelwaren und / oder
Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und /
oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder zu
vertreiben, auf deren Verpackung - wie nachstehend vor II. eingeblendet
- in ausschließlich italienischer Sprache - folgende Angaben angebracht
sind:
- Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hier-
auf (Anlage K 1 b)
und / oder
- eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1 a, K 2 b, K
4 b).
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
II.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Nudelwaren und / oder
Nudelsaucen unter der Marke „C" in der Bundesrepublik Deutschland zu
bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern
und / oder zu vertreiben,
1.
auf deren Verpackungen — wie nachstehend vor III. eingeblendet —
schief aufgeklebte Aufkleber (d. h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel
zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und / oder die
in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung
aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8)
und / oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4 a, K 5)
und / oder das Zeichen C und / oder die Produktbezeichnung (teilweise
und / oder vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2 a, K 3, K 8)
ange¬bracht sind;
und / oder
2.
auf deren Verpackung — wie nachstehend vor III. eingeblendet —
Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Aufkleber und / oder der
Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Unternehmen) die
Aufkleber an¬gebracht hat (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8)
und / oder
3.
auf deren Verpackung — wie nachstehend vor III. eingeblendet (Anlage
K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur
Nährwertkennzeichnung und / oder Lebensmittelkennzeichnung
an¬gebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des
Le¬bensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der
Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat
und / oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, oh¬ne dass
die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr auf
Verlangen ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat.
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in
welchem Umfang sie die unter Nummer II. bezeichneten Handlungen
begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der
getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren,
mitzuteilen sind.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Nummer II.
bezeichneten Handlungen entstanden ist und / oder noch entstehen
wird.
V.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
B)
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
unter A) I. und II. ausgesprochenen gerichtlichen Verbote als
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen die
organschaftlichen Vertreter der Beklagten vollstreckt.
C)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die
Beklagte zu 80%.
D)
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
200.000,00 EURO vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zugunsten der Beklagten aus
diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen
Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin stellt Nudelwaren und Nudelsaucen her. Sie ist Inhaberin zahlreicher
Marken mit dem Wortbestandteil "C", die für die vorgenannten Waren in der
Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchen. Zu diesen Marken zählt die
Gemeinschaftsmarke Nr. X - C (vgl. Anlage K9), mit Priorität vom, eingetragen am X, die
unter anderem für "Teigwaren" und "Saucen" geschützt ist und sich noch in der
Benutzungsschonfrist befindet.
2
Die Verpackungen der C Produkte, die von der Klägerin dazu bestimmt sind, in Italien
vertrieben zu werden, sind in italienischer Sprache bedruckt. Die C Nudel- und
Nudelsaucenverpackungen, die zum Verkauf in Deutschland bestimmt sind, werden
3
demgegenüber — zumindest auch — in deutscher Sprache gekennzeichnet. Das gilt
insbesondere für den Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Angaben zu den
verwendeten Zutaten, und die nährwertbezogenen Angaben.
Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der Handel mit Waren aller Art. Unter anderem
handelt sie mit Lebensmitteln. Sie vertreibt die Waren in über 200 Sonderpostenmärkten
im Bundesgebiet, die als selbständige Unternehmen geführt werden.
4
Die Beklagte verkaufte "C" - Produkte (Nudeln und Nudelsaucen) in für den
italienischen Markt bestimmten Verpackungen, die ausschließlich mit Texten in
italienischer Sprache bedruckt waren. Auf den Verpackungen brachte sie Aufkleber mit
deutschen Texten an, auf deren Inhalt im Rahmen der Entscheidungsgründe näher
eingegangen wird. Zwischen den Parteien ist u. a. streitig, ob solche Aufkleber auf allen
Verpackungen angebracht waren oder ob die Beklagte auch Verpackung ohne
Aufkleber anbot. Auf den von der Beklagten mit Aufklebern versehenen Packungen
befanden sich keine Nährwertangaben in deutscher Sprache. Auf einigen
Verpackungen waren die Aufkleber auf der Oberseite oder Rückseite der
Verpackungen, teils schief, "auf dem Kopf stehend" und / oder die C Marke
überdeckend, angebracht. Sie enthielten keinen Hinweis darauf, dass sie von der
Beklagten aufgebracht worden waren. Die Beklagte informierte die Klägerin vor dem
Inverkehrbringen nicht über die Veränderung der Verpackungen und sie stellte der
Klägerin vorab kein Verpackungsmuster zu Verfügung.
5
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe C Produkte in den Verkehr gebracht, die
ausschließlich in italienischer Sprache bedruckt gewesen seien. Die in Rede stehenden
Produktverpackungen seien in großer Zahl mit unordentlich angebrachten Aufklebern
versehen gewesen.
6
Die Klägerin beantragt,
7
I.
8
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
Nudelwaren und / oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu
bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder
zu vertreiben,
9
1.
10
auf deren Verpackung - wie nachstehend eingeblendet - in ausschließlich
italienischer Sprache - folgende Angaben angebracht sind:
11
- Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf (Anlage
K 1 b)
12
und / oder
13
- der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (Anlage K 1 a, b)
14
und / oder
15
- eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1 a, K 2 b, K 4 b)
16
und / oder
17
2.
18
auf deren Verpackung - wie nachstehend eingeblendet - die Angabe "Mindestens
haltbar bis Ende: siehe Packung" gemacht wird, ohne darauf hinzuweisen, auf
welche konkrete Stelle der Verpackung sich diese Angabe bezieht (Anlage K 2 a,
K 3, K 5, K 6, K 7, K 8)
19
II.
20
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
Nudelwaren und / oder Nudelsaucen unter der Marke "C" in der Bundesrepublik
Deutschland zu bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu
veräußern und / oder zu vertreiben,
21
1.
22
auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet — schief aufgeklebte
Aufkleber (d. h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden
Verpackungsseite verlaufen und / oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder,
die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K
6, K 7, K 8) und / oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4 a, K 5)
und / oder das Zeichen C und / oder die Produktbezeichnung (teilweise und / oder
vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2 a, K 3, K 8) angebracht sind
23
und / oder
24
2.
25
auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet — Aufkleber angebracht
sind, ohne auf dem Aufkleber und / oder der Verpackung deutlich zu machen, wer
(welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K
5, K 6, K 7, K 8)
26
und / oder
27
3.
28
auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a,
K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und /
oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis
der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der
Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder
der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die
Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein entsprechendes
Verpackungsmuster übermittelt hat.
29
4.
30
hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II. 1 und Ziffer II. 2 nicht
stattgegeben wird,
31
auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet — schief aufgeklebte
Aufkleber (d. h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden
Verpackungsseite verlaufen und / oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder,
die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K
6, K 7, K 8) und / oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4 a, K 5)
und / oder das Zeichen C und / oder die Produktbezeichnung (teilweise und / oder
vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2 a, K 3, K 8) angebracht sind, ohne
auf dem Aufkleber und / oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches
Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat;
32
5.
33
hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 3 nicht stattgegeben wird,
34
auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a,
K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und /
oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis
der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der
Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder
der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die
Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;
35
6.
36
hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 nicht stattgegeben wird,
37
auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a,
K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und /
oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis
der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der
Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder
der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer
(welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte
die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein Produktmuster übermittelt
hat;
38
7.
39
hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 und Ziffer II. 3. nicht
stattgegeben wird,
40
auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a,
K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und /
oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis
der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der
Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder
41
der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer
(welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte
die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;
III.
42
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem
Umfang sie die unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die
Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils
aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, mitzuteilen sind;
43
IV.
44
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer II bezeichneten Handlungen entstanden
ist und / oder noch entstehen wird;
45
hilfsweise, zu IV:
46
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszugeben,
was sie durch die unter Ziffer II bezeichneten Handlungen auf Kosten der Klägerin
ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
47
Von der Einblendung der bereits im Urteilstenor wiedergegeben Abbildungen der
in den Anträgen genannten Anlagen wird abgesehen.
48
Die Beklagte beantragt,
49
die Klage abzuweisen.
50
Die Beklagte leugnet, Produkte ohne Aufkleber in deutscher Sprache in den Verkehr
gebracht zu haben. Bei den mit unordentlichen Aufklebern versehenen
Produktpackungen handele es sich um Einzelfälle ("Ausreißer").
51
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Januar 2010 (vgl.
GA 219ff.), ergänzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010 (vgl. GA 241ff.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom
22. April 2010 verwiesen.
52
Entscheidungsgründe
53
Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen
ist sie nicht gerechtfertigt.
54
(A)
55
I.
56
1.
57
a) Der Klageantrag zu I. 1. erster Spiegelstrich, mit dem die Klägerin beantragt, der
58
Beklagten zu untersagen, ihre – der Klägerin - Produkte ohne Nennung der Zutaten in
deutscher Sprache in den Verkehr zu bringen, ist aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung
mit § 3 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 5, 6 LMKV begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass die Beklagte Produkte der Klägerin in den Verkehr gebracht hat, die keine
Angaben zu den Zutaten in deutscher Sprache aufwiesen.
59
Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B, der bekundet hat, bei einer
stichprobenartigen Kontrolle im Rahmen eines Testkaufs festgestellt zu haben, dass bei
3 Produktpackungen Aufkleber in deutscher Sprache fehlten. Dass diese Angabe nicht
unwahrscheinlich ist, ergibt sich aus der Aussage des von der Beklagten selbst
benannten Zeugen T der bekundet hat, dass die von der Klägerin beanstandeten
Aufkleber mit einem so genannten "Preisauszeichner" aufgeklebt wurden und dass es
im Einzelfall sein könne, dass dabei nicht jede Verpackung einen Aufkleber
abbekomme oder dass sich Aufkleber "umkrempelten" und dann auf der Innenseite der
Kartons hängen blieben, in denen sich jeweils mehrere Produkt - Packungen befinden.
60
Nach alledem steht auch fest, dass es sich bei den von dem Zeugen B festgestellten
Fällen zwar um wenige Fälle handelte, deren Zahl aber zu hoch liegt um als
wettbewerbsrechtlich nicht relevant behandelt zu werden.
61
b) Der Klageantrag zu I. 1. zweiter Spiegelstrich, mit dem die Klägerin beantragt, der
Beklagten zu untersagen, die Produkte der Klägerin nur mit einem Hinweis auf das
Mindesthaltbarkeitsdatum in italienischer Sprache in den Verkehr zu bringen, ist nicht
begründet.
62
Selbst wenn der Sachvortrag der Klägerin insoweit als wahr unterstellt wird, liegt ein
wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen die von der Klägerin herangezogenen
Kennzeichnungsvorschriften nicht vor.
63
Auf den Produktverpackungen ist das Mindesthaltbarkeitsdatum besonders groß und
vom restlichen Packungsdesign so stark abweichend dargestellt (vgl. dazu z. B. die
Anlage K 1b), dass es als solches vom Verbraucher auch ohne besonderen Hinweis
unschwer erkannt und wahrgenommen wird.
64
c) Der Klageantrag zu I. 1. dritter Spiegelstrich, mit dem die Klägerin beantragt, der
Beklagten zu untersagen, die Produkte der Klägerin nur mit nährwertbezogenen
Angaben in italienischer Sprache in den Verkehr zu bringen, ist aus §§ . §§ 3, 4 Nr. 11
UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 4, 5
Abs. 7 NKV begründet.
65
Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte der Klägerin mit italienischer
Beschriftung sind - für deutsche Verbraucher erkennbar - mit nährwertbezogenen
Angaben im Sinne der §§ 2 Nr. 1, 3 NKV versehen. Auch wenn die Angaben in
italienischer Sprache aufgedruckt sind, identifiziert der Verbraucher die Angaben zum
Brennwert aufgrund der gebräuchlichen Abkürzungen "kcal" und KJ". Deshalb hätte die
Beklagte die gemäß § 4 NKV erforderlichen Angaben zur Nährwertkennzeichnung in
deutscher Sprache (§ 5 Nr. 7 S. 1 NKV) auf den Verpackungen anbringen müssen. Die
in italienischer Sprache gemachten Angaben sind nicht im Sinne des § 5 Nr. 7 S. 2 NKV
leicht verständlich, wie die Kammermitglieder als Angehörige der angesprochen
66
Verkehrskreise kraft eigener Sachkunde beurteilen können. Es kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Minderheit der Verbraucher in
Deutschland die italienischen Bezeichnungen nicht versteht (Zipfel/Rathke,
Lebensmittelrecht, Stand: März 2006 [C118] bzw. Juli 2007 [C110], C118 § 5, RN 28 in
Verbindung mit C110, § 3 RN 45ff.).
II.
67
2.
68
Der Klageantrag zu I. 2. ist unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen zum
Klageantrag zu I. 1., zweiter Spiegelstrich verwiesen werden.
69
II.
70
Die Klageanträge zu II. sind aus Art. 98 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 a) GMV begründet.
71
1.
72
Die Beklagte hat unstreitig Originalwaren der Klägerin in den geschäftlichen Verkehr
gebracht, welche unter den Schutz der Klagemarke fallen. Die Beklagte kann sich
gegen die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht mit Erfolg auf die Einrede
der Erschöpfung des Art. 13 Abs. 1 GMV berufen. Denn zugunsten der Klägerin
bestehen berechtigte Gründe im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GMV, die es rechtfertigen,
dass die Klägerin sich dem Vertrieb der Ware in der von der Beklagten bewirkten
Umgestaltung der Verpackungen widersetzt. Indem die Beklagte Aufkleber auf die
Originalwaren der Klägerin "schief" aufgebracht hat, hat sie das mit der Marke der
Klägerin versehene Produkt in einer von der Klägerin nicht zu duldenden Art und Weise
verändert.
73
Dass die Aufkleber auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Produkten der
Klägerin zu einem nicht nur unerheblichen Teil "unordentlich" aufgebracht waren hat der
Zeuge B bestätigt. Auch aus den Angaben des von der Beklagten benannten Zeugen T
lässt sich eine Bestätigung der Behauptung der Klägerin entnehmen. Denn der Zeuge
hat bekundet, dass die Beklagte selbst mit der häufig unordentlichen Aufbringung der
Aufkleber bei Verwendung eines Preisauszeichners nicht zufrieden war und seit ca. 1
1/2 Jahren andere Aufkleber verwendet, die von Hand von einem Träger abgezogen
und mit der Hand auf die einzelnen Produktverpackungen aufgebracht werden.
74
Diese von der Beklagten selbst schon vorgenommenen Veränderungen lassen
allerdings die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
75
Die Veränderung der Produktverpackung durch das von der Klägerin beanstandete
schiefe Aufbringen von Aufklebern ist geeignet, den Ruf der Klagemarke zu schädigen.
Das Produkt und seine Verpackung bilden regelmäßig eine kennzeichenrechtlich
geschützte Einheit. Aus diesem Grund kann der Markeninhaber grundsätzlich Dritten
verbieten, die Verpackung der Ware im Aussehen zu verändern. Ein Produkt ist
warenverkehrsfrei nur so wie es ist (Fezer, Markenrecht, 3. Auflage, § 24 Rn. 40).
Lediglich unter engen Voraussetzungen ist z. B. das Umverpacken einer Ware zulässig
und vom Markeninhaber zu dulden. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass der Ruf
der Marke durch die veränderte Verpackung nicht geschädigt werden darf (Fezer, § 24
76
Rn. 77 ff.). Eine unordentliche Gestaltung einer Verpackung durch das Aufbringen
schiefer Aufkleber erweckt jedoch bei dem Verbraucher den Eindruck, der Hersteller
lege keinen Wert auf ein gepflegtes Äußeres seines Produktes. Dies wirkt sich negativ
auf das Image der Marke aus, unter welcher das Produkt vertrieben wird.
2.
77
Die Klägerin kann von der Beklagten unter Anwendung der in der Rechtsprechung zum
Umverpacken von Waren entwickelten Grundsätze beanspruchen, den Vertrieb ihrer –
der Klägerin – Produkte mit Aufklebern zu unterlassen, ohne klarzustellen, wer diese
Aufkleber aufgebracht hat. Die Klägerin weist zu Recht auf die Rechtsprechung des
EuGH zum sog. Umverpacken hin, welche nicht nur im Bereich der
Arzneimittelverpackung gültig ist, sondern auch auf Lebensmittel Anwendung findet
(EuGH, GRUR Int 1998, 145, Loendersloot / Ballantine). Demnach besteht ein solcher
Anspruch auf Angabe des "Umverpackers", weil die Veränderung / Anpassung der
Verpackung mit der Gefahr verbunden ist, dass im Zuge der Anpassung der Ware an die
Bedürfnisse des Absatzmarktes unvollständige oder unrichtige Angaben zu
kennzeichnungspflichtigen Inhalten verwendet werden. Um mit etwaigen unrichtigen
Angaben nicht in Verbindung gebracht zu werden, hat die Klägerin das Recht, zu
fordern, dass die Beklagte, für den Verbraucher ohne Weiteres nachvollziehbar zu
erkennen gibt, wer die geänderten bzw. in eine andere Sprache übersetzten Angaben
auf der Verpackung aufgebracht hat.
78
3.
79
Die Klägerin kann nach den heranzuziehenden Rechtsprechungsgrundsätzen auch
beanspruchen, von der Klägerin vorab über das Inverkehrbringen von Produkten in
durch Aufkleber veränderten Packungen informiert zu werden. Nicht beanspruchen kann
sie allerdings die unverlangte Vorlage von Verpackungsmustern. Vielmehr sind solche
Muster erst "auf Verlangen" der Klägerin vorzulegen. Die Information über die
beabsichtigte Veränderung der Verpackung zur Erreichung der Verkehrsfähigkeit des
Produkts in einem anderen Vertriebsgebiet dient auch dem Zweck, die Klägerin in die
Lage zu versetzen, ein solches Muster anzufordern (vgl. Ströbele / Hacker
Markengesetz, 8. Aufl., § 24, RN 75ff.). Insoweit erfolgt die Verurteilung zu II. 3. mit
dieser Einschränkung, ohne dass insoweit über die gestellten Hilfsanträge, die nicht für
diesen Fall gestellt sind, zu entscheiden wäre.
80
III.
81
1.
82
Die Klägerin hat aus Art. 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit §§ 125 b Nr. 2, 19 MarkenG
auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung, soweit es die
Handlungen betrifft, die Gegenstand der Verurteilung des Tenors zu A) II. sind.
83
2.
84
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Feststellung, der
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, die sich aus Art. 98 Abs. 2 GMV in
Verbindung mit. §§ 125 b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG ergibt.
85
Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das
Feststellungsinteresse. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist ausreichend,
dass aus der markenrechtlichen Verletzungshandlung grundsätzlich ein
Schadensersatzanspruch folgt. Auch ein Verschulden ist der Beklagten vorzuwerfen, da
für sie bei sorgfältiger Prüfung ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, dass eine
unordentliche, ungepflegte Produktverpackung einen Imageschaden der Klagemarke
bewirken kann.
86
(B)
87
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
88
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 709,
711 ZPO.
89
Streitwert: € 250.000,00
90
Hiervon entfallen auf die Anträge zu I. 1. zweiter Spiegelstrich und I. 2. jeweils
€ 25.000,00.
91