Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2008
LG Düsseldorf: interview, versicherung, verfügung, erlass, form, presseunternehmen, vollstreckung, veröffentlichung, persönlichkeitsrecht, eingriff
Landgericht Düsseldorf, 12 O 488/08
Datum:
19.12.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 488/08
Tenor:
1.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.10.2008 wird
zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, auch die des
Beschwerdeverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher leistet.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin den Abdruck einer
Gegendarstellung.
1
Der Antragsteller gab dem Redakteur der Antragsgegnerin, Herrn XX, im Beisein seines
PR-Beraters xxx, ein Interview.
2
Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" der Ausgabe
vom 29.09.2008 auf den Seiten 194 ff dieses Interview, welches an zahlreichen Stellen
nicht der vom Antragsteller redigierten und autorisierten Fassung entsprach. Wegen der
weiteren Einzelheitern der abgedruckten und autorisierten Version wird inhaltlich auf Bl.
35 ff und 123 ff GA Bezug genommen.
3
Der Antragsteller forderte von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.10.2008 den
Abdruck der Gegendarstellung. Wegen des genauen Inhalts des
Gegendarstellungsverlangens wird auf Bl.90 GA verwiesen. Dies lehnte die
4
Antragsgegnerin ab.
Der Antragsteller behauptet, es sei mit dem Redakteur xx der Antragsgegnerin
vereinbart worden, dass nur die vom Antragsteller redigierte und autorisierte Fassung
hätte veröffentlich werden dürfen.
5
Der Antragsteller beantragt,
6
der Antragsgegnerin aufzugeben,
7
Die Antragsgegnerin beantragt,
8
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
9
Die Antragsgegnerin behauptet, eine solche vertragliche Vereinbarung habe es nicht
gegeben. Vielmehr habe der Redakteur dem Antragsteller zugesagt, den Text des
Interviews vorab mit ihm abzustimmen. Es sollten Missverständnisse und fehlerhafte
Erinnerungen an Aussagen vermieden werden. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung,
die Gegendarstellung sei unangemessen lang.
10
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
11
Entscheidungsgründe:
12
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da er sachlich
nicht gerechtfertigt ist. Dem Antragsteller steht weder ein vertraglicher noch ein
gesetzlicher Anspruch auf Abdruck der von ihm begehrten Gegendarstellung zu.
13
A.
14
I.
15
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein vertraglich vereinbarter
Gegendarstellungsanspruch auf Abdruck des von ihm schlussredigierten Interviews zu.
16
Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung hat der Antragsteller nicht glaubhaft
gemacht. D. h. es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von ihm vorgetragene
Vereinbarung geschlossen worden ist.
17
Der Antragsteller trägt vor, es habe eine Vereinbarung mit dem Redakteur der
Antragsgegnerin gegeben, wonach der Antragsteller das gegebene Interview redigieren
und autorisieren könne und nur der autorisierte Text veröffentlicht werden dürfe.
18
Eine solche vertragliche Vereinbarung umfasst bereits nach dem Vortrag des
Antragstellers nicht ausdrücklich das Recht auf Abdruck einer möglichen
Gegendarstellung. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers bestand die vertragliche
Verpflichtung der Antragsgegnerin darin, ohne inhaltliche Änderungen, einschließlich
Kürzungen, das Interview zu veröffentlichen. Eine mögliche Verletzung dieser
Vertragsverpflichtung führt indes nicht zu einer Gegendarstellung.
19
Ein Anspruch auf Gegendarstellung lässt sich auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus den Umständen der Vereinbarung feststellen.
20
Zwar hat der Presseberater des Antragstellers an Eides statt versichert, es habe eine
vertragliche Absprache auf Letztkorrektur und Abdruck der Letztkorrektur gegeben,
indes steht der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung dem Inhalt der eidesstattlichen
Versicherung des Redakteurs xxx entgegen. In dieser eidesstattlichen Versicherung
stellt er klar, dass es eine Vereinbarung dahingehend, dass das von dem Antragsteller
redigierte Interview nur in dieser Version zu veröffentlichen gewesen wäre, gerade nicht
geben hat. Eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen
Versicherung des Antragstellers. Dieser versichert an Eides statt, dass ihm das Recht zu
lesen, ändern und autorisieren zugestanden habe. Dies beinhaltet indes nicht das
"Recht", dass nur die autorisierte Fassung abgedruckt werden darf.
21
Es ist kein Umstand ersichtlich, dass dem Inhalt der einen eidesstattlichen Versicherung
mehr Glauben zu schenken wäre, als der anderen. Der Redakteur der Antragsgegnerin
und der freie PR-Berater des Antragstellers haben jeweils ein mittelbares
Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens. Der Antragsteller selbst ebenfalls.
22
Auch die Motivlage des Redakteurs der Antragsgegnerin ist nachvollziehbar, da es für
ihn nicht möglich gewesen wäre, den Abdruck des Interviews des Antragstellers in voller
Länge zu garantieren. Gleiches gilt im Ergebnis für die Motivlage des PR-Beraters,
welcher dafür Sorge zu tragen hat, dass Äußerungen seines Mandanten inhaltlich
zutreffend wiedergegeben werden.
23
Schließlich führt der Inhalt der eMail des Herrn xxx vom 15.09.2008 zu keiner anderen
tatsächlichen Bewertung. Dieser eMail kann nicht entnommen werden, dass der
Antragsgegnerin die vertragliche Pflicht oblag, nur die vom Antragsteller redigierte
Fassung ungekürzt zu veröffentlichen.
24
II.
25
Dem Antragsteller steht ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Abdruck des von ihm
schlussredigierten Interviews nicht zu.
26
Diesen vertraglichen Erfüllungsanspruch verfolgt der Antragsteller nicht, da er mit
seinem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung den Abdruck einer
Gegendarstellung begehrt und dieser Anspruch unabhängig von dem vertraglichen
Erfüllungsanspruch ist. Der geltend gemachte Antrag entspricht der Fassung eines
Gegendarstellungsverlangens nach den entsprechenden presserechtlichen
Vorschriften.
27
Im Übrigen würde die Geltendmachung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs im
einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sein, da dies eine Vorwegnahme der
Hauptsache darstellt. Gründe die dies rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die
Interessen des Antragstellers erfordern keine zeitnahe Veröffentlichung einer vertraglich
vereinbarten Fassung des Interviews. Grundlage des Verlangen des Antragstellers sind
gerade nicht die Richtigstellung von "falschen Tatsachen".
28
III.
29
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin auch kein vertraglicher
Sekundäranspruch auf Gegendarstellung zu.
30
Aus einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ergibt sich eine solche Rechtsfolge
nicht. So führt § 280 BGB in seiner Rechtsfolge auch zu einem möglichen Anspruch auf
Beseitigung der Beeinträchtigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 68.Aufl., § 280 Rz.33), indes
ist in der Beseitigung nicht der Anspruch auf Gegendarstellung enthalten.
31
B.
32
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin schließlich kein Anspruch auf
Gegendarstellung in der von ihm gewählten Form und Umfang nach § 11 I LPG NW zu.
33
I.
34
Das Gegendarstellungsverlangen ist unbegründet, weil § 11 I LPG NW es dem
betroffenen Antragsteller nicht ermöglicht, eine vollständige Gegendarstellung eines
gesamten Interviews verlangen zu können, wenn nur Teile des Interviews zur
Gegendarstellung berechtigen würden.
35
Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Anspruch des Antragstellers auf
Abdruck des von ihm autorisierten Interviews in Gänze. Gegenstand des hiesigen
Verfahrens sind nicht die einzelnen von der Antragsgegnerin veränderten
Textpassagen. Der Antragsteller verlangt den kompletten Abdruck "seines" Interviews
und beide Parteien haben auch nicht schriftsätzlich zu den jeweiligen zu
beanstandenden Einzelpassagen vorgetragen.
36
Unter Berücksichtigung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen der
Parteien besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Abdruck des kompletten Interviews
nicht.
37
1.
38
Dem Wortlaut her bezieht sich § 11 I LPG NW auf die im "Druckwerk aufgestellte
Tatsachenbehauptung". Mithin ging der Gesetzgeber von einer einzelnen
Tatsachenbehauptung aus, die Grundlage einer Gegendarstellung sein kann. Sind
mehrere Tatsachenbehauptungen zu beanstanden, sind dementsprechend diese
einzeln darzulegen. Dies kann zwar im Ergebnis dazu führen, dass ein komplettes
Interview Grundlage einer Gegendarstellung ist, indes ist Voraussetzung hierfür, dass
das gesamte Interview Tatsachenbehauptungen enthält. So verhält es sich hier nicht.
39
Mit dem Gegendarstellungsanspruch sollen Tatsachenbehauptungen korrigiert werden,
nicht Meinungsäußerungen (BVerfG NJW 1998, 1381). Gerade diese Differenzierung
kann bei einem Abdruck eines gesamten Interviews verwischen. Dies ist aber nicht Sinn
und Zweck eines Gegendarstellungsverlangens. Vorliegend würde es dazu führen, dass
Meinungen des Antragstellers korrigiert werden könnten, wie z.B. die persönliche
Lebensleistung (vgl. Bl.124) oder zentrale Aussagen der Vita (vgl. Bl.124).
40
2.
41
Bei einem Anspruch auf Abdruck des gesamten Interviews im Rahmen des
42
vorliegenden Verfahrens würden die weiteren Voraussetzungen eines zulässigen
Gegendarstellungsverlangens umgangen. So begehrt der Antragsteller auch eine
Gegendarstellung von Textpassagen, die nur marginale Änderungen seitens der
Antragsgegnerin enthalten. Solche bloßen Belanglosigkeiten rechtfertigen keinen
Gegendarstellungsanspruch, da das berechtigte Interesse nach § 11 II a LPG NW fehlt.
Dies ist z. B. der Fall bei folgenden unterstrichenen Textpassagen:
(Bl.8, 9 GA):
43
WiWo: Was haben Sie denn für ein Verhältnis zu Geld?
44
G.S.:
45
Ein sehr konservatives. Da halte ich es wie meine Mutter, die bis zu ihrem Tod ihr
Vermögen selbst verwaltet hat. Sie hat damals sogar noch in Eigenregie Aktien an
der Börse gekauft. Und zwar gar nicht schlecht. Risiko war dabei nicht ihr Ding. Ihr
eiserner Grundsatz: ein Drittel Immobilien, ein Drittel Aktien, ein Drittel
Obligationen. Meine eigene Anlage-Politik ist etwas anders, aber mit meinen
privaten Häusern habe ich im Rückblick auf jeden Fall sehr richtig gelegen. Geld ist
für mich kein Selbstzweck. Oft ist es mir auch zugeflossen, wo ich es gar nicht
vermutete. Zum Beispiel in der Kunst, auch eine Form von privaten Grundstücken.
Ich dachte nicht im Traum an Geld oder Gewinn. Was man will, flüchtet – und was
man fürchtet, geschieht einem meist. Ein Sprichwort, aber auch eine persönliche
Beobachtung.
46
(zu Bl.160, 161 GA)
47
Schließlich wurden ganze Fragen und Antworten, die zutreffend wiedergeben wurden
(Bl.21 "Wie sah das aus?" zu Bl. 168 GA), in das Gegendarstellungsverlangen
aufgenommen.
48
Mit dem begehrten Anspruch ermöglicht sich der Antragsteller eine umfassende
Erwiderung, ohne darlegen zu müssen, dass im Einzelnen berechtigte Erwiderungen
vorliegen. Wenn es um den gesamten Abdruck einer Erwiderung geht, dann vermittelt
dies dem Leser den Eindruck, dass das gesamte Interview Erwiderungen ausgelöst hat.
Dieser Eindruck ist aber unzutreffend.
49
3.
50
Dem Grundsatz her mag der Gegendarstellungsanspruch ein Mittel gegen unberechtigte
Einwirkungen in den Individualbereich des Betroffenen sein (vgl. BVerfG NJW 1983,
1179), indes vermag nicht jeder Eingriff einen Anspruch auf Abdruck eines inhaltlich
anderen, von der Ursprungsfassung abweichendes Interview zu rechtfertigen. Denn der
Betroffene ist hinreichend geschützt. Mit der Wahrheitsunabhängigkeit einer
Gegendarstellung ist der staatlichen Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht und dem
Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung (vgl. BVerfG NJW 2002, 356)
genüge getan.
51
4.
52
Gegen das Verlangen des Antragstellers spricht auch, dass unter Berücksichtigung des
53
für ein Presseunternehmen schwer ausgleichbaren Imageschadens beim Abdruck einer
Gegendarstellung (BVerfG NJW 2008, 1654) das Interesse des Antragstellers nicht
schwerer wiegt, um einen Abdruck der Gegendarstellung in Gänze zu rechtfertigen.
Eine Gegendarstellung kann beim Leser Zweifel und Misstrauen gegenüber dem
Presseunternehmen erzeugen, welche zwar im beschränkten Umfang um des Schutzes
des Betroffenen hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG NJW 2008, 1654), indes
eben nur bei jeweils zu beanstandenden Tatsachenbehauptungen. Weitergehende
Interessen sprechen nicht für den Antragsteller. Er trägt selbst vor, dass es sich im
vorliegenden Verfahren weitgehend nicht um "falsche Tatsachen" (Schriftsatz vom
23.10.2008, S.2 (Bl. 116 GA)) handelt, die Grundlage seiner Gegendarstellung sind,
sondern um die nicht autorisierte Form des Textes. Daher vermögen die
verfassungsrechtlich abgesicherten persönlichkeitsrechtsrechtlichen Interessen des
Antragstellers einen Anspruch auf eine Veröffentlichung einer Version "in der vom
Verfasser gebilligten Weise" (BGHZ 13, 334) nicht zu begründen. Einen solchen
Anspruch ergibt aus dem Gegendarstellungsrecht gerade nicht.
54
Auch der Einwand des Antragstellers, eine ""zerhackte" Gegendarstellung" sei für
jedermann, vor allem für jeden Leser unzumutbar, verfängt bereits dem Grunde nicht.
Schutzsubjekt des Gegendarstellungsanspruchs ist nicht der Leser, sondern der
Betroffene. Mit dem Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung wird dem Betroffen
die Möglichkeit eröffnet, auf unberechtigte Einwirkungen in den Individualbereich zu
entgegnen. Zwar geht es u. a. um den Eindruck des Betroffenen in der Öffentlichkeit,
indes spielen Annehmlichkeiten des Lesers bei der Geltendmachung des Anspruchs auf
Gegendarstellung lediglich eine untergeordnete Rolle. Eine Unzumutbarkeit auf Seiten
des Antragstellers ist nicht vorgetragen worden. Denn der mögliche vertragliche
Anspruch auf Abdruck des nur vom Antragstellers schlussredigierten Interviews strahlt
nicht auf den gesetzlich geregelten Gegendarstellungsanspruch aus.
55
IV.
56
Der Anspruch des Antragstellers scheitert zudem an der Ausnahmevorschrift des § 11 II
b LPG NW. Danach muss der Umfang der Gegendarstellung angemessen sein.
57
Maßstab ist dabei, welcher Raum für eine zur deutlichen, konzentrierten Stellungnahme
zu den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachenbehauptungen notwendig ist
(Löffler/Ricker, Hdb. des Presserechts, 5.Aufl., 26.Kap. Rz.5 m.w.N.). Unter
Berücksichtigung des Einzelfalles (OLG Düsseldorf, AfP 1988, 160) kann sogar im
Einzelfall eine erhebliche Überschreitung des Textes der Erstmitteilung noch
gerechtfertigt sein (Hans. OLG Hamburg, AfP 1982, 34). Dagegen ist es nicht mehr
gerechtfertigt, den vollen Wortlaut eines angeblichen Interviews wiederzugeben, nur um
anschließend dessen Authentizität zu bestreiten (Hans. OLG Hamburg, ZUM 1994,
118). Dies erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit nicht. In einem solchen Fall ist
die Gegendarstellung darauf zu beschränken, die Erstmitteilung in zusammengefasster
Form so erkennbar zu machen, dass der Leser sich zuverlässig an Inhalt und
Zielrichtung des angeblichen Interviews erinnern kann (Hans. OLG Hamburg, ZUM
1994, 118).
58
Eine vergleichbare Situation liegt hier vor. Dem Antragsteller geht es nicht um die
Entgegnung von Tatsachen, sondern um den kompletten Abdruck seines Interviews, mit
seinem zum Teil selbst gewählten Inhalt. Eine Entgegnung ist für den Leser deshalb
59
nicht zu erkennen, da es an einer solchen vorliegend im Text des
Gegendarstellungsverlangens fehlt. Die einzige Entgegnung stellt die Einleitung dar, in
welcher der Hinweis erfolgt, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die vertragliche
Vereinbarung gehalten habe. Für den Leser wird aber deshalb nicht deutlich, welche
unzutreffenden Tatsachen oder Eindrücke der Antragsteller richtig gestellt haben
möchte.
V.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.
61
Streitwert: 20.000,- €
62