Urteil des LG Düsseldorf vom 05.03.1996
LG Düsseldorf: geschäftsführer, handelsvertreter, kaufpreis, korrespondenz, vollstreckbarkeit, erwerb, aufrechnung, eigenschaft, abweisung, rechtsgrundlage
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 36 O 178/05
05.03.1996
Landgericht Düsseldorf
6. Kammer für Handelssachen
Urteil
36 O 178/05
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst 16,5
Zinsen aus LIT 5.199.273 seit 04.04.1995 aus LIT 3.152.160 seit
15.04.1995 und aus LIT 5.021.964 seit 04.05.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.750,— DM, die
auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht
werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte, die einen Schuheinzelhandel betreibt, bestellte bei der Klägerin, einer
italienischen Schuhherstellerin, am 21. Oktober 1994 auf den aus Blatt 12 und 13 der Akten
ersichtlichen Bestellscheinen Schuhe. Die Klägerin lieferte darauf die aus den
Rechnungen Blatt 6 bis 8 der Akten im einzelnen ersichtlichen Schuhe und berechnete sie
wie folgt:
Nr. 17 vom 03.02.1995 in Höhe von LIT 5.806.000
Nr. 24 vom 14.02.1995 in Höhe von LIT 3.520.000 und
Nr. 55 vom 03.03.1995 in Höhe von LIT 5.608.000.
Für den Fall der pünktlichen Bezahlung waren die aus Blatt 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) im
einzelnen ersichtlichen Vergünstigungen vereinbart, die bei den Rechnungen bereits
berücksichtigt waren. Sie belaufen sich entsprechend der Berechnung der Klägerin auf
LIT 5.021.964.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Kaufpreis und den Betrag für jene nicht zum
Tragen kommenden Preisvergünstigungen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst
LIT 3.152.160 seit 15.04.95 und aus LIT 5.021.964 seit 04.05.95 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, wegen verspäteter Lieferung der Klägerin vom Kaufpreis 50 % mindern zu
können, da die Klägerin solche Nachlässe auch anderen Kunden eingeräumt habe. Weiter
meint sie, mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.074.606 LIT aufrechnen zu
können. In Höhe dieses Betrages sei ihr ein Gewinn - bei Ansetzung eines Aufschlages
von 200 % -entgangen, da die Klägerin 243 Paar ebenfalls bestellte Schuhe nicht geliefert
habe. Schließlich habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr Provisionsansprüche von
mindestens 35.000.000 Lire aus seiner Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin
abgetreten. Auch mit ihnen rechne die Beklagte auf.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klage ist begründet.
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1.)
Die Entstehung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin in der geltend gemachten Höhe ist
zwischen den Parteien nicht streitig. Mit den von ihr geltend gemachten Gegenansprüchen
dringt die Beklagte nicht durch:
2.)
Eine Minderung des Kaufpreises wegen verspäteter Leistung des Verkäufers,, wie die
Beklagte sie verlangt, sieht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf, das - auch nach übereinstimmender Ansicht der
Parteien - vorliegend Anwendung findet, nicht vor.
Für ein Minderungsrecht deshalb, weil die Klägerin anderen Kunden in vergleichbaren
Verzögerungsfällen Nachlässe eingeräumt haben mag, fehlt es an einer erkennbaren
Rechtsgrundlage.
3.)
Hinsichtlich der gelieferten Schuhe steht der Beklagten auch ein Anspruch auf
Schadensersatz gemäß Artikel 74 des Übereinkommens über den internationalen
Warenkauf nicht zu. Die Beklagte legt nicht dar, daß und in welcher Höhe ihr insoweit ein
Schaden entstanden ist.
4.)
Das Gleiche gilt für die von der Beklagten darüber hinaus bestellten, von der Klägerin
jedoch nicht gelieferten 243 Paar Schuhe. Zur Darlegung eines entgangenen Gewinns
insofern hätte der Vortrag gehört, daß Kunden der zumindest Beklagten auf dem Erwerb
gerade solcher Schuhe - des bestellten, jedoch nicht gelieferten Typs -bestanden, an
anderen diesen Kunden von der Beklagten angebotenen Schuhen hingegen nicht
interessiert waren. Solches ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht einmal
ansatzweise.
5.)
Die Beklagte dringt schließlich auch mit der von ihr erklärten Aufrechnung einer ihr von
ihrem Geschäftsführer abgetretenen Forderung gegen die Klägerin aus seinem
Handelsvertretervertrag mit der Klägerin nicht durch. Daß die Klägerin und der
Geschäftsführer der Beklagten in seiner Tätigkeit als ehemaliger Handelsvertreter der
Klägerin sich über die Höhe eines dem Geschäftsführer der Klägerin daraus noch
zustehenden Anspruchs geeinigt hätten, ist von der Beklagten weder in substantiierter
Weise vorgetragen noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden. Soweit es in
einem Schreiben des vorprozessualen Bevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt C
vom 31.8.1995 an den vorprozessualen Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt J (Bl.
57 ff. GA) heißt, man habe sich vergleichsweise dahin geeinigt, daß "die Rechnungen der
Firmen W und G" in Höhe von 25.000.000 LIT "als gezahlt gelten", ist schon nicht klar, ob
damit auch die vorliegend streitigen Rechnungen gemeint sind. Zudem ergibt sich aus der
von Rechtsanwalt J namens der Klägerin bereits unterzeichneten, von der Beklagten zu
den Akten gereichten "Vereinbarung" vom 25.10.1995 (Bl. 23 GA), daß "beide Parteien
darüber einig sind" daß die streitigen Rechnungen der Klägerin an die Beklagte
"vollständig erledigt sind." Die Beklagte hat diese "Vereinbarung", die in anderen Punkten
Abweichungen gegenüber der Zusammenfassung von Rechtsanwalt C im Schreiben vom
31.8.1995 (Bl. 57 ff. GA) enthält, jedoch gerade nicht unterzeichnet.
6.)
Daß dem Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als - möglicherweise
ehemaligem Handelsvertreter der Klägerin gegen diese noch ein Anspruch in Höhe der
Klageforderung zusteht, ergibt sich in hinreichend substantiierter Weise aus dem Vortrag
der Beklagten nicht. Das Bestehen eines solchen Anspruchs läßt sich auch nicht mit einer
für die Abweisung der Klage hinreichenden Sicherheit aus der Korrespondenz der
Rechtsanwälte J und C entnehmen. Die Schriftsätze dieser Korrespondenz dienen
erkennbar lediglich der Vorbereitung eines Vergleichs zwischen der Klägerin und dem
Geschäftsführer der Beklagten. Ihr können rechtsverbindliche Anerkenntnisse oder
Unstreitigstellungen schon deshalb nicht entnommen werden.
7.)
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Den von der Klägerin auf Seite 3 der Klagebegründung den in den Rechnungen
ausgewiesenen Beträgen hinzugesetzten Skonti und Rabatten ist die Beklagte nicht
entgegengetreten.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Artikel 78 des Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf.
Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zinsschaden durch Vorlage der
Bankbescheinigung der BNA vom 15.12.1995 (Bl. 30 GA) bewiesen. Aus dieser
Bescheinigung ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch, daß die Klägerin
seit dem 1.4.1995 einen Kontokorrentkredit oberhalb der Klagesumme bei dieser Bank in
Anspruch genommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 11.900,— DM.