Urteil des LG Düsseldorf vom 13.12.2006
LG Düsseldorf: veröffentlichung, fotografie, presse, einwilligung, schwerer eingriff, veranstaltung, stadt, verschulden, lokal, anzeiger
Landgericht Düsseldorf, 12 O 194/05
Datum:
13.12.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. ´Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 194/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
5.238,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 5.000,-- Euro seit dem
11.03.2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 238,55 Euro ab dem
29.06.2005 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 74/100 der Klägerin und zu
26/100 der Beklagten auferlegt.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages für jede der beiden
Parteien vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch, weil
sie sich durch die Veröffentlichung einer Fotografie, welche sie in unbekleidetem
Zustand in einer Sauna zeigt, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.
Die Beklagte betreibt einen Verlag und gibt die unentgeltliche Werbezeitung "Lokal-
Anzeiger" heraus; in der Ausgabe vom 02.02.2005 wurde die von der Klägerin
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beanstandete Fotografie veröffentlicht. Die Fotografie wurde gefertigt anlässlich eines
Besuchs des Monheimer Prinzenpaares der Karnevalssession 2004/2005 im
Monheimer Freizeit- und Erlebnisbad "Mona Mare" am 28.01.2005. Die Klägerin befand
sich im Saunabereich dieses Bades, als das Prinzenpaar die Sauna besuchte und die
beanstandete Fotografie von einem Fotografen der Beklagten gefertigt wurde.
Die Klägerin trägt vor, die Fotografie zeige sie in einer kompromittierenden Situation
und sei ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden. Das Prinzenpaar habe mit
Saunabesuchern im Ruhebereich fotografiert werden sollen. In diesem Zusammenhang
habe der Bademeister, Herr XXX, angekündigt, die Saunabesucher sollten sich
Bademäntel überziehen oder entfernen, wenn sie nicht nackt fotografiert werden
wollten. Aufgrund dieser Ankündigung sei für alle Saunagäste von vornherein
klargestellt gewesen, dass der Besuch des Prinzenpaares auf die Ruhezone des
Saunabereiches beschränkt gewesen sei; nur dort hätten die Fotos gefertigt werden
sollen. Die Klägerin habe sich in den eigentlichen Saunabereich begeben. Der Zutritt
zum Saunabereich erfolge durch eine Türe. Ein Fotograf der Beklagten habe nach
Fertigung der Fotos im Ruhebereich unvermittelt und ohne Genehmigung die Tür zum
eigentlichen Saunabereich aufgemacht und zwei weitere Aufnahmen gemacht. Die
Klägerin habe nicht damit gerechnet und habe auch nicht damit rechnen müssen,
unerwartet entblößt fotografiert zu werden. Es liege eine schwere und nachhaltige
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor; die Beklagte habe in
verwerflicher Weise den Umstand ausgenutzt, dass sich die Klägerin aufgrund der
Ankündigung des Bademeisters, fotografiert werde nur im Ruhebereich, in Sicherheit
gewogen habe. Ein Betrag von 20.000,-- Euro erscheine in Anbetracht des hohen
Maßes an Verschulden bei der Anfertigung der Aufnahme als angemessen.
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Darüber hinaus stehe der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
in Höhe von 498,67 Euro zu.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
20.498,67 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 20.000,-- Euro seit dem
11.03.2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 498,67 Euro ab
Rechtshängigkeit (29.06.2005) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein,
und trägt zur Begründung im Einzelnen vor:
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Die Klägerin sei schon nicht "erkennbar" abgebildet. Jedenfalls habe für die
Veröffentlichung des Bildes eine konkludente Einverständniserklärung der Klägerin
vorgelegen. Der Saunameister, Herr Xxxx, habe den Badegästen erklärt, dass bei der
Veranstaltung für die Berichterstattung fotografiert werden solle und dass diejenigen, die
hiergegen Einwände hätten, sich entweder aus den Saunen zurückziehen oder etwas
überziehen sollten. Es werde bestritten, dass Saunabesucher nur im Ruhebereich
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hätten fotografiert werden sollen und dass dies den Besuchern mitgeteilt worden sei.
Aus den eindeutigen Erklärungen des Herrn XXX habe sich vielmehr ergeben, dass
beim "Prinzenaufguss" fotografiert werden würde. Daraufhin seien so viele Menschen in
die für den "Prinzenaufguss" vorgesehene Sauna gegangen, dass gleich zwei Saunen
zu diesem Zweck hätten geöffnet werden müssen. Vor Anfertigung und nach Betreten
der Saunen habe zudem der Fotograf Herr Thomé in die Runde der anwesenden
Saunagäste gefragt, ob jemand der Saunagäste nicht auf das Bild wolle, weil er
vielleicht gerade krankgeschrieben worden sei. Die Gäste hätten mit erkennbarem
Ausdruck der guten Laune geantwortet und ihre Position beibehalten.
In jedem Falle sei eine Einwilligung wegen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG entbehrlich. Im
Vordergrund der Berichterstattung habe die Abbildung der Veranstaltung gestanden und
nicht die Heraushebung einzelner Teilnehmer. Es fehle schließlich auch an einem
schweren Verschulden. Die Beklagte und der für sie tätige Fotograf hätten nach den
Umständen nicht nur davon ausgehen können, dass eine Berichterstattung gewünscht
gewesen sei, sie hätten darüber hinaus alles in ihrer Macht stehende getan um
sicherzustellen, dass die Beteiligten von der Berichterstattung über die Veranstaltung
und von der Veröffentlichung informiert und mit dieser einverstanden gewesen seien.
Das gesamte Verhalten der Besucher habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass seitens
der Abgebildeten keinerlei Bedenken gegen die Veröffentlichung bestanden hätten. Die
Beklagte und ihr Fotograf hätten in Anbetracht aller Umstände von einem
stillschweigenden Einverständnis der Klägerin ausgehen müssen.
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In jedem Falle sei die begehrte Entschädigungssumme weit überhöht.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2006 Bezug genommen.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist lediglich zu einem Teil begründet; im Übrigen war sie abzuweisen. Der
Klägerin steht ein Teil des begehrten Schmerzensgeldes zu; des Weiteren hat sie auch
einen Anspruch auf einen Teil der verlangten Geschäftsgebühr.
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1.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Geldentschädigung für zugefügten
immateriellen Schaden in Höhe von 5.000,-- Euro zu (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung
mit Artikel 1, 2 Abs. 1 GG).
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Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung bei Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zum Ausgleich des
immateriellen Schadens zubilligt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeit in
schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle
Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und
die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung
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einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von
dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864 m.w.N.). Nach
Auffassung der Kammer besteht im vorliegenden Fall ein so schwerer Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin, dass die Zubilligung eines Schmerzensgeldes
unabweisbar ist. Die Klägerin ist in unbekleidetem Zustand in dem in der Stadt
Monheim erschienenen "Lokal-Anzeiger" abgebildet worden. Die Klägerin ist
erkennbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch nicht davon
überzeugt, dass die Klägerin ihre Einwilligung zu der Veröffentlichung erteilt hat.
Die Klägerin ist auf dem in Rede stehenden Foto erkennbar. Ein begründeter Anlass für
die Annahme, innerhalb des Bekanntenkreises erkannt werden zu können, reicht hierfür
aus (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Anm. 7.15).
Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel, dass Menschen, die mit der Klägerin beruflich
oder in anderer Weise in Berührung gekommen sind, diese auf der Abbildung wieder
erkennen.
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Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass
die Klägerin die erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung der Abbildung erteilt
hat.
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Die Beweislast für eine rechtswirksam erklärte Einwilligung trägt, wer die Abbildung
verbreitet. Eine Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erklärt
werden. Von stillschweigender Einwilligung ist auszugehen, wenn der Abgebildete die
Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes billigt, oder wenn aus dem Zweck
der Aufnahme im Wege der Auslegung auf eine stillschweigende Einwilligung zu
schließen ist (vgl. Wenzel, a.a.O., Rdnr. 7.63). Für die Frage, ob eine stillschweigende
Einwilligung in die Herstellung (und die Verbreitung) der Aufnahmen erteilt wurde, sind
die Gesamtumstände aus der Sicht des Fotografen als Erklärungsempfänger
maßgebend. Es kommt darauf an, ob der Fotograf aus dem Verhalten des Betroffenen
und den sonstigen Begleitumständen auf eine entsprechende Einwilligung schließen
konnte. Dabei ist aber stets zu berücksichtigen, dass bei "heiklen" Fotos die
gegenständliche Reichweite der Einwilligung zur Veröffentlichung besonders eng
auszulegen ist (vgl. Wenzel, a.a.O., Rdnr. 7.81). Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung
eines Fotos, welches sie in der Sauna in unbekleidetem Zustand zeigt, in einer
Wochenzeitung, die im Raum der Stadt Monheim verbreitet wird, erteilt hat.
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Der Zeuge XXXxx, Schwimmmeister im Saunabad, hat bekundet, die Veranstaltung
geleitet zu haben und über ein Mikrophon angekündigt zu haben, dass ein Foto
gemacht werde für das "Wochenende" oder "Lokal-Anzeiger". Die Lautsprecher hätten
im Vorraum vor der eigentlichen Sauna gestanden; er habe zwischen Tür und
Saunaofen gestanden und sei davon ausgegangen, dass alle seine Durchsagen gehört
hätten. Der Zeuge hat dazu ausgesagt, es sei laut in der Sauna gewesen, er habe aber
auch laut gesprochen. Die Zeugin Frau Sandra Groos, Schwimmmeisterin im
Saunabad, hat bekundet, Herr Longerich habe über die lokale Lautsprecheranlage
angekündigt, dass jetzt der Prinzenaufguss gemacht werde und die Presse Fotos
machen werde. Nach ihrer Erinnerung habe Herr Longerich zum Zeitpunkt der
Durchsage im Aufenthaltsbereich etwa 2 bis 3 Meter von der eigentlichen Sauna
entfernt gestanden. Der Zeuge Herr XXX hat bekundet, er sei mit ca. 2 bis 3 Kollegen in
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der Sauna gewesen, um Fotos zu machen. Herr Longerich habe über eine
Lautsprecheranlage begrüßt und auch gesagt, dass Fotos vom Prinzenaufguss gemacht
würden; er gehe davon aus, dass gesagt worden sei, dass die Fotos für die Presse
gemacht würden. Nach diesen Bekundungen der Zeugen kann davon ausgegangen
werden, dass eine öffentliche Ansage des Schwimmmeisters Herrn xxxx erfolgt ist. Auch
wenn die Gäste in der Sauna mitbekommen haben sollten, dass Fotos angefertigt
werden sollten, kann nicht als sicher davon ausgegangen werden, dass die Gäste – und
die Klägerin –davon Kenntnis erlangt haben, dass in der Sauna "für die Presse" Fotos
angefertigt würden. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass in der Sauna
ausgelassene Stimmung herrschte und es laut war. Der Zeuge xxxx hat bekundet, es
habe ziemlichen Lärm gegeben, als der Prinz gekommen sei. Er habe nichts davon
gehört, dass angekündigt worden sei, dass in der Sauna fotografiert werde. Es sei auch
nach seiner Erinnerung nichts davon vorher gesagt worden, dass nun Fotos gemacht
würden; er habe jedenfalls nichts gehört. Der Zeuge xxxx hat bekundet, für den
eigentlichen Saunabereich sei nicht angekündigt worden, dass fotografiert werde. Herr
Longerich habe im Vorbereich gesagt, das Bilder gemacht würden; diejenigen, die nicht
aufs Bild wollten, sollten rausgehen oder sich etwas anziehen; das habe sich aus seiner
Sicht aber eben nur auf Fotos in dem Außenbereich bezogen. Er sei deshalb auch
zunächst davon ausgegangen, dass zunächst nur der Prinz fotografiert werde. Auch aus
der Aussage des Zeugen Herrn xxxxx ergibt sich nicht, dass die Klägerin Kenntnis
davon hatte, dass Fotos von ihr zur Veröffentlichung in der Presse in der Sauna
gemacht würden. Der Zeuge xxxxx hat ausgesagt, Herr xxxxx habe die Durchsage
gemacht, dass jetzt der Fototermin in der Sauna gemacht werde; wer nicht aufs Foto
wolle, solle in dem Vorraum bleiben. Alle seien sodann in die Sauna gerannt. Diese
Bekundung lässt nicht erkennen, dass die Klägerin diese Durchsage gehört hat und
also Kenntnis davon hatte, dass Fotos für die Presse gemacht würden. Der Zeuge hat
weiter bekundet, er habe in der Sauna auch seinen üblichen Spruch gemacht und
gefragt, ob jemand krankgeschrieben sei; in dem Moment hätten sie in die Kamera
gelacht. In vergleichbar deutlicher Weise hat auch die Zeugin Frau xxxx bekundet, Herr
Longerich habe in der Sauna noch darauf hingewiesen, dass jetzt die Presse komme;
aus ihrer Sicht war das auch ersichtlich; die Presse stand ja da mit ihren Kameras.
Beide Aussagen lassen es durchaus als möglich erscheinen, dass es in der Sauna
Gäste gegeben haben mag, die das Ausmaß dessen, was in der Sauna vor sich ging,
aufgenommen haben: Dass nämlich der Fotograf "für die Presse" da war und
Fotografien von dem Prinzenpaar und von den Saunagästen in ihrer Nacktheit zum
Zwecke der Veröffentlichung in der örtlichen Presse gemacht hat. Es ist aber ebenso
wahrscheinlich, dass es Saunagäste gegeben hat – wie der Zeuge Herr xxxxx -, die von
einem Fotografieren im Außenbereich ausgingen, allerdings das Fotografieren in der
Sauna selbst mitbekommen haben, für die allerdings nicht ersichtlich war, dass die
anwesenden Saunagäste fotografiert würden. Der Zeuge Herr xxxxx hat dazu bekundet,
man habe schließlich auch in der Fotografie die Möglichkeit, nur den Vordergrund zu
fotografieren; er sei deshalb auch zunächst davon ausgegangen, dass zunächst nur der
Prinz fotografiert wird. Die Kammer hält es auch für durchaus möglich, dass "der
Prinzenaufguss" fotografiert werden sollte, und im Hintergrund des Prinzenpaars
vielleicht noch etwas von der Sauna wiedergegeben werden sollte, und dass eine
Anzahl von Saunagästen hiervon ausging. Diese Saunagäste, die im Hintergrund der
Sauna saßen, werden den Eindruck gehabt haben, dass allenfalls das Geschehen um
das Prinzenpaar für die Presse interessant war und fotografiert werden sollte. Dies kann
auch für die Person der Klägerin zutreffen. Entscheidend ist aber, dass in Bezug auf die
Person der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der
erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die
Durchsage des Herrn Longerich in der Sauna gehört hat, dass sie auch gehört hat, dass
Fotos "für die Presse" gemacht werden, und dass sie überhaupt nach dem Geschehen
in der Sauna davon ausgehen konnte, dass die in ihrem Beisein gemachten Fotos für
die Veröffentlichung in einer Wochenzeitung bestimmt waren. Es ist noch nicht einmal
sicher, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, in ihrer ganzen Nacktheit fotografiert
worden zu sein. Ähnliches klingt in der Aussage des Zeugen xxxx an, der bekundet hat,
dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass nur der Prinz fotografiert werde. Das
Gericht hält es für durchaus wahrscheinlich, dass auch viele Saunagäste einer
derartigen Auffassung waren. Auch die Bekundung des Fotografen, des Zeugen xxxx,
führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings hat er
ausgesagt, er habe noch andere Fotos von der Klägerin, "auf denen sie in die Kamera
lachte". Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin davon ausging,
sie werde – neben dem Prinzenpaar – mit ihrem gesamten Körper abgelichtet. Die
Klägerin kann in die Kamera gelacht haben in dem Bewusstsein, dass sie lediglich mit
ihrem Kopf in der Fotografie erscheine. Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen,
dass sie mit ihrem "Lächeln in die Kamera" etwa posiert hat in dem Sinne, dass sie
wollte, dass sie mit ihrem gesamten Körper fotografiert werde. Selbst wenn die Klägerin
damit rechnete, dass auch Teile ihres Körpers mitabgelichtet worden waren, hat das
Gericht immer noch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihrem "Lächeln in die
Kamera" auch die Einwilligung in die Verbreitung eines solchen Fotos im Rahmen der
örtlichen Presse gegeben hat. Das Gericht hält es nach allem nicht für bewiesen, dass
die Klägerin tatsächlich die Anfertigung der Fotografie in Kenntnis ihres Zweckes – der
Veröffentlichung im Lokal-Anzeiger in der Stadt Monheim – stillschweigend gebilligt hat.
Die Beklagte (bzw. ihr Fotograf) durfte aus der Tatsache der Durchsage des Herrn xxxx
und dem Lächeln der Klägerin nicht darauf schließen, dass die Klägerin mit der
Veröffentlichtung der Fotografie stillschweigend einverstanden war. Der Fotograf durfte
insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Klägerin wusste, dass sie mit ihrem
gesamten nackten Körper Gegenstand des gefertigten Fotos war. In der Sauna
herrschte eine ausgelassene Stimmung. Der Fotograf durfte nicht davon ausgehen,
dass der Klägerin das Ausmaß des zukünftigen Geschehens (der Veröffentlichung in
der lokalen Presse) bewusst war. Er durfte noch nicht einmal davon ausgehen, dass der
Klägerin aufgrund ihres Lächelns in die Kamera bewusst war, wie die Fotografie
aussah, welche in diesem Moment von ihr gemacht wurde. Wenn man nicht davon
ausgehen konnte, dass die Klägerin über die Art der Fotografie Bescheid wusste,
konnte man auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung der Klägerin zur
Veröffentlichung dieser Fotografie ausgehen.
Die Veröffentlichung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG gerechtfertigt. Gemäß
§ 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung einer Fotografie nicht
auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt
wird. Die Ausübung der Verbreitungsbefugnis darf keinen zu missbilligenden Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verursachen. Die damit zu erfolgende
Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildes zu missbilligen
ist. Die Veröffentlichung berührt die Intimssphäre der Klägerin. Es wird ein berechtigtes
Interesse der Klägerin verletzt, wenn sie nackt in der Öffentlichkeit dargestellt wird, auch
wenn sie sich in begrenztem Umfang anderen Gästen des Saunabereichs nackt zeigt.
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Ein Verschulden ist gegeben. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten
will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis
reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich – wie vorliegend – um ein in besonders
starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt (vgl.
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BGH NJW 1985, 1617, 1619 – Nacktfoto).
Die nach allem vorliegende rechtswidrige und auch schuldhafte Verletzung der
Privatsphäre der Klägerin als Konkretisierung einer Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung. Als
billiger Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung war der Klägerin ein
Schmerzensgeld zuzuerkennen, welches die Kammer in Höhe von 5.000,-- Euro für
angemessen hält, um die erlittene Anprangerung der Person der Klägerin
auszugleichen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken,
dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen
häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit
verkümmern würde. Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht der Gesichtspunkt der
Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vgl. BGH, AfP 2005, 65, 66; BGH NJW 1995,
861, 864/865). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens erscheint der Kammer
vorliegend ein Schmerzensgeld von 5.000,-- Euro ausreichend und angemessen. Das
von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld erscheint bei weitem zu hoch. Von
entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass das Verschulden der Beklagten nicht
allzu erheblich bewertet werden muß. Die Beklagte hat nicht unter vorsätzlichem
Rechtsbruch die Veröffentlichung des "heiklen" Fotos als Mittel zur Auflagensteigerung
und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt. Es ging der
Beklagten nach allen Umständen tatsächlich nur um die Wiedergabe des
Prinzenaufgusses und der ausgelassenen Umgebung in der Sauna. Das Verhalten der
Beklagten ist auch letztlich nur als fahrlässig einzustufen, weil sie zwar Vorkehrungen
getroffen hat, um die Beteiligten auf die Anwesenheit der Presse hinzuweisen, sich
indes letztlich zu wenig um die Überprüfung gekümmert hat, ob die abgebildete Klägerin
wirklich mit einer Veröffentlichung der Fotografie im Gebiet der Stadt Monheim
einverstanden war. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt,
dass die Beklagte die Saunagäste in der Tat über den Zweck des Auftretens ihrer
Fotografen in Kenntnis setzen wollte. Das Gericht glaubt insoweit den Aussagen der
Zeugen xxxx und xxxx. Das Gericht glaubt auch dem Zeugen xxxx insoweit, als er
bekundet, es gehe ihm wirklich gegen die Ehre, wenn behauptet werde, er hätte
heimlich fotografiert. Er habe eine professionelle Ausrüstung gehabt, so dass aus seiner
Sicht erkennbar gewesen sei, dass er eben nicht der Spanner war, der heimlich
fotografiert hätte. Er habe auch noch andere Fotos von der Klägerin gehabt, auf denen
sie in die Kamera gelacht habe; er habe auch seinen üblichen Spruch gemacht, und
gefragt, ob jemand krankgeschrieben sei; in dem Moment hätten sie in die Kamera
gelacht. Es gereicht der Beklagten allerdings doch zur Fahrlässigkeit, da sie es eben
doch vernachlässigt hat, nach Fertigstellung der Fotografien – etwa in der Redaktion –
bei der Klägerin etwa noch einmal nachzufragen, ob sie mit einer Veröffentlichung des
Fotos in der Wochenpost einverstanden sei. Dies nicht erkannt zu haben und die
ausgelassene Atmosphäre im Saunabereich nicht richtig eingeschätzt zu haben, führt
zum Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens. Dieser Umstand führt dazu, dass der
Ausgleich für die Beeinträchtigung durch die Veröffentlichung der Fotografie bei weitem
nicht so hoch angesetzt werden kann, wie dies die Klägerin für gerechtfertigt hält. Die
Beklagte hat letztlich kein rücksichtsloses Verhalten gezeigt und sich auch nicht in
grober Weise über die berechtigten Interessen der Klägerin hinweggesetzt. Die Kammer
hält unter Wertung der aufgezeigten Umstände nach allem eine Geldentschädigung in
Höhe von 5.000,-- Euro für angemessen.
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2.
27
Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der
hälftigen Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die außergerichtliche Geltendmachung
ihrer Forderung entstanden sind. Die Beklagte hat die hälftige 1,3 Geschäftsgebühr
nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG zu erstatten. Bei
einem Streitwert von 5.000,-- Euro für die Abmahnung ergibt sich ein Kostenbetrag von
477,10 Euro, von dem die Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Es verbleibt ein Kostenschaden in Höhe von
238,55 Euro, den die Beklagte zu erstatten hat.
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Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 und 709 Satz 1
ZPO.
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Streitwert: 20.498,67 Euro.
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Von Gregory Dr. Wirtz Dr. Kohlhof-Mann
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