Urteil des LG Düsseldorf vom 27.10.2010
LG Düsseldorf (einstweilige verfügung, antragsteller, interview, recht am eigenen bild, veröffentlichung, bild, einwilligung, wohnung, verfügung, antrag)
Landgericht Düsseldorf, 12 O 309/10
Datum:
27.10.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 309/10
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30. Juli 2010 wird, soweit
sie den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers zu 2) betrifft, mit
der Ma߬gabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die
anläss¬lich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater
der bei der Love Parade 2010 verstorbenen X am 27.07.2010 in der Zeit
von ca. 15.00 bis ca. 18.30 Uhr in der Wohnung X durch das
Fernsehteam unter Federführung durch die ent¬weder als Mitarbeiterin
oder aber im Auftrage der Antragsgegnerin tä¬tige X gemachten Bild-
und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen, insbesondere
auszustrahlen, zu verlesen oder zu ver¬breiten, auch nicht in Teilen oder
unter Verfremdung der aufgenomme¬nen Person, auch nicht unter
Weglassung der Namensnennung des Antrag¬stellers zu 2) sowie der
verstorbenen X in etwai¬gen Beiträgen darzustellen.
Hinsichtlich des von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten An-
spruchs wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass
der Antragsgegnerin untersagt wird, die anlässlich eines Interviews mit
dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 ver-
storbe¬nen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr
in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die
entweder als Mitarbeite¬rin oder aber im Auftrag der Antragsgegnerin
tätige X gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis
zu brin¬gen und dabei Lichtbilder der X unverpixelt auszu¬strahlen und
zu verbreiten.
Unter Abänderung der im Beschluss vom 30.07.2010 enthaltenen
Kostenent¬scheidung werden der Antragsgegnerin die Gerichtskosten
so-wie ihre außergerichtlichen Kosten zu 75 % und die
außergerichtlichen Kos¬ten der Antragstellerin zu 1) zu 50% auferlegt.
Die außergerichtlichen Kos¬ten des Antragstellers zu 2) trägt die
Antragsgegnerin zu 100 %. Die An¬tragstellerin zu 1) trägt ihre
außergerichtlichen Kosten zu 50 % sowie 25 % der Gerichtskosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin zu 1) darf die
Voll-stre¬ckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, es sei denn die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
1
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der bei der Love Parade 2010 in Duisburg
verstorbenen X; bei dem Antragsteller zu 2) handelt es sich um den Großvater des
Unfallopfers. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein bekanntes
Medienunternehmen, welches unter anderem einen eigenen Fernsehsender betreibt.
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Die Redakteurin X führte mit dem Antragsteller zu 2) am 27.07.2010 in dessen Wohnung
ein Interview, welches von einem Fernsehteam gefilmt und auf Video aufgenommen
wurde.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2010 wurde der Antragsgegnerin unter
Bezugnahme auf das geführte Interview mit dem Antragsteller zu 2) mitgeteilt, dass die
Hinterbliebenen abgesprochen hätten, dass es keine irgendwie geartete mediale
Berichterstattung geben solle. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit, dass der
Antragsteller zu 2) in die Aufzeichnung und die Ausstrahlung des Interviews wirksam
eingewilligt habe. Aus redaktionellen Gründen habe man sich entschlossen, die
verstorbene X in etwaigen Beiträgen in nicht erkennbarer Form darzustellen und den
Namen des Großvaters nicht zu nennen. Daraufhin wurde mit anwaltlichem Schreiben
vom 29.07.2007 an die Antragsgegnerin erklärt, dass "eventuell erteilte
Einverständnisse zur Ausstrahlung, Nutzung oder Verbreitung des gewonnenen
Materials … ausdrücklich widerrufen, die Ausstrahlung, Nutzung und Verbreitung des
gewonnenen Materials … ausdrücklich untersagt" werde.
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Die Antragsteller tragen vor:
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Nachdem der Antragsteller zu 2) frühestens um 14.30 Uhr seitens der Antragsgegnerin
angerufen und gefragt worden sei, ob er zu Hause mit X zu sprechen bereit sei, sei X in
der Wohnung des Antragstellers zu 2) erschienen und habe ihn zum Interview
überredet, wobei ihr dies durch die Ausnutzung seiner Trauer, seines persönlichen
Schicksalsschlages sowie des möglicherweise sogar geäußerten Wunsches, durch
Reden über die Trauer das Unfassbare nachzuvollziehen, leicht gefallen sei. Während
des gesamten mit dem Antragsteller zu 2) geführten Interviews habe das Bild, welches
bereits in dem Presseartikel der X erwähnt worden sei, deutlich sichtbar inklusive dem
ebenfalls dort erwähnten Stofftier auf dem Couchtisch im Wohnzimmer des
Antragstellers zu 2) gestanden. Als das Fernsehteam noch vor Ort in der Wohnung
anwesend war, sei die Antragstellerin zu 1) erschienen und habe erklärt, dass sie eine
mediale Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Tode ihrer Tochter nicht
wünsche, und das Team der Antragsgegnerin aufgefordert, die Aufnahme zu löschen.
Der Antragsteller zu 2) habe unmissverständlich und im direkten Anschluss im Beisein
erklärt, dass er nicht mehr wolle, dass dieses Interview gesendet werde.
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Auf Antrag der Antragsteller ist durch Beschluss der Kammer vom 30.07.2010 eine
einstweilige Verfügung ergangen, durch die der Antragsgegnerin untersagt worden ist,
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die anlässlich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der
Love Parade 2010 verstorbenen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 bis ca. 18.30
Uhr in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die entweder
als Mitarbeiterin oder aber im Auftrage der Antragsgegnerin tätige X gemachten Bild-
und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen, insbesondere auszustrahlen,
zu verlesen oder zu verbreiten, auch nicht in Teilen oder unter Verfremdung der
aufgenommenen Person, auch nicht unter Weglassung der Namensnennung des
Antragstellers zu 2) sowie der verstorbenen X in etwaigen Beiträgen sowohl in
erkennbarer als auch in nicht erkennbarer Form darzustellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
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Der Antragsteller zu 2) beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.
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Die Antragstellerin zu 1) beantragt,
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die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der
Antragsgegnerin untersagt wird, die anlässlich eines Interviews mit dem
Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 verstorbenen X
am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 bis 18.30 Uhr in der Wohnung X durch
das Fernsehteam unter Federführung durch die entweder als Mitarbeiterin oder
aber im Auftrage der Antragsgegnerin tätige X gemachten Bild- und/oder
Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen und dabei Lichtbilder der
verstorbenen X unverpixelt auszustrahlen und zu verbreiten.
12
Die Antragsgegnerin trägt vor:
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Die einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin die unmittelbare und
mittelbare Nutzung des gesamten Interviews untersagt werde, stelle einen Eingriff in die
gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Presse- und Rundfunkfreiheit dar. Der
Antragsgegner zu 2) habe die Einwilligung zu dem Interview nicht widerrufen können.
Dem Antragsteller zu 2) sei bereits am Vormittag des 27.07.2010 in einem Telefonat
offengelegt worden, dass ein entsprechendes Team vorbeigeschickt werden solle, um
ein Interview zum Verlust der Enkeltochter auf der Love Parade aufzunehmen. Der
Antragsteller zu 2) habe sich zu diesem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass er sehr
gerne seine Trauer öffentlich machen möchte. Eine halbe Stunde vor ihrer Ankunft habe
X den Antragsteller zu 2) erneut telefonisch kontaktiert und die zeitnahe Ankunft
angekündigt. Dann sei – ohne das Filmteam – das Interview ausführlich vorbesprochen
worden. Schließlich sei das Interview geführt worden. Als das Filmteam die Ausrüstung
eingepackt habe, sei die Antragstellerin zu 1) erschienen. Die Antragstellerin zu 1) habe
verlangt, dass die Aufnahmen gelöscht würden. Der Antragsteller zu 2) habe aber nicht
erklärt, dass er mit der Nutzung des Interviewmaterials nicht einverstanden sei.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die einstweilige Verfügung der Kammer ist, soweit sie auf Antrag des Antragstellers zu
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2) ergangen ist, mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahme zu bestätigen. Aus
Gründen der Bestimmtheit des Unterlassungstenors haben die Worte "sowohl in
erkennbarer als auch nicht erkennbarer Form", die sich ersichtlich nur auf die
Bildaufnahmen beziehen, zu entfallen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ist sie mit
der den Unterlassungsanspruch einschränkenden Maßgabe zu bestätigen, nachdem
dies seitens der Antragstellerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung
entsprechend beantragt worden ist.
I.
18
Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist in vollem Umfang gerechtfertigt aus §§ 1004 Abs.
1, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG. Durch eine
Veröffentlichung des unstreitig von der Antragsgegnerin aufgenommenen Interviews in
der Wohnung des Antragstellers zu 2) würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Antragstellers zu 2) unabhängig davon verletzt, ob die Bildaufnahmen ganz oder
teilweise veröffentlicht werden, die Bilder unter Verfremdung der aufgenommenen
Personen wiedergegeben werden oder nur der Wortlaut des Interviews gesendet wird.
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Das Recht auf ungestörte Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen unterfällt dem
Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1, 2 Abs. 1 GG (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998, 15 U 232/97, Juris, Rn. 17 ff.; Thüringer
Oberlandesgericht, Urteil vom 31.03.2005, 8 U 910/04, Juris, Rn. 14 ff.).
20
Das von der Antragsgegnerin geführte Interview, das unstreitig den Umgang des
Antragstellers zu 2) mit der Trauer um den Tod seiner Enkelin zum Gegenstand hatte,
griff in dessen Privatsphäre ein, denn dem Antragssteller zu 2) steht das Recht zu, mit
der Trauer um seine Enkelin für sich allein zu bleiben.
21
Soweit der Unterlassungsantrag die anlässlich des Interviews gefertigten
Bildaufnahmen zum Gegenstand hatte, kommt hinzu, dass durch eine Veröffentlichung
das Recht des Antragstellers zu 2) am eigenen Bild auf § 22 KUG verletzt würde. Bei
dem Angehörigen eines Unfallopfers handelt es sich nicht um eine relative Person der
Zeitgeschichte (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8,
Rn. 23). Das Interesse der Allgemeinheit bezieht sich bei Unfällen in aller Regel auf den
zeitgeschichtlichen Vorgang und nicht auf die Person der Opfer, dies gilt erst recht für
die Angehörigen (a.a.O. Rn. 23).
22
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2) erfolgte
hinsichtlich beider Einzelausprägungen auch widerrechtlich und stellt eine den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch tragende Rechtsverletzung dar.
23
Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller zu 2) sich auf eine Verletzung seiner
öffentlichkeitsabgewandten Privatsphäre berufen kann. Die streitgegenständliche
Veröffentlichung eines Interviews, das ausschließlich die Trauer des Antragstellers zu 2)
und den Umgang des Antragstellers zu 2) mit dem Tod seiner Enkelin zum Gegenstand
hat, beeinträchtigt in jedem Fall die Privatsphäre des Antragstellers zu 2), die den
Bereich umfasst, zu dem andere nur Zugang haben, soweit er diesen gestattet wird.
Entsprechend dürften nach § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet und zur Schau gestellt werden.
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Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 2) jedenfalls
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konkludent ein Einverständnis mit einer Veröffentlichung des Interviews erteilt hat.
Jedoch ist von einem Widerruf dieses Einverständnis auszugehen. Dies gilt auch dann,
wenn, wie die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller zu 2) sich ausdrücklich mit
den Filmaufnahmen durch die Antragsgegnerin und deren Veröffentlichung
einverstanden erklärt hat.
Die Einwilligung ist grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
(Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 838). Ein Widerruf kann nur dann erfolgen, wenn die
Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet; dies kann dann der Fall sein, wenn
veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung
basieren, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, an der einmal
gegebenen Einwilligung noch festgehalten zu werden (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 7, Rn.
84 ff.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Einverständnis zu einem Zeitpunkt
erklärt wurde, als die Antragstellerin zu 1), also die Mutter des Love Parade Opfers, noch
nicht um das Fernsehinterview wusste. Unmittelbar nachdem sie von diesem erfuhr,
widersprach sie den Fernsehaufnahmen und begehrte deren Löschung. Vor diesem
Hintergrund durfte der Antragsteller zu 2) aus Rücksichtnahme gegenüber seiner
Tochter und zur Vermeidung familiärer Konflikte im Zusammenhang mit dem tragischen
Schicksalsschlag seine Meinung ändern und seine Einwilligung widerrufen. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Einwilligung auch unter Berücksichtigung
des Vorbringens der Antragsgegnerin keine langen Überlegungen zugrunde lagen.
Zudem wurde der Widerruf, selbst wenn er erstmalig im anwaltlichen Schreiben vom
29.07.2010 erfolgt ist, zeitnah zum geführten Interview erklärt.
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Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit der Antragsgegnerin aus Artikel 5 Abs. 1
Satz 2 GG erscheint die Veröffentlichung des Interviews – ganz oder teilweise,
unabhängig davon, ob Personen unkenntlich gemacht werden oder nur der Text
wiedergegeben wird – nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass durch
die Zurschaustellung der Trauer des Antragstellers zu 2) in einem Interview massiv in
die Privatsphäre eingegriffen wird. Den Wunsch, in der Verarbeitung der Trauer alleine
zu bleiben, hat die Presse zu respektieren. Dem steht nicht entgegen, dass der
Antragsteller zu 2) gegenüber der "X" ein Interview gegeben hat. Wie sich aus dem
Widerruf der Einwilligung ergibt, hat der Antragsteller zu 2) seine Auffassung geändert.
Soweit die Antragsgegnerin sich auf die Veröffentlichungen bei X beruft, stehen diese
dem zu respektierenden Wunsch des Antragstellers zu 2), nicht mit einem weiteren
Interview in die Öffentlichkeit zu treten, nicht entgegen. Es ist schon nicht ersichtlich, wer
die von der Antragsgegnerin angeführten Veröffentlichungen veranlasst hat.
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Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Unterlassungsantrag gerechtfertigt.
Die Antragsgegnerin hat alles zu unterlassen, was dazu führt, dass nach außen
erkennbar wird, dass über die Trauer des Antragstellers zu 2) berichtet wird. Dies wäre
auch dann der Fall, wenn das Interview öffentlich wiedergegeben wird und dabei zwar
das Gesicht des Antragstellers zu 2) gepixelt, die Wohnung, in der das Interview geführt
wurde, indessen sichtbar ist. Dies wäre aber auch dann der Fall, wenn lediglich der Text
wiedergegeben wird, da das Interview gerade den Umgang des Antragstellers zu 2) mit
der Trauer um den Tod seiner Enkelin X zum Gegenstand hatte.
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Es besteht auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche
Begehungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat das Interview mit dem Antragsteller zu 2)
unstreitig gefilmt und den Wortlaut aufgenommen. Sie hat sich geweigert, das Interview
zu löschen. Allein aus dem Umstand, dass sie sich auf eine wirksame Einwilligung in
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das Interview beruft, wird deutlich, dass sie beabsichtigt, das Interview zu verwerten.
Zwar sind grundsätzlich bei der Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung von
Bildern die Umstände der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Vorliegend sind jedoch
keinerlei Umstände denkbar, die die Veröffentlichung des Interviews rechtfertigen
könnten.
II.
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Soweit sich die Antragstellerin zu 1) gegen die unverpixelte Veröffentlichung von
Bildern ihrer Tochter wendet, ist der Antrag gerechtfertigt.
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Der Unterlassungsanspruch folgt aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, zu dem
das Recht am eigenen Bild gehört (vgl. Bundesverfassungsgericht GRUR 2006, 1049,
1050).
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Während des Interviews wurde auch das Bild der verstorbenen X aufgenommen. Dies
hat die Antragsgegnerin, die die Filmaufnahmen kennt, nicht substantiiert bestritten.
Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, das Interview des
Antragstellers zu 2) veröffentlichen zu dürfen, beinhaltet die Gefahr, dass auch das Bild
der Verstorbenen anlässlich einer solchen Veröffentlichung gezeigt wird. Dem steht
nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 29.07.2010 erklärt hat, die
Verstorbene in etwaigen Beiträgen in nicht erkennbarer Form darzustellen, den Namen
des Großvaters nicht zu nennen. Jedenfalls verfügt die Antragsgegnerin insoweit über
entsprechende Filmaufnahmen, woraus sich eine entsprechende Begehungsgefahr
ergibt. Diese kann indessen nach allgemeinen Grundsätzen nur mit einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
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In die Veröffentlichung des Bildes der X hat die Mutter der Verstorbenen nicht
eingewilligt. Diese Einwilligung war nach § 23 Abs. 1 KUG nicht entbehrlich, denn die
Verstorbene war als Unfallopfer keine relative Person der Zeitgeschichte. Damit sind
Personen gemeint, die aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem Ereignis der
Zeitgeschichte zum Gegenstand des Informationsinteresses werden. Auf Seiten des
Betroffenen ist sein Recht auf Anonymität zu berücksichtigen, welches durchgreift, wenn
das Informationsinteresse den Persönlichkeitsschutz nicht überwiegt. Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit in erster Linie dem Unfallereignis,
nicht aber den am Unfall beteiligten Personen gilt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs.3 S. 2, 100 ZPO. Soweit der
Antrag des Antragstellers zu 2) mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe bestätigt
worden ist, führte dies nicht zu einer teilweisen Zurückweisung des Antrags, da es sich
lediglich um eine sprachliche Klarstellung handelt. Die Formulierung "in erkennbarer als
auch in nicht erkennbarer Form" ist von dem Begehren erfasst, der Antragsgegnerin die
Wiedergabe der Bilder auch unter Verfremdung der aufgenommenen Personen zu
untersagen.
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Soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, erfolgt die Erklärung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich zur Klarstellung. Im Übrigen ergibt sich die
Entscheidung aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Streitwert: 10.000,- €, wobei auf die Antragsteller jeweils 5.000,- € entfallen.
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