Urteil des LG Düsseldorf vom 28.09.2004
LG Düsseldorf: teilhaber, patentanwalt, aufrechnung, verzicht, konzern, datum, miterfinder, erhaltung, verwertung, angemessenheit
Landgericht Düsseldorf, 4a O 493/03
Datum:
28.09.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 493/03
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.156,33
€ nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.
Januar 2004 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann
auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässi-
gen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse
erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger verlangen von der Beklagten anteilige Erstattung verauslagter
Patentverwaltungskosten.
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Zusammen mit dem inzwischen verstorbenen K sind die Kläger zu gleichem Anteil
Erfinder an mehreren Verfahren zur optimierten Positionierung von Abbaubetrieben,
insbesondere in einer Steinkohlelagerstätte. Die Verfahren wurden der Beklagten nach
dem Arbeitnehmererfindungsgesetz gemeldet, woraufhin die Beklagte in drei Schreiben
vom 6. Dezember 1993, 7. Dezember 1995 und 9. März 1994 (Anlagen K1 bis K3)
mitteilte, die Erfindungen unbeschränkt in Anspruch zu nehmen.
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Die Erfindungen führten zu der deutschen Patentanmeldung ####1 (Anlage K4) und
den europäischen Patenten ####2 (Anlage K5) und 0 760 xxx (Anlage K6), deren
eingetragene Inhaberin die Beklagte ist und in denen die Kläger und K(zur deutschen
Patentanmeldung und dem europäischen Patent 0 760 xxx) als Erfinder bezeichnet
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sind. Die Erfindung nach der deutschen Patentanmeldung ####1 wurde von der
Beklagten zudem für Rußland, China, die Ukraine und Indien angemeldet und in dem
europäischen Patent 0 760 xxx Deutschland, Belgien, Frankreich und Großbritannien
als Vertragsstaaten benannt sowie dessen Gegenstand parallel in Rußland, der
Ukraine, Kasachstan und Polen angemeldet.
Jeweils mit Schreiben vom 1. August 2000 (Anlagen K7.1 und K7.2) teilte die Beklagte
den Klägern mit, dass sie beabsichtige, die vorstehend bezeichneten Schutzrechte nicht
weiterzuverfolgen. Die Kläger sollten innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob sie die
Schutzrechte auf eigene Kosten übernehmen wollten.
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In einem Schreiben vom 23. Oktober 2000 (Anlage K8) erklärten sich die Kläger zur
Übernahme der Schutzrechte bereit. Eine gleiche, von der Beklagten an die Erben des
K gerichtete Anfrage blieb unbeantwortet.
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In einem Schreiben vom 31. Oktober/3. November 2000 (Anlage K16) teilte die Beklagte
dem seinerzeit für sie tätigen Patentanwalt mit, dass sie mit einer Übertragung der
Schutzrechte auf die Kläger und die Erbnachfolgerin des K einverstanden sei, sobald
deren schriftlicher Auftrag bei dem Patentanwalt eingegangen sei.
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Die Kläger behaupten, für die deutsche Patentanmeldung ####1, das europäische
Patent 0 760 xxx und die parallelen, vorstehend bezeichneten ausländischen
Schutzrechte in den Jahren 2001 bis 2003
12.468,98 €
Patentanwaltskosten verauslagt zu haben. Wegen der Einzelpositionen wird auf die in
der Klageschrift enthaltene Auflistung und der als Anlagen K10.1 bis K15.2 vorgelegten
Rechnungen verwiesen. Weil die Beklagte an diesen Schutzrechten weiterhin als
Inhaberin mit einem Anteil von einem Drittel beteiligt sei, habe sie ihnen von den
Auslagen ein Drittel, d.h.
4.156,33 €
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Die Kläger beantragen,
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zu erkennen, wie geschehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wendet ein, die Kläger unter dem 31. Oktober/3. November 2000 dazu aufgefordert
zu haben, sich wegen der Umschreibung der Schutzrechte mit ihrem Patentanwalt in
Verbindung zu setzen. Hieraus sei für die Kläger zu sehen gewesen, dass sie zu einer
umfassenden Übertragung der Schutzrechte unter Verzicht auf den K betreffenden
Anteil bereit gewesen sei. Weil die Kläger sich einer Übernahme dieses Anteils
widersetzt hätten, sei es treuwidrig, von ihr anteilige Erstattung der geltend gemachten
Patenterhaltungskosten zu verlangen.
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Dies gelte auch deshalb, weil die Kläger - insoweit unstreitig - nach Übernahme der auf
g
bestritten ist - die Schutzrechte verwertet hätten, ohne sie - die Beklagte - an den
Erlösen zu beteiligen.
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Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung von 2.078,17
15
Euro, zu der sie geltend macht, die Kläger hätten sie wegen der anfallenden
Verwaltungskosten nicht konsultiert, so dass sie kein Mitsprache- und Kontrollrecht
habe ausüben können. Der Kläger zu 2. habe es versäumt, die Rechnungen auf ihre
Angemessenheit hin zu überprüfen. Die Rechnungen seien durchgehend um 50%
überhöht.
Weiter hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auszahlung eines
Gewinnanteils von 4.500,00 Euro wegen der von den Klägern aus der Verwertung der
Schutzrechte bezogenen Erlöse.
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Die Kläger treten dem Vorbringen der Beklagten vollumfänglich entgegen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage hat Erfolg.
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Die Beklagte ist nach den §§ 748, 428 BGB dazu verpflichtet, die von den Klägern
geltend gemachten Auslagen zu erstatten.
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Nach dem § 748 BGB hat jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Rechts den
anderen Teilhabern gegenüber neben den Lasten des gemeinschaftlichen
Gegenstandes und den Kosten einer gemeinschaftlichen Benutzung die Kosten für die
Erhaltung und Verwaltung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Der Teilhaber,
der nach Außen höher verpflichtet ist oder mehr geleistet hat, als es seinem Bruchteil
entspricht, hat gegenüber den anderen Teilhabern einen internen Ausgleichsanspruch
(BGH, NJW 2000, 1944). Dieser Anspruch geht je nach Außenverpflichtung und den
Umständen des Einzelfalls auf anteilige Schuldbefreiung (§ 257 BGB) oder auf
anteiligen Aufwendungsersatz. Er ist sofort, und nicht erst bei Auflösung der
Gemeinschaft fällig (BGH, WM 1975, 196).
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Hiervon ausgehend ist die Beklagte den Klägern zum Aufwendungsersatz verpflichtet.
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Sie hat den Klägern mit Schreiben vom 27. Juni 2000 (Anlagen K7a und K7b)
angeboten, die Rechte unter anderem an der deutschen Patentanmeldung ####1
(Anlage K4) und dem europäischen Patent 0 760 xxx (Anlage K6) unter Einschluss der
für die dort beanspruchten Erfindungen für weitere näher bezeichnete Staaten
bestehende Schutzrechte anteilig auf die Kläger nach § 16 Abs. 1 ArbEG zu übertragen.
Das Angebot haben die Kläger unter dem 23. Oktober 2000 (Anlage K8) angenommen,
mit der Folge, dass an den Schutzrechten mit dem Zeitpunkt ihrer Übertragung eine
Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist (Bartenbach/Volz, Kommentar zum
Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 16 ArbEG Rdnr. 48 und 94).
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Der Bruchteilsgemeinschaft gehört die Beklagte als Teilhaberin mit einem Anteil von
1/3tel an. Haben einzelne Miterfinder - wie hier K bzw. dessen Erben - auf die
Übertragung ihres Anteils ausdrücklich und durch Verstreichenlassen der in dem § 16
Abs. 1 ArbEG bezeichneten Frist verzichtet, bleibt der Arbeitgeber bezüglich dieser
Anteile Rechtsinhaber (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 16 ArbEG Rdnr. 20). Er
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bildet mit den übrigen Miterfindern ab der Übertragung der auf diese entfallenden
Anteile eine neue Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Die übrigen
Miterfinder können von ihm nicht die Übertragung der beim Arbeitgeber verbleibenden
Restanteile verlangen. Dies folgt daraus, dass der Übertragungsanspruch aus § 16 Abs.
2 ArbEG - ähnlich wie die Freigabe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArbEG - gleichsam die
Kehrseite des Rechts des Arbeitgebers aus der Inanspruchnahme gemäß §§ 6, 7 ArbEG
darstellt. Insoweit kann kein Arbeitnehmer mehr verlangen, als er früher erbracht hat und
ihm infolge der unbeschränkten Inanspruchnahme genommen worden ist
(Bartenbach/Volz, a.a.O. § 16 ArbEG Rdnr. 95).
Aus der Bruchteilsgemeinschaft ist die Beklagte nicht in rechtsähnlicher Anwendung
von § 8 Abs. 4 UrhG durch Verzicht auf den ihr verbliebenen Anteil mit der Folge
ausgeschieden, dass dieser Anteil den Klägern als übrige Teilhaber angewachsen ist.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf die anteilige Berechtigung an
einem gewerblichen Schutzrecht zur Anwachsung dieses Anteils zugunsten der übrigen
Teilhaber führt (so: Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 6 PatG, Rdnr. 41 und § 16
ArbEG, Rdnr. 20; dagegen: Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 30 PatG Rdnr. 85;
Bartenbach/Volz, a.a.O. § 16 ArbEG Rdnr. 96). Denn die Beklagte hat nicht schlüssig
dargetan und es ist auch im Übrigen nicht zu erkennen, dass sie auf ihren Anteil an den
Schutzrechten gegenüber den Klägern verzichtet hat. Ihr an ihren seinerzeitigen
Patentanwalt, nicht aber die Kläger gerichtetes Schreiben vom 31. Oktober/3. November
2000 (Anlage K16) besagt hierzu nichts. Das Schreiben enthält lediglich ein
Einverständnis der Beklagten, den auf den K bezogenen Anteil auf dessen
Erbnachfolgerin zu übertragen, wenn dies von der Erbnachfolgerin schriftlich beantragt
wird. Ein unbedingter Wille der Beklagten, den Anteil in jedem Fall aufzugeben, geht
aus dem Schreiben nicht hervor.
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Gegenüber ihrer Inanspruchnahme wendet die Beklagte ohne Erfolg nach § 242 BGB
ein, es sei widersprüchlich, wenn sich die Kläger einer Übernahme des auf den K
bezogenen Anteils widersetzt hätten, nunmehr aber unter Berufung auf diesen Anteil
von ihr anteilige Erstattung von Patentverwaltungskosten verlangen würden. Wie bereits
ausgeführt, vermögen die Kläger von der Beklagten eine Übergabe des bei ihr
verbliebenen Anteils nicht zu verlangen. Es obliegt der freien Entscheidung des
Arbeitgebers, ob er selbst Rechtsinhaber bleibt oder einzelnen Miterfindern oder Dritten
die Anteile anbietet (Bartenbach/Volz, a.a.O. § 16 ArbEG Rdnr. 96). Ein
Übergabeangebot, nach dem die Kläger den bei ihr verbliebenen Anteil an den
Schutzrechten übernehmen konnten, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Aus
ihrem Vortrag geht nicht hervor, wann und durch wen sie den Klägern ein solches
Angebot unterbreitet haben will. Ihr Schreiben vom 31. Oktober/3. November 2000
(Anlage K16) besagt hierzu nichts. Wie bereits ausgeführt, ist dieses Schreiben nicht an
die Kläger, sondern an den seinerzeitigen Patentanwalt der Beklagten gerichtet. Für den
bei der Beklagten verbliebenen Anteil bezeugt das Schreiben keine
Übergabebereitschaft der Beklagten an die Kläger, sondern an die Erbnachfolgerin des
K.
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An der Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs sind die Kläger zudem nicht nach
§ 242 BGB wegen ihrer Bemühungen gehindert, die Schutzrechte im Wege von der
Beklagten nicht näher erläuterter Verhandlungen mit dem Konzern g zu verwerten. Nach
§ 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen
Gegenstandes berechtigt, wenn er nicht den Mitgebrauch der übrigen Teilhaber
beeinträchtigt. Eine entsprechende Beeinträchtigung geht aus den Darlegungen der
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Beklagten nicht hervor.
Zur Höhe der von ihnen geltend gemachten Forderung haben die Kläger ein Konvolut
an Rechnungen vorgelegt (Anlagen K10.1 bis K15.2), aus denen hervorgeht, dass ihnen
für die Jahre 2001 bis 2003 für die der Bruchteilsgemeinschaft gehörenden
Schutzrechte 12.468,98 Euro an Jahresgebühren und sonstigen Auslagen in Rechnung
gestellt worden sind. Wenn die betreffenden Schutzrechte – unbestritten - weiter in Kraft
stehen und nicht wegen Nichtentrichtung fälliger Jahresgebühren erloschen sind, spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechnungen von den Klägern bezahlt
worden sind. Wegen dieser Vermutung kann sich die Beklagte unter
Darlegungsgesichtspunkten nicht darauf beschränken, das Entstehen der in den
Rechnungen bezeichneten Kosten ohne näheren Sachvortrag zu bestreiten. Vielmehr
hätte sie spezifiziert erläutern müssen, warum die Rechnungen die hieraus zu
ersehenden Kosten nicht zutreffend wiedergeben sollen, zumal die Beklagte selbst
hinreichende Kenntnis über die zur Erhaltung von Schutzrechten erforderlichen Kosten
hat. Solche Erklärungen der Beklagten sind hingegen nicht erfolgt.
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Die Beklagte ist auch zur anteiligen Erstattung der in der Anlage K 12.1 vorgelegte
Rechnung vom 1. November 2003 verpflichtet. Zwar hatte zu diesem Zeitpunkt schon
die Übertragung der Rechte auf die Kläger stattgefunden unter Beendigung der
Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten. Offensichtlich handelt es sich bei dem in der
Rechnung angegebene Datum vom 1. November 2003 um einen Schreibfehler, da zur
Begleichung des Rechnungsbetrages eine Frist bis zum 30. September 2003 gesetzt
worden ist, so dass die Forderung während des Bestehens der Bruchteilsgemeinschaft
entstanden ist. Die Schutzrechte sind erst Anfang Oktober 2003 vollständig auf die
Kläger übertragen worden.
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Die den Klägern mit 1/3tel der nachgewiesenen Aufwendungen, folglich 4.156,33 Euro
zustehenden Forderung ist nicht nach den §§ 387, 389 BGB infolge der von der
Beklagten hilfsweise im Umfang von 2.078,17 Euro erklärten Aufrechnung erloschen.
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Die von ihr hierzu geltend gemachte Schadensersatzforderung, nach der sich die Kläger
dadurch haftbar gemacht haben sollen, dass sie für die Schutzrechte überhöhte
Gebühren und Auslagen geleistet haben sollen, steht der Beklagten nach den
Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, die nach dem Art. 229 § 5 EGBGB auf
das vorliegende Schuldverhältnis noch Anwendung finden, nicht zu. Denn es ist nicht
einzusehen, dass die Kläger mit der Freigabe bzw. Zahlung der Rechnungen eine
gegenüber der Beklagten bestehende Prüfpflicht verletzt haben. Selbst wenn man die
Verletzung einer Prüfpflicht bejaht, lässt sich nicht erkennen, dass der Beklagten
hierdurch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die Bezahlung
patentrechtlicher Jahresgebühren stellt vor dem Hintergrund, dass deren
Nichtbeachtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG zum Erlöschen des Schutzrechtes führt,
eine notwendige Verwaltungsmaßnahme dar, zu der nach § 744 Abs. 2 BGB jeder
Teilhaber ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber berechtigt ist. Selbst wenn die
Kläger bei dieser Verwaltungsmaßnahme eine gegenüber der Beklagten im Hinblick auf
die Angemessenheit der abgerechneten Beträge bestehende Prüfpflicht verletzt haben
sollten, geht aus dem Vorbringen der hierzu darlegungsbelasteten Beklagten nicht
schlüssig hervor, dass ihr durch die behauptete Pflichtverletzung ein Schaden in der
geltend gemachten Höhe entstanden ist. Ihr unspezifiziertes Vorbringen, die in den
Rechnungen bezeichneten Beträge seien durchgehend um 50% überhöht reicht hierzu
nicht, zumal sie der Erwiderung der Kläger, nach der die amtlichen Jahresgebühren
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bereits weit höher als 50% der Rechnungsbeträge liegen, nicht substantiell
entgegengetreten ist. Vielmehr hätte die Beklagte unter Gegenüberstellung der ihr in der
Vergangenheit für die Schutzrechte abgerechneten Gebühren und sonstigen Auslagen
erläutern müssen, warum die von den Klägern geleisteten Aufwendungen
unangemessen überhöht sein sollen. Hierzu hat die Beklagte nichts dargetan.
Der den Klägern zustehende Aufwendungsersatzanspruch ist auch nicht nach den §§
387, 389 BGB wegen einer Forderung auf Gewinnherausgabe erloschen, mit der die
Beklagte gleichfalls hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat. Das diesbezügliche
Vorbringen der Beklagten, nach dem die Kläger ihr für die Verwertung der Schutzrechte
einen Gewinnanteil von 4.500,00 Euro schulden, ist für einen hierauf nach § 743 Abs. 1
BGB gerichteten Anspruch unschlüssig, weil die Beklagte keine konkreten
Verwertungsmaßnahmen bezeichnet hat, aus denen die zwischen ihr und den Klägern
bestehende Bruchteilsgemeinschaft einen Gewinn – Früchte und Gebrauchsvorteile -
erwirtschaftet hat. Ihre diesbezüglichen Darlegungen sind unspezifiziert und für die
Kläger nicht einlassungsfähig, zumal sie keine konkreten Gewinnbeträge bezeichnet
hat, die aus den nicht näher erläuterten Verwertungsmaßnahmen hervorgegangen sein
sollen. Insbesondere ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine konkreten
Anhaltspunkte, dass die hier streitgegenständlichen Schutzrechte zum Zeitpunkt des
Bestehens der Bruchteilsgemeinschaft benutzt worden sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 10.390,83 Euro festgesetzt (§ 19 Abs. 3 GKG).
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