Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2003

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Landgericht Düsseldorf, 3 O 135/03
Datum:
19.12.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 135/03
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im mit Zustimmung
der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahren nach der Sachlage
am 5. Dezember 2003
für Recht erkannt:
Die Widerklage wird abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an den
Kläger 7.424,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
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Der Kläger war für die Beklagte aufgrund eines am 28. Januar 2002 abgeschlossenen
Rahmenvertrags nebst Einzelvertrag und Kunden-schutzvereinbarung, wegen deren
Einzelheiten auf die von dem Kläger zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug
genommen wird, bis zum 31. Dezember 2002 als freier Mitarbeiter tätig und wurde als
systemtechnischer Berater bei der Fa. X eingesetzt. Der Kläger kündigte die
Vertragsbeziehung zu der Beklagten und ist seit Januar 2003 für die Fa. X tätig, die ihn
ebenfalls als systemtechnischen Berater bei der Fa. X einsetzt, wo er dasselbe Projekt
wie im Jahr 2002 betreut. Einen Resthonoraranspruch von 7.424,00 EUR beglich die
Beklagte nicht und erklärte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung von
Vertragsstrafe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.424,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(13. Juni 2003) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend macht sie für die Zeit von Januar bis Juni 2003 monatliche
Vertragsstrafenansprüche von 10.000,00 EUR, soweit nicht durch die er-klärte
Aufrechnung verbraucht, geltend und beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an sie 52,576,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.576,00 EUR
seit dem 1. Februar 2003 und im übrigen seit Rechtshängigkeit (24. Juli 2003)
zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe :
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Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.
13
I.
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Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 7.424,00 EUR nebst der zuerkannten
Zinsen verlangen.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist -
Anspruch auf Zahlung von 7.424,00 EUR gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch ist
nicht gemäß § 389 BGB infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen.
Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus
§ 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages i.V.m. § 1 des Einzelvertrages und § 1 der Kun-
denschutzvereinbarung steht ihr nicht zu, weil diese Bestimmungen wegen des Fehlens
eines Karenzentschädigung entsprechend § 74 Abs. 2 HGB unwirksam sind.
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Die für kaufmännische Angestellte geltende Regelung des § 74 Abs. 2 HGB ist wegen
des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie
Mitarbeiter anzuwenden. Weitere Voraussetzungen im Sinne einer sozialen
Schutzbedürftigkeit sind für die analoge Anwendbarkeit des § 74 Abs. 2 HGB entgegen
der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich. Allein entscheidend ist nach der neueren
Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1864 [1865]) die wirtschaftliche Abhängigkeit
des freien Mitarbeiters (so auch Campos Nave, NJW 2003, 3322 [3324]).
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Ein solcher wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter war der Kläger im Verhältnis zu
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der Beklagten. Der Kläger war zwischen Februar und Dezember 2002 ausschließlich für
die Beklagte tätig. Über weitere Einkünfte verfügte er nicht. Damit war der Kläger von
der Beklagten - wie diese auch einräumt - wirtschaftlich abhängig. Dagegen spricht
nicht, daß der Kläger nach dem Vertrag nicht zur persönlichen Leistungserbringung
verpflichtet war. Einen Mitarbeiter zu beschäftigen während er sich um die Akquisition
anderweitiger Kundenaufträge bemüht wäre dem Kläger nur möglich gewesen, wenn es
sich eine Existenzgrundlage geschaffen hätte, die ihm die Entlohnung von Personal
erlaubt hätte. Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch der Einwand der Beklagten, ein
Schutzbedürfnis des Klägers entfalle, weil es sich bei dem von dem Kläger betreuten
Projekt um den ersten ihm von der Beklagten erteilten Auftrag gehandelt habe, greift
nicht durch. Die Zusammenarbeit der Parteien war auf längere Zeit hin angelegt. Sie hat
tatsächlich fast ein Jahr angedauert. Der dem Kläger ursprünglich erteilte Auftrag ist, wie
sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. November 2002 (Anlage A5) ergibt,
einmal verlängert worden.
2. Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB
gerechtfertigt.
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II.
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Die Widerklage ist, wie aus den Ausführungen oben I 1 folgt, unbegründet.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: 60.000,00 EUR
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(§§ 12 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).
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