Urteil des LG Düsseldorf vom 21.03.2002

LG Düsseldorf: gütliche einigung, rechnungslegung, handelsregister, marktpreis, kostenregelung, abmahnung, anerkennung, vorschlag, aktivlegitimation, kostenverteilung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 424/01
21.03.2002
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Urteil
4a O 424/01
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit
dem 23. März 2001
Vorrichtungen zum Festklemmen eines Flansches auf einer Trägerfläche
umfassend:
eine Klemme mit einer Grundplatte, einem Widerlagerteil und einem
Auslegerteil, wobei die Grundplatte ein Langloch und eine Unterseite hat,
die in gelöster Position auf besagter Trägerfläche verschiebbar aufliegt
und in Klemmposition auf die Trägerfläche aufdrückt, wobei sich das
Widerlagerteil vom vorderen Ende der Grundplatte rechtwinklig zur
Trägerfläche erstreckt, dieses Widerlagerteil mit einer Vorderfläche
versehen ist, mit welcher es eine Außenfläche besagten Flansches
berührt, wobei sich genanntes Auslegerteil nach vorn, ausgehend vom
Widerlagerteil erstreckt, dieses Auslegerteil eine Unterseite hat, die mit
der oberen Fläche genannten Flansches in Berührung kommt;
ein mit einer Öffnung versehenes drehbares Element, das eine Unterseite
hat, die in gelöster Position auf der Oberfläche besagter Grundplatte
verschiebbar aufliegt und in Klemmposition auf besagte Grundplatte
aufdrückt;
Verbindungselemente, welche die Oberfläche besagten drehbaren
Elements andrücken und sich durch die Öffnung sowie das Langloch
erstrecken, um das drehbare Element sowie die Klemme auf die
Trägerfläche aufzudrücken und um besagten Flansch zwischen dem
Auslegerteil und der Trägerfläche festzuklemmen,
in der Bundesrepublik Deutschland feilgehalten, angeboten, in den
Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken
eingeführt haben,
bei welchen das verschiebbare Element als Kurvenscheibe ausgebildet
ist, die mit einer exzentrisch angeordneten Öffnung sowie mit einer
Außenflanke, welche die rückwärtige Fläche besagten Widerlagerteils
berührt, versehen ist, wobei besagter Flansch in gelöster Position über
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Verbindungselemente durch Drehen der Kurven-scheibe ausgerichtet
werden kann, und besagte Außenflanke der Kurvenscheibe mit einem
Spiralkurvenprofil versehen ist, das im Wesentlichen zum Mittelpunkt der
exzentrisch angeordneten Öffnung ausgerichtet ist, und zwar unter
Angabe
a)
der Menge der bestellten und erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen
und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und –preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer und der von
diesen angegebenen Projektnamen und Baustellen;
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und –preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Beschaffungs-
und Ver-triebskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch in Ziffer I.
bezeichneten, seit dem 23. März 2001 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten als ausschließliche Lizenznehmerin wegen Verletzung
des deutschen Teils des europäischen Patents xxxxxxx (Klagepatent) auf
Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
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Die Beklagten haben die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in der
mündlichen Verhandlung vom 28.2.2002 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hat, weil sie - die
Beklagten - durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben
haben. Zur Begründung führen sie aus, dass die Klägerin vorprozessual von den Beklagten
Auskunft für einen Zeitraum ab dem 13.3.1997 begehrt habe; die Beklagte zu 1), die die
von der Klägerin beanstandeten Benutzungshandlungen (Lieferung von
Schienenbefestigungsvorrichtungen), sei aber erst am 23.3.2001 ins Handelsregister
eingetragen worden. Zudem sei den Beklagten auch nicht vorzuwerfen, dass sie auf die
seinerzeit nach der Aufforderung der Klägerin zur Abgabe der Unterlassungs-, Auskunfts-
und Schadensersatzerklärung untätig geblieben seien. Zur Unterlassung hätten sich die
Beklagten - unstreitig - verpflichtet, und im Übrigen habe der Beklagte zu 2) der Klägerin
Anfang Juli 2001 mitgeteilt, dass es sich um insgesamt ca. 6.000 Klemmen handele, und
als gütliche Einigung vorgeschlagen, dass die Beklagte zu 1) von der Klägerin eben diese
Anzahl von Klemmen zum aktuellen Marktpreis erwerbe, um so den Schaden bei der
Klägerin auszugleichen. Darauf habe die Klägerin jedoch nicht reagiert.
Im Termin haben die Beklagten zudem bestritten, dass die Klägerin tatsächlich
ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent sei.
Die Klägerin beantragt,
ein Anerkenntnisurteil zu erlassen sowie die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten zur Kostenlast entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Da die Beklagten die gegen sie geltend gemachten Ansprüche anerkannt haben, sind
sie auf Antrag der Klägerin entsprechend zu verurteilen, § 307 ZPO.
2. Die Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.
4 ZPO. Sie können sich nicht mit Erfolg auf die Kostenregelung in § 93 ZPO berufen; denn
sie haben die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zwar sofort anerkannt, der
Klägerin aber durch ihr vorprozessuales Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Die Klägerin hat die Beklagten unstreitig vorprozessual abgemahnt. Auf die Abmahnung
hin und ungeachtet einer weiteren Aufforderung haben sich die Beklagten jedoch nicht
gegenüber der Klägerin zur Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflichtet
und demzufolge der Klägerin Grund zur klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche
gegeben.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen
wird, dass die Klägerin sie vorprozessual zur Rechnungslegung und zur Anerkennung
einer Schadensersatzverpflichtung für die Zeit ab dem 13.3.1997 aufgefordert hat, während
die Ansprüche - im Hinblick auf die Eintragung der Beklagten zu 1) ins Handelsregister -
tatsächlich erst - wie von der Klägerin in ihren Klageanträgen auch nur beantragt - für die
Zeit ab dem 23.3.2001 begründet gewesen sind. Denn es hätte den Beklagten jedenfalls
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frei gestanden, sich nur für die Zeit ab dem 23.3.2001 zu verpflichten, wodurch sich die
Erhebung einer Klage erübrigt hätte.
Auch der Umstand, dass sich der Beklagten zu 2) im Juli 2001 an die Klägerin mit dem
Vorschlag gewandt hat, dass zum Ausgleich des durch den Vertrieb der beanstandeten
Klemmen entstandenen Schaden die Beklagte zu 1) Klemmen in gleicher Anzahl zum
aktuellen Marktpreis bei der Klägerin erwirbt, hat die Klageerhebung nicht entbehrlich
gemacht. Denn die Ansprüche der Klägerin sind mit diesem Angebot des Beklagten zu 2)
nicht erfüllt worden.
Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach
neuen Erkenntnissen sei die Klägerin gar nicht ausschließliche Lizenznehmerin an dem
Klagepatent, zu keiner anderen Kostenverteilung. Denn dies ist gerade kein Umstand, der
die Klägerin, die ihre Aktivlegitimation auf ihre Stellung als ausschließliche
Lizenznehmerin an dem Klagepatent stützt, zu der Annahme hätte bringen müssen, sie
werde auch ohne Klage zu ihrem Recht kommen.