Urteil des LG Düsseldorf vom 01.08.2002
LG Düsseldorf: stand der technik, druck, patentgesetz, erdreich, entschädigung, ausnahme, rechnungslegung, patentanspruch, sicherheitsleistung, auflage
Landgericht Düsseldorf, 4 O 279/01
Datum:
01.08.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 279/01
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 6. November 2001 wird
aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des
unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf verursachten
Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 511.291,88 Euro
vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom
6. November 2001 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt
werden.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in
Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
(Tatbestand :
1
Der Kläger ist Alleinerbe des am 2. September 1994 verstorbenen xx xx xx. Dieser war
Inhaber des auf ihn eingetragenen deutschen Patents xxxxxxx (Klagepatent, Anlage L
1), dessen Anmeldung vom 23. März 1989 am 27. September 1990 offengelegt und
dessen Erteilung am 19. August 1993 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein
Rammbohrgerät. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
2
"Rammbohrgerät mit einem in einem Gehäuse (1) axial verschiebbaren Schlagkolben
(8), dessen Vor- und Rückbewegung durch eine in einen Zylinderraum (9) des
Schlagkolbens (8) eingreifende, an einen Versorgungsschlauch (10) mittels eines
Führungsrohrs (2) angeschlossene, axial durch eine Feder (7) beaufschlagte
Steuerhülse (3) und eine oder mehrere korrespondierende Steueröffnungen (11) im
Schlagkolben gesteuert wird, wobei das Führungsrohr (2) zur Umsteuerung von
Vorwärtslauf und Rückwärtslauf zwischen zwei in einer am rückwärtigen Ende des
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Gehäuses angeordneten Führungshülse (5) befindlichen Anschlägen (14, 15) axial
verschiebbar in der Stellung für den Vorwärtslauf durch Drehung verriegelbar geführt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerhülse (3) durch die Feder (7) in Richtung der
Stellung für Vorwärtslauf und durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung beaufschlagt
ist und das Führungsrohr (7) zusätzliche Drehanschläge (18) zum Ver- und Entriegeln in
Axialrichtung aufweist."
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift)
veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten
Ausführungsbeispiels.
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Die Beklagte zu 2. vertreibt unter der Bezeichnung "xx xx xx xx" ein von der Beklagten
zu 1. hergestelltes Rammbohrgerät (Erdrakete). Die nachfolgende Abbildung (GA x)
zeigt die Einzelteile des Rammbohrgeräts, welches vom Kläger jeweils mit den
entsprechenden Bezugszeichen der Klagepatentschrift versehen worden sind.
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Der Kläger sieht durch die angegriffene Ausführungsform seine Rechte aus dem
Klagepatent als verletzt an. Mit Versäumnisurteil vom 6. November 2001 (GA xx-62) hat
die Kammer die Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers zur Unterlassung und
Rechnungslegung verurteilt sowie die Feststellung getroffen, dass die Beklagten dem
Kläger zur Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichtet sind. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Tenor des Versäumnisurteils Bezug genommen. egen das
Versäumnisurteil haben die Beklagten innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch
eingelegt.
6
Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 6. November 2001 aufrechtzuerhalten.
8
Die Beklagten beantragen,
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das Versäumnisurteil vom 6. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten den Verletzungsvorwurf und machen geltend:
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Bei dem angegriffenen Rammbohrgerät sei neben der Feder kein weiteres elastisches
Mittel vorhanden, welches die Steuerhülse auf Drehung beaufschlage. Eine
Ausführungsform, bei der - wie vorliegend - die Feder sowohl in axialer Richtung als
auch in Drehrichtung die Steuerhülse beaufschlage, falle nicht unter das Klagepatent.
Als zusätzliches elastisches Mittel komme nach dem Klagepatent etwa die in
Unteranspruch 4 genannte elastische Buchse in Betracht. Im Übrigen sei Anspruch 1
des Klagepatents im Erteilungsverfahren entgegen der ursprünglichen Offenbarung
unzulässig um das Merkmal "durch elastische Mittel" erweitert worden, so dass auch die
Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in Frage stehe.
12
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
13
Der Kläger hat ursprünglich Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben.
Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2001 an das erkennende
Gericht verwiesen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe :
16
Das Versäumnisurteil vom 6. November 2001 ist in vollem Umfang gemäß
17
§ 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil es mit der aufgrund der
Einspruchsverhandlung zu erlassenden Entscheidung übereinstimmt. Die zulässige
Klage ist begründet. Die Beklagten machen widerrechtlich von der technischen Lehre
des Klagepatents Gebrauch und sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur
Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichtet.
18
I.
19
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Rammbohrgerät, mit dem
unterirdische Bohrungen zum Verlegen von Leitungen vorgenommen werden können.
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Bei einem solchen Gerät wird die Bohrwirkung durch einen sich hin- und
herbewegenden Schlagkolben erzeugt, wobei zur Vorwärtsbewegung der Schlagkolben
des Rammbohrgeräts stets gegen einen am Kopf des Rammbohrgeräts befindlichen
Meißel und zur Rückwärtsbewegung des Rammbohrgeräts (z.B. bei Blindbohrungen)
stets gegen den Rumpf des Rammbohrgeräts schlägt. Die Vorwärts- bzw.
Rückwärtsbewegung wird dabei von der Position einer Steuerhülse bestimmt. Befindet
sich diese in einer vorderen Position, schlägt der Schlagkolben gegen den Meißel und
das Rammbohrgerät bewegt sich im Erdreich nach vorne; befindet sich die Hülse in
einer hinteren Position, schlägt der Schlagkolben gegen den Rumpf und das
Rammbohrgerät bewegt sich im Erdreich nach hinten.
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Den Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge ist ein derartiges Rammbohrgerät aus
der xxxxxxx bekannt, bei dem die Steuerhülse zwischen zwei am Rumpf des
Rammbohrgerätes angeordneten Anschlägen axial mit Hilfe eines Steuerrohrs
verschoben und durch Drehung verriegelt wird. Bei der Umschaltung von Vorwärtslauf
auf Rückwärtslauf wird hier die Steuerhülse zunächst durch Drehung des
Versorgungsschlauches entriegelt, anschließend wird die Steuerhülse mit Hilfe des auf
die Hülse wirkenden Drucks des Druckmedium (z.B. Druckluft) und mit Hilfe einer axial
angeordneten Feder von der vorderen Position in die hintere Position gedrückt. Das
Umschalten von Rückwärtslauf auf Vorwärtslauf erfolgt durch das Vorschieben der
Steuerhülse in die vordere Position mit Hilfe des Versorgungsschlauchs gegen den
Widerstand der Feder. Anschließend wird die Steuerhülse durch Drehung des
Versorgungsschlauches arretiert.
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Als nachteilig an diesem Stand der Technik bezeichnet die Klagepatentschrift es, dass
das Umschalten von Rückwärtslauf auf Vorwärtslauf im drucklosen
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Zustand erfolgen muss, wodurch Wasser in das Rammbohrgerät eindringen und dieses
funktionsuntauglich machen kann. Weiterhin bereiten auch die Reibungskräfte auf den
Versorgungsschlauch (insbesondere bei losem Erdreich) Schwierigkeiten, wenn der
Versorgungsschlauch zum Umschalten von Rückwärtslauf auf Vorwärtslauf gegen die
Federkraft der Feder verschoben werden muss.
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Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, das vorbekannte
Rammbohrgerät so zu verbessern, dass ein Umsteuern unter Druck auf einfache Weise
ohne zusätzliches Arretieren von fern erfolgen kann. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht
Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
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Rammbohrgerät mit einem in einem Gehäuse axial verschiebbaren Schlagkolben mit
folgenden Merkmalen:
26
a)
27
Die Vor- und Rückwärtsbewegung des Schlagkolbens wird durch eine Steuerhülse und
eine oder mehrere korrespondierende Steueröffnungen gesteuert.
28
(1)
29
Die Steuerhülse
30
(a)
31
greift in einen Zylinderraum des Schlagkolbens ein;
32
(b)
33
ist an einen Versorgungsschlauch mittels eines Führungsrohrs angeschlossen;
34
(c)
35
wird axial durch eine Feder beaufschlagt.
36
(2)
37
Das Führungsrohr
38
(a)
39
ist zur Umsteuerung von Vorwärtslauf und Rückwärtslauf zwischen zwei Anschlägen
axial verschiebbar angeordnet;
40
(b)
41
die Anschläge befinden sich in einer am rückwärtigen Ende des Gehäuses
angeordneten Führungshülse und
42
(c)
43
das Führungsrohr ist in der Stellung zu dem Vorwärtslauf durch Drehung verriegelbar
geführt.
44
b)
45
Die Steuerhülse
46
(1)
47
ist durch die Feder in Richtung der Stellung für den Vorwärtslauf beaufschlagt,
48
(2)
49
ist durch elastische Mittel auch auf Drehung beaufschlagt.
50
c)
51
Das Führungsrohr weist zusätzliche Drehanschläge zum Ver- und Entriegeln in
Axialrichtung auf.
52
Die erfindungsgemäße Anordnung hat zur Folge, dass die Steuerhülse in der Stellung
für den Vorwärtslauf zur Gerätespitze hin von der Feder mit Druck beaufschlagt ist. Beim
Umschalten von Vorwärts- auf Rückwärtslauf wird die Steuerhülse durch das
Druckmedium gegen die Kraftwirkung der Feder nach hinten gedrückt. Zum Umschalten
von Rückwärts- auf Vorwärtslauf wird der Druck des Druckmediums (und damit dessen
Kraftwirkung) reduziert, wodurch die Steuerhülse durch die Kraft der Feder automatisch
in die vordere Position gedrückt wird. Da die Steuerhülse auf Torsion vorgespannt ist
und das Führungsrohr Drehanschläge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung
aufweist, wird die Steuerhülse zudem an den Anschlägen automatisch arretiert.
Lediglich zur Entriegelung muss die Torsionsvorspannung durch Drehung des
Versorgungsschlauchs überwunden werden.
53
Die erfindungsgemäße Anordnung erlaubt somit die automatische Arretierung der
Steuerhülse und die automatische Vor- und Rückbewegung der Steuerhülse und
ermöglicht zugleich ein Umsteuern stets unter Druck, so dass das Eindringen von
Wasser in das Rammbohrgerät vermieden wird.
54
II.
55
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents
Gebrauch. Dass das angegriffene Rammbohrgerät die Merkmale des Patentanspruchs 1
erfüllt, steht zwischen den Parteien mit Ausnahme des Merkmals b) (2) außer Streit. Der
Benutzungstatbestand begegnet hinsichtlich der unstreitigen Merkmale keinen
Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber auch das vorbezeichnete
streitige Merkmal verwirklicht, welches verlangt, dass die Steuerhülse durch elastische
Mittel auf Drehung beaufschlagt ist.
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Bei der angegriffenen Ausführungsform beaufschlagt die Feder die Steuerhülse in
Richtung der Gerätespitze, also in axialer Richtung mit Druck. Dies ermöglicht den
automatischen Wechsel der Stellung der Steuerhülse vom Vorwärtslauf in den
Rückwärtslauf. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Klägerin steht
die Feder aber zugleich unter Torsionsvorspannung, beaufschlagt die Steuerhülse also
auch in Drehrichtung mit Druck, so dass Steuerhülse und Führungsrohr in
erfindungsgemäßer Weise automatisch an den Drehanschlägen arretiert werden. Dies
reicht zur Verwirklichung des Merkmals b) (2) aus.
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Der Einwand der Beklagten, neben der Feder müsse ein weiteres elastisches Mittel
vorhanden sein, welches die Torsionsvorspannung der Steuerhülse bewirke, findet
weder im Anspruchswortlaut noch in der Patentbeschreibung einen Anhaltspunkt. Im
Gegenteil: In Spalte 2, Zeilen 23 bis 31 und Spalte 4, Zeilen 32 bis 34 der
Patentbeschreibung sowie in Unteranspruch 2 ist ausdrücklich die Möglichkeit
vorgesehen, durch die Torsionsvorspannung der Feder die automatische Arretierung an
den Drehanschlägen zu ermöglichen. Dies bedeutet aus Sicht des Fachmanns aber
nichts anderes, als dass auch die Feder als elastisches Mittel zur Drehbeaufschlagung
der Steuerhülse verwendet werden kann. Der weit gefaßte Begriff "elastische Mittel" in
Merkmal b) (2) ist dementsprechend funktional zu verstehen und hält dem Fachmann
lediglich die Möglichkeit offen, anstelle der Feder auch andere elastische Mittel für die
erfindungsgemäße Drehbeaufschlagung der Steuerhülse in Betracht zu ziehen und zu
verwenden.
58
Soweit die Beklagten auf die in Unteranspruch 4 vorgesehene elastische Buchse
abstellen, verkennen sie, dass diese nach der Patentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 40
bis 44) lediglich zur zentrischen und klemmfreien Anordnung der Steuerhülse im
Zylinderraum bestimmt ist und es sich darüber hinaus nur um ein bevorzugtes
Ausführungsbeispiel handelt.
59
III.
60
Mit dem Einwand, das Klagepatent sei im Erteilungsverfahren um das Merkmal "durch
elastische Mittel" unzulässig erweitert worden, können die Beklagten vorliegend nicht
gehört werden. Eine Erweiterung kann nur im Rahmen des gesondert geregelten
Patentnichtigkeitsverfahrens und nicht auch als rechtshindernder Umstand im
Verletzungsrechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. BGH, GRUR 1962, xx, xxx -
Rosenzüchtung; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 9. Auflage, § 38 Rdnr. 47; Schulte,
Patentgesetz, 6. Auflage, § 38 Rdnr. 32).
61
IV.
62
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten dem Kläger
gemäß § 139 Abs. 1 Patentgesetz zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig
gehandelt haben, gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 Patentgesetz zum Schadensersatz sowie
zusätzlich gemäß § 33 Abs. 2 Patentgesetz zur Entschädigung verpflichtet. Die
Schadens- und Entschädigungshöhe ist derzeit ungewiß. Der Kläger hatte deshalb ein
berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und die
Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256
Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, seinen
Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten
Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen (§§ 242, 259 BGB).
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und auf § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.
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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen
aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.
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