Urteil des LG Düsseldorf vom 01.12.1998

LG Düsseldorf (gesellschaft mit beschränkter haftung, auflösung der gesellschaft, kläger, gesellschaft, geschäftsführer, verhältnis zwischen, wichtiger grund, gesellschafter, auflösung, anteil)

Landgericht Düsseldorf, 35 O 91/97
Datum:
01.12.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 O 91/97
Tenor:
Die im Handelsregister des Amtsgerichts E unter HRB 4 eingetragene E
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beklagte wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.04.1981 gegründet. Der
Gegenstand der Beklagten ist u.a. die Steuerberatung und die Übernahme von
Buchführungsarbeiten. Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Er hält einen
Gesellschaftsanteil von 17.000,00 DM. Den restlichen Anteil am Stammkapital von
insgesamt 51.000,00 DM, mithin 34.000,00 DM, hält der alleinige Geschäftsführer der
Beklagten, Herr E.
2
Seit 1987 traten Spannungen zwischen den beiden Gesellschaftern auf, die sich in der
Folgezeit verschärften. Der Versuch, zum 01.01.1989 eine Realteilung in der Weise
durchzuführen, daß der Kläger unter Übernahme der Mandate aus der Gesellschaft
ausschied, scheiterte. Vielmehr wurde das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem
Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten auf Grund der Vereinbarung vom
28.12.1989 fortgesetzt. Gleichwohl suchte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zu
veräußern. Er fand jedoch niemanden der bereit war, seinen Anteil am Stammkapital der
Beklagten zu erwerben. Seit dem Jahr 1991 sind die beiden Gesellschafter der
Beklagten nach Aufhebung des Wettbewerbsverbots auf eigene Rechnung für jeweils
eigene Gesellschaften tätig. Seit 1992 fand keine Gesellschafterversammlung mehr
statt. Der Kläger erhielt seit dem Jahre 1995 auch keine Jahresbilanzen mehr. Mit
Schreiben vom 10.05.1995 drohte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger an,
einer etwaigen Auflösungsklage durch die Rückgabe der Zulassung zu unterlaufen.
Auch scheiterte ein Austritt des Klägers aus der Gesellschaft daran, daß keine Einigung
über die Abfindungssumme erzielt werden konnte. Auf die schriftliche Aufforderung des
Klägers vom 03.04.1998, ihm ein konkretes Angebot für den Erwerb seiner
Geschäftsanteile zu unterbreiten, antwortete der Geschäftsführer der Beklagten nicht.
3
Mit der Klage erstrebt der Kläger nunmehr die Auflösung der Beklagten. Zur
Begründung seines Auflösungsantrages beruft er sich darauf, zwischen den
Gesellschaftern bestehe ein tiefes, unheilbares Zerwürfnis. Es bleibe nur noch die
Auflösung der Beklagten. Es sei ihm nicht möglich, seinen Anteil zu einem Betrag zu
veräußern, der dem Verkehrswert seines Anteils an der Gesellschaft entspreche.
Gemessen am Jahresumsatz der Beklagten müsse dieser Betrag bei etwa 190.000,00
DM liegen.
4
Der Kläger beantragt,
5
die im Handelsregister des Amtsgerichts E unter HRB 4 eingetragene
Gesellschaft E Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufzulösen.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagte hält die Auflösungsklage nicht für zulässig, da es die Möglichkeit gebe,
den Gesellschaftsanteil des Klägers zu veräußern. Ihr Geschäftsführer wie auch Herr H
seien nach wie vor bereit, den Gesellschaftsanteil des Klägers zu übernehmen. Die
Vertragsverhandlungen darüber seien jedoch bislang an den überzogenen
Preisvorstellungen des Klägers gescheitert. Es sei zu berücksichtigen, daß sie seit
nahezu 10 Jahren keine Neumandate erhalten und daß sie im übrigen ihre
Geschäftstätigkeit weitgehend eingestellt habe. Wenn der Kläger wolle, könne er die
Anteile ihres Geschäftsführers für 380.000,00 DM übernehmen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
10
Entscheidungsgründe
11
Die Klage ist begründet.
12
Die Beklagte ist auf den Antrag des Klägers hin aufzulösen .
13
Das Auflösungsverlangen des Klägers ist aus § 61 GmbHG gerechtfertigt. Nach dieser
Bestimmung kann eine Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn
die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, oder wenn ein anderer
wichtiger Grund für die Auflösung vorhanden ist. Der wichtige Grund, der die Auflösung
einer Gesellschaft rechtfertigen soll, muß dabei in den Verhältnissen der Gesellschaft
liegen. Persönliche Gründe in der Person einzelner Gesellschafter sind dagegen für
sich genommen in aller Regel nicht geeignet, die Auflösung der Gesellschaft zu
verlangen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bei
einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern, wenn sie die
Fortsetzung der Gesellschaft unter den bisherigen Gesellschaftern unzumutbar macht
bzw. wenn die Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche
Zusammenarbeit unmöglich macht. In Fällen dieser Art wird unmittelbar der Bestand der
Gesellschaft gefährdet (vgl. BGH NJW 1981, 2302; NJW 1985, 1901). Im vorliegenden
Fall ist ein solch tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern der Beklagten
eingetreten. Diese Beurteilung ist bereits nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der
14
Parteien gerechtfertigt. Symtomatisch für das tiefgreifende Zerwürfnis der Gesellschafter
ist insbesondere, daß die beiden Gesellschafter bereits seit dem Jahre 1991 nicht mehr
zum Wohl der Beklagten zusammenwirken, sondern, wie die Beklagte vom Kläger
unwidersprochen vorgetragen hat, beide Gesellschafter nach dieser Zeit nach
Aufhebung des Wettbewerbsverbots auf eigene Rechnung für die jeweils eigene
Gesellschaft arbeiten. Es findet seit 1992 keine Gesellschafterversammlung mehr statt.
Unstreitig überläßt die Beklagte dem Kläger seit 1995 keine Jahresbilanzen mehr. Auch
lassen Ton und Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten
gewechselten Schreiben den eindeutigen Schluß darauf zu, daß das Verhältnis
zwischen ihnen tiefgreifend zerrüttet ist. Das Vorliegen eines solch tiefgreifenden
Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten wird von
der Beklagten letztlich auch gar nicht mehr in Abrede gestellt. Die Parteien streiten
letztlich nur darum, ob die vom Kläger rechtshängig gemachte Auflösung der Klage
letztes Mittel der Auseinandersetzung ist.
Zutreffend ist insoweit, daß die Auflösungsklage als äußerstes, zur Liquidation der
Gesellschaft führendes Instrument nur dann begründet ist, wenn kein milderes Mittel zur
Behebung der eingetretenen Störung zur Verfügung steht. Beruht die Störung, wie hier,
auf einem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter und geht dieses ausschließlich
oder überwiegend auf denjenigen zurück, der die Auflösung der Gesellschaft verlangt,
so kommt allerdings auch eine Ausschließungsklage gegen diesen in Betracht.
Demgemäß muß in einem solchen Fall der Auflösungsantrag abgewiesen werden (vgl.
BGH NJW 1981, 2302). Daß im vorliegenden Fall aber eine Ausschließung des Klägers
ernsthaft in Betracht gezogen werden muß, ist nach dem Sach- und Streitstand nicht
ersichtlich. Die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierfür nichts
vorgetragen. Ihr Sachvortrag enthält keine eindeutigen Hinweise darauf, daß der Kläger
solche schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Ausschließung aus der
Gesellschaft rechtfertigen könnten.
15
Die Auflösungsklage kann weiterhin auch dann keinen Erfolg haben, wenn der
Auflösungskläger die Möglichkeit hat, seine Beteiligung zum vollen, nicht hinter dem
voraussichtlichen Liquidationserlös zurückbleibenden Wert zu veräußern (vgl. BGH
NJW 1985, 1901 m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht für den Kläger eine solche
Möglichkeit jedoch nicht. Auch hierzu fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag der
Beklagten. Daß ihr Geschäftsführer dem Kläger ein den Erfordernissen der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügendes Angebot gemacht hat, hat die
Beklagte nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Die zuletzt vom Kläger mit Schreiben
vom 03.04.1998•an ihren Geschäftsführer gerichtete Aufforderung, ihm ein konkretes
Angebot zur Übernahme seines Gesellschaftsanteils zu unterbreiten, hat dieser
offenkundig unbeantwortet gelassen. Der Einwand der Beklagten, die Übernahme der
Gesellschaftsanteile durch ihren Geschäftsführer bzw. Herrn Gilles sei an den
unrealistischen Preisvorstellungen des Klägers gescheitert, ist im übrigen unschlüssig.
Es fehlt insoweit an konkreten Tatsachen, die eine ausreichende Grundlage für eine
Beurteilung des objektiven Werts des Geschäftsanteils und des zu erwartenden
Liquidationserlöses bilden könnten. Die Beklagte hat, was ihre Sache gewesen wäre,
dazu nicht ausreichend vorgetragen. Ihr Vorbringen ist vielmehr auch widersprüchlich.
Einerseits weist sie darauf hin, daß die Preisvorstellung des Klägers von 190.000,00
DM viel zu hoch sei, andererseits verweist sie den Kläger darauf, daß er den Anteil ihres
Geschäftsführers an der Gesellschaft selbst für 380.000,00 DM •kaufen könne.
Jedenfalls konkrete Daten, die einen Rückschluß auf den objektiven Wert des
Geschäftsanteils des Klägers zuließen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Dazu genügt
16
der pauschale Vortrag, sie habe seit 1991 kein einziges Neumandat mehr erhalten, nicht
aus, ebensowenig wie der Vortrag, ihre Geschäfte seien nahezu zum Erliegen
gekommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
17
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO.
18
Streitwert: 190.000,00 DM.
19