Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2010
LG Düsseldorf (gläubiger, zahlungsunfähigkeit, kläger, höhe, zeitpunkt, schuldner, kenntnis, zahlung, stille reserven, unfallversicherung)
Landgericht Düsseldorf, 1 O 22/09
Datum:
03.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 22/09
Schlagworte:
eingeräumte Kreditlinie, abgerufener Dispositionskredit, Beiträge zur
gesetzlichen Unfallvesicherung
Normen:
§ 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 129 InsO, § 150 Abs. 1 SGB VII,
§ 418 Abs. 2 ZPO, § 266 a StGB
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.378,48 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
01.01.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus
diesem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der X (im Folgenden: Schuldnerin) auf Rückzahlung von 97.378,48 € in die
Insolvenzmasse wegen erklärter Insolvenzanfechtung in Anspruch. Gegenstand der
Anfechtung sind insgesamt sechs Überweisungen, welche die Schuldnerin in dem
Zeitraum vom 14.01.2004 bis 19.08.2004 an die Beklagte veranlasst hatte. Dem
Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin war die Entwicklung, Herstellung,
Instandsetzung und Vermarktung von Karosserie- und Sicherheitstechnik im Kfz-
Bereich. Sie hatte einige Mitarbeiter und bezog entsprechend Warenlieferungen. Das
hier streitgegenständliche Geschäftsgirokonto der Schuldnerin bestand bei der
Sparkasse Halle, für das jedenfalls im streitgegenständlichen Anfechtungszeitraum ein
Dispositionskredit bis 400.000,00 € eingeräumt war.
3
Seit 2002 bestanden zunehmend fällige Forderungen von Gläubigern der Schuldnerin,
welche bis zur Stellung des Eigeninsolvenzantrags unter dem 08.11.2005 nicht
beglichen wurden. Bestand, Fälligkeit und Höhe solcher Forderungen steht zwischen
den Parteien in Streit.
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Jedenfalls war die Schuldnerin auch mit fälligen Beitragsforderungen der Beklagten in
Rückstand. Deshalb leitete die Beklagte im Jahre 2004 aus eigenen
Beitragsbescheiden die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin zur Beitreibung
dieser fälligen Forderungen ein. Auf die von der Beklagten erstellte
Forderungsübersicht, Anlage K 2 zur Klageschrift, wird insoweit Bezug genommen.
Nachdem aufgrund der eingeleiteten Zwangsvollstreckung bereits die
Gerichtsvollzieherin X beauftragt war, setzte diese die Schuldnerin von der
bevorstehenden Vollstreckung bei ihr in Kenntnis. Die Schuldnerin veranlasste
daraufhin zunächst zwei Überweisungen in Höhe von 5.000,00 und 13.000,00 € an die
Gerichtsvollzieherin X . In der Folgezeit schlossen die Beklagte und Schuldnerin eine
"Stundungs"- und Ratenzahlungsvereinbarung, welche die Schuldnerin mit Zahlungen
vom 24.05., 26.05. und 04.06.2004 auch vollständig erfüllte. Mit Zahlung vom
19.08.2004 beglich die Schuldnerin sodann von der Beklagten angeforderte
Säumniszuschläge und Kosten.
5
Die Schuldnerin leistete insgesamt folgende Zahlungen an die Beklagte:
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14.01.2004 5.000,00 €
7
26.01.2004 13.000,00 €
8
24.05.2004 30.000,00 €
9
26.05.2004 23.268,74 €
10
04.06.2004 22.938,74 €
11
19.08.2004 3.171,00 €
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Insgesamt 97.378,48 € (vgl. Anlagenkonvolut K 3)
13
Mit diesen Zahlungen, welche unstreitig sämtlich aus dem eingeräumten
Dispositionskredit bei der Sparkasse Halle geleistet wurden, waren die zu diesem
Zeitpunkt fälligen Forderungen der Beklagten vollständig erfüllt.
14
Am 08.11.2005 stellte die Schuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, unter dem 01.01.2006 wurde dieses aufgrund des Eigenantrags
eröffnet. Mit Schreiben vom 27.11.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die
Insolvenzanfechtung der oben aufgeführten sechs Zahlungen und verlangte Erstattung.
Die Beklagte verweigerte diese mit Schreiben vom 11.12.2007.
15
Der Kläger behauptet, im Jahr 2002 sei es bei der Schuldnerin aufgrund
Auftragsrückgangs und hierdurch in Folge bedingten Personalüberhangs zu einer Krise
gekommen. Seit Ende 2002 habe die Schuldnerin ihre Zahlungen auf fällige
Forderungen gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern eingestellt und diese auch nicht
wieder aufgenommen, so dass sie sich am 05.11.2005 auf 144.625,20 € summiert
hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung in der Klageschrift,
dort Seiten 3 bis 5, Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass Ende 2002 zwei fällige
Forderungen in Höhe von insgesamt 4.322,60 € offen gestanden hätten und Ende 2003
weitere vier fällige Forderungen in Höhe von insgesamt weiteren 17.434,36 €. Im August
2004 seien danach von der Schuldnerin erstmals fällige Beitragsforderungen der X in
16
Höhe von 677,52 € nicht beglichen worden, danach zunehmend auch andere
Krankenkassenbeitragsforderungen. Aufgrund zahlreicher in der Folgezeit
vorgenommener Vollstreckungen vor allem durch Sozialversicherungsträger und
Lieferanten sei das Geschäftskonto für die Schulderin nahezu nicht mehr verfügbar
gewesen. Gegenüber der Beklagten habe sich die Schuldnerin spätestens seit dem
15.05.2002 ständig mit fälligen Beitragszahlungen zur Unfallversicherung im Rückstand
im Sinne von § 23 SGB IV befunden.
Der Kläger stütz seine Klage auf den Vorsatzanfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1
InsO. Er ist der Ansicht, die Schuldnerin habe bei jeder der Zahlungen jedenfalls mit
dem Eventualvorsatz gehandelt, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte
habe hiervon auch Kenntnis gehabt, da ihr Umstände bekannt gewesen seien, die
zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen
lassen. So seien auch die Forderungen X , anders als die Beklagte behaupte, fällig
gewesen, die Schuldnerin habe sich nur als Verzögerungstaktik diesbezüglich
verklagen lassen. Zu den übrigen Forderungen laut Aufstellung in der Klageschrift trägt
der Kläger weiter vor. So sei insbesondere die Notarforderung der Notarin X seit dem
05.08.2003 einredefrei fällig gewesen, die Forderung der X seit dem 28.02.2002 fällig
und einredefrei, dasselbe gelte für die Forderung der X .
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Darüber hinaus ergebe sich die Überschuldung der Schuldnerin auch aus deren
eigenen Jahresabschlüssen. Bereits zum 31.12.2003 habe ein nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 676.285,73 € ausgewiesen werden müsse, der nur
teilweise durch stille Reserven reduziert worden sei, hierzu bezieht er sich auf Anlage K
15. Damit sei die Schuldnerin zum 31.12.2003 bereits überschuldet gewesen.
18
Im Übrigen zeige sich bereits anhand der von der Beklagten selbst erhobenen
Säumniszuschläge gegenüber der Schuldnerin, dass es einen echte Stundungs- oder
Ratenzahlungsnachlass der Beklagten gegenüber der Schuldnerin nicht gegeben habe.
Dadurch, dass die Schuldnerin gegenüber der Beklagten über Monate, auch nach der
Stundungsvereinbarung, immer nur Teilzahlungen erbracht habe, habe sie einerseits
ihren Zahlungswillen, andererseits aber auch ihre nach wie vor bestehende Unfähigkeit
zum regulären Ausgleich ihrer Verbindlichkeit erkennen lassen.
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Auf Hinweis des Gerichts vom 26.11.2009, auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2009
wird insoweit Bezug genommen (Bl. 89f d.A.) hat der Kläger weiter vorgetragen: Die
Geschäftsführung der Schuldnerin habe im Anfechtungszeitraum die bevorstehende
Insolvenz erkannt gehabt, was auf Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs – er bezieht sich insbesondere auf BGH Urteil vom 13.08.2009, IX
ZR 159/06 – genüge. Hierfür gebe es eine Fülle von Anzeichen, so die bereits genannte
Bilanz zum 31.12.2003, die eben eine Überschuldung ausweise. Weiter seien bei der
Schuldnerin in der relevanten Zeit permanent Vollstreckungsaufträge eingegangen, wie
sich aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin X , Anlage K 17, ergebe. Dabei hätten
die gesetzlichen Krankenkassen, mit deren Beiträgen sich die Schuldnerin seit Anfang
2004 und dann zunehmend in Verzug befunden habe, den weitaus größten
Vollstreckungsdruck ausgeübt. Diese hätten ihre Zahlungen durch die Schuldnerin seit
Anfang 2004 nie mehr bei Fälligkeit, sondern nur noch durch Vollstreckungsandrohung
erlangen können. Entsprechend seien Zahlungen an diese vor dem Landgericht
Magdeburg erfolgreich angefochten worden, hierzu legt er ein Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 30.09.2008, Anlage K 18, vor. Dasselbe gelte für Zahlungen an die
Finanzämter, auch insoweit sei die Anfechtung erfolgreich gerichtlich durchgesetzt
20
worden. Hierzu legt er ein Urteil des Amtsgerichts Halle vom 02.07.2008, Anlage K 19,
vor.
Der Kläger beantragt,
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zu erkennen wie geschehen.
22
Die Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Sie bestreitet das Bestehen von fälligen Forderungen der Schuldnerin jeweils mit
Nichtwissen. Sie ist außerdem der Ansicht, objektive Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin habe jedenfalls im relevanten Zeitraum nicht vorgelegen. Hierzu behauptet
sie, insbesondere sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Schuldnerin wegen
eines Mangelns an Zahlungsmitteln nicht gezahlt habe, sondern sie sei – auch aufgrund
der geschlossenen Stundungsvereinbarung – davon ausgegangen, die Schuldnerin
habe die Stundungsbitte lediglich aufgrund einer abweichenden Liquiditätsplanung
ausgesprochen, nicht etwa wegen fehlender Mittel. Es fehle aber auch im Klägervortrag
an der Darlegung von Umständen, die für sie zwingend auf eine drohende
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im relevanten Zeitraum hinwiesen, so dass die
Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu ihren Lasten nicht greife. So habe die
Schuldnerin, anders als in dem vom BGH unter dem 17.07.2003 (NJW 2003, 3560f)
entschiedenen Fall, mit keinem Wort geäußert, nicht zahlen zu können oder gar den
Laden zumachen zu wollen. Sie habe vielmehr die in der Stundungsvereinbarung
aufgestellten Bedingungen anstandslos eingehalten – und auch einhalten können – und
die Verbindlichkeiten ohne Rückstand ausgeglichen, was im Ergebnis unstreitig ist.
Danach habe sie, die Beklagte, davon ausgehen dürfen, dass die Schuldnerin eben
auch über ausreichende Mittel zur Zahlung verfügt habe. Überdies habe der
eingeräumte Kontokorrentrahmen, wie der Klägervortrag selbst zeige, auch ausgereicht,
um fällige Verbindlichkeiten zu bedienen.
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Gegen die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im relevanten Zeitraum
spreche auch, dass zum Beispiel hinsichtlich der Forderungen X vor dem Landgericht
Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 5 O 286/04 ein Rechtsstreit geführt worden sei, was
zeige, dass die unterbliebene Zahlung nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf die
geführte juristische Auseinandersetzung zurückzuführen gewesen sei. Sie bestreitet
auch die übrigen, vom Kläger mit der Aufstellung in der Klageschrift angeführten
Forderungen und insbesondere den Umstand, dass diese unstreitig gewesen und nur
mangels vorhandener Mittel nicht bezahlt worden wären. Soweit der Kläger sich
insoweit auf die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO berufe, so beziehe sich
diese, so die Ansicht der Beklagten, auf Betrag und Rang der Forderung, nicht aber auf
die hier erhebliche Frage der Fälligkeit und Einredefreiheit. Sie bestreitet in diesem
Zusammenhang, dass die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum nur noch ihre Lieferanten
und Arbeitnehmer bezahlt habe, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, und
Sozialversicherungsträger und andere Gläubiger quasi nur noch auf
Vollstreckungsdruck.
26
Auch habe die Notarin X zum Beispiel ihre Forderung erst Jahre später gegenüber der
Schuldnerin verfolgt, so dass diese im Rahmen der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit
der Schuldnerin ebenfalls keine Berücksichtigung finden könne, solange nicht die
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Schuldnerin auf eine gestellte Rechnung nicht gezahlt habe.
Soweit der Kläger eine bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin behaupte, sei ihr
diese – selbst einmal unterstellt, sie hätte vorgelegen – jedenfalls nicht bekannt
gewesen. Überdies zeige jedenfalls die Rechnung der Rechtsanwälte X vom
27.05.2004, dass offenbar auch von Gläubigern Rangrücktrittserklärungen abgegeben
worden seien, was eine rechtliche Überschuldung ausschließen. Der Kläger trage aber
nicht vor, von welchen Gläubigern und in welchem Umfang solche
Rangrücktrittserklärungen abgegeben worden seien. Außerdem sei die Bilanz für den
31.12.2003 erst Monate später, im August 2004, erstellt worden, während sich die
Geschäftsführer der Schuldnerin – ausweislich der Rechnung der Rechtsanwälte X pp.
vom 27.05.2004 – zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit mit den
insolvenzrechtlichen Fragestellungen befasst hätten, zum Beispiel der Frage der
Überschuldung. Somit sei auch davon auszugehen, dass sie sich anwaltlich zur Frage
der behaupteten Zahlungsunfähigkeit hätten beraten lassen. Die Gesellschafter der
Schuldnerin hätten sogar ein Gutachten hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens
in Auftrag gegeben, welches positiv ausgefallen sei, weshalb die Gesellschafter dem
Unternehmen weitere finanzielle Mittel zum Ausgleich der Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestellt hätte.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren
Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte
aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO Anspruch auf Rückerstattung von 97.378,48 € zur
Insolvenzmasse.
31
1.
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Eine Rechtshandlung der Schuldnerin im 10 Jahreszeitraum vor dem Eröffnungsantrag
– 08.11.1995 bis 08.11.2005 – liegt hier hinsichtlich aller sechs Überweisungen vor,
auch insoweit als zwei Überweisungen unmittelbar nach Beauftragung der
Gerichtsvollzieherin am 14.01.2004 und 26.01.2004 an diese veranlasst worden sind.
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Unter einer Rechtshandlung im Sinne von §§ 129, 133 InsO ist jede bewusste
Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleichgültig ob
diese selbst gewollt ist oder nicht (Münchner Kommentar InsO-Kirchhof, 2. Auflage
2008, § 129, Rn. 7 und 8). Die von der Schuldnerin unstreitig veranlassten sechs
Überweisungen stellen Rechtshandlungen in diesem Sinne dar, auch die beiden
Überweisungen, die unter dem unmittelbaren Eindruck der drohenden Vollstreckung am
14.01. und 26.01.2004 vorgenommen wurde. Zwar sind Maßnahmen, die dem
Schuldner von Rechts wegen unwiderstehlich aufgezwungen werden, nicht seine
eigenen Rechtshandlungen (vgl. Münchner Kommentar InsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008,
§ 129, Rn. 7 und 8) und fehlt es danach an einer Rechtshandlung des Schuldners dann,
wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die
Vollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden, so dass jede
Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet ist (BGHZ 162, 143,
152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131, 132 Rn. 16; BGH,
Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3). Ein solcher Fall liegt
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aber hier nicht vor. Auch die beiden ersten Zahlungen erfolgten durch die Schuldnerin
noch bevor die Gerichtsvollzieherin aufgrund des Vollstreckungsauftrags zur
unmittelbaren Vollstreckung geschritten war, so dass Vollstreckungshandlungen zwar
drohten, aber gerade durch die dann vorgenommenen Zahlungen abgewendet wurden.
Die weiteren Zahlungen erfolgten zwar ebenfalls unter drohendem Vollstreckungsdruck,
weil der Schuldnerin natürlich das Damoklesschwert der sofortigen Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung durch die Beklagte über dem Haupt schwebte, aber nicht unter
unwiderstehlichem Vollstreckungszwang durch das anwesende Vollstreckungsorgan.
2.
35
Die Schuldnerin handelte auch jeweils bei Vornahme der Überweisungen mit
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
36
a.
37
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung lag mit den Überweisungen, welche sämtlich
aus einer von der Sparkasse Halle eingeräumten Kreditlinie geleistet wurden, vor. Eine
objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Insolvenzmasse durch die
anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die
Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 24.
November 1959 - VIII ZR 220/57, WM 1960, 377, 379; Senatsurt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR
222/88, ZIP 1989, 785, 786 m.w.N.). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil
durch die weitere Ausschöpfung des Dispositionsrahmens Kreditmöglichkeiten der
Schuldnerin, auf die andere Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, geschmälert
worden sind, das heißt, die Schuldenmasse der Schuldnerin vergrößert wurde
((ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9.
Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.).
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Zwar liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dann nicht vor, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die
der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft (vgl. BGHZ
170, 276, 279 Rn. 11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinen
Beschlüssen vom 1. Februar 2007 (IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602 Rn. 14) und vom
27. März 2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 2) für die schlüssige Darlegung einer
Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vortrag
verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer eingeräumten
Kreditlinie erbracht worden sind. Demnach stellt nicht nur die Neukreditaufnahme zur
Gläubigerbefriedigung durch den Schuldner eine objektive Gläubigerbenachteiligung
dar, sondern auch die Ausschöpfung eines zuvor eingeräumten vom Schuldner
abgerufenen Dispositionskredits (vgl. BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni
2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM
2002, 561, 563; Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4).
39
Genauso liegt der Fall aber hier, wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat. Die nach
§ 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewährenden Werte stammen auch aus
dem Vermögen der Schuldnerin. Denn bei der Gläubigerbefriedigung aus einer offenen
Kreditlinie ist das Recht zum Abruf des Dispositionskredits schon Vermögensbestandteil
des Schuldners (BGH, Urteil vom 06.10.2009, IX ZR 191/05).
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Entgegen ist hierfür nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen
Rechtshandlung andere Gläubiger bereits vorhanden sind, deren Forderungen durch
die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden können. Es
genügt vielmehr eine mittelbare, gegebenenfalls auch erst künftig eintretende
Gläbuigerbenachteiligung (vgl. BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06). Im Übrigen
wird noch festzustellen sein, dass tatsächlich auch konkrete Gläubiger der Schuldnerin
zum Zeitpunkt jeder einzelnen Überweisung vorhanden waren, welche nicht mehr
befriedigt werden konnten (siehe b.)
41
b.
42
Die Schuldnerin beziehungsweise die maßgeblichen Organe der Schuldnerin
handelten bei Vornahme der jeweiligen Zahlungen auch jedenfalls mit bedingtem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
liegt vor, wenn der Schuldner einzelne Gläubiger durch Befriedigung oder Sicherung
gegenüber anderen Gläubigern bevorzugen will. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die
Schädigung anderer Gläubiger für den Schuldner Zweck und Beweggrund seines
Handelns ist – dies wird sehr häufig nicht der Fall sein. Vielmehr genügt es, dass er die
Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlungen gewollt oder als mutmaßliche
Folge seines Verhaltens erkannt und gebilligt hat (vgl. Schäfer, Insolvenzanfechtung, 3.
Auflage 2010, S. 317, Rn. 865 m.w.N.). Ist dem Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit
bewusst, so handelt er nur dann nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er
aufgrund konkreter Umstände mit der kurzfristigen Überwindung der Krise rechnen
kann; droht ihm die Zahlungsunfähigkeit, so bedarf es konkreter Umstände, die nahe
legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (Schäfer, Insolvenzanfechtung, 3.
Auflage 2010, S. 317, Rn. 866 m.w.N.).
43
Hier war die Schuldnerin jedenfalls seit Anfang 2004 spätestens objektiv
zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor,
wenn es dem Schuldner generell unmöglich ist, entsprechende Zahlungsmittel für den
Ausgleich fälliger Zahlungen bereitzustellen, sei es, dass er sie selbst aus dem
betrieblichen Umsatzprozess erwirtschaftet oder auf anderem Wege beschafft (vgl.
Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung-Eilenberger, 2. Auflage 2007, § 17 InsO,
Rn. 8).
44
Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner im Einzelfall die Fälligkeit einer Verpflichtung
übersieht und daher verspätet oder erst nach weiterer Aufforderung leistet (MüKoInso-
Eilenberger, § 17, Rn. 9). Dann liegt hierin kein Ausdruck von Zahlungsunfähigkeit. Ist
jedoch in dem Zahlungsverhalten des Schuldners eine Strategie zu erkennen, wonach
grundsätzlich erst nach ein oder mehrmaliger Aufforderung durch den (die) Gläubiger
geleistet wird zu leisten oder grundsätzlich die Rechtmäßigkeit von Forderungen der
Gläubiger anzweifelt, und sich auf diese Weise selbst laufend Zahlungsaufschübe
zubilligt, selbst wenn die Gläubiger darauf nicht immer mit der gebotenen
Entschiedenheit reagieren und generell das "Überziehen" von Zahlungsfristen
zulassen, ohne den (die) Schuldner in Verzug zu versetzen, so lässt ein derartiges
Verhalten lässt ohne Zweifel auf einen Mangel an Zahlungsmitteln schließen, der den
Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllen kann, nicht nur der Zahlungsunwilligkeit.
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Noch deutlicher liegt der Fall hier: Unstreitig hatte die Schuldnerin seit dem 15.05.2002
bis Mitte 2004 fällige Beitragszahlungen bei der Beklagten in Höhe von fast 100.000,00
€ unbezahlt gelassen. Allein seit dem 15.05.2002, also zum Zeitpunkt der ersten
46
Zahlung am 14.01.2004, seit fast zwei Jahren, stand eine Beitragsschuld von rund
26.000,00 € offen, seit Mai 2003 von weiteren rund 29.000,00 €. Vor der angefochtenen
Überweisung an die Gerichtsvollzieherin X mit der Bezeichnung "DR II 428 03 BG" zur
Abwendung der Vollstreckung am 14.01.2004 war der eingeräumte Dispokredit mit rund
390.000,00 € ausgeschöpft, offenkundig hatte unmittelbar davor ebenfalls eine
Überweisung an dieselbe Gerichtsvollzieherin über rund 4.700,00 € stattgefunden, die
allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist, sondern einem anderen
Gläubiger zu Gute gekommen sein muss (vgl. Anlagenkonvolut K 3, Bl. 28 d.A.).
Allein dieser Umstand belegt, dass keine ausreichenden Zahlungsmittel bei der
Schuldnerin vorhanden waren. Die Beiträge zur Beklagten sind Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung. Es ist völlig fernliegend, dass ein Unternehmen
derartige Sozialversicherungsbeiträge aus bloßer Zahlungsunwilligkeit heraus nicht
abführt. Denn es wird das Bestreben jedes Unternehmers sein, auch desjenigen, der
"knapp bei Kasse" ist, jedenfalls die Gläubiger einigermaßen zeitnah zu befriedigen,
welche sich selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Zwangsvollstreckungstitel
verschaffen können, wie die Beklagte, und bei denen die Nichtzahlung der Beiträge
durch den Arbeitgeber unter Umständen strafbewehrt ist nach § 266a StGB. Entgegen
der Ansicht der Beklagten sind "Arbeitgeberbeiträge" im Sinne von § 266a StGB neben
den entsprechenden Anteilen an den Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherungsbeiträgen sowie den Beiträgen zur Arbeitsförderung auch die gem.
§ 150 I SGB VII allein dem Arbeitgeber zur Last fallenden Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung (vgl. Schönke/Schröder-Perron, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010,
§ 266a, Rn. 11g; "Auch soweit Beiträge, die an die BG Bau-Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft für die Beitragsjahre 2005 und 2006 abzuführen waren, dadurch verkürzt
wurden, dass jeweils bewusst pflichtwidrig zu niedrige Lohnnachweise zur Bemessung
der Umlagebeträge für die gesetzliche Unfallversicherung abgegeben wurden, ist der
Tatbestand des § 266a Abs. 2 StGB verwirklicht. Denn bei den Beiträgen zur
gesetzlichen Unfallversicherung i.S.v. § 150 Abs. 1 SGB VII handelt es sich um
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, so ausdrücklich BGH, Beschluss vom
10.11.2009, 1 StR 283/09 mit weiteren Nachweisen), also die hier in Rede stehenden
Beiträge der Beklagten.
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Der Unternehmer wird im Zweifel daher eher die Zahlung fälliger Forderungen privater
Gläubiger, wie zum Beispiel von Lieferanten, aussetzen, um seine
Sozialversicherungsbeiträge abführen zu können, als den Sozialleistungsträger
unbezahlt zu lassen, wenn er das denn noch kann (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom
09.02.2000, 2 W 101/99). Dass er selbst diese Beiträge nicht mehr begleicht, stellt also
ein starkes Indiz für seine Zahlungsunfähigkeit dar.
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Dagegen spricht insbesondere nicht, dass zwischendurch auch immer wieder nicht
unerhebliche Geldsummen auf das Geschäftskonto gelangten, wie die von Klägerseite
vorgelegten Kontoauszüge zeigen (vgl. Anlagenkonvolut K 3), wonach zum Beispiel am
26.05.2004 trotz Überweisung von 30.000,00 € an die Beklagte am 24.05.2004 der
Dispo nur noch in Höhe von 368.067,60 € ausgeschöpft war, also deutlich zurückgeführt
worden war und auch noch, wie die Kontoauszüge ebenfalls zeigen, einzelne
Zahlungen an Gläubiger geleistet wurden, die Schuldnerin also ihre Zahlungen nicht zu
100% eingestellt hatte. Dies steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit ab Januar
2004 vorliegend nicht entgegen. Denn es ist aus den vorgelegten Kontounterlagen
ersichtlich, dass die Schuldnerin mit der noch verbleibenden Kreditlinie, waren dies zu
einem bestimmten Zeitpunkt mal nur noch 3.000,00 €, zu einem anderen vielleicht auch
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noch 32.000,00 € (vgl. Anlagenkonvolut K 3), die tatsächlich fälligen offenen
Forderungen nicht begleichen konnte. Allein die fälligen Forderungen der Beklagten
überstiegen im relevanten Zeitraum zu jeder Zeit diesen verbliebenen Rest an
Kreditlinie, von den Forderungen anderer Gläubiger einmal abgesehen.
Darüber hinaus steht fest, dass zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen
Überweisungen mindestens verschiedene Sozialversicherungsträger sowie ein
Finanzamt fällige Forderungen in erheblicher Höhe gegen die Schuldnerin hatten und
insoweit auch bereits die Zwangsvollstreckung angedroht, nämlich das Finanzamt X wie
auch verschiedene Krankenkassen. So hatte das Finanzamt X unter dem 17.12.2003
und am 08.01.2004, also unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Zahlung, die
Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Umsatzsteuerzahlungen bei der Schuldnerin
angekündigt. Das Amtsgericht Halle hat dies im unstreitigen Tatbestand seines Urteils
vom 25.07.2008 festgestellt, ebenso das Landgericht Magdeburg hinsichtlich der
Sozialleistungsträger in seinem Urteil vom 30.09.2008. Insoweit greift jeweils die
Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO, wonach der Tatbestand eines Urteils vollen Beweis
der darin bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO 26. Auflage 2008, §
418, Rn. 1). Den Beweis der Unrichtigkeit nach § 418 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte nicht
angetreten.
50
Hinzu kommt, dass sich hier in der von dem Kläger vorgelegten Auflistung offener
Forderungen seit August 2002 ablesen lässt, dass die Schuldnerin auch Forderungen
über Warenlieferungen in erheblicher Größenordnung unbezahlt ließ, so seit Juli 2007
die Forderung X über Warenlieferungen in Höhe von insgesamt rund 12.000,00 €. Zwar
gelang es der Schuldnerin noch bis Ende 2005 offensichtlich immer wieder, Lieferungen
zu erhalten und Waren und so Warenkredit zu beziehen (indem Waren geliefert wurden,
obwohl sie nicht bezahlt wurden), doch zeigt sich, dass Anfang 2004 Forderungen in
einer Größenordnung von 21.756,96 € unbezahlt waren neben den Forderungen der
Beklagten, die sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 100.000,00 € beliefen. Betrachtet man
weiterhin den Umstand, dass sich bis zur Insolvenzantragsstellung am 08.11.2005 die
Gesamtforderungen, die bis dahin offen standen auf 144.625,20 € belaufen – ohne die
Forderungen der Beklagten – so zeigt sich, dass das operative Geschäft der
Schuldnerin nicht so umfangreich war, dass darin die Anfang Januar 2004 fälligen, aber
unbezahlten Forderungen nur einen kleinen Anteil ausmachen würden, so dass man
insgesamt nicht von Zahlungsunfähigkeit sprechen könnte, sondern sie waren im
Verhältnis zum Gesamtumsatz erheblich.
51
Soweit die Beklagte Bestand und Fälligkeit der vom Kläger vorgetragenen Forderungen
zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, war hierüber dennoch nicht gesondert
Beweis zu erheben. Denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.05.2009 die
Forderungsanmeldung der Insolvenzgläubiger wie auch die Insolvenztabelle, Anlagen
K 10 und K 11 vorgelegt, aus denen die Forderungen in Bestand und Höhe
hervorgehen. Daran kann daher kein vernünftiger Zweifel bestehen, dies insbesondere
vor dem Hintergrund der Feststellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO. Wenn aber eine
solche Fülle von Forderungen, insbesondere auch von Warenlieferanten, die
regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, unbezahlt bleibt, liegt die Annahme,
diese seien wegen juristischer Auseinandersetzungen oder sonstiger Einwände nicht
ausgeglichen worden, fern.
52
b.
53
Die Schuldnerin handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Dieser liegt vor.
Der Bundesgerichtshof hat einer Privilegierung der strafbewehrten Forderungen nach §
266 a StGB eine Absage erteilt.
54
Die von der Beklagten dagegen angeführten Argumente ändern hieran nichts.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschafter oder die Geschäftsführer
der Schuldnerin sich noch – zu einem allerdings von der Beklagten auch nicht näher
benannten Zeitpunkt – an einen nicht näher benannten Gutachter gewendet haben
wollen, welcher die positive Fortführungsprognose für das Unternehmen gestellt habe,
weshalb dann zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt nicht näher bezeichnete Mittel
der Schuldnerin zur Verfügung gestellt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 20.01.2010).
Hierbei handelt es sich offensichtlich um Angaben des früheren Geschäftsführers der
Schuldnerin X , wobei das entsprechende Gutachten wohl im Herbst 2004 eingeholt
wurde.
55
Es ist indes unstreitig, jedenfalls ist die Beklagte dem nicht in relevanter Weise
entgegen getreten, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Magdeburg und
des LG Halle in deren unstreitigen Tatbestand spätestens seit Februar 2004 die
Schulderin ständig mit Zwangsvollstreckungsaufträgen von diversen Gläubigern
konfrontiert war, und zwar von solchen, die kaum einredebehaftete Forderungen haben
konnten, nämlich der Krankenversicherungsträger und der Finanzämter. In dieser
Situation kann kein Unternehmer ernsthaft davon ausgehen, er sei nicht
zahlungsunfähig, egal was für Gutachten er zu möglichen Fortführungsprognosen
einholen lässt. Denn wenn ein Unternehmer selbst derartige Forderungen in der Breite
nicht mehr oder nur unter Vollstreckungsandrohung bei "Umherjonglieren" mit einem
ihm noch verbleibenden Rest von Überziehungskredit begleicht, dann spricht dies nicht
für eine "anderweitige Liquiditätsplanung" dieses Unternehmers, sondern dafür, dass
ihm das Wasser bis zum Hals steht und er unter Aufbietung aller Mittel noch versucht,
irgendwie seine hartnäckigsten Gläubiger still zu halten, um auszuharren.
56
Auch zum Zeitpunkt der ersten beiden Überweisungen vom 14.01.2004 und 26.01.2004
ist bereits von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Denn, wie dargestellt,
hatte die Schuldnerin bis dahin nicht nur fällige Forderungen der Beklagten in Höhe von
18.000,00 € unbeglichen gelassen, sondern bereits im Dezember und Januar 2004
unmittelbar vor der hier erfolgten ersten Zahlung, hatte das Finanzamt X die
Zwangsvollstreckung angedroht wegen fälliger Umsatzsteuerforderungen.
57
Alle diese Umstände waren den handelnden Personen bei der Schuldnerin auch
bekannt. Es ging den Verantwortlichen bei der Schuldnerin auch nicht ausschließlich
darum, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß zu erfüllen,
was bei einer kongruenten Deckung, wie sie hier vorliegt, an sich naheliegend sein mag
(vgl. Schäfer, Insolvenzanfechtung, 3. Auflage 2010, S. 318). Denn diese Motivation
hätte in gleichem Maße für sämtliche Gläubiger, die zu diesem Zeitpunkt fällige
Forderungen gegen die Schuldnerin hatten, gelten müssen. Hierbei fällt auf, dass dies
vor allem zu diesem Zeitpunkt Gläubiger "von der Art" der Beklagten waren, also
Sozialversicherungsträger oder Finanzämter, mithin Gläubiger, deren "Leistungen" zur
Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin entweder schon erbracht waren oder
unmittelbar weniger interessant. Erkennbar hat die Schuldnerin daher die Strategie
verfolgt, solche Gläubiger nicht mehr zu befriedigen. Hätte sie dieses Verhalten
gegenüber den Warenlieferanten an den Tag gelegt, ist davon auszugehen, dass sie
schon zu diesem Zeitpunkt keinerlei Warenlieferungen mehr erhalten hätte, der Betrieb
58
also bereits im Jahre 2004 zusammengebrochen wäre.
Die Schuldnerin hat auch nicht etwa die Umsatzsteuerbescheide angefochten oder sich
sonst wie hiergegen zur Wehr gesetzt – was auf Zahlungsunwilligkeit schließen lassen
könnte – sondern im Juli beziehungsweise September 2004 dem Finanzamt mitgeteilt,
man könne nicht zahlen. Dass dem so war, dass also die Zahlung nicht ausblieb, weil
man berechtigte Einwände hatte, sondern weil man keine Zahlungsmittel zur Verfügung
hatte, um jedenfalls diesen Gläubiger und die übrigen zu bezahlen, musste den
Verantwortlichen bei der Schuldnerin auch schon vorher klar gewesen sein. Die letzten
Gelder, die aus dem Dispokredit noch herausgeholt werden konnten, sind offensichtlich
zur Befriedigung der Beklagten verwendet worden, weshalb in unmittelbarem zeitlichem
Zusammenhang mit den letzten Zahlungen an diese (Juli und September 2004) dem
Finanzamt X gegenüber erklärt werden musste, man könne diese Forderungen nicht
begleichen.
59
3.
60
Die Beklagte hatte auch im relevanten Zeitraum Kenntnis vom
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, da sie die drohende
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen
kannte.
61
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich nur
m innere, dem Beweis nur sehr eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – in der
Regel nur mittelbar aus objektiven Tatsachen geschlossen werden. Soweit dabei
Rechtsbegriffe wie Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis für den
außenstehenden Anfechtungsgegner in der Regel aus der Kenntnis von
Anknüpfungstatsachen erschlossen werden, wenn sich nicht der Schuldner mit der
Mitteilung ihm offenbart, er sei zahlungsunfähig. Der Kenntnis von der (drohenden)
Zahlungsunfähigkeit steht daher auch ihm Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis
von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene
Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die
tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die
(drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH a.a.O. mit weiteren
Nachweisen).
62
Solche Tatsachen waren der Beklagten hier bekannt. Sie wusste nämlich, dass die
Schuldnerin seit Mai 2002 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr
beziehungsweise nur noch teilweise zahlte und deshalb bereits im Januar 2004
Beitragsrückstände über 18.000,00 € bei der Beklagten bestanden. Anders, als die
Beklagte meint, ist der Ausfall mit derartigen Beitragszahlungen für einen Gläubiger wie
die Beklagte auch nicht etwa ein Zeichen dafür, dass der Schuldner lediglich
umdisponiert. Mit derartigen Beitragszahlungen zur gesetzlichen Unfallversicherung (die
jedenfalls nach der einschlägigen strafrechtlichen Rechtsprechung unter Umständen
unter § 266a StGB fallen können, siehe oben) "disponiert" kein Unternehmer, es sei
denn, er muss alle Zahlungen an nicht für das Unternehmen überlebenswichtige
Gläubiger abziehen, um diese für das weitere Funktionieren des Unternehmens –
typischerweise Warenlieferungen und Zahlungen von Gehältern, Strom etc. –
aufzuwenden, um den sofortigen Zusammenbruch zu verhindern. Die Forderungen der
Beklagten gehören auch nicht zu der Art, gegen die üblicherweise Einwände erhoben
63
werden, was bei Forderungen aus Warenlieferungen eher der Fall sein wird. Die
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss jeder Arbeitgeber leisten, weder
dem Grunde noch der Höhe nach kann es hier Spielräume geben, die für den Gläubiger
die Annahme wahrscheinlich sein lassen, dass der Schuldner lediglich
zahlungsunwillig sei.
Die Beklagte hat die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nicht widerlegt.
Insbesondere steht einer Kenntnis der Beklagten nicht entgegen, dass die
Überweisungen hier bargeldlos aus einer eingeräumten Kreditlinie geleistet wurden.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu (siehe Urteil vom 06.10.2009, a.a.O.) bezüglich der
Nachweisbarkeit der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der
Gläubigerbenachteiligung im bargeldlosen Zahlungsverkehr Folgendes ausgeführt: Der
Anfechtungsgegner habe bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von
Geschäftskonten regelmäßig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthaben,
Dispositionskredit oder geduldeter Überziehungskredit). Eine nur geduldete
Kontoüberziehung ohne Valutierung vorhandener Sicherheiten könne er daher fast nie
ausschließen und sei also auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung
nach dem Verständnis der früheren Rechtsprechung des 9. Zivilsenats (er verweist auf
das Senatsurteil BGHZ 170, 276) unwissend. Es gebe nämlich keine Grundlage für eine
tatsächliche Vermutung dahingehend, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines
Guthabens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt werde (vgl. BGH, Beschl. v. 1.
Februar 2007, BGHZ 170, 276, Rn. 14). Da dem Anfechtungsgegner die Unkenntnis von
Kontenstand und Kreditlinie des Schuldners sowie der Sicherheiten der kontoführenden
Bank regelmäßig nicht widerlegt werden könne, versagten die Anfechtungstatbestände
des § 133 Abs. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO typischerweise nicht allein dann,
wenn tatsächlich nur ein geduldeter Überziehungskredit bestehe, sondern in
Konsequenz für den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr. Eine solche
Verkümmerung der Anfechtung liefe aber, so der Bundesgerichtshof, dem allgemeinen
Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Masse mit der Insolvenzordnung auch durch
wirksamere Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter zu stärken. Sie würde
auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gläubiger, der die
drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der
gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen Deckungshandlung weiß (vgl.
BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009,
189, 190; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10), den Boden
entziehen.
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Dementsprechend ändert sich nichts an der Kenntnis der Beklagten von der drohenden
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin dadurch, dass die Zahlungen per Überweisung
getätigt werden konnten, also offensichtlich das Konto noch nicht vollends gesperrt war.
Würde man es anders sehen und dem Gläubiger immer schon dann Unkenntnis von der
drohenden Zahlungsunfähigkeit zubilligen, wenn der Schuldner überhaupt noch zahlen
kann, also irgendwoher Mittel "lockermachen", so bliebe für § 133 Abs. 1 InsO kaum
noch ein Anwendungsbereich.
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4.
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Der Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit 819
Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 21.09.2006 IX ZR
235/04).
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5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 704, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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Streitwert: 97.378,48 €
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