Urteil des LG Düsseldorf vom 19.05.2006
LG Düsseldorf: optionsrecht, eigentum, transaktion, verwahrung, erwerb, versicherung, auskunft, verwirkung, gerichtsakte, vollstreckbarkeit
Landgericht Düsseldorf, 10 O 411/05
Datum:
19.05.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 411/05
Tenor:
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
an den Kläger die 30.000 Stück Gazprom-Optionen herauszugeben, die
der Beklagte im August oder September 1996 für den Kläger er-worben
hat und die ausweislich des Depotauszuges vom 30. Septem-ber 1996
bei einer Währung von 1,5268 US-Dollar und einem Kurs von 1,54 einen
Wert von DM 70.538,16 hatten;
2.
an den Kläger € 517,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2005 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und der Be-
klagte zu 90%. .
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur ge-gen
Sicherheitsleistung in Höhe von € 45.000.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der
Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-
senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der Beklagte war für den Kläger seit 1995 als Vermögensverwalter tätig.
2
Im August 1996 bot er dem Kläger an, für diesen Optionsrechte für den
Erwerb von Gazprom-Aktien zu erwerben.
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Mit diesem Angebot erklärte sich der Kläger einverstanden, woraufhin er am
7. August 1996 DM 45.162,15 auf das Konto des Beklagten überwies.
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Weisungsgemäß erwarb der Beklagte 30.000 Stück Gazprom-Optionen, die
er für den Kläger in Verwahrung nahm. Die nähere Spezifizierung dieser
Optionen, insbesondere deren Wertpapierkennnummer ist dem Kläger nicht
bekannt.
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Im Mai 1997 beendete der Kläger seine Vertragsbeziehung zum Beklagten.
Die Gazprom-Optionen ließ er gleichwohl in dessen Verwahrung.
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Über Ansprüche, die nicht mit den Gazprom-Optionen im Zusammenhang
standen, traf der Kläger mit der X unter dem 28. November / 2. Dezember
1997 eine vergleichsweise Einigung (Anlagen K4 und K5), nach welcher
der Beklagte von dem Kläger 7.600 Stratega-Ost Aktien übernimmt. Hierzu
heißt es in der Übereinkunft u.a. wie folgt:
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"Mit der Abwicklung der vorbezeichneten Transaktion sind alle
gegenseitigen Ansprüche aus der Vertragsbeziehung zwischen Herrn X
und der Firma X und ihrer Beendigung ausgeglichen."
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Mit dieser Übereinkunft erklärte sich der Kläger in einem schreiben vom 2.
Dezember 1997 (Anlage K5) einverstanden, wobei er hervorhob, dass die
Gazprom-Optionen weiterhin in seinem Eigentum stehen würden.
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Zu diesen Wertpapieren führte der Beklagte in einem Schreiben vom 18.
Dezember 1997 (Anlage K6) aus:
10
"Sie haben das Optionsrecht 10 Jahre und wir können der Entwicklung
gelassen entgegen sehen."
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Darüber, ob das Optionsrecht inzwischen ausgeübt worden ist, erhielt der
Kläger keine Mitteilung.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2005 (Anlage K7) wurde
der Beklagte von dem Kläger letztmalig dazu aufgefordert, die Optionen
herauszugeben.
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Dieser Aufforderung leistete der Beklagte keine Folge.
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Der Kläger hat von dem Beklagten ursprünglich unter anderen Auskunft
über den Erwerb und Verbleib der Gazprom-Optionen und Versicherung der
Richtigkeit der zu erteilenden Angaben an Eides statt verlangt.
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In der Sitzung vom 28. April 2006 hat er diese Anträge zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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zu erkennen, wie geschehen.
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19
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Er wendet ein, er sei davon ausgegangen, dass auch die Gazprom-
Optionen von der unter dem 28. November / 2. Dezember 1997 getroffenen
Einigung mit umfasst gewesen seien.
22
Weiter beruft er sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der
Verwirkung.
23
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten
Anlagen Bezug genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
Die Klage hat mit den nunmehr noch geltend gemachten Anträgen Erfolg.
26
I.
27
Der Beklagte ist nach § 985 BGB dazu verpflichtet, die ausweislich des
Depotauszuges vom 30. September 1996 (Anlage K3) erworbenen
Gazprom-Optionen an den Kläger herauszugeben.
28
Nachdem der Kläger ihm für eine entsprechende Transaktion am 7. August
1996 DM 45.162,15 überwiesen hatte, hat sich der Beklagte dazu bereit
erklärt, für den Kläger die genannten Optionen zu erwerben und zu
verwahren. Mit der Einstellung dieser Wertpapiere in das Depot des Klägers
hat er daher dem Kläger Eigentum an den Optionen nach § 930 BGB
verschafft.
29
Dass er außer Stande ist, die Gazprom-Optionen herauszugeben,
insbesondere von dem Optionsrecht zwischenzeitlich Gebrauch gemacht
hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
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Auch hat er keinen Rechtsgrund dargetan, nach dem er die Wertpapiere
behalten darf (§ 986 BGB). Dieser ist auch im übrigen nicht zu ersehen.
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Gegenüber seiner Herausgabeverpflichtung wendet der Beklagte ohne
Erfolg ein, er sei davon ausgegangen, dass auch die Gazprom-Optionen
von der Erledigungsklausel in der vergleichsweisen Einigung vom 28.
November / 2. Dezember 1997 mit umfasst gewesen seien. Diese
Übereinkunft, nach der mit der Abwicklung der dort bezeichneten
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Transaktion alle Ansprüche ausgeglichen sein sollten, findet in persönlicher
Hinsicht auf die vorliegende Rechtsbeziehung schon deshalb keine
Anwendung, weil sich nicht von dem Beklagten, sondern der X mit dem
Kläger abgeschlossen worden ist. Dessen ungeachtet hat sich der Kläger in
seinem Schreiben vom 2. Dezember 1997 (Anlage K5) ausdrücklich sein
Eigentum an den genannten Wertpapieren vorbehalten.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte gegenüber dem Herausgabeverlangen
des Klägers auf die Einrede der Verjährung.
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Nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB
auf das vorliegende Rechtsverhältnis Anwendung findet, beträgt die
Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum 30 Jahre. Diese
Frist ist unzweifelhaft noch nicht abgelaufen.
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Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Es fehlt an dem
Umstandsmoment nach dem der Beklagte darauf vertrauen durfte, der
Kläger werde sein Herausgabeverlangen nicht mehr geltend machen.
Vielmehr hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 18. Dezember 1997
(Anlage K6) selbst hervorgehoben, dem Kläger stehe das Optionsrecht für
10 Jahre zu. Innerhalb dieser noch nicht abgelaufenen Zeit musste er mit
der Ausübung des Optionsrechts wie auch mit einem Herausgabeverlangen
rechnen.
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II.
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Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten, dem der
Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nachdem der Klägervertreter die
Richtigkeit des diesbezüglichen Klagevorbringens anwaltlich versichert
hatte, rechtfertigt sich aus § 286 BGB.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
39
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 269 Abs. 5,
709, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
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IV.
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Der Streitwert wird auf € 36.065,59 (DM 70.538,16) festgesetzt ( § 44 GKG).
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