Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2007
LG Düsseldorf: mangel, im bewusstsein, angemessene frist, krankheit, kaufpreis, form, lieferung, minderung, einspruch, impfung
Landgericht Düsseldorf, 12 O 18/07
Datum:
19.11.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12 Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 18/07
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 27. Juli 2006 wird insoweit aufrecht erhalten,
als die Beklagte zur Zahlung von 812,25 € nebst 5 % Zinsen seit dem 5.
Juli 2006 verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben; die Klage wird
insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 91 % die Klägerin und zu 9 % die
Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die der
Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Seite in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Nachdem die Beklagte bei einer Hundeveranstaltung berichtete, dass sie gesunde
Welpen zu verkaufen habe, suchte sich die Klägerin einen Hund aus und erwarb am 28.
Januar 2005 den Schäferhund "Luca von den drei Birken" zum Kaufpreis von 750 € von
der Beklagten.
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Dabei wurde ihr auch das Vatertier vorgestellt, welches durchgehend schwarzes Fell
hatte. Zum Zeitpunkt des Kaufes war Luca elf Wochen alt.
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Der Klägerin wurde ferner eine Ahnentafel überreicht, nach der der Vater von Luca
"Uranus von der German Ranch" (Wurftag 08. August 2000) mit der Tätowierung Nr.
*066* HD/0 sein sollte. Laut der Ahnentafel sollte er schwarz-braun mit Maske sein. Auf
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der Internetseite der Beklagten war dagegen ein komplett schwarzer Hund ohne Maske
abgebildet.
Die Mutter von Luca war nach der Ahnentafel "Quendoline-Nikita von den drei Birken",
die mit HD/0 gekennzeichnet war.
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Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass Luca weder gechipt, geimpft noch entwurmt
war, obwohl auf diversen Internetseiten die Beklagte den Verkauf von Welpen dergestalt
anbot, dass sie geimpft, gechipt und entwurmt seien.
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Nach fünf Monaten fing Luca an zu lahmen und es wurde eine schwere
Hüftgelenksdysplasie und Ellenbogengelenksdysplasie diagnostiziert. Eine
Hüftgelenksdysplasie ist beim Welpen von zwei Monaten noch nicht diagnostizierbar,
selbst ein Auftreten der Krankheit nach fünf Monaten ist extrem früh. Diesen Befund
berichtete die Klägerin der Beklagten bei einer Begegnung.
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Luca musste an der Hüfte operiert werden, worüber die Klägerin die Beklagte schriftlich
informierte. Die Beklagte sagte daraufhin zu, sich an den Kosten für die Operation zu
beteiligen und ließ der Klägerin einen einmaligen Betrag von 200 € zukommen.
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Aufgrund der nicht vollständig heilbaren Hüftgelenksdysplasie hat Luca ständig
Schmerzen und benötigt regelmäßig Schmerzmittel. Zudem ist er dauerhaft in der
Bewegung eingeschränkt, d.h. dass er nicht mit anderen Hunden herumtollen kann und
auch nicht am Hundesport teilnehmen können wird. Die Erkrankung schließt ferner aus,
dass Luca als Deckrüde eingesetzt werden kann.
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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Minderung des Kaufpreises, sowie
Ansprüche zur Übernahme der Behandlungs- und Arzneimittelkosten für die bereits
abgeschlossenen Behandlungen sowie für zukünftig anstehende weitere
Behandlungen, geltend.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Hundezüchterin beruflich tätig. Dies ergebe
sich aus den unstreitigen Hilfstatsachen, dass die Züchtung der Hunde mit erheblichem
zeitlichen Aufwand verbunden sei. Die Beklagte werbe mit acht Zuchthunden und
langjähriger Tätigkeit. Inzwischen habe sie sechs Generationen in ihrem Zwinger zu
beherbergen. Ferner sei sie zweite Vorsitzende des WZRV und bewerbe den Verkauf
von Welpen mit Annoncen im Internet.
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Der Vater von Luca "Uranus von der German Ranch" sei nicht das Tier, welches ihr die
Beklagte als Vater von Luca vorgestellt habe, da in der Ahnentafel ein Hund mit Maske
als Uranus eingetragen sei, während der vorgestellte Hund vollkommen schwarz sei.
Eine Verwechslung sei aufgrund der Einmaligkeit der Namen für Zuchthunde
ausgeschlossen. Ferner wären Vorfahren von Uranus an Hüftgelenksdysplasie erkrankt,
sodass die Beklagte hierüber bewusst die Unwahrheit sagte.
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Die Beklagte betreibe die Zucht ihrer Hunde nicht nach den auf Wissenschaft und
Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen. Sie halte nicht die
Zuchtbestimmungen des WZRV ein, nach der einer Hündin nur ein Wurf im Jahr
zugemutet werden könne, und dass die Würfe zu chipen und zu entwurmen seien und
ferner auf Wunsch zu tätowieren seien. Mit mindestens zehn bis zwölf Würfen im Jahr
halte die Beklagte sich nicht an diese Regel. Auch seien Tiere in verschieden
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Zuchtbüchern mit unterschiedlichen Zuchtnummern versehen worden. Auch habe die
Beklagte über Jahre mit ihrer Zuchtstätte Inzucht betrieben.
Die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie von Luca sei nach der Behauptung der
Klägerin erblich bedingt, auch wenn sie im Welpenalter noch nicht diagnostizierbar sei.
Da beide Eltern von Luca mit HD/0 gekennzeichnet gewesen seien, habe sie davon
ausgehen können, dass auch bei Luca keine Hüftgelenksdysplasie zu befürchten sei.
Die verabreichten Medikamente seien zur Behandlung der Hüftgelenks- und
Ellenbogendysplasie verabreicht worden.
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Die Klägerin habe Luca als Sport- und Zuchthund einsetzen wollen, welches mit der
Erkrankung nun nicht mehr möglich sei.
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Zudem behauptet die Klägerin, dass die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten im
Bewusstsein einer bestehenden Rechtspflicht erfolgt sei.
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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.380,51 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 aus 1.617,99 €, im Übrigen seit
Rechtshängigkeit, zu zahlen sowie weitere 138,91 € nebst 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
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festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, die Behandlungskosten des
Schäferhundes "Luca von den drei Birken" zu tragen, soweit die Hüftdysplasie
sowie die Ellenbogendysplasie behandelt werden.
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Auf diesen Antrag ist im schriftlichen Verfahren am 27. Juli 2006 ein Versäumnisurteil
ergangen.
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Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 01. August 2006 zugestellt
worden ist, hat sie mit einem am 14. August 2006 eingegangenen Anwaltsschriftsatz
Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben
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und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie betreibe die Zucht nur als Hobby. Sie habe – was die
Klägerin mit Nichtwissen bestreitet - kein Gewerbe angemeldet und erwirtschafte keinen
Gewinn mit dem Zuchtbetrieb, was auch nicht beabsichtigt sei.
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Sie behauptet, dass es sich bei dem der Klägerin gezeigten Tier um das Vatertier von
Luca handele. Die falsche Beschreibung in der Ahnentafel sei nur ein Fehler. Alle
andere Angaben, insbesondere die Einstufung als HD-frei, entsprächen den Tatsachen.
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Auch die Mutter von Luca "Quendoline-Nikita von den drei Birken" sei gesund und damit
ohne Bedenken als Zuchttier einzusetzen gewesen.
Die Beklagte behauptet auch, dass sie die Zuchtregeln des WZRV einhalte und daher
eine Erkrankung nicht darauf zurückzuführen sei. Auch sei die Bechipung, Entwurmung
und Impfung nicht mit der Klägerin vereinbart worden.
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Ferner behauptet die Beklagte, dass der Hund als Familienhund veräußert worden sei.
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Schließlich behauptet die Beklagte, dass die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten an
die Klägerin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgt wäre.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 04. Dezember 2006 ist der Streitwert auf
8623,72 € festgesetzt worden. Das Amtsgericht Neuss hat sich daraufhin durch
Beschluss vom 13. Dezember 2006 für sachlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit auf Antrag der Parteien gem. § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an
das LG Düsseldorf verwiesen.
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E n t s c h e i d u ng s g r ü n d e :
33
Die Klage ist zulässig, aber nur i.H.v. 812,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem
Basiszinssatz begründet.
34
I.
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Sowohl der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als auch die Klage
sind zulässig.
36
Die Beklagte hat gegen das ihr am 01. August 2006 zugestellte Versäumnisurteil
zulässig Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat sie am 14. August 2006 erhoben und
damit die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. § 339 I ZPO gewahrt. Auch die
Voraussetzungen des § 340 I, II ZPO sind erfüllt, da sie den Einspruch schriftsätzlich
unter Angabe der in § 340 II ZPO vorgeschriebenen Daten eingelegt hat.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Feststellungsantrag der Klägerin
bestimmt i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO. In der Regel muss ein Anspruch auf Schadensersatz
konkret beziffert sein. Dies gilt aber nicht für die hier begehrte Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zukunft. Bei einem Feststellungsantrag ist
die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses und bei einem
Schadensersatzanspruch zusätzlich des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses
notwendig (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 27. Auflage, § 253, Rn. 13). Hier erschöpft
sich das festzustellende Rechtsverhältnis in der Feststellung der Schadensersatzpflicht
der Beklagten gegenüber der Klägerin. Das zum Ersatz verpflichtende Ereignis ist die
Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie. Diese Angaben sind
im Feststellungsantrag der Klägerin enthalten.
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Auch hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht gem.
§ 256 I ZPO, da der Schaden in Form der Erkrankung von Luca bereits eingetreten ist
und mit der Möglichkeit künftiger Folgeschäden zu rechnen ist. Die Nichtbezifferbarkeit
eines Leistungsantrags begründet darüber ein Feststellungsinteresse.
39
II.
40
Die Klage ist aber nur i.H.v. 750 € begründet.
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Die Klägerin hat einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Kaufpreises von
750,00 € gem. §§ 346, 441 IV BGB gegen die Beklagte, da sie den Kaufpreis gem. §§
437 Nr. 2, 441 BGB auf Null mindern kann
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Die Klägerin und die Beklagte haben einen Kaufvertrag über den Hund Luca zum
Kaufpreis von 750 € gem. § 433 BGB wirksam geschlossen.
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Zudem war der Hund bereits bei Gefahrübergang mangelhaft.
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Zunächst kann dahinstehen, ob ein Mangel darin zu erblicken ist, dass Luca weder
gechipt, entwurmt noch geimpft war, da insoweit die Klägerin der Beklagten keine
angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 323 I, 441 I BGB gesetzt hat und diese
auch nicht entbehrlich war. Die Beklagte hat die Nacherfüllung nicht endgültig und
ernsthaft verweigert. Die Klägerin hat die Beklagte im Rahmen einer Hundeshow am 05.
Juli 2005 von der Erkrankung des Hundes berichtet, woraufhin die Beklagte die
Erkrankung auf fehlerhafte Ernährung zurückführte. Allerdings hat die Klägerin nicht
substantiiert dargelegt, dass sie die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert hat. In der
bloßen Mitteilung der Erkrankung ist das nicht zu sehen. Zudem hat zumindest das
Chipen bereits vor der Begegnung am 04. Februar 2005 stattgefunden. Auch war die
Fristsetzung nicht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß § 275 I BGB
entbehrlich. Das Chipen, Impfen und Entwurmen hätte jederzeit von der Beklagten
nachgeholt werden können und es handelte sich auch nicht um unaufschiebbare
medizinische Maßnahmen.
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Die Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie stellt dagegen
einen Mangel dar, da die Beklagte erklärt hat, gesunde Welpen zu verkaufen und diese
Beschaffenheit damit vertraglich vereinbart war (§ 434 I 1 BGB). Die dauerhafte
Erkrankung eines Tieres begründet aber auch ohne vertragliche Vereinbarung einen
Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
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Auch wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht diagnostizierbar war, lag
der Mangel bereits bei Gefahrübergang vor, unabhängig davon, ob eine Hüftgelenks-
und Ellenbogendysplasie erblich bedingt ist und daher die Anlagen seit der Geburt
vorlagen.
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Das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang wird gem. § 476 BGB vermutet, da hier
ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vorliegt, sich der Mangel innerhalb von sechs
Monaten zeigte und die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar ist.
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Die Klägerin ist als Privatperson Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB. Ferner ist die Beklagte
Unternehmerin nach § 14 BGB, da sie bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gehandelt hat, was dann der Fall ist,
wenn sie planmäßig und dauerhaft am Markt Leistungen gegen Entgelt anbietet
(Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 14, Rn. 2). Dies liegt hier vor, da die Beklagte
seit vielen Jahren Hundezüchterin ist und im Jahr mit ihren acht Zuchthunden eine
Vielzahl von Welpen züchtet, die sie zum Verkauf anbietet. Dies erfordert einen
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erheblichen zeitlichen Aufwand, der den eines Hobbies weit überschreitet. Sie tritt mit
ihrer Zucht auch werbend auf und ist als 2. Vorsitzende des WZRV auf professionelle
Weise engagiert. Sie nimmt für ihre Welpen auch einen nicht unerheblichen Kaufpreis.
Die Tatsache, dass sie ihre Hundezucht nicht als Gewerbe angemeldet hat, spricht nicht
gegen die Unternehmereigenschaft, da es sonst in der Hand des Unternehmers liegen
würde, ob die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden. Er könnte die
Regeln umgehen, indem er es unterlässt, ein Gewerbe anzumelden. Auch auf die
Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht an (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, §
14, Rn. 2).
Da nach fünf Monaten Luca zu lahmen begann und daraufhin die Hüftgelenks- und
Ellenbogendysplasie diagnostiziert wurde, zeigte sich der Mangel auch innerhalb von
sechs Monaten.
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Auch wenn es sich hier um einen Tierkauf handelt, bei dem die Art des Mangels mit der
Vermutung, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, ausnahmsweise unvereinbar
sein kann, spricht im vorliegenden Fall nichts gegen die Vermutung. Da es sich hierbei
um eine Ausnahme handelt, trägt die Beklagte für eine solche Unvereinbarkeit die
Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat hier aber nichts vorgetragen.
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Der Umstand, dass Luca nicht als Sporthund oder Deckrüde eingesetzt werden kann, ist
hier nicht als Mangel zu werten, da die Klägerin nicht vorträgt, dass sie diese Zwecke im
Verkaufsgespräch erwähnt hat, und diese Eigenschaften daher nicht vertraglich
vereinbart waren. Da ein solcher Zweck über den üblichen Verwendungszweck eines
Hundes hinausgeht, der eher in der Eignung als Familienhund und Weggefährte zu
sehen ist, ist hierin kein Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu sehen.
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Da in der Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie bereits ein
erheblicher Mangel liegt, kommt es im Rahmen der Minderung nicht mehr darauf an, ob
die Beklagte der Klägerin einen falschen Hund als Vater von Luca vorgestellt hat oder
das Zuchtbuch in diesem Punkt fehlerhaft ist. Auch die Frage, ob sich die Beklagte an
die auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätze bei der
Zucht gehalten hat, muss aufgrund der bereits vorliegenden Mängel nicht mehr
beantwortet werden.
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Im Hinblick auf den Mangel durch die Erkrankung von Luca war eine Fristsetzung
entbehrlich. Aufgrund des inzwischen vorhandenen Affektionsinteresses war keine
Nacherfüllung in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. einem neuen
Hund, mehr möglich und aufgrund der fehlenden Heilbarkeit der Hüftgelenks- und
Ellenbogendysplasie war auch die Nacherfüllung in der Form der Beseitigung des
Mangels unmöglich. Eine bloße Linderung der Krankheit stellt keine Mangelbeseitigung
dar.
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Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 19. Juni 2006 die Minderung erklärt.
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Die Klägerin hat vor Ablauf der zwei Jahre die Klage erhoben, sodass der Streit
rechtshängig und die Verjährung gehemmt wurde und damit auch kein Ausschluss der
Minderung nach § 218, 438 V BGB vorliegt.
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Die Klägerin kann nur für die Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und
Ellenbogendysplasie den Kaufpreis mindern. Soweit erforderlich ist Minderung durch
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Schätzung zu erreichen. Angesichts der hohen Folgekosten für ein krankes Tier und der
ständigen Sorge um sein Wohlbefinden ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen.
Dies gilt insbesondere bei Rassetieren. Daher ist der Kaufpreis auf Null zu mindern (so
auch LG Kleve Urteil vom 21.11.2003
-
III.
58
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Impfung, Chipung und
Entwurmung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB gegen die Beklagte.
59
Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob in der fehlenden Chipung, Impfung und
Entwurmung ein Mangel zu sehen ist. Die Nacherfüllung ist zwar inzwischen gem. § 275
I BGB unmöglich geworden, aber die Klägerin hat den Umstand durch eigenes
Verhalten selbst herbeigeführt, sodass die Beklagte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
hat und sich daher gem. § 280 I 2 BGB exkulpieren kann, was sie durch die Bestreitung
der Pflicht zur Kostenübernahme getan hat. Das Kaufrecht sieht anders als das
Werkvertragsrecht (§ 637 I BGB) kein Recht zur Selbstvornahme vor.
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Auch steht ihr kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Impfung, Chipung und
Entwurmung gem. § 326 II 2, IV BGB analog zu.
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Unabhängig von der Frage, ob der § 326 II 2, IV BGB auf diese Fälle analog
anzuwenden ist und ob in der fehlenden Chipung, Impfung und Entwurmung ein Mangel
zu sehen ist, steht der Klägerin kein Rückerstattungsanspruch des Kaufpreises zu, da
der Kaufpreis hier bereits auf Null gemindert wurde. Für einen darüber hinaus gehenden
Rückerstattungsanspruch bleibt daher kein Raum.
62
IV.
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Ferner steht der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung
der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie gegen die Beklagte zu.
64
Zunächst ergibt sich kein Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB. Denn die
Nacherfüllung ist sowohl in der Form der Mangelbeseitigung als auch in der Lieferung
einer mangelfreien Sache gem. § 275 I BGB unmöglich. Aufgrund des inzwischen
vorhandenen Affektionsinteresses zu dem Hund ist die Lieferung einer mangelfreien
Sache in der Form eines vergleichbaren Hundes nicht mehr zumutbar. Die
Mangelbeseitigung scheitert zudem an der fehlenden Heilbarkeit.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der
Behandlungskosten gem. §§ 437 Nr. 3, 311 a II BGB gegen die Beklagte.
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Auch wenn bereits seit Vertragsschluss die Leistungserbringung unmöglich war, da
aufgrund der Unheilbarkeit der Erkrankung von Luca die Beklagte weder ihre
Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 I 2
BGB) noch ihre Pflicht zur Nacherfüllung nach § 439 BGB erfüllen konnte, scheitert der
Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kenntnis der Beklagten an dem
Leistungshindernis. Diese Unkenntnis hat sie auch nicht zu vertreten, da zum Zeitpunkt
des Kaufes die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie noch nicht diagnostizierbar war
und damit auch für niemanden erkennbar war.
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Zudem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der
Behandlungskosten gem. § 437 Nr. 3, 281, 280 III BGB.
68
Auch wenn durch die Lieferung einer mangelhaften Sache eine vertragliche Pflicht
gemäß § 281 I BGB verletzt wurde, scheitert der Anspruch daran, dass aufgrund der
anfänglichen Unmöglichkeit der Schadensersatzanspruch gem. § 311 a BGB vorrangig
ist und daher für den Anspruch nach § 281 BGB kein Raum mehr bleibt. Die
Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist seit Vertragsschluss unmöglich, da die
Lieferung einer mangelfreien Sache nicht zumutbar und die Krankheit unheilbar ist und
der Mangel deswegen nicht zu beseitigen ist. Auch etwaige Behandlungen, die zur
Linderung der Krankheit führen, stellen keine Nacherfüllung dar. In der Nacherfüllung in
der Form der Mangelbeseitigung kann nur die vollständige Herstellung des
mangelfreien Zustandes gesehen werden. In der Linderung der Krankheit ist keine
teilweise Nacherfüllung zu sehen. Auch wenn es oft zufällig sein kann, ob eine
vollständige Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes möglich ist oder nicht,
würde die Anerkennung einer teilweisen Nacherfüllung zu erheblichen
Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es wäre im Einzelfall unklar, bis zu welchem Grad
der Ausbesserung eines Mangels von einer Nachbesserung i.S.d. § 439 BGB
gesprochen werden kann, da in den meisten Fällen eine Schadensbegrenzung möglich
ist, ohne dass aber der Mangel tatsächlich behoben ist. Von einer Nacherfüllung kann
allenfalls ausgegangen werden, wenn nur ein unerheblicher Teil des Mangels nicht
behoben wird, wie z.B. wenn kleine Schönheitsfehler zurückbleiben, aber die
Funktionsfähigkeit voll hergestellt werden konnte (Staudinger-Matusche- Beckmann,
BGB, 13. Auflage, § 439, Rn. 38). Da Luca auch trotz Behandlung der Hüftgelenks- und
Ellenbogendysplasie zeit seines Lebens in der Bewegung eingeschränkt bleiben wird
und nicht mit anderen Hunden herumtollen können wird oder am Hundesport
teilnehmen können wird, bleibt auch trotz Behandlung ein nicht unerheblicher Teil der
Krankheit zurück, sodass die Nacherfüllung unmöglich ist.
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Auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB hat die Klägerin nicht gegen die
Beklagte.
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Es fehlt insoweit an einer Rechtsgutsverletzung. Das Eigentum der Klägerin ist nicht
verletzt, da der Hund bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war und sie nie
mangelfreies Eigentum erworben hat, sodass über das Äquivalenzinteresse hinaus kein
Recht des Erwerbers verletzt wurde. Der Mangel an einer Kaufsache verletzt nicht das
Eigentum.
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Die Kosten für die Behandlung stellen nur einen Vermögensschaden dar, der ebenfalls
nicht als Rechtsgutsverletzung zu betrachten ist.
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Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 II
BGB i.V.m. § 11b TierschG gegen die Beklagte.
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Der Anspruch scheitert an der fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 11b TierschG.
Ein Schutzgesetz liegt dann vor, wenn die Norm zumindest auch dazu dienen soll, den
Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten
Rechtsguts zu schützen. Dabei ist der Inhalt und Zweck des Gesetzes maßgeblich. §
11b TierschG verbietet die Zucht von Tieren, wenn dadurch Leiden und Schmerzen für
die Nachkommen oder Nachzucht entstehen können. Zweck des Gesetzes ist daher, zu
verhindern, dass mit der Zucht von Tieren Qualen für diese Tiere ausgelöst werden.
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Andere Personen- oder Personenkreise werden mit dem Gesetz aber gerade nicht
geschützt. Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass verhindert werden soll, dass
besonders aggressive oder gefährliche Tiere gezüchtet werden. Damit handelt es sich
bei § 11b TierschG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.
Für die Annahme eines Anerkenntnisses der Zahlungspflicht durch die Zahlung des
einmaligen Betrages von 200 € an die Klägerin hat die Klägerin keine Tatsachen
vorgetragen. Ihr Vortrag ist daher nicht substantiiert.
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Gem. §§ 291, 288 I BGB hat die Klägerin eine Anspruch auf Zinsen für den Anspruch
auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 750 € seit Rechtshängigkeit mit 5 %
über dem Basiszinssatz.
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Als Nebenforderung hat die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen.
Ersatzfähig sind sie jedoch nur, soweit die Forderungen berechtigt sind (so auch LG
Köln, NJW-RR 2007, 1100), d.h. hier nur in Höhe des geminderten Kaufpreises von
750,00 €. Daher ergibt sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 65,00 € x 0,65 = 42,25 +
20,00 € Auslagenspauschale = 62,25 €. Nur dieser Betrag ist ersatzfähig.
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Für diesen Erstattungsanspruch besteht ein Zinsanspruch gem. §§ 288, 291 BGB seit
dem 5. Juli 2006.
78
Die bereits entstandene Geschäftsgebühr wird aber auf die Verfahrensgebühr
angerechnet (vgl. BGH, NJW 2007, 2049).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 344 ZPO und §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 8623,72 € festgesetzt.
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Dr. Wirtz
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