Urteil des LG Düsseldorf vom 16.02.2009
LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, fonds, gegen die guten sitten, repo, öffentliche versteigerung, pfandrecht, sparkasse, gebühr, gegenleistung, kaufpreis
Landgericht Düsseldorf, 7 O 11/09
Datum:
16.02.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 11/09
Tenor:
1.
Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 wird aufgehoben und der
Antrag vom 12.01.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
2.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
1
Die Verfügungsklägerin begehrt im X einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass eines
Veräußerungsverbots gegen die Verfügungsbeklagte bezüglich 3.168.136 Stück
Inhaberaktien der C AG.
2
Die Verfügungsklägerin wurde von ihrem Mutterkonzern, der Berliner Aktiengesellschaft
für Beteiligungen, welche zum 30.12.2007 auf die Babcock Capital A. E. übergegangen
ist, zum Zwecke des Erwerbes der Aktienmehrheit der C AG gegründet.
3
Die Vermittlung der Finanzierung des Kaupreises über 40.552.140,80 € erfolgte über die
H Ltd. (im Folgenden "H") mit Sitz in London, vertreten durch Herrn V.
4
Auf diese Vermittlung hin schloss die Verfügungsklägerin am 15.07.2007 einen
5
Darlehensvertrag mit der I (im Folgenden "I"), einem Hedgefonds, über einen Betrag von
10.000.000,- € (sog. "Interim Senior Loan Agreement", Anlage AS 1, im Folgenden "I-
Darlehen"). Mit dieser Summe sollte ein Teil des Kaufpreises für den Erwerb der
Aktienmehrheit finanziert werden. Als Laufzeit wurde ein Jahr vereinbart. Der Zinssatz
betrug 15 % p. a. Die Verzugszinsen wurden auf 17 % p. a. festgelegt. Weiterhin enthielt
der Vertrag die Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Zahlung einer
Vertragsabschlussgebühr in Höhe von 500.000,- €.
Mit Kaufvertrag vom 16.07.2007 erwarb die Verfügungsklägerin von Herrn Dr. T in
dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter der C2 AG 3.168.136 Inhaberaktien der C
AG zu einem Kaufpreis von 40.552.140,80 € (sog. "Share Purchase Agreement", Anlage
AS 4). Die 3.168.136 Stück Aktien entsprachen 79,2 % der insgesamt 4.000.000 Aktien
der C AG. Der restliche Kaufpreis wurde über die xxx LP, einem weiteren Hedgefonds,
finanziert.
6
Durch den Erwerb eines über 30% hinausgehenden Aktieanteils entstand für die
Verfügungsklägerin gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG die Verpflichtung, den übrigen
Minderheitsaktionären ein Kaufangebot zu unterbreiten. Mit Vereinbarung vom
27.08.2007 wurde das I-Darlehen an das Erfordernis eines Pflichtangebots angepasst
(sog. "Amendment to Interim Senior Loan Agreement", Anlage AS 6).
7
Am gleichen Tag bestellte die Verfügungsklägerin der I zur Sicherung des gewährten
Darlehens ein erstrangiges Pfandrecht an den gekauften Aktien der C AG (sog. "Stock
Pledge Agreement", Anlage AS 7). Zur Übertragung des Besitzes an den Aktien trat die
Verfügungsklägerin sämtliche Herausgabeansprüche gegenüber der Sparkasse ab,
welche die Aktien als Depotbank über die D AG verwahren ließ.
8
Unter dem 19.11.2007 veröffentlichte die Verfügungsklägerin das Pflichtangebot. Auf
dieses Angebot hin wurden bis zum 28.01.2008 insgesamt 571.816 Aktien durch
Minderheitsaktionäre der Verfügungsklägerin angedient (im Folgenden "X-Aktien").
9
Die zur Abwicklung des Pflichtangebots gesetzlich vorgeschriebene
Finanzierungsbestätigung gegenüber der K erteilte die H gegen eine Gebühr von
500.000,- €.
10
Darüber hinaus verpflichtete sich die H mit Vereinbarung vom 22.01.2008 zur
Finanzierung der ersten 78.000 der im Rahmen des Pflichtangebots angedienten Aktien
und zur Aufrechterhaltung der zuvor von ihr gegenüber der K abgegebenen
Finanzierungsbestätigung. Als Sicherheit ließ sich die H das Eigentum an bis zu 78.000
Stück der angedienten Aktien einräumen.
11
Am 06.02.2008 ließ sich die H von der Verfügungsklägerin in einer
Honorarvereinbarung zusätzlich zum Grundhonorar für die Konzipierung einer
Finanzstrategie in Höhe von 25.000,- € ein weiteres Erfolgshonorar in Höhe von
zusätzlichen 500.000,- € für die erfolgreiche Vermittlung einer Finanzierung des
Pflichtangebots versprechen.
12
Die Finanzierung der weiteren Pflicht-Aktienkäufe geschah unter Beteiligung der
Schwestergesellschaft der Verfügungsklägerin, der C mbH (im Folgenden "C Zweite").
13
Diese kaufte von der Verfügungsklägerin mit Kaufvertrag vom 07.02.2008 zunächst
14
415.810 der X-Aktien. Um den Kaufpreis ihrerseits finanzieren zu können, schloss die C
Zweite sodann am selben Tag mit vier internationalen Hedgefonds mit Sitz in der
Karibik (im Folgenden "Z-Fonds") jeweils eine Vereinbarung (sog. "Share Sale and
Repurchase Agreements", Anlage AS 15 bis 18, im Folgenden "Repo-
Vereinbarungen"), wonach sie den einzelnen Fonds jeweils einen Teil der X-Aktien zu
einem Kaufpreis von 12,82 € pro Aktie verkaufte und sich verpflichtete, die Aktien am
06.08.2008 zum gleichen Preis zurückzukaufen und den Kaufpreis bis zum 06.09.2008
zu zahlen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die C Zweite gegenüber den Z-Fonds
zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 700 Basispunkten über dem Einmonats M ab dem
07.08.2008, zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von insgesamt 1.750.000,- € Y-um-Y
gegen die Rückübertragung der X-Aktien und zur Zahlung einer weiteren Gebühr von
500.000,- € für die erfolgreiche Finanzierung. Der Einmonats M betrug zum 07.08.2008
4,487 %.
Das Eigentum an den 415.810 X-Aktien übertrug die Verfügungsklägerin mit Treuhand-
und Übereignungsvertrag vom 07.02.2008 (Anlage AS 22) direkt auf die Z-Fonds.
15
Von den restlichen 156.006 X-Aktien übertrug die Verfügungsklägerin 78.003 Stück auf
die H in Erfüllung der Verpflichtung vom 22.01.2008. Die übrigen 78.003 X-Aktien
verblieben im Eigentum der Antragstellerin.
16
Mit Schreiben vom 11.03.2008 kündigte die I das I-Darlehen und stellte unter dem
08.04.2008 die öffentliche Versteigerung der C-Aktien für den 19.05.2008 in Aussicht.
17
Die Z-Fonds traten daraufhin mit Vertragsübernahmevertrag vom 18.05.2008 in das I-
Darlehen über 10.000.000,- € inklusive des erstrangigen Pfandrechts an den Aktien zu
einem Kaufpreis – inklusive Zinsen und Kosten – von 11.247.441,- € (Anlage AS 26)
ein.
18
Am selben Tag wurden eine Reihe anderer Vereinbarungen geschlossen: Unter
anderem vereinbarten die Z-Fonds mit der C Zweiten eine Unterbeteiligung an dem I-
Darlehen (Anlage AS 33). Danach erhielt die C Zweite 20 % des Nominalbetrages des
Darlehens, also 2.000.000,- €, zuzüglich der Zins- und Kostenerstattungsansprüche in
Höhe von 1.247.411,- €. Weiterhin wurde zwischen den Z-Fonds und der C Zweiten
eine Optionsvereinbarung abgeschlossen (Anlage AS 29), worin der C Zweiten die
Option eingeräumt wurde, das I-Darlehen jederzeit zum Nennwert zu erwerben. Die
Fonds verpflichteten sich außerdem, ihr Pfandrecht nicht vor dem 15.08.2008 zu
verwerten. Als Gegenleistung verpflichtete sich die C Zweite zur Zahlung einer Gebühr
von 200.000,- €. In einer ersten Ergänzungsvereinbarung zwischen den Z-Fonds und
der C Zweiten (Anlage AS 30) wurden außerdem die Repo-Vereinbarungen
dahingehend abgeändert, dass die Möglichkeit eines Aktienrückkaufs bezüglich der X-
Aktien eingeführt wurde.
19
Im Hinblick auf den Unterbeteiligungsvertrag wurde an die I eine Zahlung von
3.247.441,- € geleistet. Auf die Optionsvereinbarung erfolgte des Weiteren eine Zahlung
von 200.000,- € an die Z-Fonds.
20
Am 24.07.2008 schlossen die die Verfügungsklägerin, die C Zweite und die Z Fonds
eine zweite Ergänzungsvereinbarung (Anlage AS 35). Darin wurde die Frist der
Stillhalte- und der Rückkaufverpflichtung bis zum 30.09.2008 verlängert. Ferner
verpflichtete sich die C Zweite zur Zahlung einer weiteren Gebühr von 200.000,- € an
21
die Z-Fonds und zur Übernahme der Rechtsberatungskosten der Fonds in Höhe von
58.000,- €. Die Zahlung der 200.000,- € erfolgte am 28.07.2008.
Mit Vereinbarung ebenfalls vom 24.07.2008 wurde den Z-Fonds des Weiteren ein
nachrangiges Pfandrecht an den Aktien der Verfügungsklägerin bestellt (Anlage AS 37).
22
Nachdem eine von der Verfügungsklägerin geplante Restrukturierung durch
Veräußerung des Geschäftsbereiches Maschinenbau der C AG an die N GmbH ins
Stocken geraten war und das Zahlungsziel 31.08.2008 nicht eingehalten werden
konnte, drohten die Z-Fonds durch Email vom 28.08.2008 an, die Aktien der
Verfügungsklägerin, d.h. die X-Aktien und die anderen Pflichtangebotsaktien zu
verwerten. Eine weitere Androhung der Verwertung erfolgte unter dem 06.10.2008 und
unter dem 01.12.2008.
23
Am 22.12.2008 erhielt die Verfügungsklägerin von den Z-Fonds die Mitteilung, dass sie
mit Herrn L am 19.12.2008 einen privaten Kaufvertrag im X des freihändigen Verkaufs
über die Aktien abgeschlossen hätten.
24
Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 07.01.2009 erließ das Landgericht G am selben
Tag gegen die Z-Fonds eine einstweilige Verfügung, mit der den Fonds verboten wurde,
über die Aktien zu verfügen und insbesondere ein Pfandrecht hieran zu verwerten.
25
Mit Schreiben vom 08.01.2009 teilten die Z-Fonds mit, dass Herr L den Kaufvertrag vom
19.12.2008 im Zuge des freihändigen Verkaufs als Vertreter der Verfügungsbeklagten
unterzeichnet hat.
26
Am 09.01.2009 erhielten die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin von
der Sparkasse die Nachricht, dass die Verfügungsbeklagte nun einen
Herausgabeanspruch im Hinblick auf die von der Verfügungsklägerin erworbenen
Aktien gegenüber der Sparkasse geltend gemacht habe.
27
Die Z-Fonds bestätigten mit Schreiben vom 27.01.2009, dass die Aktien der C AG an
die Verfügungsbeklagte übertragen worden seien.
28
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin
begehrt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, über die Aktien der C AG zu verfügen
oder sich als Eigentümer der Aktien zu gerieren.
29
Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen: Das von den Z-Fonds übernommene
I-Darlehen mit den Änderungen in dem Vertrag vom 27.08.2007, die
Optionsvereinbarung vom 18.05.2008, die zweite Ergänzungsvereinbarung vom
24.07.2008, die Verpfändungsvereinbarungen vom 27.08.2007 und vom 24.07.2008
sowie die Repo-Vereinbarungen vom 07.02.2008 bildeten ein einheitliches
Rechtsgeschäft. Dieses einheitliche Rechtsgeschäft verstoße wegen eines auffälligen
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gegen die guten Sitten und sei
damit nichtig, da unter Einbeziehung der Repo-Vereinbarungen der vereinbarte
Darlehenszins 58,3 % betrage. Aber auch P Berücksichtigung der Repo-
Vereinbarungen bestehe ein auffälliges Missverhältnis der gegenseitigen
Leistungspflichten, weil sich in diesem Fall ein vereinbarter Zinssatz von 39,4 % ergebe.
Zudem hätten die Z-Fonds bei Abschluss der Vereinbarungen die Zwangslage der
Verfügungsklägerin gekannt und für ihre Zwecke ausgenutzt. Schließlich liege eine
30
besondere Dringlichkeit vor, da die Übereignung der Aktien an einen unter Umständen
gutgläubigen Dritten unmittelbar bevorstehe.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
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der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €,
ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von
bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern (Directors),
einstweilen zu untersagen über bis zu 3.168.136 Inhaberaktien der C
Aktiengesellschaft, O-Weg, #### B, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts B unter HRB ###, die sich am 09.01.2009 im Depot Nr. XXXX bei der
Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, BLZ 320 500 00, befunden haben, bis
zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung zwischen den Parteien
oder einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache über den
Streitgegenstand vollständig oder in Teilen zu verfügen, insbesondere diese Aktien
vollständig oder in Teilen weiter zu übereignen und / oder den
Herausgabeanspruch gegenüber der Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts,
BLZ 320 500 00, im Hinblick auf diese Aktien vollständig oder in Teilen abzutreten;
und / oder sich bis zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung
zwischen den Parteien oder einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache
über den Streitgegenstand gegenüber Dritten als Eigentümer der gesamten oder
eines Teils der 3.168.136 Inhaberaktien der C Aktiengesellschaft, O-Weg, #### B,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB ###, die sich am
09.01.2009 im Depot Nr. Nr. XXXX bei der Sparkasse, Anstalt des öffentlichen
Rechts, BLZ 320 500 00, befunden haben, zu berühmen, insbesondere gegenüber
der Sparkasse Herausgabeansprüche bezüglich der bezeichneten Aktien geltend
zu machen und / oder die Umbuchung der bezeichneten Aktien auf ein anderes
Depot zu verlangen.
32
Die Kammer hat die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 12.01.2009
antragsgemäß erlassen. Gegen den Beschluss, ihr zugestellt am 13.01.2009, hat die
Antragsgegnerin am 27.01.2009 Widerspruch eingelegt.
33
Die Verfügungsbeklagte macht geltend: Bei den von der Verfügungsklägerin
aufgezählten Vereinbarungen handele es sich nicht um ein einheitliches
Rechtsgeschäft. Insbesondere seien die Repo-Vereinbarungen rechtlich und
wirtschaftlich selbstständig. Die später abgeschlossenen Verträge seien für das
Bestehen des Pfandrechts irrelevant. Auch betrage der effektive Jahreszins des I-
Darlehens nicht 58,3 % oder 39,4 %, sondern 22,32 %. Dies sei gemessen an dem im
Sommer 2007 am relevanten Londoner Markt verlangten Konditionen üblich. Es sei des
Weiteren keine Zwangslage der Verfügungsklägerin ausgenutzt worden. Die
Verfügungsklägerin sei sowohl beim Abschluss des Kreditvertrages als auch bei
Abschluss der Vertragsübernahmevereinbarung mit den Z-Fonds wirtschaftlich und
rechtlich beraten gewesen. Zudem hätte die Verfügungsklägerin von ihrem Vorhaben,
die Aktienmehrheit der C AG zu erwerben, jederzeit Abstand nehmen können.
34
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
35
die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 aufzuheben und den Antrag der
Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
36
Die Verfügungsklägerin beantragt,
37
den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 27.01.2009 gegen den Beschluss
des Landgerichts E vom 12.01.2009 zurückzuweisen und den Beschluss des
Landgerichts E vom 12.01.2009 zu bestätigen.
38
Die Verfügungsklägerin bezieht sich dabei im Wesentlichen auf ihren bisherigen
Vortrag. Ferner ist sie der Ansicht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Sittenwidrigkeit des I-Darlehens sei der Zeitpunkt der Umschuldung des Darlehens am
18.05.2008. Aus den danach relevanten Umständen ergebe sich ein effektiver
Jahreszins des Darlehens von 40 %. Des Weiteren sei die Pfandrechtsbestellung
wegen erheblicher anfänglicher Übersicherung sittenwidrig.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
40
Entscheidungsgründe
41
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung der
Kammer vom 12.01.2009 aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin
zurückzuweisen.
42
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte, die in dem Antrag vom
12.01.2009 im einzelnen formulierten Handlungen zu unterlassen.
43
I.
44
Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB.
45
1.
46
Für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an der erforderlichen
Eigentümerstellung der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte ist zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Eigentümerin der 3.168.136
Inhaberaktien der C AG. Zwar hat sich die Verfügungsbeklagte zunächst lediglich darauf
berufen, mit den Z-Fonds am 19.12.2008 einen Kaufvertrag über die Aktien geschlossen
zu haben. Offen blieb damit, ob darüber hinaus ein dingliches Erfüllungsgeschäft
vorgenommen wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2009 hat die
Verfügungsbeklagte aber eine schriftliche Bestätigung der Z-Fonds darüber vorgelegt,
dass die streitgegenständlichen Aktien auch auf die Verfügungsklägerin übertragen
worden seien. Ob das Eigentum wirksam übertragen werden konnte, kann jedoch
letztlich dahinstehen.
47
2.
48
Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen scheitert ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1
BGB jedenfalls daran, dass die der Verfügungsklägerin ggfs. drohende
Eigentumsbeeinträchtigung nicht rechtswidrig ist.
49
Die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung scheidet aus, weil die Verfügungsklägerin
diese nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden muss. Die Duldungspflicht folgt aus der
ursprünglich für die I bestimmte Bestellung eines wirksamen Pfandrechts an den
3.168.136 Inhaberaktien der C AG,. Mit der Übertragung der Darlehensforderung auf die
Z-Fonds ging diese Pfandrecht nach §§ 1293, 1250 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Fonds über.
Diese waren nach Eintritt des Sicherungsfalles zur Verwertung und damit zum
freihändigen Verkauf der Aktien an die Verfügungsbeklagte berechtigt.
50
a)
51
Die Wirksamkeit der ursprünglichen Pfandrechtsbestellung folgt aus §§ 1293, 1204,
1205 BGB. Danach setzt das Entstehen eines Pfandrechts an Inhaberaktien – wie bei
beweglichen Sachen – neben der Einigung über die Bestellung des Pfandrechts und
der Übergabe des Pfandes wegen des akzessorischen Charakters des Pfandrechts das
Bestehen der zu sichernden Forderung voraus. Diese Anforderungen sind vorliegend
erfüllt. Die Einigung hinsichtlich der Pfandrechtsbestellung und die Übergabe der Aktien
durch Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die verwahrende Depotbank sind in
der Verpfändungsvereinbarung vom 27.08.2007 enthalten. Darüber hinaus besteht auch
die zu sichernde Darlehensforderung aus dem I-Darlehen. Insbesondere ist das I-
Darlehen nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB wegen Sittenverstoßes nichtig.
52
aa)
53
Schon der objektive Tatbestand liegt nicht vor. Sowohl § 138 Abs. 1 BGB als auch § 138
Abs. 2 BGB setzen in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung voraus. Zur Feststellung eines solchen Missverhältnisses
ist eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Vertrages vorzunehmen. Bei einem
Darlehensvertrag kommt dabei besonderes Gewicht dem Verhältnis zwischen
Darlehensentgelt, dem Zins, und der Hauptleistung des Darlehensgebers, der
Übertragung einer Kapitalnutzungsmöglichkeit auf Zeit, zu (BGH, NJW 1981, 1206,
1207). Allerdings verbietet sich die Annahme, ein Darlehensvertrag sei allein schon
deswegen sittenwidrig, weil der von der Bank verlangte effektive Jahreszins den
üblichen Marktzins um mehr als 100 % überschreite (BGH, NJW 1981, 1206) oder weil
der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins absolut um mehr als 12 Prozentpunkte
übersteigt (zur Richtwertfunktion des absoluten Zinsunterschiedes von 12
Prozentpunkten: BGH, NJW 1990, 1595, 1596). Vielmehr sind in die Gesamtwürdigung
auch die gesamten sonstigen Geschäftsumstände mit einzubeziehen.
54
(1)
55
Zu bewerten ist allein das Metagedarlehen vom 15.07.2007. Nach den dargelegten
Maßstäben liegt kein auffälliges Missverhältnis vor. Der Gesamtbetrachtung zugrunde
zu legen ist ein effektiver Jahreszins von 20 % (500.000,- € = 5 % + 15 %).Dies ergibt
sich aus der Gewährung eines Kapitals von 10.000.000,- € (vgl. Präambel Buchst. D des
I-Darlehensvertrages) für die Dauer eines Jahres (Ziff. 1.1) und der Verpflichtung zur
Zahlung eines Zinses von 15 % (Ziff. 6.1) und einer Vertragsabschlussgebühr von
500.000,- € (Ziff. 7.1).
56
Keine Berücksichtigung findet der Umstand, dass die Z-Fonds mit der C Zweiten einen
Unterbeteiligungsvertrag in Höhe von 20 % der Darlehenssumme geschlossen haben.
Diese Unterbeteiligung hat allein Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen den
57
Fonds und der C Zweiten und nicht für das Außenverhältnis zwischen den Fonds und
der Verfügungsklägerin.
Ob dieser Zinssatz den üblichen Marktzins um mehr als 100 % überschreitet, ist von der
darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsklägerin nicht nachvollziehbar dargelegt
und mit den Beweismitteln des einstweiligen Verfügungsverfahrens nachgewiesen
worden. Die Verfügungsklägerin geht von einem angemessenen Zinssatz von 8 % aus.
Dies beruht auf der Annahme, dass das vorliegende Darlehen mit sog. Akquisitions- und
"LBO"-Finanzierungsgeschäften vergleichbar sei. Ob dies zutrifft, kann im Rahmen
eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, weil dies die
Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert. Gegen eine Vergleichbarkeit
spricht jedenfalls, dass es sich bei den genannten Finanzierungsgeschäften nach der
Aufstellung in Rn. 80 der gutachterlichen Stellungnahme der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC vom 11.02.2009 (Anlage AS 61) um Darlehen mit
Laufzeiten von sieben, teilweise sogar zehn Jahren, handelt. Zudem wiesen derartige
Darlehen nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für April 2007 (Anlage
CBH 24) im Jahr 2006 durchschnittlich einen Eigenkapitalanteil von 34 % auf. Diese
Kriterien erfüllt das streitgegenständliche I-Darlehen nicht. Hier war lediglich eine
Laufzeit von einem Jahr vereinbart. Außerdem ist nicht vorgetragen worden, die
Verfügungsklägerin habe Eigenkapital in die Finanzierung eingebracht. Im Ergebnis
kann die Frage der Vergleichbarkeit jedoch offen bleiben, da selbst bei einer Üblichkeit
von 8 % ein auffälliges Missverhältnis nicht vorliegt. Denn im Rahmen der
Gesamtbetrachtung muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass es sich bei dem
Darlehensbetrag in Höhe von 10.000.000,- € um eine besonders große Summe
handelte. Das Ausfallrisiko war für die I und später für die Z-Fonds mithin als besonders
hoch einzuschätzen. Zwar wurde zur Sicherheit ein Pfandrecht an den erworbenen
Aktien bestellt. Diese Sicherheit barg jedoch auch ein erhebliches Risiko, da der Kurs
einer Aktie innerhalb eines Jahres erheblichen Veränderungen unterliegen kann. Der
Ansicht der Verfügungsklägerin, es handele sich im Hinblick auf die Sicherung des
Darlehens mit Pfandrechten an Wertpapieren quasi um ein Lombard-Darlehen, vermag
die Kammer im Hinblick auf die unsichere finanzielle Situation der C AG als Teil der
Insolvenzmasse von Babcock Borsig und im Hinblick darauf, dass geplante
Unternehmensverkäufe nicht den gewünschten Erfolg brachten, nicht anzuschließen. In
Anbetracht der Tatsache, dass der vereinbarte Zinssatz von 20 % selbst unter
Zugrundelegung eines angemessenen Zinssatzes von 8 % nicht wesentlich über der
oben erwähnten 100 %-N2 liegt und die Schwelle eines Übersteigens in absoluten
Zahlen von 12 % gerade erreicht, kann unter Berücksichtigung der übrigen Umstände
des Vertragsschlusses nicht von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden.
58
(2)
59
P Erfolg beruft sich die Verfügungsklägerin darauf, dass es sich bei dem von den Z-
Fonds übernommenen I-Darlehen mit den Änderungen im Vertrag vom 27.08.2007, der
Optionsvereinbarung vom 18.05.2008, der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom
24.07.2008, der Verpfändungsvereinbarungen vom 27.08.2007 und vom 24.07.2008
sowie den Repo-Vereinbarungen vom 07.02.2008 um ein einheitliches Rechtsgeschäft
i.S.d. § 139 BGB handele und daher bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses
alle in diesen Vereinbarungen enthaltenen Leistungspflichten einzubeziehen seien, so
dass man zu einem effektiven Jahreszins von 58,3 % gelange.
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Die Verfügungsklägerin verkennt zum einen bereits Tatbestand und Rechtsfolge des §
61
139 BGB. Denn § 139 BGB ordnet für den Fall, dass ein Teil eines Rechtsgeschäfts
nichtig ist, im Zweifel eine Gesamtnichtigkeit des einheitlichen Rechtsgeschäfts an.
Voraussetzung ist also, dass ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts aus sich
selbst heraus nichtig ist. Die Verfügungsklägerin möchte die Nichtigkeit des I-Darlehens,
und damit eines Teils, jedoch erst damit begründen, dass sie andere Vereinbarungen
bei der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung mit einbezieht. Dies entspricht
nicht dem Regelungsgedanken des § 139 BGB.
Zum anderen handelt es sich bei den oben aufgeführten Verträgen nicht um ein
einheitliches Rechtsgeschäft. Ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB ist nur
bei solchen Vereinbarungen anzunehmen, die so eng miteinander verknüpft sind, dass
sie nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollen (BGH,
NJW 1991, 105, 106; BGH, NJW 1988, 132). Maßgeblich ist also der Verknüpfungswille
der Parteien. Allerdings begründet die Niederlegung mehrerer selbstständiger Verträge
in verschiedenen Urkunden eine Vermutung dafür, dass die Verträge nicht in
rechtlichem Zusammenhang stehen (BGH, NJW 1988, 132). Allein wirtschaftliche
Zusammenhänge genügen nicht. Diese können allenfalls indizielle Bedeutung haben
(BGH, NJW 1990, 1473).
62
Diese Vermutung hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin
nach ihrem bisherigen Vortrag nicht widerlegen können. Vielmehr sprechen die
Umstände des Falles für rechtlich selbstständige Verträge, die sich lediglich
wirtschaftlich gegenseitig beeinflussen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich derjenigen
Vereinbarungen, welche die Verfügungsklägerin neben dem I-Darlehen zur Begründung
des effektiven Jahreszinssatzes von vermeintlich 58,3 % heranzieht, namentlich den
Repo-Vereinbarungen vom 07.02.2008, der Optionsvereinbarung vom 18.05.2008 und
der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2008. Für die rechtliche
Selbstständigkeit dieser Regelungen lässt sich zunächst das zeitliche
Auseinanderfallen der einzelnen Regelungen anführen. Die einzelnen Verträge wurden
über einen Zeitraum von über einem Jahr mit teilweise monatelangen Unterbrechungen
abgeschlossen. Für rechtlich selbstständige Abreden spricht ferner, dass es sich bei der
aus diesen Verträgen Verpflichteten nicht um die Verfügungsklägerin, sondern um die C
Zweite und damit um eine selbstständige Rechtspersönlichkeit handelt. Diese hat mit
den Vereinbarungen mit den Z-Fonds eigene Rechte und Pflichten begründet. So hat
die C Zweite beispielsweise mit der Optionsvereinbarung vom 18.05.2008 die Option
erhalten, dass I-Darlehen jederzeit zum Nennwert erwerben zu können. Zugleich wurde
ihr durch die Fonds zugesagt, dass diese aus ihrem Pfandrecht an den Aktien nicht vor
dem 15.08.2008 vorgehen. Als Gegenleistung hat sich die C Zweite dazu verpflichtet, an
die Fonds eine Gebühr von 200.000,- € zu zahlen. Hinzu kommt, dass sich selbst bei
der Verfügungsklägerin kein unbedingter Verknüpfungswille i.S.d. § 139 BGB feststellen
lässt. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsklägerin
das Bestehen des I-Darlehens beispielsweise von der Wirksamkeit der
Optionsvereinbarung abhängig machen wollte. Die Einräumung der Erwerbsoption lag
schließlich nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der C Zweiten. Ähnlich verhält
es sich in Bezug auf die Repo-Vereinbarungen. Da die Verfügungsklägerin unter allen
Umständen verhindern wollte, dass der Erwerb der Aktienmehrheit der C-Aktien durch
die Abwicklung des Pflichtangebots scheiterte, kann auch nicht angenommen werden,
dass sie von dem Erwerb hätte Abstand nehmen wollen, wenn die Finanzierung der
Pflichtkäufe über die Z-Fonds nicht wirksam zustande gekommen wäre. Vielmehr ist
nicht auszuschließen, dass sich die Verfügungsklägerin nach anderweitigen
Finanzierungsmöglichkeiten umgesehen hätte. Ebenso verhält es sich mit der
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Pfandrechtsbestellung. Auch diesbezüglich erscheint es als abwegig, anzunehmen,
dass die Verfügungsklägerin von dem Aktienerwerb und der Aufnahme des I-Darlehens
abgesehen hätte, wenn die wirksame Bestellung eines Pfandrechts nicht gelungen
wäre, da die Einräumung des Pfandrechts allein im Interesse der Darlehensgeberin, der
I, erfolgte.
(3)
64
Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin lässt sich bezüglich des I-Darlehens auch
kein effektiver Jahreszins in Höhe von 39,4 % bzw. 40 % feststellen. Die
Verfügungsklägerin gelangt zu diesen Beträgen, indem sie zu ihren Leistungspflichten
aus dem Darlehensvertrag vom 15.07.2007 die Verpflichtung zur Zahlung einer
Kostenentschädigung in Höhe von 200.000,- € aus der Optionsvereinbarung vom
18.05.2008 und die Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren Kostenentschädigung von
200.000,- € sowie zur Zahlung von Rechtsberatungskosten in Höhe von 58.000,- € aus
der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2008 hinzurechnet. Diese
Verpflichtungen resultieren jedoch aus rechtlich selbstständigen Verträgen.
65
bb)
66
Eine Sittenwidrigkeit des I-Darlehens scheitert auch am Fehlen der subjektiven
Voraussetzungen des § 138 BGB § 138 Abs. 2 BGB verlangt die bewusste Ausbeutung
einer Zwangslage des anderen Teils (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 138
Rn. 74). Bei § 138 Abs. 1 BGB genügt, dass der Kreditgeber die schwächeren M des
anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis
verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren M auf die
drückenden Bedingungen einlässt (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 138
Rn. 25; BGH, NJW 1981, 1206, 1207). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar gestaltete
sich die Finanzierung des Aktienerwerbes für die Verfügungsklägerin nach ihrem
Vortrag nicht als einfach. Insbesondere als sich nach der Abgabe des Pflichtangebotes
gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG abzeichnete, dass ein großer Teil der
Minderheitsaktionäre von dem Angebot Gebrauch machen, bestand für die
Verfügungsklägerin erheblicher Kreditbedarf, um ihr ursprüngliches Vorhaben
realisieren zu können. In einer Zwangssituation hat sie sich aber zu keiner Zeit
befunden. Zum einen lag von Beginn an keine Notwendigkeit für einen Erwerb der
Aktienmehrheit der C AG vor. Die Verfügungsklägerin bzw. ihr Mutterkonzern haben
sich aus freien T3 zur Vornahme eines so risikoreichen Geschäfts entschlossen. Zum
anderen hätte die Verfügungsklägerin von Anfang an die Möglichkeit erkennen können
und müssen, dass sich die Minderheitsaktionäre auf ihr Pflichtangebot einlassen. Der
Bedarf nach weiteren Finanzmitteln entstand also nicht völlig überraschend. Ferner ist
zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin jederzeit von ihrem Vorhaben, die
Aktienmehrheit der C AG zu erwerben und zu behalten, hätte Abstand nehmen können.
Der der Aktie hatte sich in der Zeit zwischen Juli 2007 und Mai 2008 nicht wesentlich
verändert. Sie hätte daher die Aktien P großen Verlust wieder verkaufen und mit dem
Erlös die Darlehensforderung begleichen können. Nach den Vereinbarungen des I-
Darlehens wäre in diesem Fall noch nicht einmal eine Vorfälligkeitsentschädigung zu
zahlen gewesen. Dass sie damit ihr eigentliches wirtschaftliches Ziel, die
Aktienmehrheit zu erhalten, unter Inkaufnahme von finanziellen Verlusten verfehlte, führt
nicht dazu, ihre M auch am 18.05.2008 als Zwangslage zu bewerten.
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Der Mangel einer Zwangslage lässt sich auch nicht mit Hilfe der Vermutung
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überwinden, wonach bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB
zu vermuten ist, dass sich der Kreditnehmer den ihn übermäßig belastenden
Vertragsbedingungen nur wegen seiner wirtschaftlich schwachen M unterworfen hat und
dass die kreditgebende Bank das erkannt oder sich zumindest leichtfertig dieser
Einsicht verschlossen hat (BGH, NJW 1986, 2564, 2565). Denn diese Vermutung gilt
nur für Privatkonsumenten. Beim Geschäftskredit eines Vollkaufmannes wird das
Gegenteil unterstellt (BGH, NJW-RR 1989, 1068). Bei der Verfügungsklägerin handelt
es sich um einen Formkaufmann gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB.
Zudem fehlt es nach dem oben Gesagten bereits am Vorliegen der objektiven
Voraussetzungen eines Sittenverstoßes.
b)
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Die Verfügungsklägerin kann sich schließlich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der
Pfandrechtsbestellung nach § 138 Abs. 1 BGB wegen einer erheblichen anfänglichen
Übersicherung berufen. Eine solche Übersicherung ist nur anzunehmen, wenn bei
einem Abstellen auf die realisierbaren Werte im Zeitpunkt der Bestellung 200 % der
Deckungsgrenze überschritten wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 138
Rn. 97). Dies ist vorliegend nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsklägerin jedoch
nicht gegeben. Zwar findet sich in der gutachterlichen Stellungnahme der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC (Anlage AS 61) in Rn. 82 eine Berechnung, nach
der eine Deckung des Kreditbetrages durch die verpfändeten Aktien von 211,87 %
vorliege. Dieser Kalkulation liegt aber ein Kreditbetrag von 8.000.000,- € zugrunde. Wie
bereits erläutert wurde, betrug die Valuta des I-Darlehens jedoch auch nach Abschluss
des Unterbeteiligungsvertrages zwischen den Z-Fonds und der C Zweiten 10.000.000,-
€. Unter Berücksichtigung des zutreffenden Darlehensbetrages ergibt sich also lediglich
eine Deckung des Kreditbetrages von 186,87 % und somit unter 200 %.
70
II.
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Aufgrund des wirksam bestellten Pfandrechts und der damit bestehenden
Duldungspflicht der Verfügungsklägerin scheidet auch ein Anspruch wegen
Besitzbeeinträchtigung oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB oder nach §§
1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 UWG bzw. § 826 BGB aus.
72
III.
73
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 1.000.000,00 €
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