Urteil des LG Düsseldorf vom 11.04.2008

LG Düsseldorf: anschrift, abmahnung, protest, auskunft, post, glücksspiel, anfang, verbraucher, verkehr, lotterie

Landgericht Düsseldorf, 38 O 222/07
Datum:
11.04.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
38 O 222/07
Tenor:
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen
durch
automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um
diesen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige
Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen
Werbeanruf durch die Beklagte nicht vorliegt.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Telemarketing. Sie hat ab ca. Anfang
September 2007 mehrfach eine Verbraucherin angerufen, um sie zur Teilnahme an
einem Glücksspiel aufzufordern. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 7 Abs.
2 Nr. 3 UWG. Mit der Klage verlangt sie die Unterlassung.
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Die Beklagte erkennt den Unterlassungsanspruch unter Protest gegen die Kostenlast
an. Sie beruft sich darauf, nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden zu sein. Die
Klägerin macht insoweit geltend, das Anerkenntnis sei kein sofortiges. Die Beklagte
habe durch unzureichende Angaben ihre Anschrift verschleiert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
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vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Soweit die Beklagten den Anspruch anerkannt hat, ist sie gemäß § 307 ZPO ihrem
Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.
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Die Kosten hat gemäß § 93 ZPO die Klägerin zu tragen.
7
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt. Das Anerkenntnis
erfolgte innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Klage.
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Die Beklagte hat nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Die Abmahnung der Klägerin vom 16. November 2007 ist der Beklagten nicht
zugegangen. Dies war der Klägerin bekannt. Sie hat Auskünfte über die Anschrift der
Beklagten eingeholt. Ob die Beklagte ihre Anschrift zu verschleiern versucht hat, kann
offen bleiben. Die Auskunft der Post hat ohne Weiteres zum Erfolg einer ladungsfähigen
Anschrift geführt. Demgemäss hätte die Klägerin zur Vermeidung eines Rechtsstreits
eine Abmahnung unter der mitgeteilten Anschrift vornehmen lassen können. Wenn sie
stattdessen sofort den Weg einer gerichtlichen Geltendmachung eingeschlagen hat, hat
sie im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
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