Urteil des LG Düsseldorf vom 19.04.2007

LG Düsseldorf: kupfer, arzneimittel, erfindung, reduktion, eigenes verschulden, rechnungslegung, patentanspruch, begriff, hersteller, produkt

Landgericht Düsseldorf, 4a O 42/06
Datum:
19.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 42/06
Tenor:
I.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
1.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der
Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 2. August
2006
Kits zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-
Liganden und eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven
Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb
und Ta bestehenden Klasse ausgewählt ist, umfassend ein Lyophilisat
einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts eines Komplexes aus
Kupfer und dem Isonitiril-Liganden und (b) eine vorher festgelegte
Menge eines Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte Menge
eines vorher aus dem genannten Radionukliden ausgewählten
Radionuklids zu reduzieren vermag, um den Komplex dadurch zu
bilden, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird,
angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den
genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
und zwar jeweils unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Na-
men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-
zer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-
ten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt
der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutei-
len, sofern die Beklagte zu 1. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt
und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung
enthalten ist;
2.
die vor dem 2. August 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz
oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gemäß
Ziffer I.1. zu vernichten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten
und ab dem 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006 begangenen Hand-
lungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 2. sowie 50 % der Ge-
richtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen
trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
die Beklagte zu 1. Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten selbst.
V.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. im Hinblick auf deren Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit
kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der
Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelasse-
nen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist unter ihrer gegenwärtigen Unternehmensbezeichnung seit dem 20.
Januar 2003 eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes x xxx xxx B1 (Anlage K
1, nachfolgend Klagepatent), das am 2. August 1986 unter Inanspruchnahme der
Priorität der xx xxx xxx vom 5. August 1985 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung des
Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 8. Mai 1991. Die Verfahrensprache des
Klagepatentes ist englisch. Eine deutschsprachige Fassung des Klagepatentes
überreichte die Klägerin in Form der österreichischen Patentschrift xx xx xxx als Anlage
K 1a. Das Klagepatent betrifft Metall-Isonitril-Additionsprodukte für die Herstellung von
Radionuklidkomplexen.
2
Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 8 des
Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:
3
Kit zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-Liganden und
eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe,
Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgewählt
ist, umfassend ein Lyophilisat einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts
eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitril-Liganden und (b) eine vorher
festgelegte Menge eines Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte Menge
eines vorher aus den genannten Radionukliden ausgewählten Radionuklids zu
reduzieren vermag, um den Komplex dadurch zu bilden, dass das Kupfer durch
das Radionuklid ersetzt wird.
4
Die Beklagte zu 1. ist ein pharmazeutisches Unternehmen mit Sitz in B, die Beklagte zu
2. hat ihren Sitz in Budapest, Ungarn. Beide Unternehmen vertreiben radioaktive
Diagnostika. Die Beklagte zu 1. vertreibt u.a. das Arzneimittel mit der Bezeichnung "X"
(nachfolgend angegriffene Ausführungsform) in der Bundesrepublik Deutschland. Die
Beklagte zu 2. stellt die angegriffene Ausführungsform in Ungarn nach den zu ihren
Gunsten erteilten ungarischen Patenten xx xxx xxx und xx xxx xxx (Anlage B 1 und B 2)
her.
5
Das angegriffene Arzneimittel wird in der als Anlage K 8 vorgelegten
englischsprachigen Packungsbeilage als "Kit for use in preparation of Technetium Tc-
99m Methoxy-isobutyl-isonitrile (MIBI) Injection" bezeichnet; MIBI steht für
Methoxyisobutylisonitiril. Die angegriffene Ausführungsform enthält 0,06 mg
Cu(MIBI)4BF4, einen Komplex aus Kupfer, MIBI sowie Fluorborat. Wird MIBI mit 99mTc
6
vermischt, entsteht nach Reduktion des Technetiums der Koordinationskomplex 99mTc-
MIBI. In der Anlage K 8 wird im Einzelnen beschrieben, wie und unter welchen
Bedingungen eine Vermischung der in dem Arzneimittel enthaltenen Substanz mit
99mTc vorzunehmen ist. Die angegriffene Ausführungsform verfügt in der
Bundesrepublik Deutschland nicht über eine arzneimittelrechtliche Zulassung; ein
Import erfolgt über § 73 Abs. 3 AMG (vgl. Anlage K 7).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene Kit von der Lehre nach dem
Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch machen würde. Beide Beklagten seien
passivlegitimiert, da die Beklagte zu 1. die angegriffene Verletzungsform von der
Beklagten zu 2. als Herstellerin beziehen würde. In der als Anlage K 8 vorgelegten
englischsprachigen Packungsbeilage der angegriffenen Verletzungsform werde die
Beklagte zu 2. unstreitig als Herstellerin ("manufacturer") benannt. Sie habe daher auch
Kenntnis von einem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in die Bundesrepublik
Deutschland. Sie selbst sei auch aktivlegitimiert hinsichtlich der ab dem 7. Januar 1992
entstandenen Ansprüche. Aus dem Registerauszug auf Seite 2 der Anlage K 2 ergebe
sich, dass die xx and Co. das Klagepatent am 2. August 1986 zum Patent angemeldet
habe. Diese habe das Klagepatent sowie sämtliche damit im Zusammenhang
stehenden Rechte am 1. August 1991 auf die xx xx Co. übertragen (Anlage K 9). Die xx
xx Co. habe schließlich ihren Namen in xx xx Co. geändert. Dies sei die dritte im
Rollenauszug nach Anlage K 2 eingetragene Gesellschaft. Hierbei habe es sich
lediglich um eine Firmenänderung gehandelt, wie sich aus Anlage K 10, einer Kopie
eines Handelsregisterauszuges der Handelskammer des Staates xxx, USA, ergebe.
Durch eine weitere Firmenänderung habe die xx xx den Namen der Klägerin erhalten,
entsprechend der als Anlage K 11 vorgelegten Kopie der bei der Handelskammer xxx,
USA, eingereichten Firmenregistrierung.
7
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007 den
Unterlassungsantrag im Hinblick auf den Ablauf des Schutzes des Klagepatentes am 2.
August 2006 unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge übereinstimmend für erledigt
erklärt.
8
Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie erklärt hat, die Ansprüche auf
Rechnungslegung sowie Schadenersatzfeststellung nicht ab dem 8. Juni 1991, sondern
erst ab dem 7. Januar 1992 geltend machen zu wollen und die Beklagten der
Teilklagerücknahme zugestimmt haben,
9
I. die Beklagten insgesamt zu verurteilen,
10
1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in
der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 2. August
2006
11
Kits zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-
Liganden und eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven
Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd,
Nb und Ta bestehenden Klasse ausgewählt ist, umfassend ein
Lyophilisat einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts eines
Komplexes aus Kupfer und dem Isonitiril-Liganden und (b) eine vorher
festgelegte Menge eines Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte
Menge eines vorher aus dem genannten Radionukliden ausgewählten
12
Radionuklids zu reduzieren vermag, um den Komplex dadurch zu
bilden, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird,
angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den
genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
13
14
und zwar jeweils unter Angabe
15
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
16
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
17
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
18
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
19
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
20
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der
Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn
ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage
mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in
der Aufstellung enthalten ist;
21
2. die vor dem 2. August 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz
oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gemäß
Ziffer I.1. zu vernichten.
22
II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer
I.1. bezeichneten und ab dem 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006
begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
23
Die Beklagten beantragen,
24
die Klage abzuweisen.
25
Die Beklagten, welche - unstreitig - die Einrede der Verjährung erhoben haben, stellen
26
die Aktivlegitimation der Klägerin für vor dem 20. Januar 2003 entstandene Ansprüche
in Abrede. Aus der als Anlage K 9 vorgelegten Erklärung ergebe sich keine Abtretung
von in der Vergangenheit entstandenen Ansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung
und Schadenersatz. Der Erklärung lasse sich lediglich eine Patentübertragung
entnehmen. Weiterhin ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten
lediglich ein behaupteter Übergang von Ansprüchen auf eine xx xx Company in xxx. Die
Klägerin bezeichne sich jedoch selbst als xx xxx Co. in xxx. Auch sei die Beklagte zu 2.
nicht passivlegitimiert. Sie nehme keine patentverletzenden Benutzungshandlungen in
der Bundesrepublik Deutschland vor und habe auch keine Kenntnis von einem Import
des angegriffenen Arzneimittels in die Bundesrepublik Deutschland gehabt.
Im Übrigen mache die angegriffene Verletzungsform von der Lehre nach dem
Klagepatent keinen Gebrauch. Ein Kit zur Herstellung eines Koordinations-Komplex
werde bereits nicht bereitgestellt, da hierunter ein Bausatz zu verstehen sei, die
angegriffene Ausführungsform enthalte hingegen lediglich eine Verbindung. Das
Klagepatent sehe darüber hinaus neben dem Komplex aus Kupfer und einem Isonitril-
Liganden noch eine weitere Verbindung vor, wenn in dem für den Rechtsstreit
maßgeblichen Patentanspruch von einem Addukt die Rede sei. Eine solche weitere
Verbindung beinhalte die angegriffene Ausführungsform hingegen nicht. Diese bestehe,
neben weiteren, für den Rechtsstreit nicht relevanten Bestandteilen, aus einem Komplex
aus Kupfer und MIBI, einem Isonitril-Liganden. Auch scheide eine Benutzung des
Klagepatentes aus, da bei dem angegriffenen Kit die Reduktion des Radionuklids nicht
allein durch das Reduktionsmittel erfolge; vielmehr sei hierfür auch ein Erhitzen des
Gemisches für 10 Minuten in einem kochenden Wasserbad erforderlich.
27
Die Klägerin tritt dem Vorbringen vollumfänglich entgegen.
28
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30
Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die Beklagte zu 2. unbegründet und im Übrigen
begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Vernichtung,
Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung
im zuletzt geltend gemachten Umfang gegenüber der Beklagten zu 1. zu.
31
I.
32
Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation betreffend die Ansprüche auf Auskunft und
Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung für den zuletzt
geltend gemachten Zeitraum vom 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006 schlüssig
dargetan.
33
Sie ist jedenfalls seit dem 7. Januar 1992 eingetragene Inhaberin des Klagepatentes,
wie sich aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Rollenauszug ergibt. Ursprüngliche
Anmelderin des Klagepatentes war die xx and Company. Diese will das Klagepatent auf
die xx xx Co. übertragen haben, worauf es jedoch vor dem Hintergrund der
Beschränkung der Anträge durch die Klägerin auf die Zeit ab dem 7. Januar 1992 bis
zum Ablauf des Klagepatentes nicht ankommt. Bei der xx xx Co. handelt es sich um die
Klägerin unter einer anderen Firmenbezeichnung. Die Eintragung der xx xx Co. in das
34
Patentregister erfolgte am 7. Januar 1992. Die xx xx Co. hat ihren Namen in xx xx Co.
geändert, wie sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Zertifikat der Handelskammer
des Staates xxx ergibt. Die entsprechende Änderung wurde am 6. Juli 2000 im Patent-
und Gebrauchsmusterregister vermerkt. Durch eine weitere Firmenänderung hat die xx
xx Co. unter dem 2. Oktober 2001 die Firmenbezeichnung xx xx Company erhalten, wie
sich aus dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften des
xx County ergibt (Anlage K 11). Hierbei handelt es sich trotz der unterschiedlichen
Sitzbezeichnung zu dem im Rubrum angegebenen Firmensitz der Klägerin,…, um die
Klägerin. Aus der Anlage K 24 ergibt sich, dass die Klägerin ihren Unternehmenssitz
von der in der Anlage K 11 genannten Firmenanschrift in … geändert hat. Die
entsprechende Postfachanschrift entspricht derjenigen wie sie im Rubrum zur
Klageschrift angegeben ist sowie derjenigen im Rollenauszug nach Anlage K 2.
Unerheblich ist auch, dass in der Anlage K 11 die Firmenänderung einer xx xx Co.
beschrieben wird, also einem Unternehmen ohne "s" bei "xx". Es handelt sich hierbei
um dieselbe Gesellschaft, wie sich aus der Anlage K 24 ergibt. Der Buchstabe "s" wurde
in dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften des xxx
County versehentlich weggelassen.
II.
35
Das Klagepatent beschreibt als Gebiet der Erfindung einleitend, dass es sich hierbei um
ein Verfahren zur Herstellung von Isonitiril-Komplexen von Radionukliden,
beispielsweise von radioaktiven Isotopen wie 99mTc, 99Tc, 97Ru, 51Cr, 57Co, 188Re
und 191Os, und insbesondere Metall-Isonitiril-Addukten zur Herstellung solcher
Radionuklid-Komplexe handelt.
36
Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass in der Vergangenheit
eine Vielfalt von Radioisotop-Abbildungs- und Markierungsmitteln entwickelt worden
seien; bestimmte der früher erhältlichen Materialien würden jedoch unter dem Nachteil
hoher Kosten, der Komplexität der Herstellungsverfahren oder des Unvermögens, eine
quantitativ hochwertige Abbildung oder eine hochgradig wirksame Markierung zu
liefern, leiden.
37
Isonitril-Komplexe verschiedenartiger nicht-radioaktiver Metalle wurden, so die
Klagepatentschrift, beschrieben. Die xx-xx-x xxx xx betrifft Zusammensetzungen zur
Herstellung Technetium-markierter radiodiagnostischer Mittel und insbesondere
lösliches Kupfer-Salz enthaltende Zusammensetzungen zum Reduzieren von
Technetium oder zum Beschleunigen der Reduktion von Technetium zur Markierung
solcher radiodiagnostischer Mittel. Das Kupfer-Salz und der Ligand einzeln im Gemisch
sind lyophilisierte feste Stoffe. Die Pertechnetat-Lösung wird zu einer Lösung des
Liganden und Kupfer-Salzes separat hinzugefügt.
38
Die xx-x xx xxx zeigt die Herstellung von x-Liganden-Komplexen durch
Ligandenaustausch mit einem nicht-radioaktiven Metall, das in einem Liganden-
Komplex eines solchen Metalls enthalten ist. Das x-Patent xx xx xx beschreibt einen
Koordinations-Komplex eines Isonitril-Liganden mit einem radioaktiven Metall
(Radionuklid), das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W,
Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgewählt ist, und
Methoden zur Verwendung solcher Komplexe. Vorzugsweise umfassen die Isonitiril-
Komplexe eines der vorstehenden radioaktiven Metalle, worin jede verfügbare
Koordinationsstelle von einem Isonitiril-Liganden besetzt ist. Der Isonitiril-Ligand kann
39
entweder einzähnig oder mehrzähnig sein, etwa zweizähnig oder dreizähnig.
Beschrieben ist auch ein Kit, das einen Isonitiril-Liganden und ein Reduktionsmittel
umfasst, das zur Reduktion des radioaktiven Metalls zur Bildung des Koordinations-
Komplexes befähigt ist.
Weiter wird ausgeführt, dass wegen der allgemeinen Verfügbarkeit von 99mTc-Vorräten
in klinischen Laboratorien in Form von Pertechnetat sowie der wünschenswerten
Halbwertszeit und Gamma-Strahlungs-Energie dieses Radionuklids enthalten die
Komplexe vorzugsweise 99mTc, wenngleich auch Komplexe mit anderen
Radionukliden beschrieben werden. Überdies erleichtert die allgemeine Verfügbarkeit
der Pertechnetat-Vorräte die Verwendung von Kits zur Herstellung verschiedenartiger
Komplexe von 99mTc. Die Isonitiril-Komplexe können in dreifacher Weise sowohl in
Makro- als auch in Spurenmengen-(Tracer-)Konzentrationen in wässrigen Medien
zusammen mit einem beliebigen, aus einer großen Vielfalt gewählten Gegenionen
hergestellt und isoliert werden, wie dies zweckmäßig ist. Sie zeigen wirksame
Markierungs-Charakteristika für Liposomen oder Vesikel und eine Vielfalt lebender
Zellen, die Lipid-Membranen enthalten, und sind auch wirksame Abbildungsmittel zum
Nachweis von Anomalien in den Geweben verschiedener Organe, insbesondere im
Herzen, sowie das Vorhandensein von Blutgerinnseln. Die Komplexe von 99mTc
werden besonders bevorzugt wegen der wünschenswerten nuklearen Eigenschaften
dieses Radioisotops, d.h. seiner Halbwertszeit und der Energie seiner Gamma-
Strahlung.
40
Das Klagepatent sieht es nunmehr als ein Problem, dass bei der Herstellung der in US
4 452 774 beschriebenen Isonitiril-Komplexe auftritt, dass viele Isonitril-Liganden
äußerst flüchtig sind. Dementsprechend ist der Isonitril-Ligand schwierig zu handhaben
und lyophilisierte Kits sind nicht praktisch. Aus diesem Grund wird – so das Klagepatent
weiter – nach neuen und besseren Wegen zur Handhabung der Isonitril-Liganden für
die Herstellung von Radionuklid-Komplexen gesucht. Gewisse der oben genannten
Probleme können dadurch gelöst werden, dass lösliche Metall-Addukte von Isonitril-
Liganden hergestellt werden und das Metall-Isonitiril-Addukt zur Herstellung des
gewünschten Radionuklid-Isonitril-Komplexes eingesetzt wird. Es ist jedoch nicht
gelungen, Metalle, die Isonitril-Addukte bilden, wie Mangan, Eisen und Ruthenium in
ihren Isonitiril-Addukten (oder –Salzen) durch, beispielsweise, Technetium zu ersetzen
und dadurch den gewünschten Radionuklid-Komplex mit dem Isonitiril zu bilden.
41
Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe
gemacht ein Verfahren zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-
Liganden und eines radioaktiven Metalls, das aus der Gruppe der radioaktiven Isotope
von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden
Klasse ausgewählt ist, verfügbar, das das Vermischen eines Lyophilisats eines festen,
wasserlöslichen Kupfer-Adduktes des Isonitril-Liganden mit einem radioaktiven Metall in
Wasser umfasst, wobei das Kupfer durch das radioaktive Metall ersetzt wird und
dadurch der Koordinations-Komplex gebildet wird. Hierzu schlägt das Klagepatent in
seinem Anspruch 8 Folgendes vor:
42
1. Kit zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes
43
1.1 eines Isonitril-Liganden und
44
1.2 eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc,
45
Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta
bestehenden Klasse ausgewählt ist,
2. umfassend ein Lyophilisat
46
2.1 einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts eines Komplexes
aus Kupfer und dem Isonitril-Liganden und
47
2.2 (b) eine vorher festgelegte Menge des Reduktionsmittels, die eine
vorher festgelegte Menge eines vorher aus den genannten
Radionukliden ausgewählten Radionuklids zu reduzieren vermag,
48
3. um den Komplex dadurch zu bilden, dass das Kupfer durch das
Radionuklid ersetzt wird.
49
II.
50
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Patentanspruch 8
des Klagepatentes wortsinngemäßen Gebrauch. Die von den Beklagten gegen eine
Benutzung erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung
der Beklagten zu 1. verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2.1 und
2.2 ebenso wie die weiteren von der Beklagten zu 2. bestrittenen Merkmale. Zur
besseren Übersicht wird im Rahmen der nachfolgenden Diskussion zwischen dem
Vorbringen der Beklagten unterschieden, soweit sich dieses unterscheidet.
51
1. Einwendungen Beklagte zu 1.:
52
Die Beklagte zu 1. meint, dass das von der Beklagten zu 1. vertriebene Kit kein Addukt
eines Komplexes im Sinne des Merkmals 2.1 enthalte, welches besagt, dass das
Lyophilisat eine vorher festgelegte Menge eines Adduktes eines Komplexes aus Kupfer
und dem Isonitril-Liganden umfasst. Hierunter sei ein Addukt eines Komplexes aus
Kupfer und dem Isonitril-Liganden zu verstehen, d.h. dem Komplex aus Kupfer und
einem Isonitril-Liganden werde noch eine weitere Verbindung hinzugefügt.
53
Für diese Auffassung gibt die Klagepatentschrift keinen Anhalt. Nach dem Wortlaut der
Merkmalsgruppe 2 soll das Lyophilisat aus einer vorher festgelegten Menge eines
Adduktes eines Komplexes aus Kupfer und dem in der Merkmalsgruppe 1 näher
definierten Isonitril-Liganden sowie einem Reduktionsmittel (vgl. Merkmal 2.2) bestehen.
Für den Fachmann ergibt sich daraus ohne weiteres, dass das Lyophilisat aus dem
Komplex aus Kupfer und Isonitril-Ligand sowie einem Reduktionsmittel bestehen soll.
Weitere Bestandteile, die dem Komplex aus Kupfer und Isonitril-Ligand beigefügt sind,
müssen nicht vorhanden sein. Hierfür spricht, dass in der Patentschrift an keiner Stelle
von einer weiteren Verbindung, zusätzlich zu einem Komplex aus Kupfer und Isonitril-
Ligand die Rede ist. Einem Fachmann würde durch die Patentschrift daher schon nicht
offenbart werden, welche weitere Substanz er zu dem Komplex hinzufügen sollte. Ihm
ist vielmehr klar, dass der gewünschte Koordinationskomplex aus einem Isonitril-
Liganden und einem Radionuklid hergestellt werden kann, indem man ein Lyophilisat
bestehend aus einem Kupfer-Isonitril-Komplex mit einem Reduktionsmittel nach Zugabe
des Radionuklids umsetzt. Er erkennt, dass das Reduktionsmittel das höherwertige
Radionuklid reduziert, während das Reduktionsmittel selbst oxidert wird. Durch die
Reduktion des Radionuklids ist dann ein Austausch des Kupferions in dem Kupfer-
54
Isonitril-Komlex durch das reduzierte Radionuklid möglich. In Kenntnis dieses
Reaktionsmechanismus ist für ihn offensichtlich, dass weitere Substanzen nicht
erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.
Den Begriff des "Adduktes" im Sinne des Merkmals 2.1 versteht der Fachmann vor dem
Hintergrund der Beschreibung der Klagepatentschrift, welche zur Erläuterung des
Anspruchs bei der Erfindung heranzuziehen ist (§ 14 PatG, Art. 69 EPÜ), vielmehr
dahingehend, dass das Klagepatent die Bezeichnung "Addukt" auf die jeweilige
Zusammensetzung von Kupfer und Isonitiril bezieht. In der Klagepatentschrift wird
entweder der Begriff "Metall-Isonitiril-Addukt" (Spalte 1 Zeile 7), "Metall-Addukt" (Spalte
2 Zeilen 40 ff.) oder "Cu-Metall-Addukt" (Spalte 3 Zeilen 7, 36, 49 ff.; Spalte 4 Zeilen 6 f.,
13, 33 ff., 42 ff., 48; Spalte 5 Zeilen 16 f., 26) verwendet. Kupfer (Cu) ist das bevorzugte
Metallion (Spalte 2 Zeilen 44 ff.). Die Herstellung und Verwendung eines Kupfer-
Isonitiril-Adduktes bzw. eines Metall-Adduktes des Isonitiril-Liganden wird darin als
Gegenstand der Erfindung bezeichnet. Der Begriff "Komplex" wird demgegenüber für
die Bezeichnung des Komplexes aus dem Isonitiril und dem Radionuklid verwendet
(z.B. Spalte 1 Zeilen 4, 8, 20, 28, 45, 48, 54; Spalte 2 Zeilen 3 f.; 8 f., 13, 23 f., 29, 34, 43
ff. usw.). Ein solcher Komplex kann in Merkmal 2.1 hingegen nicht beschrieben sein,
sondern allein die Zusammensetzung aus Kupfer und dem Isonitiril-Liganden. Der
Komplex aus Radionuklid und Isonitiril-Ligand ist erst Gegenstand des Merkmals 3.2.
55
So heißt es auf Seite 1 Absatz 1 der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift:
56
"Die vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Isonitiril-
Komplexen von Radionukliden, beispielsweise von radioaktiven Isotopen wie
99mTc, 99Tc, 97Ru, 51Cr, 57Co, 188Re und 191Os, und insbesondere Metall-
Isonitril-Addukte zur Herstellung solcher Radionuklid-Komplexe."
57
Auf Seite 3 Absatz 3 heißt es unter "Zusammenfassung der Erfindung":
58
"Gewisse der oben genannten Probleme können dadurch gelöst werden, dass
lösliche Metall-Addukte von Isonitiril-Liganden hergestellt werden und das Metall-
Isonitril-Addukt zur Herstellung des gewünschten Radionuklid-Isonitiril-
Komplexes eingesetzt wird."
59
Auf Seite 5, Absatz 2 heißt es unter "Ausführliche Beschreibung der Erfindung":
60
"Die Cu-Metall-Isonitiril-Addukte der vorliegenden Erfindung werden zur Bildung
des gewünschten Radionuklid-Komplexes mit einem radioaktiven Isotop
umgesetzt, das aus der obigen Liste ausgewählt ist."
61
Auf Seite 5 Absatz 2 wird dann weiter beschrieben, dass die erfindungsgemäßen Cu-
Metall-Isonitiril-Addukte ohne weiteres durch die Vermischung des Cu-Metalls mit dem
Isonitiril-Liganden hergestellt werden können. In Anspruch 12, der auf den für den
vorliegenden Rechtsstreit relevanten Anspruch 8 rückbezogen ist, wird auf das in
Merkmal 2.1 genannte "Kupfer-Addukt des Isonitiril-Liganden" Bezug genommen,
woraus geschlossen werden kann, dass in Anspruch 8 die Formulierung "eines
Adduktes eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitiril-Liganden" für "Kupfer-Isonitiril-
Addukt" steht. Anderenfalls wäre der Rückbezug ohne Sinngehalt.
62
Entsprechend kann der Fachmann, da sich die Erfindung nach dem Klagepatent
63
eindeutig mit der Herstellung und Verwendung von Cu-Metall-Isonitiril-Addukten befasst
und nicht mit der Herstellung und Verwendung von Addukten aus Kupfer, einem Isonitril-
Liganden und einer weiteren Substanz, Merkmal 2.1 lediglich so verstehen, dass damit
ein Kupfer-Isonitiril-Addukt bezeichnet wird. Dafür, dass der Begriff eine weitere, an
keiner Stelle der Klagepatentschrift bezeichnete Substanz enthalten soll, bestehen –
wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte. Dementsprechend verwirklicht die angegriffene
Ausführungsform, die einen Komplex aus Kupfer und MIBI (Methoxyisobutylisonitril)
enthält, also Kupfer und einen Isonitril-Liganden, Merkmal 2.1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. wird auch von dem Merkmal 2.2 Gebrauch
gemacht, welches besagt, dass das Lyophilisat eine vorher festgelegte Menge eines
Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte Menge eines Reduktionsmittels eines
vorher aus den genannten Radionukliden ausgewählten Radionuklids, zu reduzieren
vermag. Die Beklagte zu 1. meint nun, dass ein Fachmann das Merkmal so verstehe,
dass das Reduktionsmittel allein die Reduktion des Technetiums bewirken solle,
weitere Maßnahmen hingegen nicht erforderlich seien. Da bei der angegriffenen
Verletzungsform das Technetium erst reduziert werde, wenn die Ampulle mit den
Substanzen für 10 min in ein kochendes Wasserbad gelegt werde, liege eine
Verwirklichung des Merkmals nicht vor.
64
Eine Verwirklichung des Merkmals liegt trotz der in der Packungsbeilage geforderten
Notwendigkeit des Erhitzens des Gemisches aus Kupfer und MIBI (Isonitiril-Ligand)
sowie Radionuklid (Technetium, Tc) dennoch vor. Für einen Fachmann ohne weiteres
ersichtlich und zwischen den Parteien unstreitig, reduziert das in dem Lyophilisat unter
anderem vorhandene Reduktionsmittel Zinn(II)Chlorid das Radionuklid Technetium und
wird dabei selbst oxidiert. Dass dies erst nach Erhitzen des Gemisches für 10 min in
einem kochenden Wasserbad geschieht, ist für die Verwirklichung unerheblich. Denn
das Klagepatent sieht keine bestimmten Reaktionsbedingungen für die Reduktion des
Radionuklids durch das Reduktionsmittel vor, und um eine solche "Bedingung" handelt
es sich bei der Forderung des Erhitzens im kochenden Wasserbad. Unter welchen
Umständen – Reaktionsbedingungen – das Reduktionsmittel zur Reduktion des
Technetiums führt, ist weder im Anspruch vorgegeben noch ergeben sich
Beschränkungen aus der Beschreibung. Vielmehr beschreibt das Klagepatent auf Seite
5 letzter Absatz, dass die Radionuklid-Isonitril-Komplexe aus den Cu-Metall-Isonitril-
Addukten durch Vermischen des Addukts – Metall-Komplex - mit dem radioaktiven
Metall in einem geeigneten Medium bei Temperaturen von Raumtemperatur bis zur
Rückflusstemperatur oder sogar darüber hinaus hergestellt werden. Die Beschreibung
der Erfindung sieht daher selbst eine größere Temperaturspanne vor, bei der eine
Reduktion des Technetiums durch das Reduktionsmittel und anschließende Umsetzung
des Kupfer-Isonitril-Komplexes mit Technetium erfolgt.
65
2. Einwendungen Beklagte zu 2.:
66
Die Beklagte zu 2. hat die Verwirklichung sämtlicher Merkmale, mit Ausnahme der
Merkmale 1.1 und 1.2 in Abrede gestellt. Die Merkmal 2.1 und 2.2 werden nur insoweit
erörtert als sich Abweichungen zum Vorbringen der Beklagten zu 1. ergeben.
67
Merkmal 1 sieht ein Kit zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes vor. Die
Beklage zu 2. meint nun die angegriffene Verletzungsform stelle ein solches Kit nicht
dar, da hierunter eine Art Bausatz zu verstehen sei, d.h. eine Mehrheit von Einzelteilen.
Die angegriffene Verletzungsform enthalte vielmehr lediglich eine einzige Substanz, die
68
zur Herstellung eines Koordinationskomplexes mit Technetium vermischt werden
müsse. Diese ergebe sich auch daraus, dass in der nach Anlage K 8 vorgelegten
Packungsbeilage auch nur von einem Kit für die Verwendung und nicht für die
Herstellung die Rede sei.
Bei der angegriffenen Verletzungsform handelt es sich dennoch um ein
erfindungsgemäßes Kit zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes. Hierfür spricht
bereits der Umstand, dass in der Packungsbeilage selbst von einem "Kit" die Rede ist
und die Verletzungsform als "W Kit" bezeichnet wird. Das angegriffene Kit dient
entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. auch nicht lediglich der Verwendung
eines Koordinations-Komplexes, was voraussetzen würde, dass in dem Kit ein
Koordinations-Komplex bereits enthalten sein müsste. Vielmehr muss auch in dem
angegriffenen Kit der Koordinations-Komplex erst hergestellt werden. Zu diesem Zweck
sind in dem Lyophilisat der Kupfer-MIBI-Komplex und ein Reduktionsmittel, und zwar
Zink(II)Chlorid Dihydrat vorhanden. Nach Zugabe von Technetium und Erhitzen im
Wasserbad entsteht dann der gewünschte, erfindungsgemäße Koordinations-Komplex.
69
Im Übrigen spricht auch das Klagepatent nicht davon, dass das erfindungsgemäße Kit
ein Bausatz aus verschiedenen Bestandteilen sein soll. So sieht Anspruch 8, der das Kit
unter Schutz stellt, nicht vor, dass in dem Kit bereits alle Bestandteile, hier das
Radionuklid vorhanden sein muss. Das Kit muss vielmehr geeignet sein den
erfindungsgemäßen Koordinations-Komplex aus Isonitril-Ligand und Radionuklid zu
bilden. Das Klagepatent geht entsprechend davon aus, dass die gewünschten
Radionuklide in den klinischen Laboratorien zur Verfügung stehen (vgl. Seite 2 letzter
Absatz).
70
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. werden auch die Merkmale 2.1 und 2.2
durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Die Beklagte zu 2. meint, dass ein
patentverletzendes Produkt eine vorher festgelegte Menge eines Adduktes bzw. eines
Reduktionsmittels enthalten müsse. Hierbei könne es sich jedoch nicht einfach um die
in dem Produkt tatsächlich enthaltene Menge handeln, da es sich insoweit um eine
Selbstverständlichkeit handeln würde.
71
Unter der Formulierung der "vorher festgelegten Menge" ist die in dem Kit tatsächlich
enthaltene Menge zu verstehen. Für ein anderes Verständnis gibt weder der
Patentanspruch noch die Beschreibung einen Anhalt. Durch die Formulierung wird
vielmehr deutlich gemacht, dass das Kit – bis auf das Radionuklid – alle Substanzen
enthalten soll, die notwendig sind, um den Koordinations-Komplex herzustellen. Der
Benutzer des Kits soll lediglich noch das Radionuklid hinzugeben und die Mischung
den entsprechenden Reaktionsbedingungen aussetzen müssen. Eine Wahl- und
entsprechende Fehlermöglichkeit durch Wiegen soll vermieden werden. Dem
Fachmann wird damit durch die Formulierung des Anspruchs deutlich gemacht, dass
das Kit bereits alle Bestandteile – bis auf das Radionuklid – enthalten soll. Für ein
anderes Verständnis gibt es keinen Anhaltspunkt.
72
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. wird auch das Merkmal 3, wonach der
Komplex dadurch gebildet wird, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird,
verwirklicht. Die Beklagte zu 2. meint zwar, dass das Merkmal so zu verstehen sei, dass
bereits ein einfaches Zusammenfügen und Vermischen der beiden Ausgangsstoffe zu
dem gewünschten Komplex führen soll. Auch hierfür gibt der Anspruch wie auch die
Beschreibung keinen Anhalt. Der Anspruch macht zu den Reaktionsbedingungen, unter
73
welchen ein Ersatz des Kupfers durch das Radionuklid erfolgt, keine Angaben.
Dagegen sieht die Beschreibung der Erfindung ein Erwärmen des Reaktionsgemisches
als eine Reaktionsbedingung an (vgl. Seite 5 letzter Absatz). Entsprechend erfolgt bei
der angegriffenen Verletzungsform eine Reduktion des Technetiums und ein Austausch
des Kupfers in dem Metall-Isonitril-Komplex nach 10 minütigem Erwärmen des
Gemisches im Wasserbad.
Die angegriffene Ausführungsform macht mithin von dem Patentanspruch 8
wortsinngemäßen Gebrauch.
74
III.
75
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
76
1.
77
Zu Lasten der Beklagten zu 1. vermag die Kammer festzustellen, dass sie den
Gegenstand des Klagepatentes unter Verstoß gegen § 9 Nr. 1 PatG benutzt hat. Die
Beklagte zu 1. hat gegen die entsprechende Behauptung der Klägerin, dass sie die
angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe, keine
Einwendungen erhoben.
78
Hinsichtlich der Beklagten zu 2. hat die Klägerin hingegen nicht zur Überzeugung der
Kammer dargetan, dass die Beklagte zu 2. Benutzungshandlungen in Deutschland
selbst vorgenommen oder mit Wissen und Wollen Benutzungshandlungen der
Beklagten zu 1. unterstützt hat. Die Beklagte zu 2. hat dieses in Abrede gestellt.
79
In Bezug auf eigene Benutzungshandlungen hat die Klägerin lediglich pauschal
behauptet, dass die Beklagte zu 1. die von der Beklagten zu 2. bezogene angegriffene
Verletzungsform vertreibt. Tatsachen aus denen sich dieser Umstand ergeben soll,
wurden nicht konkret vorgetragen.
80
Aus der als Anlage K 7 vorgelegten Liste mit Überschrift "Markierungskit für TC99m,
Abgabe nur gemäß § 73.3 AMG" kann dies nicht hergeleitet werden. Als viertes
Arzneimittel wird mit der Bezeichnung "W" die angegriffene Ausführungsform genannt.
Die Liste trägt als Urheber weder die Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2.
81
Auch anhand der von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten englischsprachigen
Packungsbeilage der angegriffenen Ausführungsform kann eine Täterschaft der
Beklagten zu 2. nicht begründet werden. Die Packungsbeilage nennt als "Manufacturer"
zwar die Beklagte zu 2. Sie lässt jedoch nicht erkennen, wo ein Produkt mit einer
solchen Packungsbeilage tatsächlich vertrieben wird, insbesondere, dass ein solcher
Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland geschieht. Auch die Klägerin selbst hat trotz
Hinweises der Beklagten zu 2. nicht vorgetragen, wo sie die Packungsbeilage – nebst
Inhalt – erworben hat, so dass nicht aufgeklärt werden konnte, ob ein Vertrieb des
angegriffenen Arzneimittels in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Vielmehr
spricht gerade die in englischer Sprache abgefasste Packungsbeilage dafür, dass
dieses Produkt gerade nicht für den Vertrieb in Deutschland bestimmt war. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin in
dem Rechtsstreit 4a O 43/06. Dort legte die Klägerin als Anlage K 15 einen Lieferschein
vor, anhand welchem sich ergibt, dass das angegriffene Arzneimittel über die dortige
82
Beklagte zu 1. durch das Kreiskrankenhaus Altötting bezogen wurde. Hieraus kann vor
dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2. eine unmittelbare Belieferung der dortigen
Beklagten zu 1. bestritten hat, noch nicht auf eine aktive Vertriebshandlung der
Beklagten zu 2. geschlossen werden. Denn – wie nachfolgend noch ausgeführt werden
wird – muss die Beklagte zu 1. des Verfahrens 4a O 43/06 das angegriffene Arzneimittel
nicht über die Beklagte zu 2. bezogen haben, so dass der Schluss auf eine aktive
Mitwirkung der Beklagten zu 2. nicht gezogen werden kann. Die Klägerin selbst hat
nicht vorgetragen, dass ein Bezug des angegriffenen Arzneimittels durch das
Kreiskrankenhaus Altötting auf unmittelbare Anforderung bei der Beklagten zu 2.
erfolgte.
Ebenso wenig begründet der Umstand, dass die Beklagte zu 2. die ungarische
Zulassungsinhaberin mit der Zulassungsnummer xx-xxx sowie Inhaberin der
Marktzulassung ("holder of the marketing authorisation") ist (Anlage B 4), das Vorliegen
einer patentverletzenden Benutzung des angegriffenen Arzneimittels in Deutschland.
Denn die Inhaberschaft an einer "außerdeutschen" Markt- bzw. arzneimittelrechtlichen
Zulassung stellt für sich noch keine Handlung dar, die eine Patentverletzung in sich
birgt. Es sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eigene Benutzungshandlungen
der Beklagten zu 2. begründen könnten.
83
Dem Vortrag der Klägerin kann auch nicht mit entnommen werden, dass die Beklagte zu
2. mit Wissen und Wollen an Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. teilgenommen
hat (vgl. BGH GRUR 2002, xxx – Funkuhr; LG Düsseldorf InstGE 3, 174 –
Herzkranzgefäß-Dilationskatheter). In Betracht kommt vorliegend lediglich eine
Kooperation mit der Beklagten zu 1. auf Grund des Umstandes, dass ein Vertrieb der
angegriffenen Ausführungsform in Deutschland lediglich unter den engen
Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG erfolgen kann. Nach § 73 Abs. 3 AMG dürfen
Fertigarzneimittel – wie die angegriffene Ausführungsform -, die nicht in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, nach Deutschland verbracht werden,
wenn sie in dem Staat in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und von Apotheken bestellt sind.
Satz 2 des § 73 Abs. 3 AMG regelt dann die weiteren Voraussetzungen unter denen
Apotheken solche Arzneimittel beziehen dürfen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift
lässt sich nicht entnehmen, dass ein Bezug für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland durch einen inländischen Apotheker nur aus dem Land erfolgen kann, in
welchem das Arzneimittel ursprünglich zugelassen worden ist, vorliegend Ungarn. Die
Vorschrift lässt demgegenüber auch einen Bezug aus Drittländern zu, in welche das
Arzneimittel zulässigerweise exportiert wurde. Die angegriffene Ausführungsform ist,
wie der von der Beklagten zu 2. in der mündlichen Handlung vorgelegten Liste
entnommen werden kann, in Russland, der Türkei, Tschechien, Slowakei, Rumänien,
Bulgarien, Zypern, Slowenien und Kroatien registriert. Entsprechend geht die Kammer –
mangels entgegenstehenden Vortrages – davon aus, dass aus diesen Ländern auch die
angegriffene Ausführungsform bezogen werden kann, ein Bezug der angegriffenen
Ausführungsform daher nicht unmittelbar über den Sitz der Beklagten zu 2. erfolgen
muss. Hiermit korrelierend ist der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform
entsprechend der weiteren von der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Liste, auch in genauer bezeichnete arabische und asiatische Länder
geliefert wird, so dass ein Bezug über diese Länder per se auch nicht ausgeschlossen
werden kann. Dementsprechend muss der ausländische Hersteller des Arzneimittels
nicht notwendigerweise Kenntnis von einem Vertrieb des Arzneimittels in ein
bestimmtes Land besitzen, da eine Bestellung nicht zwingend über ihn erfolgen muss,
84
sondern auch über eine Apotheke oder einen Großhändler in einem Drittland. Dabei
mag der ausländische Hersteller zwar über die allgemeine Kenntnis verfügen, dass sein
Arzneimittel beispielsweise auch durch einen Apotheker in der Bundesrepublik
Deutschland bezogen werden kann. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein Export
des Arzneimittels in ein bestimmtes Land erfolgen kann, genügt jedoch als wissent- und
willentliche Mitverursachung im Sinne des Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(a.a.O. - Funkuhr) nicht.
Auch die in § 94 AMG geregelte Verpflichtung des Bestehens einer Deckungsvorsorge
lässt nicht den Schluss auf eine wissent- und willentliche Mitverursachung der
Beklagten zu 2. zu. Die Deckungsvorsorge dient der Sicherstellung der wirtschaftlichen
Voraussetzung zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen auf Grund des § 84 AMG
durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts. Eine solche hat der
pharmazeutische Unternehmer, vorliegend die Beklagte zu 2., zu leisten, wenn
Arzneimittel unter anderem in ein anderes Land verbracht werden. § 73 Abs. 4 Satz 2
AMG sieht jedoch vor, dass die Vorschriften des AMG mit Ausnahme der genannten
Regelungen keine Anwendung finden. § 94 AMG findet sich in der Aufzählung der
anwendbaren Vorschriften nicht.
85
Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet auch der Umstand, dass nach § 9 Abs.
1 AMG das Arzneimittel den Namen oder die Firma und die Anschrift des
pharmazeutische Unternehmens zu tragen hat, der für das Inverkehrbringen in
Deutschland verantwortlich ist, keine entsprechende Kenntnis des Inverkehrbringens.
Denn gerade die englischsprachige Angabe "manufacturer" in der Packungsbeilage
zeigt, dass das Arzneimittel nicht explizit für den deutschen Verkehr bestimmt war, da
ansonsten der Begriff "Hersteller" verwendet worden wäre. Die Verwendung einer
englischsprachigen Packungsbeilage sowie des Begriffs "manufacturer" lässt vielmehr
den Schluss zu, dass die angegriffene Ausführungsform in zahlreiche Länder verbracht
wird, wie auch die von der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte
Liste zeigt, ein Export nach Deutschland entsprechend nicht konkret vorgesehen ist.
86
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, dass in den Fachkreisen bekannt sei, dass
das Produkt der Beklagten zu 2. auf dem deutschen Markt erhältlich sei, wie sich
anhand des wissenschaftlichen Artikels aus der Zeitschrift "Annals of Nuclear Medicine"
(Anlage K 25) ergebe, begründet weder eine eigene noch eine wissent- und willentliche
Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 2. Denn der wissenschaftliche Artikel stammt
aus Dezember 2006, mithin einer Zeit nach Ablauf der Schutzzeit des Klagepatentes.
87
Der Umstand, dass die Beklagte zu 2. Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen
Patentes für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist (Anlage B 3), welches in
seinem Beispiel 19 ausdrücklich die Herstellung eines Diagnose-Reagenzsatzes, das
ein Kupfer-MIBI Addukt enthält, beschreibt, stellt kein Indiz für eigene
Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2. noch eine Teilnahme an Handlungen
Dritter dar. Das Patent ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten zu 2.
bereits im Jahre 1994 mangels Nichtzahlung der Jahresgebühr abgelaufen. Die
bewusste Nichtaufrechterhaltung des patentrechtlichen Schutzes lässt daher eher den
Schluss auf ein mangelndes Vertriebsinteresse in Deutschland zu. Jedenfalls kann
hiermit kein willentlicher Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform begründet werden.
88
Da entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Klägerin weder eigene
89
Benutzungshandlungen noch eine Teilnahme an Benutzungshandlungen der Beklagten
zu 1. zur Überzeugung der Kammer vorgetragen hat, kann die Beklagte zu 2. für das
Vorliegen der Patentverletzung nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klägerin kann
dementsprechend lediglich von der Beklagten zu 1. nach Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2
PatG Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagte zu 1. hätte die Patentverletzung bei
Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen
können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die
rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der
Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der
rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches
Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
anzuerkennen, § 256 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte zu 1. ihr gegenüber zur
Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die
zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht
verfügt, und die Beklagte zu 1. wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht
unzumutbar belastet.
90
Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte zu 1. ferner über den Vertriebsweg der
rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser
Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. mit den Angaben
zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
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Der gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach §
140 a PatG begründet.
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V.
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Die unter anderem von der Beklagten zu 1. erhobene Einrede der Verjährung ist
unbegründet. § 141 PatG, der auf Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts
Anwendung findet, setzt, mit Verweis auf die Vorschriften des BGB, Kenntnis von
patentverletzenden Handlungen voraus. Die Beklagte zu 1. hat ungeachtet der Frage
des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt
die Klägerin von den patentverletzenden Handlungen und der Person des Verletzers
Kenntnis erlangt hat.
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VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO.
96
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
97
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
98
bis zum 13. März 2007: 500.000,- Eur
danach: 200.000,- Eur
99
100