Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.1997
LG Düsseldorf (mehrwertsteuer, zpo, erstattung, vorsteuerabzug, rechnung, beschwerde, erklärung, gerichtskosten, zahlung, 1995)
Landgericht Düsseldorf, 25 T 333/97
Datum:
15.04.1997
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 333/97
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden
auf DM 789,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1996
festgesetzt. Die darüber hinaus von der Klägerin an die Beklagten zu 1)
und 3) zu erstattenden Kosten werden auf jeweils DM 35,95 nebst
jeweils 4 % Zinsen seit dem 29. November 1996 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Wert von bis DM 600, — .
Von 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die
Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 48/79 zu erstatten. Von
einem weiteren Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat
die Beklagte zu 2) 49/79 zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1) und 3) hat die Klägerin zu 31/79 zu erstatten. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu 30/79
zu erstatten.
In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenen Rechtsstreit, der den
Ersatz des Schadens aus einem Straßenverkehrsunfall zum Gegenstand hatte, sind
durch das Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 13.11.1996 die Klage abgewiesen
und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt worden. Im
Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten mit dem Vortrag, daß die Beklagte zu
2) zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, lediglich bezüglich einer 3/10 Gebühr nach § 6
BRAGO die Mehrwertsteuer nicht in Ansatz gebracht. Sie haben auch DM 60,-- geltend
gemacht, die an N Rechtsanwälte für die Beschaffung eines Aktenauszuges aus der
Ermittlungsakte gezahlt worden sind. Gegen den bezüglich der Erstattung der
Mehrwertsteuer und der Kosten für die Beschaffung des Aktenauszuges antragsgemäß
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes
Düsseldorf vom 27.01.1997, der der Klägerin am 12.02.1997 zugestellt worden ist, hat
diese Erinnerung, eingegangen am 20.02.1997, eingelegt und die Berücksichtigung der
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Mehrwertsteuer und der Kosten für die Beschaffung des Aktenauszuges beanstandet.
Die Klägerin ist der Ansicht, es sei keinerlei auf Seiten der Beklagten anfallende
Mehrwertsteuer bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Der
Prozeßbevollmächtigte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Beklagten zu 2) könne
dieser die volle Mehrwertsteuer für die bezüglich allen Beklagten angefallenen
Honorare in Rechnung stellen, die die Beklagte zu 2) wiederum im Wege des
Vorsteuerabzuges gegenüber dem Finanzamt geltend machen könne. Da die
Mehrwertsteuerbeträge bei der Beklagten zu 2) nur durchfließende Posten seien,
stellten sie auch bei den beiden anderen gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten
keine notwendigen Prozeßkosten i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Im übrigen sei
auch die Beklagte zu 3) zum Vorsteuerabzug berechtigt, denn bei ihr handele es sich
um ein Unternehmen der B-Versicherungsgruppe und somit eine Großversicherung. Die
Beklagten haben unter Anführung, von steuerrechtlichen Bestimmungen ausgeführt,
daß die Beklagte zu 3) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Klägerin vertritt
ferner die Ansicht, daß die Anfertigung des Aktenauszuges nicht notwendig gewesen
sei, weil das Amtsgericht selbst Beweise zu erheben hatte und auch erhoben hat und
eine Verwertung des Inhaltes der Ermittlungsakte nicht in Betracht gekommen sei.
Außerdem habe die Einsicht in die Ermittlungsakte genügt. Die Rechtspflegerin hat der
Erinnerung nicht abgeholfen. Der Amtsrichter hat sie nach Nichtabhilfe der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung gilt als sofortige Beschwerde (§11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG), die
zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und
bezüglich der Erstattung der Mehrwertsteuer teilweise, bezüglich der Erstattung der
Kosten der Beschaffung des Aktenauszuges nicht begründet ist.
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Die Beklagte zu 2) kann von der Klägerin die Kosten des gemeinsamen
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nur in Höhe des im Innenverhältnis der
Beklagten auf sie entfallenden Anteils erstattet verlangen (vgl. Beschluß der Kammer
JurBüro 198.3,435). Dem Umstand, daß die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf ihre
Vorsteuerabzugsberechtigung für ihre Person die Mehrwertsteuer nicht erstattet
verlangt, ist somit dadurch Rechnung zu tragen, daß zunächst der ohne Mehrwertsteuer
sich ergebende Kostenbetrag und danach die an die Beklagten zu 1) und 3) zu
erstattenden Mehrwertsteuerbeträge festzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro
1993, 89; OLG Stuttgart Rpfleger 1996, 82).
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Der Frage, ob auch die Beklagte zu 3) vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachzugehen. Nach der Neufassung des § 104 Abs.
2 ZPO reicht für die Erstattungsfähigkeit der auf die Rechtsanwaltsgebühren
entfallenden Umsatzsteueranteile die Erklärung des Antragstellers aus, daß er die
Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Richtigkeit
dieser Erklärung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Sinn dieser
Regelung ist es, das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Erörterung
steuerrechtlicher Fragen zu belasten (KG JurBüro 1995, 206; OLG Düsseldorf AnwBl
1996, 238).
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Da die Beklagten zu 1) und 3) von der Zahlung der Mehrwertsteuer an den
gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht dadurch befreit worden
sind, daß dieser die gesamte Mehrwertsteuer allein der vorsteuerabzugsberechtigten,
Beklagten zu 2) in Rechnung gestellt hat, können sie die Erstattung des auf sie
entfallenden Mehrwertsteueranteils beanspruchen.
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Die Kosten der Beschaffung des Aktenauszuges aus der Ermittlungsakte stellen
erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreites i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.
Schließt sich nach einem Straßenverkehrsunfall einem Ermittlungsverfahren ein
Zivilprozeß an, kann die Partei desselben nicht darauf verwiesen werden, die
Ermittlungsakte lediglich einzusehen, ohne sich hand- oder maschinenschriftliche
Notizen über den wesentlichen Akteninhalt zu fertigen. Es kann für die sachgerechte
Führung des Zivilprozesses gerade auf die genauen Formulierungen der
Feststellungen in der Ermittlungsakte ankommen. Die Fertigung von Ablichtungen
daraus erweist sich somit als eine Maßnahme der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, was die durch sie verursachten Kosten als
notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheinen läßt (vgl. LG Bielefeld AnwBl.
1969, 142; AG Moers AnwBl. 1968, 364).
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Nach allem errechnen die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten
sich wie folgt:
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Rechtsanwaltskosten ohne MWSt. 719,— DM
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Gerichtskosten 10,60 DM
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Kosten für die Erstellung des Akten auszuges 60,— DM
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789,60 DM.
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Erstattung von Mehrwertsteuer an.den Beklagten zu 1)
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1/3 von 15 % von DM 719,-- 35,95 DM
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ebenso Erstattung von Mehrwertsteuer an die Beklagte zu 3) 35,95 DM.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO
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