Urteil des LG Düsseldorf vom 06.03.2007
LG Düsseldorf: bestandteil, verkehr, wappen, zürich, dienstleistung, kennzeichnungskraft, stadt, finanzwesen, hoheitszeichen, verwechslungsgefahr
Landgericht Düsseldorf, 4b O 417/02
Datum:
06.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 417/02
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- EUR
vorläufig zu vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft ei-ner in
Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zu-gelassenen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der mit Priorität vom 1. April 1996
registrierten Gemeinschaftsmarke "X" (Nr. X, Anlage K 2). Die Marke ist u.a.
eingetragen für die Klassen 16 (Papier und Papierwaren; Druckschriften,
Zeitungen und Zeitschriften; Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel) und 36
(Versicherungs-, Finanzwesen, Geld-, Investment- und
Immobiliengeschäfte). Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin der
aus den Anlagenkonvoluten K 2 und K 5 ersichtlichen
Gemeinschaftsmarken und internationalen Marken (Wort-, Wort-/Bildmarken:
X, X, X; Bildmarke: X).
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Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit Hauptsitz in
Zürich/Schweiz. Sie bietet Investitions-, Versicherungs- und
Finanzierungsprodukte bzw. –leistungen an, erbringt diesbezüglich
Informations- und Beratungsleistungen und gibt Informationsschriften
heraus. In Deutschland tritt sie in diesem Zusammenhang unter
Verwendung der Verbundmarke "X" und ansonsten weltweit unter der
Verbundmarke "X" auf. Mit der Klägerin verbundene Unternehmen weisen
als Namensbestandteil die vorbezeichneten Verbundmarken auf (z.B. X X
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Krankenversicherung AG, X X Managementgesellschaft mbH, X Group
Invest Europe (Deutschland) GmbH, X Kredit Service und Inkasso GmbH.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind,
betreibt unter der Bezeichnung "X Club" einen Mitgliederclub ohne
körperschaftliche Verfassung. Die Clubmitgliedschaft wird mit dem
Abschluss eines Abonnementvertrages über den Bezug der Club-Zeitschrift
"X-Club-X" erworben, in welcher u.a. (unabhängig) über Finanz- und
Anlagemärkte und sonstige Investionsmöglichkeiten informiert wird. Ferner
haben Clubmitglieder die Möglichkeit, in der Zeitschrift bis zu 2 Anzeigen
pro Jahr gratis zu schalten sowie an regelmäßig organisierten
Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Das
Clubwappen, welches auf der Clubzeitschrift abgebildet ist, weist die
nachfolgend wiedergegebene Gestaltung auf.
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Die Beklagte zu 1) ist ferner Inhaberin der Domains "X-club.de" und "X.de".
Unter der zuerst genannten Domain unterhält sie eine Internetseite, auf
welcher der "X-Club" ebenfalls über Finanzfragen informiert.
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Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten sowohl ihre
Markenrechte, als auch ihr Recht an der geschäftlichen Bezeichnung "X"
verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung,
Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.
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Die Klägerin ist der Ansicht:
7
Die von ihr geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus ihren
Gemeinschaftsmarken und internationalen Marken und, soweit ihr
Firmenschlagwort betroffen sei, aus dem deutschen Markenrecht. Da sie
ihre "X"-Marken in erheblichem Umfang nutze und genutzt habe, handele es
sich um infolge intensiver Benutzung mit gesteigerter Kennzeichnungskraft
und Verkehrsbekanntheit ausgestattete verkehrsdurchgesetzte Marken.
Darüber hinaus stünden ihr die eingeklagten Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG
zu. Die in Bonn ansässige Beklagte zu 1) weise keinen hinreichenden
Bezug zur Schweiz auf und nutze in unlauterer Weise ihren, der Klägerin,
sowie allgemein den Ruf schweizerischer
Finanzdienstleistungsunternehmen in unlauterer Weise aus. Mit der
Nutzung der Bezeichnung "X-Club" begehe die Beklagte eine
markenrechtlich unzulässige und als wettbewerbswidrig zu beanstandende
geografische Herkunftstäuschung. Das Wappen der Beklagten stelle eine
markenrechtlich unzulässige, bußgeldbewerte heraldinische Nachahmung
des – nachfolgend abgebildeten – Wappens bzw. hoheitlichen Zeichens
des Kantons X dar,
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durch dessen Verwendung die Beklagte zu 1) sich in unlauterer und
sittenwidriger Weise einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, indem sie die
besondere Glaubwürdigkeit und das Vertrauen, welches die Verkehrskreise
Hoheitszeichen entgegenbrächten, für ihre Dienstleistungen ausnutze.
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Die Klägerin beantragt,
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I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
11
1. für einen Club, in dem über Finanz- und Investmentdienstleistungen und/oder
Finanz- und Investmentmöglichkeiten informiert wird,
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a. die Bezeichnung "X-Club" und/oder "XClub" zu benutzen und/oder für einen
solchen Club unter der genannten Bezeichnung zu werben und/oder auf
Druckwerken, Publikationen oder sonstigen Dienstleistungen und Waren diese
Bezeichnung anzubringen und/oder Publikationen oder sonstige Dienstleistungen
und Waren mit diesen Bezeichnungen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder
in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben,
b. die Domainnamen "X.de" und "X-club.de" zu benutzen und/oder benutzen zu
lassen und/oder registriert zu halten und/oder zu übertragen und/oder in sonstiger
Weise darüber zu verfügen,
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das oben abgebildete Clubzeichen zu Wettbewerbszwecken für einen Club, in dem
über Finanz- und Investitionsdienstleistungen und/oder Finanz- und
Investitionsmöglichkeiten informiert wird, zu benutzen, unter diesem Zeichen für einen
solchen Club Werbung zu betreiben und/oder auf Publikationen oder sonstige
Dienstleistungen und Waren diese Zeichen anzubringen und/oder Publikationen oder
sonstige Dienstleistungen und Waren unter diesem Zeichen anzubieten und/oder zu
vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben;
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15
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die unter Ziffer I. 1. b) genannten
Domainnamen bei der Xe.G. zur Löschung zu bringen;
16
III. die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft über die
Menge der seit dem 9. Mai 2001 hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder
bestellten in Ziffer I. 1. a) und I. 2. genannten Waren und Dienstleistungen,
insbesondere Druckschriften wie das "X-Club Communique", zu erteilen;
17
IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin den ihr durch die unter I. bezeichneten Verletzungshandlungen
entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Die Beklagten beantragen,
19
die Klage abzuweisen.
20
Die Beklagten stellen den Vorwurf der Verletzung der Marken und
Geschäftszeichen der Klägerin sowie des wettbewerbswidrigen Handelns in
21
Abrede. Sie seien berechtigt, die Bezeichnung "XClub" zu wählen, da sich
in dieser die Grundprinzipien des Clubs, nämlich des Rechts auf Wohlstand,
finanzielle und persönliche Privatsphäre, Freiheit und Sicherheit
wiederspiegeln würden, welche mit der geografischen Angabe X als
bedeutendem Finanzstandort in der Schweiz (methaphorisch) verbunden
seien. Insoweit komme ihnen das Privileg des § 23 Nr. 2 MarkG zugute. Da
die Beklagte zu 1) den "X Club" seit 1997 betreibe, sie von der Klägerin
aber erstmals 2001 abgemahnt worden sei, habe diese ihre Rechte verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen
vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche nicht zu, da das in verschiedener Schreib- und
Darstellungsweise angegriffene Kombinationszeichen "X-Club" sowie das
Wappen der Beklagten Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verletzt und
die Beklagten sich mit der Benutzung und Verwendung dieser Zeichen
gegenüber der Klägerin nicht wettbewerbswidrig verhalten.
25
I.
26
Soweit die Klägerin die Beklagten aus ihrer Gemeinschaftsmarke "X" (Nr. X,
Anlage K 2) in Anspruch nimmt, setzt das Bestehen eines
Unterlassungsanspruchs nach Art. 9 Abs. 1 lit. b)
Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) und sich hierauf gründender
Folgeansprüche das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr mit dem
Kombinationszeichen der Beklagten "X Club" – verwendet als
Clubbezeichnung, Druckschriftentitel, Domain oder wesentlicher
Wappenbestandteils, auch in der Schreibweise, bei der der Umlaut "ü"
durch ein "u" in Verbindung mit dem EURO-Symbol ersetzt ist – voraus.
27
Die Beurteilung einer derartigen Gefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch
einen höheren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann,
und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 605 – comtes/ComTel; GRUR 2000,
608 – ARD 1; EuGH 2000, 504 – Adidas). Marken wirken auf die mit ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher
Hinsicht; in der Regel reicht bereits die hinreichende Übereinstimmung in
einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr aus (vgl. BGH GRUR 1999, 241 – Lions). Dabei ist
auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 856 –
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Attache/Tisserand; EuGH NJW 2000, 1173 – Liftin).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. GRUR 2000, 605 –
comtes/ComTel; GRUR 2000, 608 – ARD 1 m.w.N.). Dies gilt auch bei
einem angeblich verletzenden Kombinationszeichen. Wird aus einer älteren
Marke (hier: X) ein jüngeres Zeichen (hier: XClub) angegriffen, das aus der
Marke und weiteren Bestandteilen besteht, dann bestimmt jene nicht
automatisch den Gesamteindruck des Zeichens (vgl. BGH NJW-RR 2000,
421 – Rausch/Elfi Rauch). Zwar kann einem einzelnen Zeichenbestandteil
eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft
beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen im jeweils
prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden
Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein; hierfür reicht jedoch nicht schon
aus, dass das übereinstimmende Zeichen mitprägend ist, vielmehr müssen
die weiteren Bestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass
sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH WRP
1999, 936 – HONKA). Für die Beurteilung dessen sind die fehlende oder
schwache Kennzeichnungskraft der übrigen Bestandteile, die
Abkürzungsneigung des Verkehrs sowie die Gepflogenheiten in den
unterschiedlichen Branchen zu berücksichtigen (vgl. Schuster WRP 1999,
901).
29
Legt man dies zugrunde, kann vorliegend nicht davon gesprochen werden,
der Bestandteil "X" präge derart das Zeichen der Beklagten, dass der
Zeichenbestandteil "Club" in den Hintergrund tritt. Zwar mag der Bestandteil
"X" bei isolierter Betrachtung kennzeichnungskräftiger sein als der
Bestandteil "Club". Dies reicht für die Annahme einer Prägung des
Gesamtzeichens im oben genannten Sinne jedoch nicht. Ausschlaggebend
ist vielmehr, dass die beiden Bestandteile "X" und "Club" zu einer neuen
Gesamtbezeichnung verbunden sind, wobei auch der Bestandteil "Club" an
der Prägung des Gesamteindrucks der so gebildeten Gesamtbezeichnung
teil hat.
30
Die Bezeichnung "Club" bezeichnet die von der Allgemeinheit abgegrenzte
Vereinigung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck, einer
bestimmten Tätigkeit oder der Teilhabe an bestimmten Leistungen bzw.
Leistungsangeboten (z.B. Bücher- und Versandhausclub) und erscheint
daher isoliert gesehen nur als wenig kennzeichnungskräftig. Kaum anders
verhält es sich – ebenfalls bei isolierter Betrachtung – mit dem Begriff "X".
Dieser wird von den beteiligten Verkehrskreisen vor allem als geografische
Angabe, nämlich die Bezeichnung einer Großstadt in der Schweiz,
wahrgenommen. Ferner kann unterstellt werden, dass es sich aus Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise um einen wirtschaftlich bedeutenden
Standort des Finanz-, Versicherungs- und Bankwesens handelt.
Demzufolge besitzt die Bezeichnung "X" nur eine geringe Unterscheidungs-
und Kennzeichnungskraft für die vorliegend interessierenden
Dienstleistungen und Waren (Druckschriften pp. sowie Versicherungs-,
Finanzwesen, Geldgeschäfte pp.). Die angesprochenen Verkehrskreise
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werden Druckschriften, Zeitungen, Bücher, die die Bezeichnung "X"
aufweisen, stets in Zusammenhang mit der geografischen Angabe
verstehen, also als Waren, die in irgendeiner Weise eine Beziehung zu
Zürich aufweisen, etwa weil sie von dort stammen oder sich inhaltlich mit
Zürich oder dem, wofür Zürich bekannt ist oder (metaphorisch) steht,
auseinandersetzen. Für das Versicherungs- und Finanzwesen und
Geldgeschäfte gilt dies in noch stärkerem Maße, da X in Bezug auf diese
Dienstleistungen ein weltweit bekannter Standort ist, so dass die
angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung in diesem
Zusammenhang in aller Regel als Angabe zur Herkunft der Dienstleistung
oder zum (Stamm-)Sitz des Dienstleisters verstehen werden. Insoweit macht
auch die in Zürich ansässige Klägerin keine Ausnahme. Es mag aufgrund
erheblicher – von der Klägerin in ihrem tatsächlichen Ausmaß allerdings
nicht substantiiert dargelegter – Benutzung der Marke "X" im Versicherungs-
und Finanzdienstleistungswesen (u.a. etwa im Rahmen der Bezeichnung
von Firmen in der Unternehmensgruppe) eine gesteigerte
Verkehrsbekanntheit vorhanden sein. Dies kann wegen der geringen
Kennzeichnungskraft des Begriffs "X" als solchem jedoch allenfalls dazu
führen, die Marke für den vorbenannten Bereich als normal
kennzeichnungskräftig anzusehen. Der Annahme einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft steht entgegen, dass der Verkehr die Marke selbst bei
intensiver Nutzung stets (auch und vordringlich) als geografische Angabe
begreifen und die angebotenen Dienstleistungen bzw. die Herkunft des
Dienstleisters damit assoziieren wird.
Ausgehend hiervon lässt sich auch unter Berücksichtigung der
Abkürzungsneigung des Verkehrs nicht feststellen, der Bestandteil "Club"
des angegriffenen Gesamtzeichens trete hinter dem Bestandteil "X" derart in
den Hintergrund, dass nur letzterer als kennzeichnend wahrgenommen
wird. Selbst wenn man den Bestandteil "X" gemäß den obigen
Ausführungen für das Versicherungs- und Finanzwesen als normal
kennzeichnungskräftig und damit gegenüber dem Bestandteil "Club" als
kennzeichnungsstärker ansieht, werden die angesprochenen
Verkehrskreise letzteren Bestandteil nicht lediglich als Nach- bzw. Beiwort
begreifen, welchem im Gesamtzeichen keine Bedeutung zukommt und
welches daher im Rahmen einer schlagwortartigen Kurzbezeichnung
weggelassen werde kann. Das angegriffene Kombinationszeichen ist
bereits kurz, prägnant und einprägsam, so dass von vornherein kein Anlass
für eine weitere Verkürzung auf das Wort "X" besteht. Eine derartige
Verkürzung wäre auch nicht sachgerecht. Erst aus der Kombination der
Bestandteile wird die Kennzeichnung für den Verkehr überhaupt
verständlich, nämlich dahingehend, dass es nicht um die Stadt X, sondern
um einen Club geht, dem man beitreten und dessen Dienstleistungen man
in Anspruch nehmen kann. Dabei erscheint die Kombination "X" und "Club"
durchaus noch als originell und für eine Kennzeichnung sinnvoll, da sie
geeignet ist, Interesse dafür zu wecken, um was für eine Art von Club es
sich handelt und mit welchem Gegenstand er sich befasst (Wirtschaftsclub,
Bücherclub, Abonnementclub, Bestellclub, Debattierclub, Städteclub ....).
Der Bestandteil "Club" ist insoweit auch von Zusätzen wie GmbH, KG, AG
usw., die der Verkehr bei der schlagwortartigen Kurzbezeichnung eines
Unternehmens häufig weglässt, zu unterscheiden, da er gerade nicht nur als
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Hinweis auf die Rechtsform einer juristischen Person dient. Vielmehr trägt
der Bestandteil "Club" in Verwendung mit dem Bestandteil "X" unmittelbar
zur Prägung des Gesamtzeichens bei. Durch ihn grenzt sich das
angegriffene Zeichen von dem reinen Städtenamen ab und durch ihn wird
klar, dass nicht eine bestimmte Firma oder ein sonstiger Gegenstand
bezeichnet, sondern eine bestimmte Dienstleistung angeboten wird, die
man in Anspruch nehmen bzw. an der man als "Clubmitglied" teilhaben
kann. Die Kurzbezeichnung "Zürich" würde hiervon ersichtlich wegführen.
Schließlich lässt sich auch nicht die Gefahr des gedanklichen
Inverbindungbringens beider Marken (vgl. BGH GRUR 2000, 608 – ARD),
d.h. die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen
zwischen den Markenbenutzern, feststellen. Insoweit kann ebenfalls
unterstellt werden, dass die Klägerin die Marke "X" auf ihrem
Geschäftsgebiet (Versicherungs- und Finanzwesen) in erheblichem Umfang
– insbesondere als gemeinsamen Namensbestandteil ihrer Firmen – nutzt
und dass die Informationsvermittlung der Beklagten über Finanz- und
Investitionsdienstleistungen zumindest eine erhebliche Branchennähe zur
Klagemarke aufweist. Dies ändert nichts daran, dass die angesprochenen
Verkehrskreise bei unbefangener Betrachtung das Wort "X" zunächst allein
mit der gleichnamigen Stadt und nicht mit der Klägerin assoziieren und dass
erst durch Zusätze zur Firmen- oder Produktbezeichnung klar wird, dass der
Begriff "X" auf die Klägerin als Unternehmen und nicht auf die Stadt
hinweist. Der von der Beklagten zu 1) verwendete Zusatz "Club" ist hierfür
ungeeignet, da er gerade nicht auf ein Unternehmen, sondern lediglich auf
die Möglichkeit der Teilhabe an einer Dienstleistung im Rahmen einer
Clubmitgliedschaft hinweist. Das Wort "Club" deutet dabei aber nicht ohne
weiteres auf ein Angebot von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
hin, da diese grundsätzlich nicht im Rahmen von Clubmitgliedschaften als
Teilhabemöglichkeit an einem ausschließlich Clubmitgliedern zustehenden
Leistungsangebot, sondern auf dem Markt frei zugänglich angeboten
werden. Welche Teilhabemöglichkeiten sich hinter der Bezeichnung
"XClub" verbergen, ist für den Verkehr nicht ohne weiteres zu erkennen,
weshalb er in erster Linie eine Verbindung zur Stadt X oder dem, wofür
diese Stadt gedanklich bzw. metaphorisch steht, vermuten wird. Es kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass daneben möglicherweise auch die
Klägerin in assoziativen Zusammenhang gebracht wird. Bloße
Mutmaßungen reichen aber ebensowenig wie rein assoziative
Verbindungen aus, um die Gefahr eines markenrechtlich relevanten
Inverbindungsbringens zweier Marken zu begründen (vgl. BGH EuZW 2000,
931 – Adidas; GRUR 1998, 39 – Sabel/Puma).
33
II.
34
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Verbietungsrechte
gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Insoweit kann dahinstehen, ob der von der
Klägerin verwendete Firmenbestandteil "X" besonderen Schutz als
Unternehmens- oder Geschäftsbezeichnung gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG
genießt. Die Verwendung des Gesamtzeichens "X Club" begründet nämlich
zumindest keine Verwechslungsgefahr mit der von der Klägerin
verwendeten Geschäftsbezeichnung. Wie bereits unter I. ausgeführt wurde,
35
prägt der Bestandteil "X" das von der Beklagten verwendete Gesamtzeichen
nicht derart, dass der Bestandteil "Club" in den Hintergrund tritt.
III.
36
Entsprechend den unter I. genannten Gründen scheiden auch Ansprüche
der Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV und § 15 Abs. 3 MarkenG wegen
unlauterer Ausnutzung einer bekannten Marke oder Geschäftsbezeichnung
aus. Wie bereits dargelegt wurde, wird die Bezeichnung "X" in erster Linie
und vor allem mit der gleichnamigen Stadt in der Schweiz in Verbindung
gebracht. Diese allgemeine Bekanntheit als geografische Städteangabe
schließt es aus, derselben Bezeichnung daneben eine allgemeine
Bekanntheit für das Unternehmen der Klägerin bzw. deren Dienstleistungen
zuzuweisen (wie dies z.B. bei der Bezeichnung "X" der Fall sein könnte).
Hierzu bedarf es zumindest noch des zusätzlichen Hinweises, dass die
Bezeichnung nicht den Städtenamen, sondern die Dienstleistung der
Klägerin betrifft. Derartiges kann - wie ausgeführt - dem für derartige
Dienstleistungen untypischen Zusatz "Club" jedoch nicht entnommen
werden, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das
Kombinationszeichen "X Club" eher in Zusammenhang mit dem
Städtenamen als mit dem Unternehmen bzw. der Geschäftsbezeichnung der
Klägerin bringen werden. Von daher kann auch keine Rede davon sein, mit
dem Gesamtzeichen "X Club" nutze die Beklagte zu 1) die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke der Klägerin bzw.
ihrer Geschäftsbezeichnung aus.
37
IV.
38
Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf §§ 1, 3 UWG
stützen. Die Verwendung von Kennzeichen, die die Gefahr von
Verwechslungen mit Marken- oder Geschäftsbezeichnungen anderer nicht
begründen, ist von vornherein nicht wettbewerbswidrig.
39
Neben dem spezialgesetzlichen markenrechtlichen Schutz kommt im
übrigen ein ergänzender wettbewerblicher Nachahmungsschutz nur in
Betracht, wenn dem nachgeahmten Gegenstand wettbewerbliche Eigenart
zukommt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung
unlauter erscheinen lassen. Solche Unlauterkeitskriterien können sich aus
der Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung, dem Ausnutzen einer
fremden Leistung, Behinderung von Mitbewerbern oder daraus ergeben,
dass erschlichenes oder anvertrautes Wissen ausgenutzt wird. Für keine
dieser die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Fallgruppen sind
vorliegend hinreichende Anhaltspunkte vorhanden. Wie bereits ausgeführt
wurde, besteht keine Gefahr, dass die Bezeichnung "X Club" als Hinweis
auf das Unternehmen der Klägerin verstanden wird und die Clubleistungen
als von ihr stammend angesehen werden.
40
Auch liegt in der Verwendung des Zeichenbestandteils "X" keine
wettbewerbswidrige irreführende geografische Herkunftstäuschung im
Sinne der §§ 126, 127 MarkenG, die von den Beklagten nach § 128
MarkenG zu unterlassen wäre. Dass die Beklagte zu 1) als Träger bzw.
41
Betreiber des "X Clubs" ihren Sitz nicht in Zürich hat, begründet einen
derartigen Tatbestand nicht. Die von der Beklagten zu 1) im Rahmen ihres
Clubs und ihrer Clubzeitschrift betriebene Vermittlung von Informationen
über Finanz- und Investitionsdienstleistungen hat eine immaterielle
Dienstleistung zum Gegenstand, die anders als sonstige Waren und
Dienstleistungen nicht einem bestimmten geografischen Ort in dem Sinne
zugeordnet werden können, dass mit der Herkunft eine bestimmte
Qualitätserwartung verbunden ist. Vielmehr hängt die Qualität der
Dienstleistung der Beklagten zu 1) von den die Informationen sammelnden
und verarbeitenden Personen ab, und zwar unabhängig davon, ob die
Personen in X ansässig sind oder ob die Informationen aus Zürich
stammen. Aber auch unabhängig davon werden die angesprochenen
Verkehrskreise nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Club, der
sich seiner Bezeichnung nach mit X oder hiervon (metaphorisch)
abgeleiteten Gegenständen und Interessen befasst, automatisch seinen Sitz
in X haben muss. Die Bezeichnung eines Clubs kann nur das Interesse des
Clubs für einen bestimmten Gegenstand umschreiben, ohne dass zwischen
dem körperschaftlichen Träger des Clubs und dem Gegenstand eine über
das Interesse hinausgehende unmittelbare (geografische) Verbindung
bestehen muss. Demgemäß ist das Interesse der Beklagten anzuerkennen,
den Städtenamen X als Zeichenbestandteil zu wählen, um damit in
allgemeiner Hinsicht den wirtschaftsbezogenen Gegenstand des Clubs und
die Befürwortung einer bestimmten wirtschaftspolitischen und -ethischen
Grundhaltung, für den der Standort X im übertragenen Sinne stehen mag, zu
unterstreichen.
V.
42
Soweit die Klägerin sich wegen der Verwendung der Worte "X Club" gegen
das Wappen der Beklagten zu 1) wendet, stehen ihr diesbezüglich aus den
bereits dargelegten Gründen keine Verbietungsrechte zu. Derartige Rechte
lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf Grundlage des
§ 1 UWG daraus herleiten, die Beklagte habe sich im Sinne einer
unzulässigen, bußgeldbewährten Nachahmung an das offizielle Wappen
des Kantons X angelehnt. Da den angesprochenen Verkehrskreisen
aufgrund der Wappeninschrift "X Club" im oberen und u.a. "Privatus" im
unteren Bereich klar ist, dass es sich um das Siegel eines privaten Clubs
und nicht einer amtlichen Stelle handelt, der Löwe eine vom Amtswappen
des Kantons X abweichende Gestaltung aufweist und er in auffälliger
Unterscheidung zum Amtswappen nicht ein Schild abstützt, sondern ein
Blatt mit den Buchstaben "X" hält, welches blickfangmäßig in den äußeren
Ring des Siegels ragt, kann schon keine Rede davon sein, die Beklagte
benutze zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistung im Sinne von § 145 Abs. 1,
§ 8 Abs. 6 - 8 MarkenG ein unzulässig nachgeahmtes bzw. abgewandeltes
Wappen oder sonstiges Hoheitszeichen. Eine unzulässige Abwandlung
oder Nachbildung kann nämlich - anders als vorliegend - wegen der den
Verkehrskreisen bekannten Übung, Teile und Abwandlungen von
Hoheitszeichen und Städtewappen in Marken zu integrieren, nur dann
angenommen werden, wenn der Verkehr in dem abgewandelten Zeichen
das Hoheitszeichen selbst sieht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, §
8 RdNr. 311).
43
Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer unlauteren,
wettbewerbswidrigen Ausnutzung des Vertrauens und der Glaubwürdigkeit,
welches die Verkehrskreise Dienstleistungen und Waren, die mit einem
hoheitlichen Wappen angeboten werden, entgegen bringen. Denn es kann -
was die Klägerin selbst nicht behauptet - nicht davon ausgegangen werden,
dass zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen
(inländischen) Verkehrskreise das Wappen des Kantons X überhaupt
bekannt und in der Weise präsent ist, dass er es mit dem Wappen der
Beklagten zu 1) in Zusammenhang bringt. Die Verwendung von Löwen in
Wappen erscheint überdies nicht ungewöhnlich und der im Kantonswappen
abgebildete Löwe mit Schild ist auch nicht derart außergewöhnlich und
auffallend gestaltet, dass er dem Betrachter im Gedächtnis bleiben müsste.
44
VI.
45
Die von der Klägerin neben der oben abgehandelten Gemeinschaftsmarke
"X" (Nr. X, Anlage K 2) in den Rechtsstreit eingeführten weiteren Marken (X;
X; X) sind von dem Kombinationszeichen "X Club" in seinen verschiedenen
angegriffenen Varianten noch weiter entfernt als "X" und können daher
ebenfalls nicht die von der Klägerin geltend gemachten Verbietungs-,
Auskunfts- und Schadensersatzrechte begründen.
46
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17. Dezember 2003
ist verspätet und rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
47
VII.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
49
Die Anordnungen zur Sicherheitsleistung und vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
50
Der Streitwert beträgt 150.000,-- EUR.
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