Urteil des LG Düsseldorf vom 27.05.2009

LG Düsseldorf: grundsatz der billigkeit, unnötige kosten, schlüssiges verhalten, schutzwürdiges interesse, heizöl, widerklage, ermessen, kontrolle, delta, unternehmen

Landgericht Düsseldorf, 34 O 74/08
Datum:
27.05.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 74/08
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VIII U 16/09
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,78 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März
2008 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist ein Unternehmen der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung
mit Sitz in Velbert. Sie führt in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von
Haushaltskunden gemäß § 36 Abs. 1 EnWG durch. Der Beklagte wird von der Klägerin
unter der Kundennummer 0132293 auf der Grundlage eines Gas- und eines
Stromversorgungsvertrages mit leitungsgebundenem Erdgas und mit elektrischer
Energie beliefert. Sowohl der Gasliefervertrag als auch der Stromliefervertrag sind
Verträge der Grundversorgung im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG. Die Belieferung erfolgt
zu den Bedingungen der "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die
Gasversorgung vom Tarifkunden" (AVBGasV) vom 21.06.1979 bzw. zu den
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979
(AVBEltV).
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Die Klägerin berechnete als Netto-Arbeitspreis für ihre Gaslieferungen bis zum
01.01.2004 3,572 Cent/kWh. Zum 01.01.2004 erhöhte sie den Arbeitspreis sodann auf
3,772 Cent/kWh, zum 01.11.2004 auf 4,205 Cent/kWh (vgl. die der Klageschrift
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beigefügten Anlagen K 5 und K 6).
Mit Schreiben vom 20.12.2004 an die Klägerin wandte sich der Beklagte gegen die zum
01.11.2004 vorgenommene Preiserhöhung und forderte von der Klägerin den Nachweis
der Billigkeit (vgl. Anlage B 1 – Bl. 81 GA). In ihrem Antwortschreiben berief sich die
Klägerin auf die Bindung des Gaseinkaufspreises an die Preise für Heizöl.
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Zum 01.03.2005 sowie zum 01.10.2005 nahm die Klägerin weitere Preiserhöhungen auf
4,681 Cent/kWh bzw. 5,211 Cent/kWh vor. Mit Schreiben vom 21.03.2005 sowie vom
01.10.2005 widersprach der Beklagte auch diesen Preiserhöhungen unter Berufung auf
die Unbilligkeit der Erhöhungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB. Weiteren Preiserhöhungen
seitens der Klägerin auf 5,656 Cent/kWh zum 01.01.2006 sowie 5,849 Cent/kWh zum
01.10.2006 widersprach der Beklagte abermals mit Schreiben an die Klägerin vom
01.01.2006 und vom 01.10.2006 (vgl. Anlagen B 5 und B 6 – Bl. 79 bis 82 GA).
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Auch den von der Klägerin in der Folgezeit vorgenommenen Preiserhöhungen des
Strombezugspreises um 0,38 Cent/kWh zum 01.01.2006 und um 1,44 Cent/kWh zum
01.01.2007 widersprach der Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 01.01.2006
und vom 01.01.2007, in denen er unter Fristsetzung zum 31.01.2006 bzw. zum
31.01.2007 den Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhungen durch
Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen von der Klägerin forderte (vgl. Anlagen B 7 und
B 8 – Bl. 73 bis 76 GA).
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Auf Basis der von der Klägerin veranschlagten Arbeitspreise ist ausweislich den der
Klageschrift als Anlagen K 2 und K 3 beigefügten Rechnungen der Klägerin vom
04.08.2006 und 17.08.2007 sowie der als Anlage K 4 beigefügten
Forderungsaufstellung der Klägerin bei dem Beklagten noch ein Betrag von 219,78
Euro offen, der mit der vorliegenden Klage von der Klägerin geltend gemacht wird.
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Die Klägerin behauptet, die Gaspreiserhöhungen seien ausschließlich durch eine
deutliche Erhöhung ihrer Bezugskosten veranlasst worden. Diese resultiere aus den
vertraglich vereinbarten Anpassungsmechanismen des mit der x abgeschlossenen
Gasbezugsvertrages. Für 16 % der Gesamtbezugsmenge werde eine Preisgleitklausel
mit leichtem Heizöl (HEL) angewendet, die dazu diene, der besonderen
Wettbewerbssituation im Industriekundensegment in der Form Rechnung zu tragen,
dass die berechneten Kostenvorteile gegenüber einer Wärmeversorgung mit größeren
Heizölmengen durch einen vergleichbaren Preisverlauf abgesichert werden könnten.
Der Gasbezugspreis der Klägerin sei insofern durch die sogenannte HEL-Klausel an
den durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Ölpreis für leichtes Heizöl
gekoppelt. Im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005 seien die Arbeitspreise
beim Bezug überproportional stärker angestiegen als die Arbeitspreise, die für die
Tarifkunden maßgeblich seien. Die Erhöhungen der Endkundenpreise entsprächen den
Preiserhöhungen in einem angemessenen Umfang. Sie erfolgten stets mit zeitlichen
Verzögerungen und glichen lediglich die Belastungen der Beklagten mit den
Erhöhungen der Beschaffungskosten aus.
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Zudem behauptet die Klägerin, dass die übrigen Kosten, die in staatlich verursachte
(Steuern und Abgaben) und unternehmerische Kosten (Netz und Vertrieb) einzuteilen
seien und neben den Bezugskosten Bestandteil des Gaspreises seien, nicht rückläufig,
sondern in den Jahren 2004 bis 2006 im Wesentlichen unverändert geblieben und
dergestalt in die Kalkulation der Gaspreise eingeflossen seien. Insofern hätten sich die
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Preiserhöhungen ausschließlich aus den gestiegenen Arbeitspreisen der x ergeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Billigkeit nach einem von ihr dargelegten
Vergleich der Bezugskostensteigerungen und den gestiegenen Endkundenpreisen
bereits daraus ergebe, dass sie die erhöhten Beschaffungskosten nicht einmal in voller
Höhe in ihre Endkundenpreiserhöhung einkalkuliert habe. Zudem sei die von ihr
vorgelegte Delta-Tabelle ein geeignetes Mittel, die Billigkeit der Preisänderungen im
Rahmen des unternehmerischen Ermessensspielraums zu belegen.
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Hinsichtlich der Strompreisänderungen behauptet die Klägerin, dass auch diese
Erhöhungen durch gestiegene Kosten veranlasst worden seien. Sie ist der Ansicht, dass
angesichts der Liberalisierung des Strommarktes und der Möglichkeit eines jeden
Kunden, seinen Lieferanten unentgeltlich zu wechseln, eine Billigkeitskontrolle
ausscheiden müsse. In Velbert seien zahlreiche weitere Stromanbieter bereits seit Ende
1999 auf dem Markt tätig. Es fehle somit an einer Monopolstellung der Klägerin als
Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB. Durch den Weiterbezug
seitens des Beklagten trotz der Möglichkeit eines Anbieterwechsels habe der Beklagte
sein Einverständnis mit den Preiserhöhungen durch schlüssiges Verhalten erklärt. Das
Verhalten sei als konkludentes Einverständnis mit den Preiserhöhungen zu bewerten.
Aus diesem Grunde seien die auf den Preiserhöhungen beruhenden
Zahlungsansprüche der Klägerin fällig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 219,78 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
vom 27.03.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und im Wege der Widerklage,
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die Klägerin zu verurteilen,
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dem Beklagten Auskunft
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a)
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über die Höhe der ihr seitens ihres Gaslieferanten seit dem 01.10.2004
gewährten Rückvergütungen (Marketingzuschüsse) sowie
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b)
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darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Rückvergütungen in
den von der Klägerin seit dem 01.10.2004 vorgenommenen Preiserhöhungen
betreffend die Lieferung von Gas an den Beklagten berücksichtigt wurden,
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zu erteilen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, dass eine Bindung des für die Klägerin geltenden
Gasbezugspreises an die Entwicklung für leichtes Heizöl mit dem Vorlieferanten nicht
vereinbart worden sei und die Klägerin für den Gasbezug insofern keinen an den
Ölpreis gekoppelten Preis gezahlt habe. Er behauptet weiterhin, dass Anstiege der
Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen auszugleichen gewesen
seien.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ihre sich aus § 315 BGB ergebende
Verpflichtung zur Offenlegung der durch die Preiserhöhungen bestimmenden
kalkulatorischen Faktoren durch die Vorlage der Delta-Tabelle nicht erbracht habe. Er
ist der Auffassung, dass die Klägerin eine Gesamtpreiskalkulation unter Einbeziehung
aller Geschäftsbereiche darzulegen habe, um einen Billigkeitsnachweis führen zu
können. Da die Klägerin eine solche Gesamtpreiskalkulation verweigert habe, habe sie
den ihr obliegenden Nachweis der Billigkeit der streitgegenständlichen
Preiserhöhungen nicht erbracht.
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Hinsichtlich der streitgegenständlichen Strompreiserhöhungen ist der Beklagte der
Ansicht, dass er durch den bloßen Weiterbezug von Strom von der Klägerin keinesfalls
den Erhöhungen zugestimmt habe, da er den Preiserhöhungen in mehreren
Schriftsätzen ausdrücklich widersprochen habe. Der Weiterbezug unter
Berücksichtigung der erhobenen Widersprüche stelle klar, dass er unter der
Voraussetzung, dass die Klägerin den Nachweis der Billigkeit der Erhöhungen erbringe,
an dem Vertragsverhältnis habe festhalten wollen.
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Der Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass die Widerklage erforderlich sei, da die
Klägerin ihre die Preiserhöhungen bestimmenden Faktoren nicht offengelegt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage der Klägerin ist zulässig und begründet; die Widerklage des Beklagten ist
hingegen unbegründet.
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Zunächst einmal ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Die
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 87 Abs. 1 GWB in Verbindung mit der
Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 02.11.1994 (GV NW
Seite 1067) sowie aus den §§ 102, 103, 108 EnWG in Verbindung mit § 1 EnWG und
der Konzentrationsverordnung - § 103 EnWG vom 24.07.2006 (GVBl. NRW 2006, 388).
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Die Klage der Klägerin ist zudem auch begründet.
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Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des
zuerkannten Betrages in Höhe von 219,78 Euro verlangen. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten nämlich in dieser Höhe fällige Zahlungsansprüche sowohl aus den Gas- als
auch aus den Stromlieferungen für die Verbrauchsstellen des Beklagten mit der
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Kundennummer 0132293 in der Zeit vom 15.07.2005 bis zum 10.07.2007. Dabei sind
das Bestehen entsprechender Lieferverträge, die Belieferung des Beklagten mit Gas
und Strom in dem in den Rechnungen der Klägerin angegebenen Umfang und die
Berechnung dieser Lieferungen auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen
Preise ebenso wie die bisherigen Zahlungen seitens des Beklagten unstreitig.
Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob die von der Klägerin
vorgenommenen Erhöhungen der Gaspreise sowie der Strompreise ab dem 01.11.2004
wirksam vorgenommen worden sind, insbesondere ob sie der Billigkeit gemäß § 315
BGB entsprechen.
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Hinsichtlich der Gaspreise findet § 315 BGB auf die streitgegenständlichen
Preiserhöhungen der Klägerin Anwendung. Der Klägerin stand nämlich ein
Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu, von dem sie durch die
von ihr einseitig erklärten Tariferhöhungen ab dem 01.11.2004 Gebrauch gemacht hat.
Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB kann einer
Vertragspartei nämlich nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern auch durch
Gesetz eingeräumt werden. Vorliegend gilt für die von der Klägerin ab dem 01.11.2004
vorgenommenen Gaspreiserhöhungen § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. Danach stellt ein
Gasversorgungsunternehmen wie die Klägerin zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen
und Bedingungen Gas zur Verfügung. Änderungen der allgemeinen Tarife werden
gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
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Die getroffenen Bestimmungen sind aber für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie
der Billigkeit entsprechen. Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung soll der
Vertragspartner, der sich der Bestimmung des anderen unterworfen hat, gegen eine
willkürliche Vertragsgestaltung durch den anderen geschützt werden. Dieser allgemeine
Schutzgedanke ist aber auch heranzuziehen, wenn das Gesetz einer Vertragspartei das
unter § 315 BGB fallende Leistungsbestimmungsrecht zuweist. § 4 Abs. 1 und 2
AVBGasV stellt eine solche gesetzliche Regelung dar (vgl. Hanau ZIP 2006,
1281/1282).
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Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber dem
Gasversorgungsunternehmen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein an kein Ermessen
gebundenes freies Preisbestimmungsrecht einräumen wollte. Dies kann insbesondere
nicht daraus abgeleitet werden, dass Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 EnWG
allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben. Allgemeine, für
jedermann geltende Tarife schließen eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB nicht
von vornherein aus. Zwar ist richtig, dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die
Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks
ankommt; die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine
umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft
möglich.
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Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob § 4 AVBGasV als öffentlich-rechtliche
oder als privat-rechtliche Preisänderungsbestimmung anzusehen ist. Entscheidend ist
vielmehr, dass die Klägerin im Rahmen des von den Parteien abgeschlossenen
Gaslieferungsvertrages berechtigt ist, die Preise einseitig zu ändern.
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Einseitig festgesetzt worden und demzufolge der Billigkeitskontrolle unterliegend sind
jedoch – entgegen der Beklagtenansicht – nicht die Gesamtarbeitspreise, sondern nur
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die Preiserhöhungen ab dem 01.11.2004. Zwar kann eine Preiserhöhung auch deshalb
der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Versorgers
unbillig erhöht waren und das Unternehmen diesen Umstand bei der Preiserhöhung
hätte berücksichtigen müssen. Dennoch unterliegen die bis zum 01.11.2004 geltenden
Preise vorliegend einer Billigkeitskontrolle weder in unmittelbarer noch in analoger
Anwendung des § 315 BGB. Eine unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3
BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach
Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den
Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist. Vertraglich
vereinbart haben die Parteien hierzu zunächst den beim Abschluss des
Gasversorgungsvertrages von der Klägerin geforderten Preis, auch wenn es sich bei
diesem Preis um den allgemeinen Tarif der Klägerin für leitungsgebundene Versorgung
mit Gas handelte. Soweit die Klägerin in der Folgezeit auf der Grundlage von § 4
AVBGasV einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Beklagte diese bis zu
seinem Widerspruch gegen die zum 01.11.2004 erhobene Preiserhöhung
unbeanstandet hingenommen.
Auch für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss oder später
vereinbarten bis zum 01.11.2004 geltenden Preise in entsprechender Anwendung des §
315 BGB ist kein Raum. Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen
Tarifen eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne des § 10 EnWG 1998, § 4 Abs. 1
AVBGasV in analoger Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB steht nämlich entgegen, dass
sie der Intension des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und
Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Bei der gerichtlichen Kontrolle der
Billigkeit der Tariffestsetzung würde für das betroffene Gasversorgungsunternehmen
eine Preisregulierung stattfinden, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig
überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre.
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Hinsichtlich der Billigkeitskontrolle der somit verbleibenden Erhöhungsbeträge ab dem
01.11.2004 obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit demjenigen, der die
Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat,
hier also der Klägerin. Diese beruft sich auf ihr Interesse, Bezugskostensteigerungen an
die Tarifkunden weiterzugeben. Ein solches Interesse entspricht im Grundsatz der
Billigkeit. § 4 Abs. 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen
die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Kostenelementeklauseln bei anderen langfristigen Lieferverträgen begründet wird. Für
diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung
des Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen (vgl. BGH Urteil vom 13.06.2007
– VIII ZR 36/06, Rdnr. 22). Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko
langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher,
ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner
davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits
bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH Urteil vom
13.12.2006 – VIII ZR 25/06 = NJW 2007, Seite 1054).
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So verhält es sich hier. Die Klägerin hat für den maßgeblichen Zeitraum
Bezugskostensteigerungen, die höher sind als ihre Preissteigerungen gegenüber dem
Beklagten, schlüssig dargelegt und in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Daraus
ergibt sich, dass die Erhöhung der Bezugskosten aus den vertraglich vereinbarten
Anpassungsmechanismen des mit der RWE Rhein-Ruhr AG abgeschlossenen
Gasbezugsvertrages resultiert. Dabei wird für 16 % der Gesamtbezugsmenge eine
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Preisgleitklausel mit leichtem Heizöl (HEL) angewendet. Diese Klausel dient dazu, die
Kostenvorteile des Gasbezugs gegenüber einer Wärmeversorgung mit Heizöl durch
einen vergleichbaren Preisverlauf abzusichern. Der der Klageschrift beigefügten Anlage
K 12 ist zu entnehmen, dass die Monatswerte der Heizölpreise kontinuierlich von 28,56
Euro im Januar 2004 bis zu einem Betrag von 47,99 Euro im Dezember 2005
angestiegen sind. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Delta-Tabelle, die auf
der Grundlage der Preisänderung durch den Vorlieferanten und den davor liegenden
Änderungen der HEL-Notierungen die Preisänderung auf der Beschaffungsseite
darstellen, ergibt sich die von der Klägerin schlüssig vorgetragene Erhöhung der
Bezugskosten. Diese Bezugskostensteigerung hat die Klägerin zunächst mit zeitlicher
Verzögerung und erst ab dem Jahr 2005 zeitnah entsprechend ihrer
Bezugskostensteigerungen an ihre Kunden und damit an den Beklagten weitergegeben.
Preiserhöhungen für die Tarifkunden wurden zum 01.11.2004 (4,25 Cent/kWh), zum
01.03.2005 (4,681 Cent/kWh), zum 01.10.2005 (5,211 Cent/kWh), zum 01.01.2006
(5,656 Cent/kWh) und zum 01.10.2006 (5,849 Cent/kWh) vorgenommen.
Da die Klägerin die Bezugskostensteigerungen im Verhältnis zu den Preiserhöhungen
für ihre Tarifkunden bereits schlüssig dargelegt hat, bedarf es entgegen der Auffassung
des Beklagten auch nicht notwendigerweise der Vorlage der Bezugskostenverträge der
Klägerin. Ein Sachvortrag zur Begründung eines geltend gemachten Anspruchs ist
schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn der Anspruchsteller Tatsachen
vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH Urteil vom
19.11.2008 – VIII ZR 138/07 – Rdnr. 30). Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund
des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für
das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im
Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge
dieser Einlassung unklar wirkt und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des
geltend gemachten Rechts zulässt. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin mit ihrem
angeführten Sachvortrag den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung einer
Bezugskostensteigerung als Grundlage einer im Sinne von § 315 BGB billigem
Ermessen entsprechenden Preiserhöhung genügt.
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Demgegenüber steht das Beklagtenvorbringen dem nicht entgegen. Entgegen der
Ansicht des Beklagten ist auf die Angabe der absoluten Höhe der Bezugspreise durch
die Klägerin entbehrlich, denn auch die absolute Höhe der von dem
Energieversorgungsunternehmen mit seinem Vorlieferanten vereinbarten und von ihm
gezahlten Bezugspreise kommt es für das Vorliegen einer Bezugskostensteigerung in
einem bestimmten Zeitraum und für die sich daran anknüpfende Beurteilung der
Billigkeit einer Preiserhöhung gegenüber dem Abnehmer nach § 315 BGB nicht
unmittelbar an (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2007 – VIII ZR 138/07, Rdnr. 35). § 315 BGB
sieht eine Überprüfung der Billigkeit des von dem einen Vertragsteil einseitig
bestimmten Preises vor. Entspricht dieser für sich genommen der Billigkeit, so kann die
nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden und der dieser
Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung des § 315 BGB nicht
herangezogen werden, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette
vereinbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, zumindest dann nicht,
wenn die Weitergabe von Bezugskostensteigerungen – wie vorliegend – auch ohne die
Angaben des Gaseinkaufspreises schlüssig dargelegt werden konnte. Insofern ist das
nach Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Geheimhaltungsinteresse von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen der Klägerin anzuerkennen, das im Rahmen einer Abwägung
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mit dem Gebot effektiven Rechtsschutz angesichts der bereits umfassend dargelegten
Bezugskostensteigerungen vorliegend überwiegt. Insbesondere kann ein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von betriebswirtschaftlichen Daten
nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, der Gasversorger müsse für
die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen
Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen.
Indes ist zu beachten, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im
Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter
Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen
Entscheidungsspielsraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus
betriebswirtschaftlichen Gründen hätte vermeiden können. Das Recht zur
Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann nämlich angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1
Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu
einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effezienten und
umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität
und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen eingekauft wird, ohne
günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen und im Verhältnis zu seinen
Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das
hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im
Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. Markert RdE 2007, 263, 265). Dafür, dass
es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Bezugskostensteigerungen um im
vorgenannten Sinne "unnötige" Kosten handelt, welche die Klägerin durch eine
Preissteigerung auffangen möchte, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr
konnte sich die Klägerin der Ölpreisbindung nicht entziehen, weil es sich dabei um eine
internationale Branchenvereinbarung handelt, die sowohl in den Importverträgen
zwischen den Erdgasproduzenten und den deutschen Importeuren als auch in den
Lieferverträgen zwischen den Importeuren und den einzelnen Gasversorgern enthalten
ist, auf die ein einzelnes regionales Gasversorgungsunternehmen wegen seiner
geringen Nachfrage macht wenig Einfluss nehmen kann. Daher scheidet die Möglichkeit
eines Gasbezuges ohne eine solche Preisbindung als günstigere
Beschaffungsalternative aus.
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Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings
dennoch unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in
anderen Bereichen ausgeglichen werden kann. Indes steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass sich die übrigen Kosten in der Sparte Gas im maßgeblichen
Berechnungszeitraum nicht nennenswert verändert haben, so dass die Erhöhung auf
der Beschaffungsseite nicht durch anderweitige Kostensenkungen kompensiert werden
konnten. Hierzu hat die Klägerin umfassend dargelegt, dass sich weder im Rahmen der
unternehmerischen Kosten, die sich neben den Bezugskosten aus Netzkosten und
Vertriebskosten zusammensetzen, noch im Bereich der von der Klägerin nicht
beeinflussbaren staatlich verursachten Kosten (Steuern und Abgaben) erhebliche
Veränderungen ergeben haben. Während der Anteil der Bezugskosten an den
Gesamtkosten in den Jahren 2004 bis 2006 ständig gestiegen ist, sind die übrigen
Kosten im maßgeblichen Betrachtungszeitraum beinahe unverändert geblieben. So
beläuft sich der Anteil der Bezugskosten an den Gesamtkosten (ohne Zinsen und
Steuern) auf 63,8 % (2004), 68,5 % (2005) und schließlich auf 74,1 % (2006). Allein die
Bezugskosten haben sich von 2004 bis 2006 um 52,1 % erhöht. Demgegenüber ergab
sich für die Gesamtkosten lediglich eine Erhöhung von 30,8 %. Zwar betreffen diese
Gesamtkosten lediglich die Gassparte. Für die Billigkeit einer Gaspreiserhöhung kann
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es indes nicht darauf ankommen, ob die Klägerin die Steigerung der Gasbezugskosten
durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen
können. Insofern ist die Klägerin nämlich nicht zur Quersubventionierung der Gassparte
verpflichtet. Die Frage wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich
erzielten Gewinn verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des
Unternehmens liegt und die für die Billigkeit einer Preiserhöhung in einem anderen
Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR
138/07, Rdnr. 39).
Nach alledem sind die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen nicht unbillig und
demnach wirksam, so dass die entsprechende Zahlungsklage der Klägerin gegen den
Beklagten gerechtfertigt ist.
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Entsprechendes gilt auch für die streitgegenständlichen Strompreiserhöhungen. Diese
Strompreiserhöhungen vom 01.01.2006 und zum 01.01.2007 unterliegen keiner
Billigkeitskontrolle. Einer Anwendung von § 315 BGB steht nicht entgegen, dass der
Beklagte die Möglichkeit hatte, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu
beziehen, der indes dennoch die Stromlieferung der Klägerin weiterhin in Anspruch
genommen und das Vertragsverhältnis zu der Klägerin nicht gekündigt hat. Ausweislich
der von der Klägerin der Klageschrift beigefügten Anlage K 13 sind im Marktgebiet der
Klägerin 45 weitere Stromanbieter tätig. Vor dem Hintergrund dieser realistischen
Wechselmöglichkeit war und ist der Beklagte auf eine Belieferung durch die Klägerin
nicht angewiesen. Damit fehlt es an einer Monopolstellung der Klägerin als Grundlage
einer Billigkeitskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2007 – VIII ZR 144/06 = NJW 2007,
1672) und ein schutzbedürftiges Interesse des Beklagten an einer Billigkeitskontrolle
der streitgegenständlichen Strompreiserhöhung scheidet mithin aus.
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Nach alledem ist die Klage der Klägerin gegen den Beklagten in vollem Umfang
begründet.
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Die von dem Beklagten gegen die Klägerin erhobene Widerklage ist zwar zulässig, sie
hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Für einen entsprechenden Auskunftsanspruch
des Beklagten gegen die Klägerin ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Ein
entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Gaslieferungsvertrag noch aus einem Schadensersatzanspruch gemäß
§ 33 GWB. Der Beklagte hat aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Gaslieferungsvertrag keinen Anspruch darauf, dass ihm Auskünfte über das zwischen
der Klägerin und ihren Vorlieferanten bestehende Rechtsverhältnis erteilt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.
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