Urteil des LG Düsseldorf vom 22.03.2007
LG Düsseldorf: stand der technik, angemessene entschädigung, werkstoff, abmahnung, patentanspruch, maschine, patentverletzung, unterlassen, bahn, verkehr
Landgericht Düsseldorf, 4a O 91/06
Datum:
22.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 91/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte,
unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents xx-xx xxx
(Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und
Schadensersatz sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in
Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am
10.02.1992 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.08.1993 offen gelegt und
die Erteilung des Patents am 15.07.1999 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.
2
Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und auf eine das Verfahren
durchführende Vorrichtung zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff
bestehenden Schlauchbeutels.
3
Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 6 des Klagepatents
lauten wie folgt:
4
Patentanspruch 1
5
Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden
Schlauchbeutels mit einem als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere mit einem
Klotzboden und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt, mit relativ
6
formstabilen, mindestens teilweise ebene Seitenwänden, von denen wenigstens eine
eine Längssiegelnaht (15) aufweist, während der Boden außerdem mit einer
Quersiegelnaht (14) versehen ist und die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die
Seitenwände (12) aufeinanderstoßen, mit längs den Kanten (16) verlaufenden
Verstärkungen (17) versehen sind, die von längs den Kanten (16) ausgeführten
Siegelnähten gebildet werden, wobei der Schlauchbeutel aus einem aus einer ebenen
Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch besteht, die über eine Formschulter gezogen
und mit einer Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt wird, dass an den Kanten die
Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr (22)
zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet, dadurch gekennzeichnet, dass das
Füllrohr (22) zur Bildung der Kanten (16) mit an diesem befestigten und vor diesem
abstrebenden Spreizelementen (222) versehen ist, durch die die Seitenwände (12) so
aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden,
aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen (18) streifenförmig
aufeinanderliegen und dabei miteinander durch auf die zugehörigen Außenflächen
einwirkenden Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial
abstehenden Verstärkungen (17) so versiegelt werden, dass die Siegelnähte von den
Kanten (16) beabstandet sind;
Patentanspruch 6
7
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass an allen Längskanten (221) des Füllrohres (22) radial
von den Längskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222) so befestigt sind,
dass in deren Umgebung die Seitenwände (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer
Ebene nach außen gewölbt werden, dass die Spreizelemente (222) soweit von den
Längskanten (221) des Füllrohres (22) entfernt enden, dass die Seitenwände (12) in
deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen, dass als Spreizelemente
(222a) kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze (223) versehen sind und
diese – in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches (10) gesehen – so vor den
Siegelwerkzeugen (23) enden, dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher
nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.
8
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter
Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1
zeigt einen erfindungsgemäßen Schlauchbeutel mit verfülltem Verpackungsgut und
verschlossen in perspektivischer Darstellung. Figur 2 zeigt einen Querschnitt durch
einen Schlauchbeutel während seiner Herstellung. Figur 3 zeigt einen Schnitt A – A aus
Fig. 2, stark vergrößert.
9
Die Beklagte vertreibt unter anderem auf der Fachmesse xxxx xxxx unter der
Bezeichnung "x xxxx" Maschinen zur Herstellung von Schlauchbeuteln. Ein auf der
Maschine der Beklagten hergestellter Schlauchbeutel ist nachfolgend abgebildet:
10
Nachfolgend wird eine Skizze wiedergegeben, die schematisch darstellt, wie bei der
angegriffenen Ausführungsform an dem um das Füllrohr laufenden Folienschlauch die
seitlichen Verstärkungen durch Siegelwerkzeuge und Gegenbacken hergestellt werden.
Im auf der Skizze oben links dargestellten Bereich ist die Folie vor dem Versiegeln der
Verstärkung noch nicht zu einem Schlauch verschlossen. Gleichzeitig mit der Bildung
der Verstärkung werden die Enden der Folienbahn miteinander verbunden.
11
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2006, das unter Mitwirkung von
Patentanwalt Pott erstellt wurde, mahnte die Klägerin die Beklagte ab. In dem Schreiben
gab die Klägerin einen Gegenstandswert von 500.000,00 € an.
12
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der Maschine "x
xxxx" den Verfahrensanspruch 1 und den Vorrichtungsanspruch 6 des Klagepatents. Mit
dem Klageantrag zu III. verlangt die Klägerin Erstattung der nicht anrechenbaren
Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Abmahnung.
13
Die Klägerin beantragt,
14
die Beklagte zu verurteilen,
15
I. 1.
16
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu
unterlassen,
17
Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff
bestehenden Schlauchbeutels mit folgenden Merkmalen:
18
der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere einen Klotzboden und einen rechteckigen Querschnitt;
19
der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene
Seitenwände;
20
der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
21
die aufrechtstehenden Kanten, an denen die Seitenwände
aufeinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden
Verstärkungen versehen, die von längs den Kanten ausgeführten
Siegelnähten, von denen eine eine Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
22
der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Hüllstoffschlauch;
23
gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
24
bei denen an drei Längskanten des Füllrohres von den Längskanten weg
ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden
Seitenwänden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in
deren Umgebung zwei gegenüberliegende Seitenwände des
Schlauchbeutels aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, bei denen
ferner die Spreizelemente so weit von den Längskanten des Füllrohres
entfernt enden, dass die Seitenwände in deren Kantenbereich durch die
Siegelwerkzeuge laufen und bei denen als Spreizelemente kurze
Formbleche dienen, die mit einer Formspitze versehen sind und diese – in
25
Transportrichtung des Füllstoffschlauches gesehen – so vor den
Siegelwerkzeugen enden, dass die Kanten des Schlauchbeutels sicher
nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, wobei der vierten Längskante des
Füllrohres ein Längssiegelwerkzeug zur Herstellung der Längssiegelnaht
zugeordnet ist;
b) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,
26
Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung eines
aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der
folgende Merkmale aufweist:
27
der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere einen Klotzboden und einen rechteckigen Querschnitt;
28
der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene
Seitenwände;
29
der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
30
die aufeinanderstehenden Kanten, an denen die Seitenwände
aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen
versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten, von
denen eine eine Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
31
der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Hüllstoffschlauch;
32
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu
bringen,
33
bei welchem Verfahren die Folienbahn über eine Formschulter gezogen
und im Bereich einer Kante mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt
wird, an den übrigen Kanten die Siegelnähte hergestellt werden, während
der Schlauchbeutel über ein Füllrohr zu seiner Befüllung mit
Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der
Kanten an dem Füllrohr befestigt sind und von diesem abstreben, zwei
gegenüberliegende Seitenwände so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt
werden, dass die Kanten der Seitenwände begrenzenden,
aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen streifenförmig
aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugehörigen
Außenflächen einwirkende Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des
Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden
Seitenwänden abstehenden Verstärkungen so versiegelt werden, dass die
Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind;
34
2.
35
der Klägerin unter Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die
unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit 12.09.1993 begangen hat, und
zwar unter Angabe
36
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
37
der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie
den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
38
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
39
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
40
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug
von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese
könnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen
unmittelbar zugeordnet werden,
41
wobei zu den zu der Ziffer I., 1. b) genannten Handlungen die Angaben von
der Beklagten nur für die Zeit seit dem 15.08.1999 zu machen sind,
42
zu den zu I., 1. a) genannten Handlungen die Angaben zu e) nur für die Zeit
seit dem 15.08.1999 zu machen sind;
43
II.
44
festzustellen,
45
1.
46
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I., 1. a)
bezeichneten, in der Zeit vom 12.09.1993 – 14.08.1999 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
47
2.
48
dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch
Handlungen der zu Ziffer I., 1. bezeichneten Handlungen erlangt hat, die sie
in der Zeit vom 15.08.1999 bis drei Jahre vor Klageerhebung begangen hat;
49
3.
50
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
der dieser durch die zu der Ziffer I., 1. bezeichneten Handlungen entstanden
ist und noch entstehen wird, die die Beklagte seit dem drei Jahre vor
Klageerhebung zurückliegenden Tag begangen hat;
51
III.
52
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.530,00 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(08.03.2006) zu zahlen.
53
Die Beklagte beantragt,
54
die Klage abzuweisen.
55
Die Beklagte meint, eine Patentverletzung liege nicht vor. Die außergerichtliche
Abmahnung wäre im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Denn zum Zeitpunkt der
Abmahnung habe die Beklagte schon die Anordnung einer Klagefrist beantragt. In
dieser Situation hätte sie – die Beklagte – ohnehin kein sofortiges Anerkenntnis im
Sinne des § 93 ZPO mehr abgeben können, so dass für die Klägerin nicht die
Notwendigkeit bestanden habe, durch die Abmahnung etwaige Kostennachteile im
Klageverfahren zu vermeiden.
56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
57
Dem Rechtsstreit ist ein selbstständiges Beweisverfahren und einstweiliges
Verfügungsverfahren 4a O xxx/05 (im Folgenden: Beiakte) vorausgegangen. Aufgrund
gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 26.04.2005 (Bl. 29 der Beiakte) hat der
Sachverständige xxxxxxxx ein Gutachten über die Beschaffenheit der von der Beklagten
auf der Messe xxx xxxx ausgestellten Maschine "x xxxx" erstellt.
58
Entscheidungsgründe:
59
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
60
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Schadensersatz, Entschädigung und Rechnungslegung aus §§ 33;139 Abs. 1 und 2;
140b; 9 Nr. 1 PatG, §§242, 259 BGB nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform die
in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht verwirklicht.
61
I.
62
Das Klagepatent schützt in den Patentansprüchen 1 und 6 ein Verfahren und eine das
Verfahren durchführende Vorrichtung zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen
Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels.
63
Derartige Schlauchbeutel dienen der Verpackung von Waren, insbesondere von
Lebensmitteln. Bei deren Herstellung wird zunächst von einer Vorratsrolle eine Bahn
aus Kunststofffolie abgezogen. Diese wird auf einen Formkörper geführt und dort zu
einem Folienschlauch verarbeitet, indem die seitlichen Enden der Folie übereinander
64
gelegt und versiegelt werden. Das obere und untere Ende des Schlauchbeutels wird
ebenfalls durch Versiegeln und schließlich durch Abschneiden des Schlauchstücks von
der Bahn hergestellt.
Im Stand der Technik waren – so die Beschreibung des Klagepatents – Schlauchbeutel
und die vorgenannte Art der Herstellung etwa aus der xx-xx xx xx xxx (Anlage AS 5)
bekannt. Bei der xx-xx xx xx xxx wird die Folienbahn W von der Rolle R kommend an
ein Formrohr 1 herangeführt. Dort werden die Längsränder der Folienbahn so
aneinander angenähert, dass sie sich überlappen. Hiernach wird mittels des
Längssiegelwerkzeuges 3 die Längssiegelnaht S erzeugt. Des Weiteren erfolgt die
Bildung des Bodens mittels des Quersiegelbackens 4. Nach Befüllung des Beutels über
das Formrohr 1 wird eine weitere Quersiegelnaht zum Verschließen des Beutels
angebracht. Hiernach wird der Schlauchbeutel mittels einer Schneideinrichtung 2
abgetrennt (vgl. Anlage AS 5, Seite 2, Zeilen 33ff.).
65
Die ebenfalls vom Klagepatent erwähnte xx-xx xx xx xxx setzte darüber hinaus als
bekannt voraus, dass die Schlauchbeutel durch Kantenrippen verstärkt werden können.
Bei der in der xx xx xx xxx beschriebenen Vorrichtung zur Herstellung von
Beutelpackungen werden die Seitenwände des herzustellenden Beutels durch ein
Formblech-Füllrohr nach außen gewölbt, so dass im Kantenbereich die Innenflächen
aneinander liegen. Es entstehen im Bereich aller vier Ecken des herzustellenden
Schlauchbeutels umgelegte Ränder, an denen die Folie doppelt liegt. Die Heizbacken
21, 22 siegeln diese umgelegten Ränder sodann zu längs dem Schlauchbeutel
verlaufenden Verstärkungen. Bei dem Siegelungsvorgang stützen sich die Heizbacken
21, 22 an Faltweichen 13, 14 ab, die als Gegenbacken dienen.
66
Das Klagepatent hebt hervor, dass die mittels der genannten Schriften hergestellten
Schlauchbeutel recht standsicher und formstabil sind, wenn die einzufüllende Ware von
geeigneter Beschaffenheit ist und die Seitenwände des Schlauchbeutels ausreichend
verformungssteif sind (vgl. Anlage AS 1, Spalte 1 Zeilen 28 bis 31). Es kritisiert hieran
aber, dass das Fertigprodukt dazu neige, dass die Seitenwände ausbeulten und die
Kanten sich rundeten. Hierdurch verlören die Schlauchbeutel ihre ursprüngliche Form,
könnten als Träger von Produktinformationen nicht mehr verwendet werden und würden
zudem standunsicher. Dies führe zu einer notwendigen Umverpackung des
Schlauchbeutels, unter anderem in Faltkartons, wodurch für die Einzelverpackung ein
unnötiger weiterer Verpackungsaufwand entstehe (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32
bis 42).
67
Als nachteilig an dem Verfahren gemäß der xx xx xx xxx kritisiert das Klagepatent
darüber hinaus den Umstand, dass die Siegelnähte bei dieser Ausführung absolut dicht
sein müssten, weil sie zugleich den Schlauchbeutel verschließen würden. Die
Siegelnähte könnten daher nicht mit Unterbrechungen versehen oder sehr schmal
gehalten werden, da sonst der Schlauchbeutel unbrauchbar werde (vgl. Anlage AS 1,
Spalte 2, Zeilen 11 bis 16).
68
Als zusätzlichen Stand der Technik führt das Klagepatent die deutsche
Offenlegungsschrift 26 39 459 auf. Dort sei vorgesehen, versteifende Siegelnähte an
den Seitenflächen eines Beutels anzubringen. Allerdings dienten auch hier die Nähte
zugleich der Abdichtung des Beutels und seien deshalb nur begrenzt belastbar. Zudem
sei der in xx xx xx xxx beschriebene Beutel nicht in kontinuierlicher Fließfertigung
herstellbar, da er jeweils aus einem passend zugeschnittenen Stück Folie gefertigt
69
werde.
Nach dem Klagepatent besteht daher die Aufgabe (das technische Problem) der
Erfindung darin, die geschilderten Nachteile zu beseitigen und ein Verfahren zur
Herstellung eines Schlauchbeutels so zu gestalten, dass dieser kostengünstig
herstellbar sei und eine hohe Formstabilität selbst bei sehr flexiblen Ausgangsmaterial
und fließfähigem Verpackungsgut aufweise. Die Seitenwände des Schlauchbeutels
sollten zudem der Präsentation dienen können (Spalte 1, Zeilen 47ff des Klagepatents).
70
Dies soll durch die Patentansprüche 1 und 6 erreicht werden, die folgende Merkmale
aufweisen:
71
1. Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff
bestehenden Schlauchbeutels;
72
2. der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere einen Klotzboden und eckigen, vorzugsweise rechteckigen
Querschnitt;
73
3. der Schlauchbeutel weist relativ formstabile Seitenwände auf;
74
4. die Seitenwände,
75
4.1 von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht (15) aufweist,
76
4.2 sind mindestens teilweise eben;
77
5. der Boden ist außerdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen;
78
6. die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenwände (12)
aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten (16) verlaufenden Verstärkungen
(17) versehen;
79
7. die Verstärkungen werden von längs den Kanten (16) ausgeführten
Siegelnähten gebildet;
80
8. der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Hüllstoffschlauch;
81
9. die Folienbahn wird über eine Formschulter gezogen
82
10. und mit einer Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt,
83
11. an den Kanten werden die Siegelnähte hergestellt, während der
Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr (22) zu seiner Befüllung mit
Verpackungsgut gleitet;
84
12. das Füllrohr (22) ist zur Bildung der Kanten (16) mit Spreizelementen (222)
versehen,
85
12.1 die am Füllrohr befestigt sind und vor diesem abstreben,
86
12.2 durch die die Seitenwände (12) so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt
werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden, aneinanderstoßenden
Bereiche mit ihren Innenflächen (18) streifenförmig aufeinanderliegen;
87
13. dabei werden die Innenflächen miteinander versiegelt
88
13.1 durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkende Siegelwerkzeuge
(23)
89
13.2 zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verstärkungen
(17),
90
13.3 so dass die Siegelnähte von den Kanten (16) beabstandet sind.
91
Anspruch 1
92
1. Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1
bis 5;
93
2. an allen Längskanten (221) des Füllrohres (22) sind Spreizelemente (222)
befestigt,
94
2.1 die radial von den Längskanten (221) weg ausgerichtet sind;
95
3. in der Umgebung der Spreizelemente (222) werden die Seitenwände (12) des
Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach außen gewölbt,
96
4. die Spreizelemente (222) enden so weit von den Längskanten (221) des
Füllrohres (22) entfernt, dass die Seitenwände (12) in deren Kantenbereich
durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen;
97
5. als Spreizelemente (222a) dienen kurze Formbleche;
98
6. die Formbleche
99
6.1 sind mit einer Formspitze (223) versehen und
100
6.2 enden – in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches (10) gesehen – so vor
den Siegelwerkzeugen (23), dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1)
sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.
101
Anspruch 6
102
II.
103
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 13.3 des
Verfahrensanspruches 1 nicht, so dass sich Ausführungen zur Frage der Verwirklichung
der weiter zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale erübrigen.
104
Merkmal 13.3 des Anspruches 1 setzt voraus, dass die Siegelnähte von den Kanten
105
beabstandet sind.
Das Klagepatent definiert den Begriff der Kante in Merkmal 6 selbst als die Bereiche,
"an denen die Seitenwände aneinanderstoßen". Der Fachmann versteht darunter den
innen, also in Richtung des Füllrohres liegenden Bereich der aufeinanderliegenden
Seitenwände und nicht etwa den nach außen weisenden Rand der aufeinander
liegenden Seitenwände.
106
Dieses Verständnis ergibt sich für den Fachmann aus einer näheren Betrachtung des
vom Klagepatent gewürdigten Standes der Technik und aus der Art und Weise, wie sich
das Klagepatent von diesem Stand der Technik abgrenzt. Bereits aus der xx xx xx xxx
war bekannt, mittels Heizbacken an den Kanten des Schlauchbeutels gesiegelte
Verstärkungen herzustellen. Allerdings griffen hier die Heizbacken unmittelbar dort an,
wo das Füllrohr endete. Die Siegelnähte schlossen damit seitlich unmittelbar an das
Füllrohr an. Dies ergibt sich aus der Figur 5 der xx xxx x xx, in der gezeigt ist, dass die
Heizbacken 21, 22 auf einer Fluchtlinie mit den als Gegenbacken wirkenden
Faltweichen 13, 14 und den Seitenwänden des Hohldorns angeordnet sind. An dieser
Ausführung kritisiert das Klagepatent, dass sich bei Schlauchbeuteln dieser Art die
Seitenwände aufbeulen und die Kanten runden würden. Im Unterschied zu der xx xx xx
xxx führt das Klagepatent daher das Merkmal 13.3 ein. Dieses zusätzliche Merkmal 13.3
soll in Abgrenzung zum Stand der Technik die Formstabilität erhöhen. Dies ergibt sich
zum einen aus der Vorteilsbeschreibung im Klagepatent, nach der durch den
beispielhaft genannten Einsatz zweier Spreizelemente, die den Abstand herstellen, eine
einwandfreie Formgebung des Schlauchbeutels erzeugt werde (vgl. Spalte 3, Zeilen 51
– 53 des Klagepatents). Zum anderen erkennt der Fachmann, dass die übrigen
Änderungen, die das Klagepatent in Abgrenzung zu der xx xx xxx xxx vorschlägt,
nämlich die Herstellung des Schlauchbeutels aus nur einer Folienbahn und die nicht
abdichtend ausgeführten Siegelnähte, keine Auswirkungen auf die Formstabilität haben.
Wenn aber das Merkmal 13.3 die Formstabilität verändern soll, dann muss sich die
Herstellung der Verstärkungen von dem in Figur 5 der xx xx xx xxx beschriebenen
Vorgang unterscheiden. Diese Unterscheidung liegt gerade darin, dass die
Seitenwände in einem Bereich (den "Kanten") aneinander stoßen, der von der
Siegelnaht beabstandet ist.
107
Die vorstehende Auffassung wird durch die Ausführungen der sachkundig besetzten
Abteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem den Einspruch gegen das
Klagepatent zurückweisenden Beschluss vom 23.08.2004 (Anlage AS 2) bestätigt. Dort
wird zum Stand der Technik – xx xx xx xxx - auf Seite 6 ausgeführt, in der Figur 5 der
Druckschrift werde dargestellt, dass die Heizbacken 21, 22, die als Gegenbacken
wirkenden Faltweichen 13, 14 und die Seitenwände des Hohldorns auf einer Fluchtlinie
angeordnet sind, so dass zwischen den Verstärkungsschweißnähten und den Kanten
kein Abstand bestehe. Dagegen zeichne sich das im Klagepatent geschützte Verfahren
dadurch aus, dass die verstärkende Siegelnaht einen Abstand zu der Beutelkante
aufweise.
108
Dass die in Merkmal 13.3 des Klagepatents genannte "Kante" an einem von der
Siegelnaht aus nach innen weisenden Abstand von dieser herzustellen ist, entnimmt der
Fachmann darüber hinaus der Figur 3 und deren Erläuterung in der Beschreibung. Aus
der Figur 3 ergibt sich – so die Beschreibung des Klagepatents (vgl. Spalte 3, Zeilen 42-
53) -, dass die Kante von der Formspitze 223 erzeugt und so weit von dem rechteckigen
Querschnitt des Hüllstoffschlauches weggeführt wird, dass eine Siegelung der
109
aufeinanderliegenden Innenflächen erfolgen kann. In einem nächsten Schritt soll das
Siegelwerkzeug so über die erzeugte Auswölbung geführt werden, dass es an einem
zweiten Spreizelement entlang fährt. Dieses zweite Spreizelement hält das
Siegelwerkzeug in einem ganz bestimmten Abstand zu dem Ansatz der Auswölbung,
der sich unmittelbar an dem Füllrohr befindet. Diese Beabstandung beschreibt das
Klagepatent als vorteilhaft, weil dadurch eine einwandfreie Formgebung des
Schlauchbeutels erfolge (vgl. Spalte 3, Zeilen 51-53). Das zweite Spreizelement ist zwar
nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Dementsprechend erkennt der Fachmann, dass
der Abstand zwischen der Siegelnaht und der Kante, an der die nach außen gewölbten
Seitenwände aneinanderstoßen, auch durch ein beliebiges Austauschmittel hergestellt
werden kann. Zugleich wird aber durch die beispielhafte Beschreibung, wie bei der
Erzeugung der Siegelnaht zu verfahren ist, deutlich, dass es dem Klagepatent auf eine
Beabstandung an der inneren Kante ankommt.
Für das vorstehend erläuterte Verständnis spricht auch die Figur 1 des Klagepatents, in
der der innenliegende Bereich der aufeinander liegenden Seitenwände als Kante
bezeichnet wird. Wenn dagegen in der Figur 2 die äußere Spitze der radialen
Verstärkung als Kante ausgewiesen ist, dann widerspricht dies der vorgenannten
Erläuterung in der Beschreibung.
110
Letztlich geht auch die Klägerin selbst nicht davon aus, dass das Klagepatent mit dem
Begriff der Kanten den äußeren Rand der Siegelnähte bezeichnet. Räumt aber auch die
Klägerin ein, dass sich die "Kanten" auf der innen liegenden Seite der Siegelnähte
befinden, dann folgt daraus, dass das Merkmal 13.3 nur dann erfüllt sein kann, wenn die
Siegelnaht sich nicht unmittelbar an die Kante anschließt, sondern vielmehr von dieser
beabstandet ist. Sonst würde dieses Merkmal keinen über die Merkmale 13 bis 13.2, die
die Siegelung der aufeinander liegenden Seitewände durch die Siegelwerkzeuge
beschreiben, hinausgehenden Bedeutungsgehalt aufweisen.
111
Eine Beabstandung der Kanten von den Siegelnähten im Sinne des Merkmals 13.3 ist
bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben. Vielmehr hat der
Sachverständige xxxxxxxx festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die
Siegelnähte des Schlauchbeutels abstandslos an die inneren Kanten heranreichen (vgl.
Bl. 56f. der Beiakte).
112
Ebensowenig ist der Vorrichtungsanspruch gemäß Patentanspruch 6 erfüllt. Denn
dieser Anspruch setzt voraus, dass mit der Vorrichtung ein Verfahren nach einem der
Ansprüche 1 bis 5 durchgeführt werden kann. Wenn es aber – wie vorstehend
ausgeführt – bei der Maschine der Beklagten nicht möglich ist, Siegelnähte herzustellen,
die von den Kanten beabstandet sind, dann ist bereits aus diesem Grund der
Patentanspruch 6 nicht erfüllt.
113
Da eine Patentverletzung nicht vorliegt, ist auch der von der Klägerin unter Ziff. III.
geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten aus § 139 Abs. 2 PatG bzw. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB besteht nur
dann, wenn die Abmahnung erforderlich war, weil eine Patentverletzung tatsächlich
vorlag.
114
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 108 Abs. 1 Satz 1
ZPO.
115
Streitwert: 500.000,00 EUR.
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