Urteil des LG Düsseldorf vom 21.03.2002
LG Düsseldorf: patent, kündigung, lizenzvertrag, vergleich, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 423/01
21.03.2002
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Urteil
4a O 423/01
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
I.
Es wird festgestellt, dass der vor dem Bundespatentgericht am
15.10.1996 geschlossene Lizenzvertrag zwischen den Parteien weder
durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2000 noch durch die
Kündigung vom 10.1.2001 beendet worden ist, sondern ungekündigt
fortbesteht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Im Rahmen eines vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren (1 Ni
20/94) schlössen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte den
Klägern eine einfache, nicht übertragbare, entgeltliche Lizenz an dem deutschen Patent X,
dem europäischen Patent X, dem europäischen Patent X, dem deutschen Patent X und an
dem europäischen Patent X. Gemäß Ziffer 2 des Vergleiches haben die Kläger für jede
Vorrichtung, die von einem der vorstehend genannten Schutzrechte Gebrauch macht, eine
Stücklizenz in Höhe von 1.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, solange das
jeweilige Schutzrecht besteht. In Ziffer 3 des Vergleiches ist festgelegt, dass die
Lizenzpflicht ab dem 1. September 1995 gilt. Weiter ist in Ziffer 3 des Vergleiches der Ab-