Urteil des LG Düsseldorf vom 24.07.2009

LG Düsseldorf (gegen die guten sitten, treu und glauben, arglistige täuschung, vertrag, internetseite, anzeige, zahlung, leistung, höhe, bezug)

Landgericht Düsseldorf, 20 S 139/08
Datum:
24.07.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 139/08
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.9.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf – Az: 25 C 3027/08– abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.248,31 € nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
653,31 € seit dem 31.5.2007, aus 297,50 € seit dem 1.7.2007 und aus
297,50 € seit dem 31.7.2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 156,50 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.11.2007 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe:
1
I.
2
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Forderungen aus einem Online-
Marketingvertrag vom 30.4.2007 geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
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Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.248,31 € nebst Zinsen und 156,50 €
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
5
II.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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1.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Online-Marketingvertrag ein Anspruch
auf Zahlung von 1.248,31 € zu.
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a)
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Unstreitig haben die Parteien den Vertrag am 30.4.2007 geschlossen.
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b)
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Der Vertrag ist nicht infolge der vom Beklagten in der Klageerwiderung erklärten
Anfechtung gemäß §§ 123 I, 142 I 143 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
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Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin sind nicht
ersichtlich. Diese soll darin bestehen, dass die Klägerin monatlich 250,00 €
Laufzeitkosten und 299,00 € "Anschlusskosten" (jeweils netto) berechne, obwohl ihr
selbst wesentlich geringere Kosten entstanden seien.
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Welche Kosten der Klägerin tatsächlich entstanden sind, wird vom Beklagten nicht
dargetan. Hierauf kommt es letztlich auch nicht an, weil eine Täuschung des Beklagten
über diesen Punkt nicht ersichtlich ist. Dass die Klägerin monatlich 250,00 € berechnet,
lässt keinerlei Schluss auf die ihr entstehenden Kosten zu und ist daher in keiner Weise
irreführend. Die Klägerin hat in ihrem Vertrag auch nicht zum Ausdruck gebracht, bei der
"Anschlussgebühr" handele es sich nur um einen durchlaufenden Posten, also um
Kosten, die ihr selbst entstünden und die sie lediglich dem Kunden weiterberechne.
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c)
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Auch die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes
gegen die guten Sitten oder wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind
nicht schlüssig dargetan.
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Das Geschäftsmodell der Klägerin basiert nach ihrem Vortrag darauf, dass die Regeln
der jedermann zur Verfügung stehenden Internetseite Google-Adwords so kompliziert
sind, dass nur erfahrenen Anwendern eine zufriedenstellende Nutzung gelingt. Die
Klägerin hat weiter dargelegt, dass Wettbewerber für ihr Know-how 150,00 € pro Monat
verlangen, ohne dass hierin die Kosten enthalten seien, die beim Anklicken der
Werbung durch die Internetseite Google-Adwords in Rechnung gestellt werden. Der für
die Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist dem nicht erheblich
entgegengetreten, so dass es an hinreichendem Vortrag zu einem Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Ebenso wenig kann ein auffälliges
Missverhältnis im Sinne von § 138 II BGB festgestellt werden, von dem regelmäßig erst
bei einem 100 % über dem Marktpreis liegenden Vertragspreis auszugehen ist (Palandt-
Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 138 Rn. 67).
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2.
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Der Vertrag hatte auch einen bestimmten Gegenstand, auf den sich die Vertragsparteien
geeinigt haben, nämlich von der Klägerin über die Vertragslaufzeit zu schaltende
Anzeigen bei Google-Adwords, die Interessenten auf die Internetseite des Beklagten
aufmerksam machen sollten. Zugleich war es dem Beklagten über ein Monitoring-
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System jederzeit möglich, sich darüber zu informieren, wie oft die Anzeige geschaltet
wurde und wie oft Google-Nutzer dem Link auf seine Internetseite folgten. Die Kammer
folgt insoweit der glaubhaften Aussage der Zeugin xxx, wonach dem Beklagten in einem
ca. eineinhalb Stunden dauernden Gespräch erläutert wurde, dass die Klägerin Einträge
bei Google-Adwords platziert und welche Vorteile sich hieraus für den Kunden ergeben
sollen. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der nicht mehr im Unternehmen der
Klägerin tätigen Zeugin zu zweifeln, bestehen nicht. Übereinstimmend mit der Aussage
der Zeugin sind im Vertrag Hinweise auf das Monitoringsystem und die beworbene
Internetseite genannt.
3.
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Die Klägerin hat die vertragsgemäße Leistung erbracht, insbesondere mindestens 3
Monate Anzeigen in Google-Adwords eingestellt.
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Die als Anlage K6 (Bl. 115 GA) überreichte Aufstellung umfasst trotz ihrer anders
lautenden Überschrift ("Startdatum: 8.6.2008", "Endedatum: 8.7.2008") einen Zeitraum
vom 27.5.2007 bis 27.9.2007. Ferner hat die Klägerin am 3.7.2007 erstellte Ausdrucke
(Bl. 67 – 75 GA) vorgelegt, auf denen die bei Google eingestellte Anzeige des
Beklagten zu sehen ist.
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Wenn der Beklagte gleichwohl pauschal jede Vertragstätigkeit der Klägerin bestreitet, ist
dies unbeachtlich, zumal er selbst vorprozessual mit Schreiben vom 28.6.2006 auf die
Online-Statistik der Klägerin und die "nun fast einen Monat laufende" Kampagne Bezug
genommen hat. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beklagte zugleich seine
Enttäuschung über den Erfolg der Kampagne und sein Unverständnis darüber geäußert
hat, für ihn sei nicht ersichtlich, was die Klägerin unternehme, damit seine Anzeige im
Internet gefunden werde. Die Klägerin schuldete dem Beklagten jedoch keinen
bestimmten Erfolg der Kampagne (vgl. nachfolgend in Ziffer 4.). Zudem hat sie
spätestens im vorliegenden Rechtsstreit nachvollziehbar erklärt, welche Tätigkeit sie für
den Beklagten entfaltet hat. Der Beklagte hatte zudem jederzeit die Möglichkeit, seine
Kampagne zu verfolgen. Hierzu stellte das "Monitoring-System" die vom Vertrag
vorgesehene Möglichkeit dar. Dass die Online-Statistik gefälscht wäre oder aus
sonstigen Gründen tatsächlich nicht geschaltete Anzeigen aufweise, behauptet der
Beklagte nicht. Der Einwand des Beklagten, das Monitoringsystem der Klägerin lasse
nicht erkennen, "dass die angezeigten Besuche der Seite in Verbindung mit einer durch
die Klägerin geschalteten "Google Ad"-Anzeige stehen", lässt nicht mit der gebotenen
Klarheit erkennen, was der Beklagte damit behaupten möchte. Es sind weder
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin Anzeigen auf anderen Internet-Seiten
als Google-Adwords geschaltet hat, noch bestehen Anhaltpunkte dafür, dass nicht die
Klägerin, sondern ein Dritter die Anzeigen geschaltet hätte.
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Unbeachtlich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe die
Marketingkampagne nicht binnen 30 Tagen gestartet. Aus den vorgenannten Gründen
ist davon auszugehen, dass die Kampagne am 27.5.2007 und damit innerhalb der 30-
Tages-Frist gestartet ist.
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4.
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In dem Vorwurf des Beklagten, die Kampagne sei erfolglos geblieben, könnte die
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB liegen. In dem
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Moment, in dem der Beklagte für die aus seiner Sicht wertlose Leistung zahlte, könnte
sich ein Schaden realisieren mit der Folge, dass der Beklagte nach Treu und Glauben
nicht zur Zahlung verpflichtet wäre (sogenannte dolo-agit-Einrede).
Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, wodurch die Klägerin konkret gegen eine
Vertragspflicht verstoßen haben soll. Alleine aus dem Umstand, dass die Anzeige in ca.
0,166 % der Fälle, in denen sie angezeigt wurde, auch angeklickt worden ist (rund 50
Klicks bei rund 30.000 Anzeigen), folgt nicht, dass die Klägerin die Werbeanzeige falsch
gestaltet hat. Der Beklagte hat nicht dazu vorgetragen, ob 30.000 Anzeigen oder das
Anklicken von 0,166 % der Anzeigen unterdurchschnittlich wenig sind. Immerhin handelt
es sich um Werbung, mit der die Nutzer von Google ungefragt überzogen werden.
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5.
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Der Vertrag sieht für das monatliche "Entgelt" in § 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die Zahlung spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss vor.
Folglich trat gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab dem 31. Tag (= 31.5. bzw. 1.7. bzw.
31.7.2007) Verzug ein.
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Die Höhe der Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
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Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessual entstandenen Anwaltskosten folgt aus §
286 I BGB. Zu erstatten sind
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1,3 Geschäftsgebühr 136,50
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Auslagenpauschale 20,00
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156,50.
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6.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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Streitwert: 1.248,31 €.
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