Urteil des LG Düsseldorf vom 24.11.2005

LG Düsseldorf: fahrzeug, eintritt des versicherungsfalls, versicherer, schweres verschulden, versicherungsnehmer, gesetzliche vermutung, entwendung, karte, wiederbeschaffungswert, garage

Landgericht Düsseldorf, 11 O 26/04
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin am Landgericht Köstner
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 26/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Zwischen den Parteien bestand unter der Versicherungsnummer 39-209617-10017 eine
Vollkaskoversicherung über das Fahrzeug BMW 760 Li, Fahrzeug-Ident-Nr. X, amtliches
Kennzeichen X. Gegenstand der Klage sind Entschädigungsansprüche im Hinblick auf
einen Fahrzeugdiebstahl durch sog. Homejacking vom 23./24.09.2003. Das auf den
Kläger zugelassene und von seinem Vorstandsvorsitzenden und dessen
Lebensgefährtin ständig genutzte Fahrzeug steht im Eigentum der Firma MMV Leasing
GmbH aus Koblenz. Diese hat mit Schreiben vom 14.06.2004 ihre Zustimmung zur
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Schadensfall durch den Kläger zur Zahlung
an sie erklärt.
2
Am 17.04.2003 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug. In diesem
Zusammenhang wurden dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers zwei Schlüssel,
jeweils bestehend aus einer Keyless-Go-Karte nebst Schlüssel sowie ein
Werkstattschlüssel übergeben. Mit dem Werkstattschlüssel ließ sich das Fahrzeug
unstreitig öffnen, nach dem Vortrag des Klägers konnte das Fahrzeug mit dem
Werkstattschlüssel nur im Zusammenhang mit einem in dem Kofferraum befindlichen
Adapter auch gestartet werden. Den Erhalt von drei Fahrzeugschlüsseln bestätigte der
Vorstandsvorsitzende des Klägers mit der von ihm unterzeichneten
Fahrzeugübergabebescheinigung vom 17.04.2003.
3
Am Morgen des 24.09.2003 zeigte der Vorstandsvorsitzende des Klägers bei der Polizei
in Viersen einen Einbruchdiebstahl in seinem Privathaus X in 41379 Brüggen an, bei
welchem unter anderem das streitgegenständliche Fahrzeug sowie ein weiteres
Fahrzeug der Marke Daimler Benz SL 500 entwendet worden seien. Ebenfalls unter
4
dem 24.09.2003 meldete er der Beklagten den Schadensfall. Mit Schreiben vom
24.09.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger ihren Schadenfragebogen und bat
unter anderem um die Übergabe des vollständigen Schlüsselsatzes. Mit weiterem
Schreiben vom 13.10.2003 übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers erneut ihren Schadenfragebogen. Als Anlage zu seinem Schreiben vom
16.10.2003 sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den unter dem 15.10.2003
von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers ausgefüllten Schadenfragebogen an die
Beklagte. Die Frage "Wie viel Kfz-Schlüssel haben Sie beim Kauf erhalten?" wurde mit
"2" beantwortet. Die Frage "Sind Kfz-Schlüssel abhanden gekommen?" wurde mit "ja,
Anzahl 2" beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des unter dem
15.10.2003 ausgefüllten Schadenfragebogens wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift
Bezug genommen. In dem Schadenfragebogen, den der Vorstandsvorsitzende des
Klägers unter dem 06.10.2003 hinsichtlich des ebenfalls als entwendet gemeldeten
PKW Daimler Benz ausgefüllt hatte, beantwortete der Vorstandsvorsitzende des Klägers
die Frage nach abhanden gekommenen Kfz-Schlüsseln mit "ja, Anzahl: 2 (1 Schlüssel +
Karte)". Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2003 erklärte der
Kläger, dass die Erledigung der Schlüsselübergabe übersehen worden sei. Weiter
erklärte er: "Ich überreiche anliegend hinsichtlich des PKW X den noch vorhandenen
PKW Schlüssel für den BMW. Zwei Schlüssel wurden entwendet (Keyless go ist im
Schlüssel)." Zu der Aushändigung des Werkstattschlüssels durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers an den zuständigen Sachbearbeiter der
Beklagten kam es am 19.11.2003. Unter dem 20.11.2003 erstattete das
Sachverständigenbüro X - X - X im Auftrag der Beklagten ein Gutachten zu dem
Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen BMW. Wegen des Inhaltes des
Gutachtens wird auf die Anlage K 15 zur Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom
24.11.2003 lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen u.a. wegen
unrichtiger Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln ab. Letztmals mit Schreiben vom
16.12.2003 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zum Ersatz
des mit einem Betrag von 92.350,- EUR bezifferten Fahrzeugschadens sowie seiner
Kostennote über einen Betrag von 2.076,20 EUR unter Fristsetzung bis zum 12.01.2004
auf. Gemäß Verfügung der StA Krefeld vom 08.01.2004 wurde das unter dem
Aktenzeichen 25 UJs 213/03 geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Täter
nicht ermittelt werden konnte.
Der Kläger behauptet, in der Nacht vom 23. auf den 24.09.2003 sei ein oder mehrere
unbekannte Täter in das Haus seines Vorstandsvorsitzenden eingebrochen. Nach
Übersteigen eines zum Nachbargrundstück gelegenen Zaunes hätten die Täter ein
Fenster an der Gebäuderückseite aufgehebelt und seien in die Wohnräume
eingestiegen. Neben diversem Schmuck im Wert von ca. 30.000,- EUR, einer
Ledertasche mit über 12.000,- EUR Bargeld hätten die Täter die Fahrzeugschlüssel zu
dem streitgegenständlichen BMW sowie zu dem Daimler Benz entwendet. Mit diesen
Schlüsseln hätten die Täter sowohl den am Vorabend in der Garage abgestellten und
ordnungsgemäß verschlossenen Daimler Benz als auch den am Vorabend vor der
Garage abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen streitgegenständlichen BMW
gestartet und seien dann mit den Fahrzeugen weggefahren. An den drei Tagen vor
diesem Einbruch sei das Haus seines Vorstandsvorsitzenden beobachtet und
ausgekundschaftet worden. Am Morgen des 24.09.2003 habe die Lebensgefährtin des
Vorstandsvorsitzenden des Klägers gegen 6.45 Uhr bemerkt, dass der BMW nicht vor
der Garage gestanden und der Daimler Benz gefehlt habe. Von dem gesamten
Einbruchsgeschehen hätten der Vorstandsvorsitzende des Klägers, seine
Lebensgefährtin, das Kind X und der Gast X nichts bemerkt. Weiter behauptet der
5
Kläger, in der Zeit zwischen der Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten, der
Schadensanzeige vom 16.10.2003 und der Übergabe des Notschlüssels mit Schreiben
vom 18.11.2003 hätten mindestens sechs, eher zehn, Telefonate zwischen seinem
Prozessbevollmächtigten und dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten
stattgefunden. Dabei sei auch über fehlende Unterlagen gesprochen worden, die Frage
nach Schlüsseln sei indes nicht angeschnitten worden. Der nachgereichte
Werkstattschlüssel sei nach Erwerb des Fahrzeugs in den Geschäftsräumen des
Klägers in Düsseldorf, bei Herrn X, gelagert worden. An die Existenz des
Werkstattschlüssels habe der Vorstandsvorsitzende des Klägers zum Zeitpunkt des
Ausfüllens der Schadensanzeige nicht mehr gedacht. Nachdem die Beklagte sich
gesträubt habe, Vorschussleistungen oder eine teilweise Schadensregulierung zu
erbringen, habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich telefonisch in der zweiten
Novemberwoche 2003 mit Herrn X in Verbindung gesetzt, da er den
Vorstandsvorsitzenden des Klägers nicht habe erreichen können. Dabei habe er mit
Herrn X auch darüber gesprochen, ob noch Fahrzeugschüssel vorhanden seien. Dabei
habe Herr X geäußert, dass noch ein Plastikteil des BMW bei ihm im Schreibtisch liege.
Danach habe sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem
Vorstandsvorsitzenden des Klägers in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, dass auch
der noch vorhandene Werkstattschlüssel bei der Beklagten eingereicht werden müsse.
Zum Zeitpunkt des Schadensfalls seien ca. 15 Fahrzeuge auf den Kläger zugelassen
und über die Beklagte versichert gewesen. Zudem habe sein Vorstandsvorsitzender in
den letzten drei Jahren über 50, bzw. in den letzten sechs Jahren ca. 150 neue
Fahrzeuge für Firmen, deren Vorsitzender oder Geschäftsführer er sei, zugelassen und
in Empfang genommen und bei der Beklagten versichert. Zur Höhe des geltend
gemachten Fahrzeugschadens behauptet der Kläger, der Wiederbeschaffungswert
betrage mindestens 92.500,- EUR, da das streitgegenständliche Fahrzeug entgegen der
Feststellungen in dem von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten eine
Sonderbereifung aufgewiesen habe und mit einer Wegfahrsperre versehen gewesen
sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2004, bei Gericht eingegangen am
02.11.2004, behauptet der Kläger, die anlässlich der Übergabe des
streitgegenständlichen Fahrzeugs erstellte Fahrzeugübergabebescheinigung sei dem
Kläger bzw. seinem Vorsitzenden nicht, auch nicht in Kopie, übergeben worden
Der Kläger beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, 93.321,60 EUR nebst 8 % Zinsen über Basiszins nach
DÜG seit dem 12.01.2004 an die X, . zu Leasingvertrags-Nr. X zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte behauptet, am 11.11.2003 habe ihr Mitarbeiter Herr X bei der Firma BMW
X in X wo der Vorstandsvorsitzende des Klägers den BMW erworben habe, Recherchen
hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel betrieben. Hierüber sei der Vorstandsvorsitzende
des Klägers durch die Mitarbeiter des Autohauses informiert worden, weshalb er sodann
den Werkstattschlüssel der Beklagten eingereicht habe. Die Beklagte ist der Ansicht,
aus einer Vielzahl von Indizien ergebe sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer
vorgetäuschten Entwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Wegen der von der
Beklagten im einzelnen angeführten Indizien wird auf die Darstellung der Beklagten in
der Klageerwiderung verwiesen. Zu dem Wiederbeschaffungswert des
10
streitgegenständlichen Fahrzeugs behauptet die Beklagte, dieser belaufe sich auch
unter Berücksichtigung der vorhandenen Wegfahrsperre auf 89.500,- EUR.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11
Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger auf Zahlung der Versicherungsleistung an die
Firma X klagt und damit einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend macht,
handelt es sich um einen Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (vgl.
hierzu Zöller - Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Vor § 50 Rn. 42 ff.).
12
Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien
bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrages iVm § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zur Zahlung
einer Entschädigungssumme an die X wegen Entwendung des PKW BMW verpflichtet.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die behauptete Entwendung des PKW als
Versicherungsfall festgestellt werden kann, denn die Beklagte ist jedenfalls nach § 7 I
Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB, 6 III VVG leistungsfrei.
13
Gemäß § 7 V Nr. 4 AKB besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der
Versicherungsnehmer, bzw. sein Repräsentant (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004,
§ 12 AKB Rn. 77), die aus § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB folgende Obliegenheit, nach Eintritt des
Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur
Minderung des Schadens dienlich sein kann, verletzt, es sei denn, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, § 6 III
VVG. Vorliegend ist die Beklagte leistungsfrei, da der Vorstandsvorsitzende des Klägers
Fragen der Beklagten nach Fahrzeugschlüsseln vorsätzlich falsch beantwortet hat. Auf
das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers war abzustellen, da der Kläger
sich das Verhalten seines Vorstandsvorsitzenden zurechnen lassen muss. Der
Vorstandsvorsitzende des Klägers ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht als
Repräsentant des Klägers anzusehen, da ihm und seiner Lebensgefährtin der
streitgegenständliche BMW zur ständigen und eigenverantwortlichen Nutzung
überlassen war.
14
Der Umfang der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB richtet sich maßgeblich
nach den von dem Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen
(Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 12). Zu den Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers gehört es, in der Schadensanzeige wahrheitsgemäße und
vollständige Angaben zu machen. Unter die Aufklärungpflicht fallen sämtliche
Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrages von Bedeutung sein
können. Dies gilt für allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der
Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB
Rn. 43). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wird etwa dann angenommen, wenn der
Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zu Anzahl, Verbleib und Duplizieren der Kfz-
Schlüssel macht (vgl. Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 42 m.w.N.). Vorliegend hat der
Vorstandsvorsitzende des Klägers falsche Angaben zu der Anzahl der Schlüssel des
streitgegenständlichen BMW gemacht. Die in dem ihm von der Beklagten übersandten
Formular zur Schadenmeldung gestellte Frage "Wie viel Kfz-Schlüssel haben Sie beim
Kauf erhalten?" hat er unter dem 15.10.2003 mit "2" beantwortet. Tatsächlich hat er aber
bei dem Erwerb des BMW nicht nur zwei (Haupt-)Schlüssel erhalten, sondern daneben
einen sog. Not- oder Werkstattschlüssel. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Den
Erhalt dieses weiteren Schlüssels hätte der Vorstandsvorsitzende in dem
Schadensformular angeben müssen, um die Obliegenheiten des § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB zu
15
erfüllen (vgl. auch OLG Köln, 9 U 128/02, Urteil vom 18.03.2003, vorgelegt vom Kläger
als Anlage K 18). Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen,
der Fragebogen der Beklagten entspreche nicht dem aktuellen Stand der
Kraftfahrzeugtechnik und sei fehlerhaft, da nicht nach Keyless-Go-Karten gefragt werde.
Insofern ist bereits die Relevanz dieses Einwands nicht ersichtlich. Dass zu dem von
dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers nicht angegebenen Werkstattschlüssel eine
Keyless-Go-Karte gehört, was die Ursache dafür gewesen sei, dass der
Werkstattschlüssel nicht angegeben worden sei, trägt der Kläger nicht vor; vielmehr soll
es sich bei dem Werkstattschlüssel um ein schlichtes Plastikteil handeln. Auch kann der
Fragebogen der Beklagten hinsichtlich der Frage nach Schlüsseln nicht als fehlerhaft
bewertet werden. Zum einen sind auch nach dem heutigen Stand der Kfz-Technik nicht
sämtliche Fahrzeuge mit sog. Keyless-Go-Systemen ausgestattet, sondern eine Vielzahl
von Fahrzeugen wird nach wie vor mechanisch mit einem Schlüssel geöffnet und
angelassen. Zum anderen ergibt eine Auslegung des in dem Schadensformular der
Beklagten verwendeten Begriffs "Schlüssel", dass damit sämtliche Vorrichtungen zum
Öffnen und Anlassen eines Kfz gemeint sind. Ein solches Verständnis entspricht dem
allgemeinen Sprachgebrauch. Dass auch der Vorstandsvorsitzende des Klägers von
einer dahingehenden Bedeutung des Begriffs "Schlüssel" ausgegangen ist, mithin
davon, dass die Beklagte in ihrem Schdenfragebogen auch nach etwaigen Keyless-Go-
Karten gefragt hat, zeigt das von ihm im Zusammenhang mit der Entwendung des PKW
Daimler Benz unter dem 06.10.2003 ausgefüllte Schadensformular, in welchem er die
Frage nach abhanden gekommenen Schlüsseln mit "ja" beantwortet und weiter
angegeben hat "2 (1 Schlüssel + Karte)". Darüber hinaus kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Frage der Beklagten nach den beim Kauf erhaltenen
Schlüssel nicht ausreichend klar ist, weshalb eine Obliegenheitsverletzung des Klägers
bzw. seines Vorstandsvorsitzenden wegen Nichtangabe des Werkstattschlüsels zu
verneinen wäre. Auch wenn der sog. Werkstattschlüssel nur ein Notschlüssel ist,
unterfällt er dem vorstehend dargestellten Sinn des Begriffs Schlüssel, denn man kann
mit ihm das Fahrzeug öffnen und nach dem Vortrag des Klägers auch anlassen, da sich
im Kofferraum des BMW der hierzu erforderliche Adapter befinden soll. Dass schließlich
auch der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender die vorstehend dargestellte Auslegung
des Begriffs Schlüssel teilt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er mit Schreiben vom
18.11.2003 den noch vorhandenen Werkstattschlüssel, der in dem Schreiben auch
ausdrücklich als Schlüssel bezeichnet wird, bei der Beklagten eingereicht hat. In diesem
Schreiben wird zudem auf die von der Beklagten verlangte Übersendung des
vollständigen Schlüsselsatzes zu dem BMW Bezug genommen. Hätte der Kläger bzw.
sein Vorstandsvorsitzender den Werkstattschlüssel nicht als Schlüssel angesehen,
wäre die vorgenommene nachträgliche Einreichung bei der Beklagten nicht
nachvollziehbar. Dem danach anzunehmenden Ergebnis, dass eine objektive
Falschbeantwortung der Frage nach ausgehändigten Schlüsseln vorliegt, steht
schließlich auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des OLG Koblenz, ZfS 2002, 82
f. entgegen. In jener - das Gericht nicht bindenden - Entscheidung ist es zwar als
problematisch bezeichnet worden, ob die Frage des Versicherers nach
Fahrzeugschlüsseln auch einen Werkstattschlüssel erfasst. Letztlich wurde in der
Entscheidung des OLG Koblenz eine Leistungsfreitheit des Versicherers aber aus dem
Grunde verneint, da eine schuldhafte Falschbeantwortung nicht vorgelegen habe.
Die also objektiv vorliegende Obliegenheitsverletzung durch unrichtige Beantwortung
der Frage nach der Anzahl der erhaltenen Schlüssel erfolgte vorsätzlich, denn nach §§
7 V Nr. 4 AKB, 6 III VVG ist zu vermuten, dass die Falschangabe vorsätzlich geschehen
ist. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl.
16
zur Beweislast Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 80). Soweit der Kläger vorträgt, sein
Vorstandsvorsitzender habe den zu dem BMW gehörigen Werkstattschlüssel in den
Geschäftsräumen des Klägers deponiert, was dieser zunächst vergessen habe, zumal in
den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen von dem Vorstandsvorsitzenden in
Empfang genommen worden sei, genügt dies nicht, um von einer lediglich einfach
fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ausgehen zu können. Dem Vorbringen des
Klägers kann nicht gefolgt werden, denn es ist unglaubhaft. Insofern bedarf es auch
keiner Beweisaufnahme zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers,
der Werkstattschlüssel sei in den Geschäftsräumen des Klägers deponiert gewesen,
was der Vorstandsvorsitzende des Klägers vergessen habe. Die Beklagte führt zu Recht
aus, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers den streitgegenständlichen PKW erst
ca. 5 Monate vor der behaupteten Entwendung erhalten hatte und dass es sich bei dem
streitgegenständlichen BMW außerdem um das von dem Vorstandsvorsitzenden des
Klägers bzw. seiner Lebensgefährtin selbst genutzte Fahrzeug handelte. Vor diesem
Hintergrund liegt es nahe, dass man sich an den Ort der Verwahrung der Schlüssel
erinnert. Auch lässt sich das von dem Kläger behauptete Deponieren des Schlüssels
nur so erklären, dass dadurch sichergestellt sein sollte, dass sich mindestens ein
Schlüssel außerhalb des Hauses des Vorstandsvorsitzenden des Klägers befindet,
damit auf diesen Schlüssel in Notfällen zurückgegriffen werden kann. Dass eine solche
Besonderheit vergessen wird, ist fernliegend. Allenfalls mag der Ort der Deponierung
vergessen werden, nicht aber die Existenz des Schlüssels. Auch wenn der
Vorstandsvorsitzende des Klägers diesen Umstand nicht ständig präsent gehabt haben
sollte, hätte ihm dies bei sorgfältiger Ausfüllung des Schadenfragebogens der Beklagten
erst ca. drei Wochen nach der behaupteten Entwendung in Erinnerung kommen
müssen. Gegebenenfalls hätte er sich vor Ausfüllen des Schadenfragebogens über die
Anzahl der ursprünglich ausgehändigten Schlüssel vergewissern müssen. Selbst wenn
entsprechend der Behauptungen des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz
zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass seinem Vorstandsvorsitzenden
die Fahrzeugübergabebescheinigung vom 17.04.2003 nicht zur Verfügung gestanden
haben sollte, hätte er durch Nachfrage bei dem ausliefernden Autohaus oder bei Herrn
X, der in der Geschäftsstelle des Klägers offensichtlich mit den auf den Kläger
zugelassenen Fahrzeugen befasst war, die Anzahl der Verfügung gestellten Schlüssel
in Erfahrung bringen können.
Es kann auch nicht zugunsten des Klägers von einer nachträglichen Berichtigung der
Falschangabe zu den Schlüsseln ausgegangen werden. Eine nachträgliche
Berichtigung falscher Angaben ist zwar ausnahmsweise dazu geeignet, die
Vorsatzvermutung nach §§ 7 V Nr. 4 AKB, 6 III VVG zu widerlegen, wenn davon
auszugehen ist, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruht (BGH VersR 2002,
173). Einen Irrtum über die Existenz des Werkstattschlüssels hat der Kläger aber, wie
soeben ausgeführt, nicht in glaubhafter Weise dargetan. Weiter kann eine nachträgliche
Berichtigung einer Falschangabe dazu führen, dass sich der Versicherer nach § 242
BGB nicht auf die Leistungsfreiheit berufen kann, wenn der Versicherungsnehmer
Falschangaben freiwillig und vollständig berichtigt und dem Versicherer noch kein
Schaden entstanden ist (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 86). Von einer freiwilligen
Berichtigung der Falschangaben kann vorliegend indes bereits auf der Basis des
Klägervortrages nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger vorträgt, sein
Prozessbevollmächtigter habe erst in der zweiten Novemberwoche in einem Telefonat
mit Herrn X Kenntnis von dem Werkstattschlüssel erhalten und sodann sei dieser
Schlüssel aus eigenem Antrieb der Beklagten nachgereicht worden, genügt dieser
Vortrag nicht, um eine freiwillige Berichtigung der Falschangabe bejahen zu können.
17
Das Vorbringen des Klägers ist nicht ausreichend substantiiert und plausibel. Der von
dem Kläger vorgetragene Grund für das Telefonat zwischen dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers und Herrn X, dass die Beklagte sich hinsichtlich
der Zahlung einer Entschädigungsleistung sträube, weshalb er mit Herrn X über den
Diebstahl gesprochen habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist hier zu
berücksichtigen, dass die behauptete Entwendung am 23./24.09.2003 erfolgt sein soll
und bereits in der zweiten Novemberwoche soll das vorgetragene Gespräch
stattgefunden haben. Erst mit Schreiben vom 16.10.2003 ist der Schadenfragebogen
hinsichtlich des BMW an die Beklagte zurückgesandt worden. Vor diesem Hintergrund
kann eine überlange Schadenbearbeitung durch die Beklagte nicht angenommen
werden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht konkret vorgetragen, worin sich das
"Sträuben" der Beklagten geäußert haben soll. Doch selbst wenn zugunsten des
Klägers davon ausgegangen wird, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Auszahlung
einer Entschädigung "gesträubt" habe, ist ein nachvollziehbarer Grund für die Nachfrage
des Prozessbevollmächtigten gegenüber Herrn X nach weiteren Schlüsseln nicht
ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Insbesondere soll über die
Fahrzeugschlüssel in den mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführten
Telefonaten nicht gesprochen worden sein. Auf die von dem Kläger bestrittene
Behauptung der Beklagten, der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender habe den
Werkstattschlüssel vorgelegt, da er Kenntnis von ihren Ermittlungen bei der
Verläuferfirma erlangt habe, kommt es danach nicht mehr an.
Ist also von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen, auf
welche die Beklagte sich auch berufen kann, ist die Beklagte leistungsfrei. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben sein könnte.
Denn nach der sog. Relevanzrechtsprechung tritt Leistungsfreiheit dann ein, wenn die
Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft
zu gefährenden, und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden trifft (vgl.
Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 80). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Angaben über die Zahl der erhaltenen Schlüssel sind im Entwendungsfall generell
dazu geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der
Überprüfung der Einstandspflicht ist es für den Versicherer wichtig zu wissen, wie viele
Fahrzeugschlüssel der Versicherungsnehmer in Besitz hatte und ob Schlüssel
abhanden gekommen sind. Der Versicherer hat darüber hinaus auch ein Interesse
daran, dass der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus
dem er Ansprüche herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die
Möglichkeit nachträglicher - möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen
ausgeschaltet wird (vgl. OLG Köln, r+s 2001, 14; OLG Köln, 9 U 128/02, Urteil vom
18.03.2003, vom Kläger als Anlage K 18 vorgelegt). Ferner ist in diesem
Zusammenhang der Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen, wonach Versicherer
regelmäßig vorhandene Fahrzeugschlüssel dahin überprüfen, ob sie zu dem
entwendeten Fahrzeug gehören oder ob sie Kopierspuren aufweisen. Weiter ist ein
erhebliches Verschulden des Klägers bzw. seines Versicherungsnehmers anzunehmen.
Der Kläger hat nichts dargetan, was die Falschangabe in einem milden Licht erscheinen
lassen könnte; der Vortrag, sein Vorstandsvorsitzender habe den deponierten
Werkstattschlüssel vergessen, ist - wie gezeigt - unglaubhaft.
18
Die Beklagte hat auch die erforderliche Belehrung (vgl. hierzu Prölss/Martin, aaO., § 7
AKB Rn. 87 ff.) erteilt. Sie findet sich oberhalb der Unterschriftszeile des von dem
Vorstandsvorsitzenden des Klägers unter dem 15.10.2003 ausgefüllten
Schadenfragebogen.
19
Schließlich ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb daran
gehindert, sich auf ihre Leistungsfreiheit infolge einer vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung zu berufen, da sie in diversen Telefonaten zu keinen Zeitpunkt
nach weiteren Schlüsseln gefragt habe, § 242 BGB. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund die Beklagte eine entsprechende Nachfrage hätte stellen sollen, denn
die Angaben des Vorstandsvorsitzenden des Klägers in dem Schadenfragebogen,
nämlich dass er bei Erwerb des Fahrzeugs zwei Schlüssel erhalten habe und dass ihm
zwei Schlüssel abhanden gekommen seien, waren eindeutig. Außerdem hatte der
Kläger unstreitig ursprünglich keine Schlüssel bei der Beklagten eingereicht, so dass
diese auch nicht erkennen konnte, dass der Werkstattschlüssel fehlte. Zum anderen ist
zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, von sich aus
von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
20
Soweit der Kläger sich mit nachgelassenem Schriftsatz auf eine Entscheidung des
BGH, Az. IV ZR 172/98, abgedruckt in VersR 1999, 1535, beruft, wonach arglistig
falscher Prozessvortrag nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, solange dieser
an seiner Leistungsablehnung festhält, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die von
dem Kläger angeführte Entscheidung des BGH betrifft den Fall, dass die Entscheidung
des Versicherers nicht mehr durch die Angaben des Versicherungsnehmers beeinflusst
werden kann. Vorliegend sind die Falschangaben des Klägers indes bereits in dem
Schadenfragebogen enthalten, der der Vorbereitung der Entscheidung der Beklagten
diente. In einer solchen Situation verdient die Beklagte als Versicherer jedoch den
Schutz vor Falschangaben des Klägers als Versicherungsnehmer.
21
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es von der
Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Falschangaben des Klägers zu den
Schlüsseln ausgeht. Das Vorbringen des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz
rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
war danach nicht erforderlich.
22
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO.
23
Streitwert: 93.321,60 EUR
24