Urteil des LG Düsseldorf vom 20.05.2009

LG Düsseldorf: fristlose kündigung, vorleistungspflicht, verfügung, internet, ausführung, vergütung, original, vertragsklausel, fälligkeit, akte

Landgericht Düsseldorf, 5 O 23/09
Datum:
20.05.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Vorbehaltsurteil
Aktenzeichen:
5 O 23/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.250,91 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.092,81 € seit dem 16.09.2007,
aus einem Betrag in Höhe von 1.256,00 € seit dem 17.08.2008 sowie
aus einem Betrag von 302,10 € seit dem 28.07.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin nimmt den Beklagten im vorliegenden Urkundsverfahren auf Zahlung von
Vergütungen aus einem zwischen den Parteien unter dem 16.08.2007 geschlossenen
Internet-System-Vertrag in Anspruch. Darin verpflichtete sich der Beklagte, jährlich im
Voraus monatliche Vergütungsbeiträge von 200,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie
eine einmalige Abschlussgebühr von 199,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für von ihr zu
erbringende Domainservice-Leistungen zu zahlen. Außerdem war von ihm eine
einmalige Abschlussgebühr von 199,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten. Die
Einzelheiten des Leistungsumfanges sind in der zum Vertrag gehörenden
Leistungsbeschreibung enthalten. Es wurde eine Laufzeit von 36 Monaten vereinbart.
Außerdem wurde festgelegt, dass die monatlich zu entrichtende Vergütung im Voraus
zu zahlen sei.
2
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die monatlichen Beträge für die Zeit
vom 16.08.2007 bis zum 15.08.2009 (24 Monate á 200,00 € netto zuzüglich 199,00 €
3
vom 16.08.2007 bis zum 15.08.2009 (24 Monate á 200,00 € netto zuzüglich 199,00 €
netto als Abschlussgebühr – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer -).
Sie trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes vor:
4
Im Vertrag sei in wirksamer Weise eine Vorleistungspflicht des Beklagten vereinbart
worden. Ihr stehe hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Gegenleistung daher ein
Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem habe der Beklagte das für eine
Internetpräsentation erforderlich Material ihr nicht zur Verfügung gestellt. Einer
Vertragsaufhebung sei ihrerseits nicht zugestimmt worden. Es bestehe auch keine
Rücktritts- oder Anfechtungsberechtigung des Beklagten.
5
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.250,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von
3.092,81 € seit dem 16.09.2007, aus einem Betrag in Höhe von 2.856,00 € seit
dem 17.08.2008 sowie aus einem Betrag von 302,10 € seit dem 28.11.2007 zu
zahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Er wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
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Der Abschlussvertreter der Klägerin habe ihm vor Vertragsschluss zugesichert, dass er
– der Beklagte – ständig bei der Suchmaschine Google als erstrangige Internetpräsenz
dargestellt werde. Die Klägerin habe ihrerseits ihre Verpflichtung, innerhalb von 30
Tagen die Internetwebseite zu erstellen, nicht erfüllt. Außerdem sei die beanspruchte
Vergütung nicht marktüblich und völlig überzogen. Desweiteren habe er den Vertrag
wirksam gekündigt. Unabhängig davon habe er im Anschluss an ein Schreiben vom
18.09.2007 telefonisch Kontakt zur Klägerin aufgenommen und ihm sei hierbei das
Einverständnis erklärt worden, dass der zugrunde liegende Vertrag vom 16.08.2007 als
gegenstandslos zu betrachten sei. Vorsorglich werde vorliegend noch einmal der
Rücktritt und die fristlose Kündigung des Vertrages erklärt. Eine Vorleistungspflicht
seinerseits bestehe nicht. Außerdem habe er sehr wohl der Klägerin das erforderliche
Material zur Verfügung gestellt.
11
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den
Akten gereichten Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen in den
nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13
Die Klage ist in dem eingeleiteten Urkundsverfahren zulässig und begründet.
14
I.
15
Die Voraussetzungen des § 592 ZPO liegen vor. Die Klägerin ist grundsätzlich in der
Lage, sämtliche zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruches
erforderlichen Tatsachen durch Urkunden zu beweisen. Ob der Inhalt der vorgelegten
16
Urkunden materiell-rechtlich den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt,
insbesondere einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff.
BGB stand hält, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu überprüfen.
II.
17
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls auf der
Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrages vom
16.08.2007 zu.
18
Im Urkundenprozess muss der Beweis aller anspruchsbegründenden Tatsachen durch
Urkunden geführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So hat die
Klägerin mit der im Original zur Akte gereichten Vertragsurkunde vorgetragen und
nachgewiesen, dass die Parteien am 16.08.2007 einen Internet-System-Vertrag mit
einer Laufzeit von 36 Monaten geschlossen haben.
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Es ist auch von einer Fälligkeit des Zahlungsanspruches der Klägerin auszugehen. Im
Vertrag ist eine Vorleistungspflicht des Beklagten ausdrücklich festgelegt. Diese
Vertragsklausel sieht das Gericht als wirksam an. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes und verschiedener Obergerichte, der sich das erkennende
Gericht anschließt, ist nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB
anzuknüpfen, sondern über die Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel ist auf der
Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1985,
850; 1987, 1931; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1.015; NJW-RR 1999, 1437).
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Die hier vorliegende Vorleistungsklausel hält einer solchen Inhaltskontrolle gemäß §
307 BGB stand. Nach einhelliger Rechtsprechung ist eine solche Klausel nur dann
zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den
berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ
100, 157).
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Gegenstand des in Rede stehenden Internetsystemvertrages ist die Vermietung einer
Internetpräsenz sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen. Es handelt sich dabei
um eine Vertragsgestaltung, die sowohl mietvertragliche als auch dienstvertragliche
Elemente beinhaltet. Bei derartigen Vertragstypen sind Vorleistungspflichten des
Vergütungspflichtigen keineswegs generell unüblich. Sie werden bei einem Mietvertrag
sogar regelmäßig so festgelegt. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung
kann demgegenüber nicht als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB angesehen werden.
Das Schwergewicht des Leistungsumfanges der Klägerin besteht nicht in der
Herstellung eines bestimmten Endproduktes, sondern darin, dass sie dem Beklagten
eine Domain erbringt stellt und hierzu sodann fortlaufend Beratungsleistungen zur
Verfügung stellt. Insoweit trägt die Vorleistungspflicht wesentlich zur Planungs- und
Kalkulationssicherheit der Klägerin bei. In Anbetracht dieser Umstände beinhaltet die
Vorleistungspflicht des Beklagten keine einseitige Begünstigung der Klägerin. Dabei ist
allerdings nicht zu verkennen, dass der Beklagte hierdurch das volle Vergütungsrisiko,
insbesondere das Insolvenzrisiko trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass die auf die
Vertragslaufzeit bezogene Gesamtvergütung keine Größenordnung erreicht, die den
Kundenkreis als besonders schutzwürdig erscheinen lässt, geht das Gericht nicht von
einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten aus.
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Sämtliche Einwendungen des Beklagten gegen die materielle Berechtigung des
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Vergütungsanspruches sind von der Klägerin bestritten worden, so dass sie gemäß §
598 ZPO mit den im Urkundenprozess zu lässigen Beweismitteln hätten angetreten
werden müssen. Da Entsprechendes unterblieben ist, sind diese Einwendungen im
vorliegenden Urkundsverfahren nach der genannten Vorschrift als unstatthaft
zurückzuweisen.
II.
24
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
25
III.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.
27
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 4, 711 ZPO.
28
Dem Beklagten waren allerdings die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren
vorzubehalten.
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Streitwert: 5.948,81 EUR
30