Urteil des LG Düsseldorf vom 28.10.1999

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Landgericht Düsseldorf, 40 S 1/99
Datum:
28.10.1999
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
40 S 1/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Langenfeld unter teilweiser Zurückverweisung
des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen
über alle Geschäfte, die die Beklagte in dem Zeitraum seit 1.1.1998 mit.
Inserenten für die anläßlich des Polizeifestes in C am 30.9.1998 von der
Gewerkschaft der Polizei herausgegebene Festschrift abgeschlossen
hat, wobei der Buchauszug folgende Angaben enthalten muß:
- Name und Anschrift des Kunden
- Kundennummer
- Auftragsdatum
- Auftragsumfang
- Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung
- Datum und Nummer der Rechnungen
- Rechnungsbetrag
- Datum des Eingangs der Zahlungen bzw. der Einzelzahlungen
- Höhe der gezahlten Beträge
- Angaben von Stornierungen nebst Angabe von Gründen,
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der
Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Streitwert: 9.500,- DM
Die Beklagte ist von der Gewerkschaft der Polizei damit beauftragt, Anzeigenkunden für
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Festschriften zu gewinnen, die anläßlich regelmäßig stattfindender Polizeifeste
erscheinen. Der Kläger ist seit dem 1.3.1993 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig.
Ein schriftlicher Handelsvertretervertrag existiert nicht. Der Kläger war u.a. damit betraut,
Anzeigenkunden für die Festschriften zu Polizeifesten in M und in C zu vermitteln. Für
die Tätigkeit des Klägers vereinbarten die Parteien eine Provision in Höhe von 30% des
durch die Anzeigen erzielten Nettoumsatzes. Für die selben Veranstaltungen war neben
dem Kläger der Handelsvertreter X tätig. Dieser hatte die Anzeigenkundenwerbung zu
den Polizeifesten in M und C ursprünglich alleine durchgeführt. Ab 1994 wurde der
Kläger von der Beklagten beauftragt, Herrn X bei der Kundenwerbung für das Polizeifest
in M, ab 1995 auch für das Polizeifest in C zu helfen. Eine Gebietsaufteilung zwischen
den Handelsvertretern ergibt sich aus den Auftragsschreiben der Beklagten nicht. Für
eine Veranstaltung im Jahre 1998, welche von der Gewerkschaft der Polizei mit
»traditionelles Polizeifest C - Kabarett-Abend ''Die Springmäuse"" angekündigt wurde,
erhielt der Handelsvertreter X den Alleinauftrag zur Vermittlung von Anzeigenkunden.
Als der Kläger von der Veranstaltung erfuhr, versuchte er selbst, Anzeigenkunden zu
gewinnen, mußte aber feststellen, daß diese schon durch Herrn X entsprechend dessen
Auftrag geworben worden waren.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe sowohl nach § 87 II HGB als Bezirksvertreter als
auch nach § 87 I S.l Fall 2. HGB als Vermittlungsvertreter ein Anspruch auf
Provisionszahlung zu. Dazu hat er behauptet, die Bezirke M, C, H, C1, N, F und Teile
von L seien ihm für die Vermittlung von Anzeigen anläßlich der "Projekte Polizeifeste"
zur alleinigen Betreuung übertragen worden. Andere Handelsvertreter der Beklagten
seien zwar für dieselben Projekte, nicht aber in den dem Kläger zugewiesenen
Gebieten tätig gewesen.
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Sämtliche von ihm vermittelte Kunden habe er neu als Anzeigenkunden geworben.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte, die die
Beklagte in dem Zeitraum seit 1.1.1998 mit Inserenten für die anläßlich des
Polizeifestes in C am 30.9.1998 von der Gewerkschaft der Polizei
herausgegebene Festschrift abgeschlossen hat, sowie die sie für die von der
Gewerkschaft der Polizei zum Polizeifest in M im September 1998
herausgegebene Festschrift abgeschlossen hat, wobei der Buchauszug
folgende Angaben enthalten muß:
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Name und Anschrift des Kunden
Kundennummer
Auftragsdatum
Auftragsumfang
Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung
Datum und Nummer der Rechnungen
Rechnungsbetrag
Datum des Eingangs der Zahlungen bzw. der Einzelzahlungen
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Höhe der gezahlten Beträge
Angaben von Stornierungen nebst Angabe von Gründen,
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2. ihm eine Provisionsabrechnung hinsichtlich der sich aus dem Buchauszug
ergebenden abrechnungs- und zahlungspflichtigen Geschäfte zu erteilen,
3. an ihn die sich aus der Provisionsabrechnung ergebende Provision zzgl. 16%
Mehrwertsteuer nebst 5% Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger erhalte für jeden von ihm vermittelten Auftrag
eine Einmalprovision, womit seine gesamte Tätigkeit abgegolten sei. Der Kläger
bearbeite kein bestimmtes Gebiet. Die Anzeigenkunden in den vom Kläger genannten
Gebieten seien nicht alle Neukunden gewesen. Das traditionelle Polizeifest in C finde
nur alle zwei Jahre statt, somit erst wieder 1999. Bei der Veranstaltung 1998 halte es
sich um eine Veranstaltung im kleineren Rahmen, die mit dem traditionellen Polizeifest
nicht vergleichbar sei.
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Durch Urteil vom 26. März 1999 hat das Amtsgericht Langenfeld die Klage als
unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein
Anspruch auf Provisionszahlung nach § 87 I HGB noch nach § 87 II HGB zu. Der Kläger
habe sein Vorbringen, er sei Bezirksvertreter gewesen, nicht substantiiert. Ein Anspruch
nach § 87 I Fall 2 HGB bestehe nicht, da aufgrund der Kenntnis der Handelsvertreter
von dem Vertriebssystem der Beklagten von einer stillschweigenden Teilungsabrede
der Handelsvertreter auszugehen sei, wonach jeder nur nach seinen eigenen
Tatbeiträgen zu entlohnen sei, welche durch eine Einmalprovision abgegolten seinen.
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Mit der gegen dieses Urteil eingereichten Berufung verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren mit den abgewiesenen Anträgen und trägt vor, aus der ständigen Übung
sei eine konkludente Gebietszuweisung erfolgt. Nicht anders habe er es verstehen
können, wenn ihm sukzessive verschiedene Gebiete zugewiesen wurden mit der
Absprache, er solle sie nunmehr betreuen.
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Ihm stehe der Provisionsanspruch auch aufgrund seiner Eigenschaft als
Vermittlungsvertreter zu, da er einer Teilungsabrede nicht zugestimmt habe. Als
Handelsvertreter könne er nicht wirtschaftlich arbeiten, wenn ihm lediglich die
aufwendige und gegebenenfalls verlustbringende Aufbau einer Handelsvertretung
durch Gewinnung neuer Kunden übertragen werde. Die wirtschaftliche Bedeutung des
Aufbaus eines neuen Kundenstamms habe der Gesetzgeber so hoch bewertet, daß er
der Vertretung nach § 87 I HGB auf alle während der Vertragsdauer erreichten
Folgeaufträge unabhängig von eigenen Vermittlungsbemühungen einen
Provisionsanspruch zugewiesen habe und auch zum Vertragsende einen
Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zum Ausgleich der bei dem Unternehmen im
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Hinblick auf die Neukunden verbleibenden Vorteile und den dem Vertreter durch die
Beendigung der Zusammenarbeit entstehenden Nachteile vorgesehen habe.
Er beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. 3.1999 (Aktenzeichen 18 C 294/ 98)
aufzuheben und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht
sei.
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im übrigen nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie meint, es läge zwar
keine Teilungsabrede vor, jedoch würden alle Vertreter von dem Vertriebssystem der
Beklagten profitieren, indem sie für die einzelnen Objektaufträge die Kundenlisten der
anderen Vertreter zur Verfügung gestellt bekämen. Der Kunde gehe keine Bindung zu
dem einzelnen Handelsvertreter ein, für ihn sei allein entscheidend, daß für ein Objekt
geworben werde, welches von der Gewerkschaft der Polizei betreut werde. Die
Forderung des Klägers würde die Beklagte dazu zwingen, ihr Vertriebssystem zu
ändern und in Zukunft die Vertreter als Bezirksvertreter einzusetzen, da sie es sich nicht
leisten könne, die Vertreter doppelt zu bezahlen, wenn mehrere Handelsvertreter in den
Vorjahren bei den gleichen Kunden tätig waren.
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Entscheidungsgründe :
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I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Auffassung der Beklagten, die Beschwer sei
lediglich mit 200,- DM zu berücksichtigen, betrifft ihr Interesse, nicht aber das des
Klägers. Der sog. "Lästigkeitswert" in Bezug auf einen Buchauszug mag für die
Beschwer von Bedeutung sein, wenn der zum Buchauszug verurteilte Unternehmer
Berufungsführer ist, nicht aber, wenn der mit seiner Klage auf Buchauszug und
Provisionsabrechnung und Provisionszahlung abgewiesene Handelsvertreter
Berufungsführer ist. Das Interesse des Klägers an einer Abänderung des
klageabweisenden Urteils übersteigt die Berufungssumme. Das Amtsgericht hat den
Streitwert zutreffend mit 9.500,00 DM bemessen.
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II.
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1. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger die Erteilung eines
Buchauszuges über alle Geschäfte, die die Beklagte mit Inserenten für die
anläßlich des Polizeifestes in
M
zum Polizeifest in
M
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Der Anspruch des Klägers auf Erstellung eines Buchauszuges setzt gemäß § 87c Abs 2
HGB voraus, daß ihm für die Geschäfte, über die er Auskunft verlangt, eine Provision
nach § 87 HGB zusteht.
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Soweit der Kläger Geschäfte zu diesem Ereignis selbst getätigt hat, bedarf er keines
Buchauszuges, denn er behauptet selbst nicht, daß ihm die Provision für derartige
Geschäfte vorenthalten worden ist.
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Soweit der Kläger mit Hilfe des Buchauszuges prüfen will, welche weiteren Geschäfte,
an denen er nicht unmittelbar vermittelnd teilgenommen hat, von der Beklagten
abgeschlossen worden sind, steht ihm eine Provision nicht zu.
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Auch nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte keine Folgeaufträge für diese
Festschrift mit Inserenten unmittelbar getroffen.
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Ebensowenig hat der Kläger einen Provisionsanspruch für Geschäfte, die andere
Handelsvertreter vermittelt haben, auch wenn er sie bei früheren Gelegenheiten als
Neukunden geworben hat. Der Kläger übersieht, daß die Parteien den Fall der
"Mitursächlichkeit" von Inserentengeschäften besonders geregelt haben. Sie haben
durch ständige Übung eine Provisionsabrede dergestalt getroffen, daß seit 1994, als der
Kläger den Auftrag erhielt, zusammen mit dem Kollegen X Inserenten zu werben, er und
X nur für die von ihnen unmittelbar geworbenen Inserenten eine Provision erhalten.
Wirken mehrere Handelsvertreter zur Herbeiführung eines Geschäfts zusammen, so
hätte, wenn man allein auf die Mitursächlichkeit abstellt, jeder Handelsvertreter einen
vollen Provisionsanspruch und der Unternehmer müßte für das eine Ereignis vielfach
bezahlen. Das aber entspricht weder Billigkeit noch - wie im vorliegenden Fall - dem
Parteiwillen. Die Beklagte hat sowohl den Kläger als auch X wie in den Jahren zuvor
beauftragt, Inserenten für die Festschrift zum Polizeifest M 1998 zu werben, und zwar zu
gleichen Auftragsvolumina von 30.000 DM. Nachdem der Kläger und X in den
Vorjahren untereinander vereinbart haben, welche Kunden sie jeweils werben, hat sich
eine ständige Übung entwickelt, wie das Gesamtvolumen aufgeteilt wird. Der Kläger hat
auch nicht behauptet, daß in Abweichung der bisherigen Übung anlässlich des
Polizeifestes in M 1998 verfahren worden wäre. Diese Regelung ist ausgewogen und
daher billig, denn einerseits erhält zwar der Kollege X Provision für Kunden, die zu
früheren Gelegenheiten der Kläger geworben hatte, andererseits erhält aber auch der
Kläger Provision für vermittelte Geschäfte mit Kunden, die früher X geworben hat. Im
Gegensatz zur Behauptung des Klägers hat die Beklagte keinen Vorteil von dieser
Übung, denn sie muß in jedem Fall Provision entweder an den einen oder den anderen
Handelsvertreter zahlen.
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Ein Anspruch nach § 87 Abs 1 Fall 2 HGB entfällt damit.
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Der Kläger hat letztlich auch keinen Provisionsanspruch aus § 87 Abs 2 HGB, denn er
hat zwar - wenn auch unsubstantiiert - behauptet, ihm seien von der Beklagten
bestimmte Gebiete zugeteilt worden; unter Beweis gestellt hat er diese Behauptung
indessen nicht, ebensowenig hat er diese seine Behauptung im Berufungsverfahren
substantiiert. Es mag zwar sein, daß der Kläger - jedenfalls -vorwiegend in den Jahren
seit 1994 die gleichen Kunden aus bestimmten Gebieten geworben hat, dies rechtfertigt
indes nicht die Schlussfolgerung, die Beklagte habe ihm bestimmte Gebiete
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zugewiesen.
2. Begründet ist indessen die Berufung des Klägers, soweit er einen Buchauszug für die
Geschäfte begehrt, die anlässlich der Festschrift zum Polizeifest in
C
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30.9.1998 zustande gekommen sind.
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Im Gegensatz zu dem Ereignis in M ist der Kläger überhaupt nicht beauftragt worden,
Insertenten für die Festschrift zum Polizeifest in Brühl zu werben. Allein X hat hierfür die
Kunden geworben und die Provisionen vereinnahmt, obwohl möglicherweise - und dies
wird der Buchauszug zeigen - sich unter den geworbenen Kunden auch solche
befinden, die bei früheren Ereignissen vom Kläger erstmals geworben worden sind.
Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei dem Polizeifest in C um ein reguläres Fest, das
nach der allerdings unwidersprochenen Behauptung der Beklagten nur alle 2 Jahre
stattfindet, oder um eine Sonderveranstaltung, nämlich den Kabarett-Abend "Die
Springmäuse". Sowohl bei den turnusmäßigen Veranstaltungen wie bei dieser
Sonderveranstaltung handelt es sich um Veranstaltungen der Polizei und in beiden
Fällen ist die Veranstaltung mit der Herausgabe einer Festschrift verbunden, für die
Inserenten geworben werden sollten. Auch wenn die Beklagte grundsätzlich
"objektbezogene" Einzelaufträge erteilt, ist ihre Gestaltungsbefugnis jedenfalls insoweit
begrenzt, als sie nicht willkürlich den Kläger (oder einen anderen ihrer Handelsvertreter)
bei Objekten, an denen sie ihn früher beteiligt hat, ausschließen darf.
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Die Kammer verkennt nicht, daß die Verteilung der Inserentenwerbung auf mehrere
Handelsvertreter im Einzelfall mißlich sein kann, insbesondere, wenn der zu
"verteilende Kuchen" gering ist. Um dies zu verhindern, bedarf es aber einer
ausdrücklichen Vereinbarung mit ihren Handelsvertretern, die tatsächlich nicht erfolgt
ist.
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Der Buchauszug ist in dem dem Urteilstenor zu entnehmenden Umfang zu erstellen.
Über die weiteren Stufen, Provisionsabrechnung und Provisionszahlung hat das
Amtsgericht nach Erledigung des Buchauszuges zu entscheiden. Insoweit war der
Rechtsstreit gemäß § 538 Abs 1 Nr. 3 ZPO entsprechend zurückzuverweisen.
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Über die Kosten, einschließlich die Kosten der Berufung, hat das Amtsgericht im
Schlussurteil zu entscheiden.
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