Urteil des LG Düsseldorf vom 25.02.2003
LG Düsseldorf: stand der technik, bohrung, angemessene entschädigung, zustand, erfindung, verkehr, patentanspruch, operation, rechnungslegung, inhaber
Landgericht Düsseldorf, 4a O 64/01
Datum:
25.02.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 64/01
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,- EUR
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte
Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als
Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist ein Unternehmen aus der Medizintechnik, die Pedikelschrauben nach
dem unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent
####2 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent) in Deutschland herstellt und vertreibt. Das
Klagepatent beruht auf einer am 19. Juli 1990 unter Inanspruchnahme einer Priorität
vom 20. Juli 1989 getätigten Anmeldung, die am 6. Mai 1992 veröffentlicht wurde. Die
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Mai 1995.
Eingetragene Inhaber des Klagepatentes sind P1 und Prof. Dr. I, die der Klägerin ihre
Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung aus
dem Klagepatent abgetreten sowie ferner die Klägerin zur Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen aus dem Patent im eigenen Namen ermächtigt haben
(Anlage K 2).
2
Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 1. August 2001 Nichtigkeitsklage gegen das
Klagepatent. Mit Urteil vom 30. April 2002 (Anlage K 20) erklärte das
Bundespatentgericht das Klagepatent teilweise für nichtig; auf die Entscheidungsgründe
des Urteils wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 hat der
3
Bundesgerichtshof das Wiedereinsetzungsgesuch der eingetragenen Inhaber des
Klagepatents gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das
Urteil des Bundespatentgerichts zurückgewiesen.
Das Klagepatent betrifft ein Aufnahmeteil für eine Pedikelschraube und eine
Pedikelschraube. Anspruch 1 hat nach dem Urteil des Bundespatentgerichtes vom 30.
April 2002 folgenden Wortlaut:
4
"Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der
einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen
Kopf (4) aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange (16), wobei eine Vorrichtung
zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das
Aufnahmeteil (5) einen Aufnahmeraum (7) aufweist, der an seinem einen Ende eine
Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles (3) einer Schraube (2) mit
gewünschtem Schaftdurchmesser und gewünschter Schaftlänge und angrenzend
an diesen einen hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes
(4) der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden
Schraube (2) besitzt und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Abschnitt
dadurch gekennzeichnet
ausgebildet ist und auf der der Bohrung (8) gegenüberliegenden Seite eine Öffnung
(10) zum Einführen der Schraube (2) aufweist, und dass ein Druckelement (18)
vorgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem
Kopf (4) hin gerichteten hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19) aufweist und
welches durch die Öffnung (10) einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand
nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil
(5) eine Kraft so auf den Kopf (4) ausübt, dass dieser gegen den
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste Arretierung
der Winkelposition erreicht wird."
5
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen zeichnerischen Darstellungen
patentgemäßer Ausführungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine
explosionsartige Seitenansicht der Pedikelschraube mit dem Aufnahmeteil, teilweise in
geschnittener Darstellung; Figur 2 eine Schnittdarstellung durch das Aufnahmeteil mit
eingesetzter Schraube und mit dem Aufnahmeteil verbundener Stange. Figur 3 zeigt
eine gegenüber der in Figur 1 um 90° um die Symmetrieachse gedrehte Darstellung in
vergrößertem Maßstab.
6
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "XY" Pedikelschrauben sowie die
dazugehörigen Aufnahmeteile, deren Ausgestaltung sich aus den von der Klägerin als
Anlage K 8 zur Akte gereichten Photographien ergibt, sowie aus der nachstehenden
Konstruktionszeichnung, welche die Beklagte als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gereicht
hat.
7
Die Klägerin behauptet, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent mit
wortsinngemäßen, jedenfalls mit äquivalenten Mitteln verletze. Das Klagepatent sehe
nicht vor, dass bereits beim Einstecken der Pedikelschraube in das Aufnahmeteil der
Schraubenkopf an einem hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt anliegen müsse. Hierbei
sei eine funktionale Sichtweise für die Auslegung des geänderten Patentanspruches 1
maßgeblich. Danach komme es lediglich darauf an, dass der Schraubenkopf plaziert
und gelenkig gelagert werde, ein hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt sei hierfür nicht
erforderlich. Im Hinblick auf diese Funktionalität – gelenkiges Verbinden, Schutz gegen
8
Verrutschen und Ausübung von Druck durch ein Druckelement – wisse der Fachmann,
dass es nur auf den Zeitpunkt des Einstellens der Winkelposition zwischen Schraube
und Kopf, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Einsteckens der Schraube in das
Aufnahmeteil ankomme.
Auch sei es nicht erforderlich, dass der hohlzylindrische Abschnitt unmittelbar an den
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt angrenze. Dieser hohlzylindrische Abschnitt solle
sich lediglich an den hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt anschließen. Hierfür sei es
jedoch nicht erforderlich, dass dies unmittelbar erfolge.
9
Hilfsweise, zur Begründung einer äquivalenten Verletzung, trägt die Klägerin vor, dass
der Fachmann durch die technische Lehre dahin geleitet werde, dass eine Deformation
des Aufnahmeteiles zur Ausbildung eines hohlkugelsegmentförmigen Abschnitts auch
erst nach dem Zusammenfügen der Schraube, des Aufnahmeteiles und des
Druckelementes ausreiche. Denn der Fachmann wisse, dass es darauf nicht ankomme.
10
Die Klägerin beantragt,
11
I.1.
12
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher
Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
13
a) Pedikelschrauben mit einem Aufnahmeteil zum gelenkigen Verbinden der
einen Gewindeschaftteil und einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen
Kopf aufweisenden Schraube mit einer Stange, wobei eine Vorrichtung zur
Sicherung der Schraube gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das
Aufnahmeteil einen Aufnahmeraum aufweist, der an seinem einen Ende eine
Bohrung zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles einer Schraube mit
gewünschtem Schaftdurchmesser und gewünschter Schaftlänge und
angrenzend an diesen einen hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt zum
Anliegen des Kopfes der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelkörper
einzuschraubenden Schraube besitzt und angrenzend an diesen einen
hohlzylindrischen Abschnitt besitzt,
14
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
15
(b1) bei denen das Aufnahmeteil einstückig ausgebildet ist und auf der der
Bohrung gegenüberliegenden Seite eine Öffnung zum Einführen der Schraube
aufweist, und bei denen ein Druckelement vorgesehen ist, welches auf seinem
dem Kopf zugewandten Ende einen zu dem Kopf hin gerichteten
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt aufweist und welches durch die Öffnung
einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der
Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Kopf
ausübt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt gedrückt
wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird;
16
hilfsweise
17
Pedikelschrauben wie unter a) beschrieben
18
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
19
(b2) bei denen das Aufnahmeteil einstückig ausgebildet ist und auf der der
Bohrung gegenüberliegenden Seite eine Öffnung zum Einführen der Schraube
aufweist, und bei denen ein Druckelement vorgesehen ist, welches auf seinem
dem Kopf zugewandten Ende einen zu dem Kopf hin gerichteten
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt aufweist und welches durch die Öffnung
einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der
Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Kopf
ausübt, dass dieser gegen den dann hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt
gedrückt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird;
20
weiter hilfsweise
21
Pedikelschrauben wie unter a) beschrieben
22
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
23
(b3) bei denen das Aufnahmeteil einstückig ausgebildet ist und auf der der
Bohrung gegenüberliegenden Seite eine Öffnung zum Einführen der Schraube
aufweist, und bei denen ein Druckelement vorgesehen ist, welches auf seinem
dem Kopf zugewandten Ende einen zu dem Kopf hin gerichteten
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt aufweist und welches durch die Öffnung
einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der
Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Kopf
ausübt, dass dieser gegen den in Anlage an ein Kugelsegment des Kopfes
gelangenden Abschnitt gedrückt wird und so eine feste Arretierung der
Winkelposition erreicht wird.
24
2.
25
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses
darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.
bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juni 1995 begangen hat, und zwar unter
Angabe
26
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen
und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
27
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften
der gewerblichen Abnehmer,
28
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften
der gewerblichen Angebotsempfänger,
29
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
30
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
31
II.
32
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
33
1.
34
an die Klägerin für die in I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 6. Juni 1992 bis
zum 3. Juni 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung
für die Benutzung des Gegenstandes der veröffentlichten Patentanmeldung
####1 zu zahlen;
35
2.
36
der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der den eingetragenen Patentinhabern
P1 und Prof. Dr. I durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 3. Juni 1995
begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
37
Die Beklagte beantragt,
38
zu erkennen, wie geschehen.
39
Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Das Klagepatent müsse
dahingehend verstanden werden, dass gerade im Hinblick auf den Stand der Technik
ein hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt bereits beim Einstecken der Pedikelschraube
in das Aufnahmeteil vorhanden sein müsse. Auch müsse der hohlzylindrische Abschnitt
unmittelbar an den hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt angrenzen, was bei der
angegriffenen Ausführungsform nicht vorliege. Des weiteren liege bei der angegriffenen
Ausführungsform auch nach der Druckausübung kein hohlkugelsegmentförmiger
Abschnitt vor. Es würden vielmehr durch die Druckausübung konkav/konvexe Flächen
erzeugt.
40
Auch eine äquivalente Verletzung liege nicht vor, da das Ziel des Klagepatentes, der
Pedikelschraube beim Einsetzen eine definierte Position zuzuweisen, nicht erreicht
werde.
41
Die Klägerin tritt dem Vorbringen insgesamt entgegen.
42
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen
überreichten Anlagen Bezug genommen.
43
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf
45
Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung nicht zu. Die
angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent nicht.
I.
46
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Pedikelschraube mit einem
Aufnahmeteil. Pedikelschrauben werden zur Stabilisierung von Wirbelsäulensegmenten
eingesetzt. Dies geschieht in der Weise, dass bei einer Wirbelsäulenoperation mehrere
Wirbelkörper durch etwa parallel zur Wirbelsäule verlaufende Stangen verbunden
werden. Die Schrauben werden durch die Pedikel (Wirbelbogenpfeiler) in die
Wirbelkörper geschraubt. An diesen Schrauben werden dann die stabilisierenden
Stangen angebracht.
47
Die Klagepatentschrift beschreibt als Stand der Technik zunächst die ####4 (Anlage K
3), aus welcher Pedikelschrauben mit einem Gewindeteil und einem starr damit am
kopfseitigen Ende vorgesehenen Aufnahmeteil bekannt sind. Mehrere Paare solcher
Schrauben werden jeweils in einem Abstand zueinander beidseitig von der Wirbelsäule
in die Wirbelkörper eingeschraubt. Die jeweiligen Aufnahmeteile weisen
Aufnahmeschlitze auf, durch die jeweils eine Gewindestange geführt und mit jeweils
einer Fixierungsstange in ihrer Position gehalten wird. Das Klagepatent sieht es als
nachteilig hieran an, dass es sehr schwierig ist, die Schrauben fest in die Wirbelkörper
einzudrehen und dabei gleichzeitig die Schrauben in zwei Ebenen so zu stellen, dass
die Achsen der Aufnahmeschlitze so ausgerichtet sind, dass die Gewindestange ohne
Verspannung der Schrauben durch die Aufnahmeschlitze geführt werden kann. Dies ist
auch sehr zeitaufwendig, was bei einer Operation zum Nachteil ist. Auch ist eine
hinreichend genaue Ausrichtung kaum möglich, so dass erhebliche Scherkräfte auf die
Gewindestange ausgeübt werden, die zu einem Bruch der Stangen führen können.
48
Als weiteren Stand der Technik führt die Klagepatentschrift die europäische
Patentschrift ####3 (Anlage K 5) an, die eine Pedikelschraube mit einem
Gewindeschaftteil und einem kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen Kopf sowie
einem gelenkig damit verbindbaren Aufnahmeteil betrifft und aus der nachstehend zur
Veranschaulichung die Figur 4 wiedergegeben ist.
49
Das Aufnahmeteil weist zwei durch einen Ring zusammengehaltene Kopfhälften auf,
die auf ihren einander zugewandten Innenseiten hohlkugelsegmentförmige Abschnitte
aufweist, die den Kopf im zusammengesetzten Zustand so umfassen, dass der Kopf in
der so gebildeten Hohlkugel um deren Mittelpunkt schwenkbar gehalten wird. Nach den
Darlegungen der Klagepatentschrift wird damit eine sehr gut funktionierende
Pedikelschraube geschaffen. Als Nachteil dieser Schrauben bezeichnet die
Klagepatentschrift, dass bei der Operation Schrauben verschiedener Längen und ggf.
auch verschiedener Durchmesser benötigt werden, so dass die kompletten Schrauben
für die gewünschte Größe vorrätig zu halten sind. Die Lagerkosten sind wegen der
erforderlichen hohen Präzision der beiden die kugelsegmentförmigen Abschnitte
aufweisenden Schalenhälften und des diese zusammenhaltenden Ringes sehr hoch.
50
Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die US-amerikanische
Patentschrift ####5 (Anlage K 4) an, aus der Pedikelschrauben mit einem einstückigen
Aufnahmeteil bekannt sind, welches mit einem hohlzylindrischen Anschnitt und einer
schrägen Fläche ausgebildet ist und nachstehend zur Veranschaulichung in Figur 4
wiedergegeben ist.
51
Die Schraube wird hier mit der Schaftseite durch das Aufnahmeteil eingeführt.
Nachteilig hieran ist – so die Klagepatentschrift -, dass bei dieser Vorrichtung keine
Möglichkeit besteht, die Schraube gegen Lockern bzw. Verdrehen zu sichern.
52
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe")
zugrunde, eine Möglichkeit zu schaffen, mit der die Kosten für die Vorratshaltung solcher
Schrauben gesenkt werden können.
53
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 in der Fassung
durch das Urteil des Bundespatentgerichtes vom 30. April 2002 folgende Merkmale vor:
54
1. Pedikelschraube (1)
55
2. die eine einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelförmigen bzw.
kugelsegmentförmigen Kopf (4) besitzende Schraube (2) aufweist;
56
3. es ist ein Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der Schraube (2) mit
einer Stange (16) und
57
4. eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen
vorgesehen.
58
5. Das Aufnahmeteil (5) weist einen Aufnahmeraum (7) auf, der an seinem einen
Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles (3) einer
Schraube (2) mit gewünschtem Schaftdurchmesser und gewünschter
Schaftlänge besitzt;
59
6. angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ist ein hohlkugelsegmentförmiger
Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den
jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2) vorgesehen und
angrenzend an diesen ein hohlzylindrischer Abschnitt (11);
60
7. das Aufnahmeteil (5) ist einstückig ausgebildet;
61
8. auf der der Bohrung (8) gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung (10) zum
Einführen der Schraube (2) vorgesehen;
62
9. ein Druckelement (18) ist vorgesehen,
63
a) welches auf seinem dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf
(4) hin gerichteten hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19) aufweist,
64
b) und welches durch die Öffnung (10) einführbar ist,
65
c) und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der
Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5) eine Kraft so
auf den Kopf (4) ausübt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition
erreicht wird.
66
Der mit der Erfindung erzielte Vorteil besteht gemäß den Angaben der
Klagepatentschrift insbesondere darin, dass eine Lagerhaltung nur hinsichtlich der
Schraubenhälften mit unterschiedlicher Länge und unterschiedlicher Dicke erforderlich
ist, diese aber mit einem einheitlichen Kopf bevorratet werden können.
67
II.
68
Die angegriffene Ausführungsform verletzt Merkmal 6 der obigen Merkmalsanalyse
weder mit wortsinngemäßen, noch mit äquivalenten Mitteln.
69
Merkmal 6 besagt, dass angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ein
hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der
aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2)
vorgesehen ist und angrenzend an diesen ein hohlzylindrischer Abschnitt (11). Das
Merkmal gibt damit vor, wie der Aufnahmeraum des Aufnahmeteils, durch den der
Gewindeschaftteil der Schraube hindurchgeführt wird, ausgestaltet sein soll. Der
Aufnahmeraum weist an seinem einen Ende eine Bohrung auf, die geeignet und dazu
bestimmt ist, den Gewindeschaftteil der Schraube aufzunehmen; angrenzend an diese
Bohrung erstreckt sich ein hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt. An diesem Abschnitt
soll der Kopf der in der Bohrung befindlichen Schraube anliegen. Weitere Angaben
lassen sich dem Patentanspruch nicht entnehmen.
70
Der Fachmann versteht die in dem Patentanspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte
technische Lehre danach so, dass die Pedikelschraube beim Einstecken durch die
Öffnung des Aufnahmeteiles zunächst den hohlzylindrischen Abschnitt passieren muss
und anschließend mit dem Kopf der Pedikelschraube eine flächige Verbindung im
Sinne komplementärer Flächen ausbilden soll. Der hohlzylindrische Abschnitt soll
dementsprechend die Aufnahme der Pedikelschraube in dem Aufnahmeraum
ermöglichen, während der hohlkugelsegmentförmige Abschnitt eine Herausgleiten der
Schraube durch die Bohrung des Aufnahmeteiles verhindern und zum Anliegen des
Schraubenkopfes dienen soll. Weiterhin dient der hohlkugelsegmentförmige Abschnitt
als gelenkige Verbindung zwischen Aufnahmeteil und Schraube.
71
Diese Auslegung kann der Fachmann unmittelbar dem Patentanspruch 1 entnehmen, in
dem es zur Funktion des Abschnitts in Merkmal 6 heißt, dass dieser zum Anliegen des
Kopfes der aufzunehmenden Schraube dient, und in Merkmal 9 c) vorgesehen ist, dass
das Druckelement in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der
Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den
Schraubenkopf ausgeübt wird, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt gedrückt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dieser bereits vor Beginn des
Zusammendrückens vorhanden ist.
72
Diese Auslegung des Merkmals 6 ergibt sich für den Fachmann auch unter
Heranziehung des der Lehre des Klagepatentes zugrundeliegenden Standes der
Technik. Der Fachmann erkennt danach, dass die Lehre des Klagepatentes eine
Kombination des aus der europäischen Patentschrift 242 708 und der US-
amerikanischen Patentschrift ####5 bekannten Standes der Technik aufnimmt. Für den
Fachmann ergibt sich, dass die als Stand der Technik dargestellte EP ####3 (Anlage K
5) Grundlage für die patentgemäße Erfindung sein soll, da hiernach lediglich die genaue
Präzision der beiden kugelsegmentförmigen Abschnitte aufweisenden Schalenhälften
und die damit zusammenhängenden Lagerkosten kritisiert werden (vgl. Anlage K 1,
73
Spalte 1 Zeile 56 bis Umbruch Spalte 2 Zeile 2 sowie Spalte 1 Zeilen 49 bis 51). Der
Fachmann wird daher bei seinen Überlegungen zur Ausgestaltung des
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitts diese Entgegenhaltung heranziehen. Darin ist
ein Aufnahmeteil offenbart, das bereits, wenn seine zwei Hälften zusammengesetzt und
durch einen Ring zusammengehalten werden, in dem dann gebildeten Innenraum
hohlkugelsegmentförmige Abschnitte aufweist, die den Kopf der Pedikelschraube
umfassen. Diese Ausgestaltung will das Klagepatent dahingehend verbessern, dass die
Kosten für die Vorratshaltung der aus der EP ####3 bekannten Pedikelschrauben nebst
Aufnahmeteil gesenkt werden. Der Fachmann entnimmt dem nicht den Hinweis, dass
auch die Ausgestaltung des Ausnahmeteils mit dem hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt und dessen Verbindung bereits bei dem Zusammensetzen der
Pedikelschraube mit dem Aufnahmeteil verändert werden soll. Er entnimmt der
Klagepatentschrift vielmehr, die aus der genannten US-amerikanischen Patentschrift
offenbarte einstückige Ausbildung. Eine Kombination beider Offenbarung führt zu der
Lehre des Klagepatentes.
In dieser Auffassung – Vorhandensein eines hohlkugelsegmentförmigen Abschnitts
bereits bei Einstecken der Pedikelschraube in das Aufnahmeteil - wird er durch die
zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsformen bestätigt. Das in Figur 2 der
Klagepatentschrift gezeigte erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel weist unmittelbar
nach dem Einsetzen der Pedikelschraube in das Aufnahmeteil und vor der
Druckausübung durch das Druckelement einen hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt 9
auf.
74
Zu berücksichtigen ist zudem, dass Merkmal 6 durch das Urteil des
Bundespatentgerichtes vom 30. April 2002 um ein Teilmerkmal ergänzt worden ist.
Danach soll an den hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt ein hohlzylindrischer
Abschnitt angrenzen. Wie sich aus Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 ergibt, muss der
Durchmesser des hohlzylindrischen Abschnittes mindestens etwas größer sein als der
Durchmesser des hohlkugelsegmentförmigen Kopfes der größten Schraube, damit der
Schraubenkopf in den Aufnahmeraum eingesteckt werden kann. Dem an den
hohlzylindrischen Abschnitt angrenzenden hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt des
Aufnahmeraumes des Aufnahmeteils kommt sodann die Aufgabe zu, den Durchmesser
des Aufnahmeraumes zu verengen und eine Fläche zum Anliegen des Kopfes zu
bilden. Nach Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil dient
der hohlkugelsegmentförmige Abschnitt des Aufnahmeraumes zudem als Widerlager für
die Kraft, die durch das Anziehen des Druckelementes auf den Kopf der Schraube
ausgeübt wird. Ein weiterer Bereich zwischen dem hohlzylindrischen und dem
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt des Aufnahmeraums ist demnach
erfindungsgemäß nicht vorgesehen.
75
Dies wird bestätigt durch den Stand der Technik, der durch das Klagepatent aufgegriffen
wird. Die US-amerikanische Patentschrift ####5 zeigt ein einstückiges Aufnahmeteil 23
mit einem hohlzylindrischen Abschnitt 40 an den sich ein schräger Abschnitt 42, 44 zur
Öffnung 43 hin anschließt. Demgegenüber enthält die aus der europäischen
Patentschrift ####3 bekannte Pedikelschraube ein zweiteiliges Aufnahmeteil 27 mit
einem hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt. Weitere Abschnitte am unteren Ende des
Aufnahmeteil in Richtung der Öffnung sehen beide Druckschriften nicht vor. Die
Erfindung kombiniert auch hinsichtlich dieses Teilmerkmals diesen Stand der Technik
dergestalt, dass bei einer einteiligen Ausgestaltung des Aufnahmeteils an den aus der
europäischen Patentschrift bekannten hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt der aus der
76
US-amerikanischen Patentschrift bekannte hohlzylindrische Abschnitt unmittelbar
angrenzt. Entsprechend ist auch das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel aus Figur
2 des Klagepatentes ausgebildet, bei dem wie in der Klagepatentschrift ausgeführt
(Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 56 ff.) der hohlkugelsegmentförmige Abschnitt 9 unmittelbar
in einen sich bis zu einer der Bohrung 8 gegenüberliegenden Öffnung 10 erstreckenden
hohlzylindrischen Abschnitt 11 übergeht.
Gegen diese Auffassung kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass der
Fachmann den Begriff des hohlkugelsegmentförmigen Abschnitts funktionell bestimme
und es lediglich darauf ankomme, dass bei der Druckausübung durch das Druckelement
ein hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt vorhanden sein soll. Denn bei Zugrundelegung
dieser Ansicht bestünde für das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 kein Raum mehr.
77
Die vorstehende Auslegung des Klagepatentes zugrundelegend verletzt die
angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht mit wortsinngemäßen Mittel.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform vor dem
erstmaligen Zusammendrücken im Aufnahmeraum des Aufnahmeteils nicht über einen
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt verfügt. Der Schraubenkopf liegt vielmehr nach
dem Einführen der Schraube in dem Aufnahmeteil und vor der Druckausübung durch
das Druckelement lediglich auf der ringförmigen bzw. linienförmigen Kante des
Aufnahmeteils auf, durch den der Gewindeschaftteil hindurchgeführt worden ist. Zu einer
flächigen Auflage kommt es erst nach einer Druckausübung des Schraubenkopfes auf
das Aufnahmeteil durch das Druckelement, da es dann zu einer Veränderung des
Materials in Form einer Verbreiterung der Auflagefläche kommt.
78
Auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatentes liegt nicht vor. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 14 PatG, Art. 69 EPÜ liegt Äquivalenz
dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausführungsform eingesetzten Mittel auf
Grund von Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzansprüchen
beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die
Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden
konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).
79
Unabhängig vom Vorliegen einer Gleichwirkung ist die Auffindbarkeit für den Fachmann
bereits nicht ersichtlich. Ein Fachmann müsste von der patentgemäßen Lehre
ausgehend mehrere Schritte vornehmen, um zu der angegriffenen Ausführungsform zu
gelangen. Er müsste zunächst erkennen, dass der Zeitpunkt des Einsteckens der
Pedikelschraube in das Aufnahmeteil nicht mehr von Relevanz sein soll, insbesondere
die Herstellung einer gelenkigen Verbindung zwischen der Pedikelschraube und dem
Aufnahmeteil und deren Rolle bei der Ausrichtung der Schraube in dem Aufnahmeteil
nach dem Einführen der Stange. Daran anschließend müsste er zu der Auffassung
gelangen, dass weder ein hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt noch ein unmittelbar
angrenzender hohlzylindrischer Abschnitt für die Ausgestaltung erforderlich ist. Hierfür
gibt ihm die in dem Schutzanspruch beschriebenen Lehre jedoch keinen Hinweis.
80
Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihren hilfsweise geltend gemachten
Anträgen
81
durchdringen. Denn auch dieser setzt eine Verletzung des Merkmals 6 des
Klagepatentes voraus. Eine solche Verletzung ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt –
nicht ersichtlich.
82
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
83
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
84
Der Streitwert beträgt 2.556.459,41 € (5.000.000,- DM).
85
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17. Februar 2003 rechtfertigt
keine andere Sichtweise und ist, soweit er neue Tatsachen enthält, verspätet.
86