Urteil des LG Düsseldorf vom 14.09.2006

LG Düsseldorf: treu und glauben, beweis des gegenteils, allgemeine geschäftsbedingungen, zustellung, leichtfertigkeit, verzug, beförderung, anwaltskosten, prozessrecht, aufwand

Landgericht Düsseldorf, 31 O 12/06
Datum:
14.09.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 12/06
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 163/06
Sachgebiet:
Sonstiges Fracht- und Speditionsrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.820,-- € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2005
zuzüglich weiterer 371,90 € zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles
geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung des Klägers vom 15.11.2004 an Herrn
CC in KK, die der Beklagten zum Transport übergeben wurde.
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Der Kläger trägt vor, die Sendung sei verloren gegangen. Die Beklagte habe für den
durch den Verlust entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen. Aus dem
Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendung
aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund
könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihm insgesamt durch
den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihm angegebenen Waren mit dem
angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich unter
Berücksichtigung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von insgesamt 371,90 € auf 12.191,90
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€.
Der Kläger beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, die Sendung ordnungsgemäß ausgeliefert zu haben. Für
betrügerische Handlungen Dritter habe sie wegen Ziff 8.3 ihrer
Beförderungsbedingungen nicht einzustehen.
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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 6.4.2006 Beweis erhoben. Auf das
Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung
der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat für den
Verlustschaden gemäß §§ 425, 431 HGB in Verbindung mit § 452 HGB einzustehen.
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Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg darauf
berufen, sie habe das streitgegenständliche Paket ordnungsgemäß zugestellt. Denn für
die von ihr aufgestellte Behauptung einer ordnungsgemäßen Zustellung ist die Beklagte
darlegungspflichtig (vgl. BGH MDR 2001, 406). Die Darlegungen der Beklagten
genügen aber bereits nicht den Anforderungen an substantiiertes Vorbringen im
Zivilprozess, da sie nicht angibt, wann die Zustellung erfolgt sein soll. Im Übrigen ist die
Zustellung der Sendung auch unstreitig nicht an den angegebenen Empfänger, sondern
an Herrn NN erfolgt. Dass dieser sich unter der angegebenen Empfängeranschrift
aufhielt, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Eine Auslieferung an einen
Nachbarn führt allenfalls zur wirksamen Zustellung, wenn dieser entweder zur
Entgegennahme der Sendung bevollmächtigt wurde oder die Sendung an den
angegebenen Empfänger weiterleitet. Beides hat die Beklagte nicht behauptet. Sie kann
sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf Ziff. 10 ihrer
Beförderungsbedingungen berufen. Denn diese Regelung ist unwirksam, da die
Ablieferung einer Sendung zu den Kardinalpflichten eines Transportauftrages gehört,
von denen durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden kann
(vgl. Palandt, 65. Aufl., RN 35 zu § 307 BGB).
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In diesem Zusammenhang ist auch die Berufung der Beklagten auf den
Haftungsausschluss unter Ziff. 8.3 ihrer Beförderungsbedingungen unwirksam, weil
dieser Haftungsausschluss schon wegen § 449 HGB unwirksam ist.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass
die streitgegenständliche Sendung den vom
Zeugin JJ, an deren Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat,
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hat bestätigt, den Sendungsinhalt vor Übergabe an den Fahrer der Beklagten selbst
kontrolliert zu haben.
Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendung ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus
der von der Klägerin überreichten Handelsrechnung (vgl. auch die Regelung in § 429
Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der überreichten Rechnung reicht ein bloßes Bestreiten
des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus.
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Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt
auch nicht deshalb, weil die Klägerin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn
gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung
vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem
entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es.
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Es liegt kein dem Kläger gemäß §§ 254 Abs. 1, 254 Abs. 2 BGB zurechenbares
Mitverschulden im Zusammenhang mit dem Wert der Sendung vor. Der Kläger hat es
weder vorwerfbar unterlassen, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadenseintritts hinzuweisen, noch hat er die Beförderung als Wertpaket durch sein
Verhalten verhindert. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bei
Übergabe der Sendung aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Wertdeklaration
Kenntnis von deren Wert erhalten hat. Gleichwohl hat die Beklagte die Sendung ohne
Vorbehalt entgegengenommen.
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Die entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet die Beklagte in Höhe von
361,90 € gemäß § 280 BGB. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung aufgrund
ihrer endgültigen Ablehnung der geltend gemachten Forderung in Verzug und schuldet
daher die der Höhe nach unstreitige nicht anzurechnende Geschäftsgebühr (vgl. Vorb. 3
Ziff. 4 zu Teil 3 des VV zum RVG). Auf den Haftungsausschluss in ihren
Beförderungsbedingungen kann die Beklagte sich insoweit schon deshalb nicht
berufen, weil dieser im Fall des hier vorliegenden leichtfertigen Verhaltens nicht
wirksam ist. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist,
dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat
der Kläger nicht, was grundsätzlich ihm obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz
oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis
gestellt. Dies gereicht ihm aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der
Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem
auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den
Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich
außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei
liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere
konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder
Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten
Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick
hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit
nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis
der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes
Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00).
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An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend.
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Letztlich verstieß die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch nicht gegen eine dem
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Kläger obliegende Schadensminderungspflicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten
handelt es sich nicht um eine einfache Rechtssache, was sich schon aus dem
vorliegenden Verfahren ergibt.
Vorgerichtliche Kosten in Höhe von 10,-- € sind ebenfalls gemäß § 280 BGB begründet.
Der Kläger hat einen entsprechenden Aufwand mit Schriftsatz vom 13.2.2006 belegt.
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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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