Urteil des LG Düsseldorf vom 04.07.2007
LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, irreführende werbung, anbieter, abrechnung, zahlungsverkehr, kostenlosigkeit, erlass, internetseite, kreditkarte, produkt
Landgericht Düsseldorf, 12 O 156/07
Datum:
04.07.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 156/07
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 06.03.2007 wird bestätigt.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf die Werbung
für ein Maut-Abrechnungssystem.
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Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten Tankkartenemittenten, sie
betreibt ein Unternehmen zur bargeldlosen Versorgung des Straßentransportgewerbes.
Zu diesem Zweck gibt sie an ihre Kunden – hauptsächlich Transportunternehmen –
Zahlungskarten aus, welche die Kunden berechtigen, bei den der Antragstellerin
vertraglich angeschlossenen Partnerunternehmen zu fahrzeugbezogenen Zwecken
bargeldlos Waren, hauptsächlich Kraftstoff, zu erwerben und andere Leistungen in
Anspruch zu nehmen. Zu ihrem Leistungsspektrum gehört auch die Abwicklung von
Mautzahlungen, die in automatischen Systemen zumeist nicht über eine körperliche
Zahlungskarte, sondern lediglich über eine virtuelle Kartennummer erfolgt.
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Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, welches auf das sogenannte Business-
Travel-Management spezialisiert ist und als solches seit vielen Jahren
maßgeschneiderte Kreditkartenprogramme für die einfache, kostensparende und
transparente Abwicklung von Geschäftsreisen bereithält. Die Abrechnungsdienste
können zum einen über physisch verfügbare Kreditkarten, aber auch auf "virtuellem"
Weg in Anspruch genommen werden. Seit 1 ½ Jahrzehnten bietet die Antragsgegnerin
weltweit Komplettlösungen für die Planung, Abrechnung und Analyse von
Geschäftsreisen an. Diesen Erfahrungsschatz verwertend hat sie nun ein neues Produkt
unter der Marke XXX entwickelt, das speziell für Lkw- und Busunternehmen geeignet ist.
Als Vertragpartnerin der XXX GmbH, die das gebührenpflichtige Mautsystem für die
Lkw-Maut betreibt, adressiert sie ein neues Produkt an Unternehmen, die mautpflichtige
Beförderungsmittel verwenden.
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Seit dem 01.01.2005 ist auch in Deutschland die Benutzung der Bundesautobahnen mit
schweren Nutzfahrzeugen (Lkw) gebührenpflichtig. Die Bundesrepublik Deutschland
hat die XXX GmbH mit dem Betrieb des Mautsystems beauftragt. In diesem Rahmen
berechnet die XXX GmbH im Auftrag der Mautpflichtigen die für die Nutzung der
Autobahnen anfallende Maut.
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Die XXX GmbH hat dieXXX International GmbH & Co. KG (XXX) mit einem
Kooperationsvertrag und einem in dessen Rahmen abgeschlossenen sogenannten
Einzelvertrag "Zahlungsverkehr" unter anderem damit beauftragt, die Maut abzurechnen
und den Zahlungsverkehr abzuwickeln. In diesem Rahmen wickelt XXX unter anderem
auch die genannten tankkartenbasierten manuellen Mautzahlungen sowie den
Zahlungsverkehr im automatischen System für sogenannte registrierte Nutzer über
verschiedene Tankkartenemittenten ab.
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Die Antragstellerin ist bereits seit Einführung der deutschen Lkw-Maut auf der
Grundlage eines mit XXX bestehenden Vertrages neben weiteren von XXX vertraglich
zugelassenen Partnern berechtigt, für bei XXX registrierte Nutzer, die als
Zahlungsweise das sogenannte Tankkartenverfahren und zugleich die Antragstellerin
als Tankkartenemittenten ausgewählt haben, die Autobahnmaut über ihr Unternehmen
abzurechnen. Die Antragstellerin erhält für alle über sie abgewickelten Mautzahlungen
von XXX eine volumenabhängige Vergütung.
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Seit dem 01.02.2007 bietet die Antragsgegnerin nunmehr ebenfalls eine
Zahlungsmöglichkeit für die deutsche Lkw-Maut mittels ihres neuen Produktes "XXX"
an. Im Zusammenhang mit dem Angebot dieses Produkts hat die Antragsgegnerin auf
ihrer Internet-Seite XXXX unter der Rubrik "Leistungen", dort unter dem Punkt "Faire
Konditionen", folgenden Text veröffentlicht:
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"Faire Konditionen
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Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder
versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick
über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets up-to-date.
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- Einrichtung und Nutzung sind kostenlos
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- keine versteckten Gebühren
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- keine Zinsen"
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin betone mit diesem Text
Selbstverständlichkeiten, die zum Wesen der Leistung "Zahlungsmöglichkeit der
deutschen Lkw-Maut für registrierte Benutzer" gehörten. Weder bei der Antragstellerin
noch bei irgend einem anderen der Tankkartenemittenten, die über die XXX das
Tankkartenverfahren zur Zahlung der deutschen Lkw-Maut anbieten, würden für die
Einrichtung und Nutzung dieses Zahlungsweges Kosten erhoben. Dies gelte auch für
das Lastschriftverfahren und die Guthabenabwicklung, welche direkt bei XXX
angeboten würden. Ebenso erhebe kein Anbieter dieser Zahlungsverfahren Zinsen
innerhalb des Zahlungsziels. Indem die Antragsgegnerin die genannten drei Punkte
gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Webseite unter der Überschrift "Faire
Konditionen" jeweils gleich zweifach hervorhebe und zudem gesondert betone, dass
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keine "versteckten" Gebühren und keine "unkalkulierbaren" Zinsen erhoben würden,
erwecke sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise den
Eindruck, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren
anderen Angeboten sei.
Mit Schreiben vom 09.02.2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos
abgemahnt. Die Antragstellerin hat deshalb mit Schriftsatz vom 02.03.2007 beim
Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das
Landgericht Düsseldorf hat der Antragsgegnerin daraufhin per einstweiliger Verfügung
vom 06.03.2007 aufgegeben,
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im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "Road Account" und die darüber
gegebene Möglichkeit der Zahlung der deutschen Lkw-Maut mit der Kostenlosigkeit
der Einrichtung und der Nutzung des Zahlungsweges, der Gebührenfreiheit und der
Nichterhebung von Zinsen in einer Weise zu werben, die den Eindruck erweckt,
dass dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen
Angeboten sei, wenn dies wie folgt geschieht:
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"Faire Konditionen
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Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder
versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick
über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets up-to-date.
18
- Einrichtung und Nutzung sind kostenlos
19
- keine versteckten Gebühren
20
- keine Zinsen"
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Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 27.03.2007
Widerspruch eingelegt.
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Die Antragstellerin beantragt daher,
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die einstweilige Verfügung vom 06.03.2007 zu bestätigen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin trägt vor, neben der Möglichkeit der Mautabrechnung durch die
Antragsgegnerin bestehe für Nutzer mautpflichtiger Beförderungsmittel die Möglichkeit,
die Lkw-Maut über das Lastschriftverfahren, das Tankkartenverfahren, über ein
Guthabenkonto oder durch EC-Karte, Kreditkarte oder Barzahlung zu entrichten. Dies
ergebe sich aus der Internetseite der XXxGmbH. Von diesen aufgeführten übrigen
Zahlungsmöglichkeiten unterscheide sich die von der Antragsgegnerin angebotene
Zahlungsmöglichkeit dadurch, dass die bei XXX registrierten Unternehmen die
Aufschlüsselung der Mautkosten individuell festlegen könnten und so eine
übersichtliche, auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Abrechnung erhielten.
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Ferner könnten frei definierbare Zusatzdaten auf der Rechnung aufgeführt werden,
welche dann eine direkte Zuordnung der Positionen auf die internen Kostenstellen der
Unternehmen ermöglichten. Einen Überblick über die pro Fahrzeug angefallenen
Kosten erhielten Kunden der Antragsgegnerin ferner durch die Aufführung von
Zwischensummen je Lkw-Kennzeichen, Zulassungsland oder Kostenstelle. Darüber
hinaus könne statt der ansonsten starren Abrechnungsintervalle eine tägliche,
wöchentliche, 14-tägige oder monatliche Abrechnung erfolgen. Dies biete den Kunden
der Antragsgegnerin den Vorteil, dass zusammen mit der detaillierten Aufschlüsselung
der Mautgebühren den Speditionen eine bessere Liquititätsplanung ermöglicht werde,
denn sie könnten ihren Auftraggebern die Mautgebühren wesentlich einfacher und
schneller als bisher in Rechnung stellen und eigene Belastungspitzen bei der
Mautabrechnung vermeiden. Auf Wunsch erhielten Nutzer der Dienstleistungen der
Antragsgegnerin zusätzlich zur Papierform die Abrechnung elektronisch übermittelt, um
sie automatisch und damit kostensparend in die firmeneigenen Computersysteme
übernehmen zu können. Da die Antragsgegnerin auch keine gegenständliche
Berechtigungskarte herausgebe, bestehe nicht die Gefahr eines Missbrauchs oder
Verlusts einer derartigen Karte. Entgegen der allgemeinen Übung bei Kreditkarten finde
der Zahlungsverkehr direkt durch Einzug vom Bankkonto der Spedition statt, so dass –
anders als bei üblichen Kreditkarten – keinerlei Gebühren für den Zahlungsverkehr
anfallen würden. Die virtuelle Kreditkarte der Antragsgegnerin könne zudem nicht nur für
die Bezahlung von Mautgebühren eingesetzt werden, sondern auch für den Einkauf
verschiedener Waren und Dienstleistungen. Die Möglichkeiten der Kunden der
Antragsgegnerin würden in Kürze um weitere Einkaufsvorteile ergänzt werden. Damit
gingen die Möglichkeiten der Abrechnung der Lkw-Maut durch die Nutzung der von der
Antragsgegnerin angebotenen Dienstleistungen aufgrund der individuellen Anpassung
der Mautabrechnung über die Möglichkeiten der übrigen Mautabrechnungsangebote
hinaus. Dies werde durch die Antragsgegnerin auch beworben. Insoweit wird auf den
als Anlage AG 13 vorgelegten Internetausdruck verwiesen. Trotz des äußerst
umfangreichen, erheblich über den Leistungsumfang der anderen Abrechnungsanbieter
hinausgehenden Leistungsangebots fielen für die Nutzer der Dienstleistungen der
Antragsgegnerin entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben keine
Zusatzkosten an, was die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Text
klarstelle.
In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2007
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte
ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung aus §§ 8 Abs. 1, 3,
5 Abs. 1 UWG zu.
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1. Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.
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a) Die Antragsgegnerin wirbt darin mit Selbstverständlichkeiten. Dadurch, dass
die Antragsgegnerin unter dem Punkt "Faire Konditionen" die Gebühren- und
Zinsfreiheit gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Internetseite unter der
Überschrift "Faire Konditionen" gleich zweifach hervorhebt und zudem
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gesondert betont, dass keine "versteckten Gebühren" und keine
"unkalkulierbaren" Zinsen erhoben würden, wird bei den angesprochenen
Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass all dies ein
Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.
b) Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung hervorhebt, dass für seine
Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, untersagt die
Rechtsprechung dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten,
wenn kein anderer Anbieter solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr
erhebt. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem hinsichtlich des Punktes
"Gebührenfreiheit" zu entscheidenden Fall (OLG Köln, Urteil v. 16.10.1998, Az.:
6 U 85/98) einer privaten Telefongesellschaft verboten, ihre
Sprachtelekommunikationsdienstleistungen im Call by Call-Verfahren mit der
Angabe "ohne Wechselgebühr" zu bewerben, weil auch kein anderer Anbieter
eine sogenannte Wechselgebühr erhoben hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem
hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Die Antragstellerin macht anhand den
als Anlagenkonvolut ASt. 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
glaubhaft, dass auch Konkurrenzunternehmen keine entsprechenden Gebühren
erheben oder entsprechende Zinsen verlangen.
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c) Des weiteren preist die Antragsgegnerin neben der Gebührenfreiheit noch die
Kostenlosigkeit der Nutzung als gesonderten, von der Gebührenfreiheit zu
trennenden Punkt an, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass dies etwas
anderes sei. Hiermit wird hervorgehoben und der Eindruck verstärkt, dass
vermeintlich beides etwas besonderes sei und der Nutzer bei anderen
Anbietern entweder mit "Gebühren" oder mit "Kosten", gegebenenfalls auch mit
beidem, zu rechnen habe. Tatsächlich nennt die Antragsgegnerin nicht, was die
Kostenlosigkeit von der Gebührenfreiheit unterscheiden soll.
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d) Schließlich erweckt die Werbung mit der Aussage, es würden keine
"versteckten" Gebühren erhoben, den Eindruck, dass zumindest einige andere
Anbieter Gebühren, auf welche Weise auch immer, verstecken. Jedoch darf
nach der Preisangabenverordnung kein Anbieter Gebühren beziehungsweise
Preise "verstecken", so dass es sich auch insoweit um die Werbung mit einer
Selbstverständlichkeit handelt.
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2. Die durch die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihres Widerspruchs
aufgeführten Argumente überzeugen nicht.
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a) Die Antragsgegnerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
bei Kreditkarten die Kostenlosigkeit nicht selbstverständlich sei und trotz der
gesetzlichen Regelungen bei der Nutzung einer Kreditkarte die Gefahr bestehe,
mit vorher nicht ersichtlichen und kalkulierbaren Kosten rechnen zu müssen.
Der streitgegenständliche Text bezieht sich ausweislich des eindeutigen
Wortlauts nicht auf die – möglicherweise bestehenden – zusätzlichen, mit der
Nutzung des Road Account verbundenen, Vorteile. So führt die Antragsgegnerin
ausdrücklich aus:
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"Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen
Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren
den Überblick über den aktuellen Stand der Mautgebühren. So sind Sie
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stets up-to-date."
(vgl. Anlage ASt. 4, Unterstreichung hinzugefügt)
39
b) Schließlich weist die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Text
entgegen ihrer Darstellung auch nicht darauf hin, dass entsprechend den
gesetzlichen und vertraglichen Regelungen trotz der von ihr angebotenen
Zusatzleistungen weder die Einrichtung noch die Nutzung der "Road Account"-
Dienstleistungen zusätzliche Kosten verursacht und auch keine ausdrücklich
aufgeführten "versteckten Gebühren" oder "unkalkulierbare Zinsen" auf die
Verwender der Dienstleistung zukommen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin
in dem als Anlage AG 3 vorgelegten Auszug ihrer Internetseite zusätzliche,
möglicherweise nicht bei allen Anbietern vorhandene, Vorteile des "Road
Account" bei der Abrechnung der Maut darstellt. So sind bei der Nutzung des
"Road Account" flexible Abrechnungsintervalle möglich. Jedoch nimmt die
Antragsgegnerin in dem als Anlage ASt. 4 vorgelegten Text auf diese
zusätzlichen Vorteile keinen Bezug. Vielmehr bezieht sie sich dort allgemein auf
fehlende versteckte Gebühren sowie unkalkulierbare Zinsen, deren Fehlen den
Überblick über den aktuellen Stand der Mautgebühren erleichtern.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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4. Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es
aufgrund des Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.
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5. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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