Urteil des LG Düsseldorf vom 16.07.2008
LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, adresse, software, internet, versicherung, anschluss, störer, dringlichkeit, computer, wortmarke
Landgericht Düsseldorf, 12 O 195/08
Datum:
16.07.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richter
Büter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 195/08
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 25.04.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
1
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen
urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung des Musikwerks "X"
über eine Internet-Tauschbörse geltend.
2
Er behauptet, er sei unter dem Künstlernamen "X" als Rap-Künstler in Deutschland und
dem deutschsprachigen Ausland tätig. Als solcher sei er Miturheber des Musikwerkes
"X" und zudem Inhaber der eingetragenen Wortmarke "X".
3
Am 14.10.2007 habe Herr X festgestellt, dass über das Peer-To-Peer-Netzwerk X, einer
Internet-Tauschbörse, eine MP3-Datei zum Download angeboten wurde, welche den
vorgenannten Musiktitel beinhaltete. Die IP-Adresse des Anbieters sei zu dem
entsprechendem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Antragsgegners zuzuordnen
gewesen.
4
Auf entsprechenden Antrag hat die Kammer am 25.04.2008 eine einstweilige Verfügung
mit dem folgenden Inhalt erlassen:
5
"I.
6
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen
der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,>>
7
urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn X, insbesondere das Musikwerk
"X" – auch unter Nutzung der Wortmarke "X" – im Internet oder auf sonstige Art und
Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu
verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten
und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an
8
sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken urheberrechtlich geschützte Werke von
Herrn X oder Teile derselben zum Herunterladen anzubieten oder selbst
herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.
II.
9
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses
gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten angedroht."
10
Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.05.2008 Widerspruch
eingelegt.
11
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
12
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
13
Der Antragsgegner beantragt,
14
die einstweilige Verfügung aufzuheben.
15
Er bestreitet zunächst die Angaben zur Person und Karriere des Antragstellers sowie
dessen Urheberstellung. Auch sei das streitgegenständliche Musikwerk nicht über
seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf seinem Computer
befinde sich bis heute nicht die hierfür erforderliche Software. Weder er noch sein Sohn,
der als einzige weitere Person Zugang zu dem Rechner habe, könne demnach am X-
Netzwerk teilgenommen haben.
16
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend
eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
17
Entscheidungsgründe
18
I.
19
Die einstweilige Verfügung ist zu Recht erlassen worden und war daher zu bestätigen.
20
1.
21
Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben; insbesondere hat der Antragsteller die
Angelegenheit mit der gebotenen Eile behandelt. Er hat glaubhaft gemacht, dass er erst
unter dem 07.03.2008 von der Staatsanwaltschaft X Mitteilung über den der
festgestellten IP-Adresse zugehörigen Internetanschluss erhalten hat. Mit Schreiben
vom 14.03.2008 hat er den Antragsgegner daraufhin abgemahnt; nach dessen
Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat er am 18.04.2008 den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Bei diesem Zeitablauf ist das
Erfordernis der Dringlichkeit noch gewahrt, da eine gewisse Vorbereitungszeit
zuzugestehen ist.
22
2.
23
Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG gegen den Antragsgegner
begründen.
24
a)
25
Zunächst ist das Gericht überwiegend davon überzeugt, dass der Antragsteller
Miturheber des Musikwerks "X" und demnach aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG
ist. Dies beruht auf dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers
(Anlage ASt 3, Bl. 17 GA), welche unter Ziffer I. 15. auch den streitgegenständlichen
Titel aufführt. Ob der Antragsteller darüber hinaus – wie bestritten – unter dem
Pseudonym "X" weitere Musikwerke und –alben geschaffen und Liveauftritte absolviert
hat, ist für seine Rechte als Urheber an dem maßgeblichen Stück unerheblich.
26
b)
27
Des weiteren hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass dieses Musikwerk über den
Internetanschluss des Antragsgegners im Rahmen der Tauschbörse X öffentlich
zugänglich gemacht wurde.
28
So hat Herr X zunächst an Eides statt versichert, dass eine Datei mit dem Namen "X"
am 14.10.2007 um 4.44 Uhr über dieses Peer-To-Peer-Netzwerk abgerufen werden
konnte. Des weiteren hat er angegeben, dass die Quelle der Datei die IP-Adresse X
war. Auch eine Verwechslung, beispielsweise auf Grund eines Zahlendrehers, kann
vorliegend ausgeschlossen werden. Herr X hat nämlich versichert, das beim Download
erstellte Log-File auf die Adresse überprüft zu haben; ein Ausdruck dieser Datei ist im
Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben worden und weist ebenfalls die
vorgenannten Daten aus. Zuletzt hat der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung
auch erklärt, dass er bei einer Überprüfung festgestellt habe, dass die heruntergeladene
Datei tatsächlich das entsprechende Musikwerk enthalten hat.
29
Das Gericht ist des weiteren überwiegend davon überzeugt, dass die vorgenannte IP-
Adresse zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des
Antragsgegners zugeordnet war. Dies beruht auf der Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X. Die Ermittlungsbehörde hatte die
entsprechende Information vom Internetprovider erhalten; durch Abgleich mit dem
Akteninhalt konnte im Verhandlungstermin festgestellt werden, dass der Teilausdruck
gemäß Anlage ASt 8 (Bl. 22 GA) tatsächlich der tabellarisch erteilten Auskunft
entstammt. Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sind nicht
ersichtlich.
30
c)
31
Aufgrund der Veröffentlichung des Musikwerkes über seinen Internetanschluss haftet
der Antragsgegner auf Unterlassung. Zwar hat er durch Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung glaubhaft gemacht, dass er selbst die entsprechende Tauschsoftware
nicht genutzt hat. Als Inhaber des genutzten Internetzugangs haftet er aber zumindest
als Störer. Ein Verschulden ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs dagegen
gerade nicht erforderlich.
32
Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des
geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen
unterlassen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3205).
33
Die erste Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen. Wie bereits dargestellt, hat der
Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Internetzugang des Antragstellers genutzt
worden ist, um das Musikwerk des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen. Es
genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der
objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzung von seinem Computer
aus begangen worden ist oder ob Dritte – beispielsweise unter Ausnutzung eines
ungesicherten WLAN-Netzes – auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne
Bedeutung. Ohne den vom Betroffenen geschaffenen Internetzugang hätte weder die
eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs ist
folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v.
27.12.2007, Az. I-20 W 157/07 m.w.N.).
34
Dem Vortrag des Antragsgegners ist auch nicht zu entnehmen, dass er alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugriff auf das X-Netzwerk über seinen Anschluss zu
unterbinden. Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem
Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur
er überwachen kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Ihn trifft auch die entsprechende
Darlegungslast, da naturgemäß nur er Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen
haben kann. Der Antragsgegner beschränkt sich jedoch darauf, zu behaupten, dass sein
Rechner nicht über die erforderliche Software verfügt, um sich in das Netzwerk
einzuloggen; dies genügt vorliegend nicht.
35
Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-
Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber
zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu
ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter
seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität
ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können
(vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
36
Auch eine – möglicherweise sogar gestattete – Nutzung durch den Sohn des
Antragsgegners, Herrn X, kommt als Ursache in Frage. Letzterer war dennoch nicht als
Zeuge zu vernehmen, da er nur zu der Tatsache benannt war, dass auf dem Rechner
des Antragsgegners die erforderliche Software nicht installiert war; selbst wenn diese
Beweisaufnahme positiv ausgegangen wäre, hätte damit nicht ausgeschlossen werden
können, dass der Zeuge über einen weiteren, nicht angeschlossenen Rechner (z.B. ein
Laptop mit WLAN-Verbindung) einen Zugriff hätte vornehmen können. Auch die oben
dargestellte Zugriffsmöglichkeit durch unbekannte Dritte wäre nicht zu widerlegen
gewesen.
37
Da der Antragsgegner schon seiner Darlegungslast bezüglich der ergriffenen
Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen ist, kann auch die Frage offen bleiben, ob der
beim Veröffentlichen verwendete Nutzername "X" wirklich nur zufällig auf den Zeugen X
hinzuweisen scheint.
38
d)
39
Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt worden.
40
II.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit war entbehrlich.
42
III.
43
Streitwert: 10.000,- €
44