Urteil des LG Düsseldorf vom 12.04.1990
LG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, höhe, folge, verletzung, stand, stau, beruf, anlage, entstehen, schaden)
Landgericht Düsseldorf, 3 O 260/89
Datum:
12.04.1990
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 260/89
Tenor:
für R e c h t erkannt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000,-- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 25. Juli 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 3/4 und die
Beklagte 1/4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von
lo.ooo,-- DM und für die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.ooo,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürg-schaft einer
deutschen großen Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin erbracht werden.
Tatbestand :
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des in der Klageschrift
bezeichneten Versicherungsnehmers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls,
der sich am 26. Juli 1986 zutrug. Dabei fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten mit
seinem Fahrzeug der Klägerin, die in ihrem Pkw saß und in einem Stau stand, aus
Unachtsamkeit im Heckbereich schwer auf. Die Klägerin erlitt dabei u.a. ein
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Schleudertraume der Halswirbelsäule.
Sie behauptet, daß diese Verletzung zu einer Halsmarkschädigung geführt habe, die
wiederum das Auftreten eines Carpal-tunnelsyndroms in beiden Händen zur Folge
gehabt habe. Hier-durch habe sich eine hochgradige Schwäche mit Parästhesien und
Sensibilitätsstörungen beider Hände eingestellt, die sie neben den sonstigen, durch das
erlittene Halswirbelschleudertrauma
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gegebenen Beeinträchtigungen daran hindere, u.a. ihren Beruf als Sekretärin weiter
auszuüben.
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Bezüglich der im einzelnen von der Klägerin behaupteten unfallbedingten
Beeinträchtigungen wird auf ihre handschriftliche Aufstellung ausweislich der Anlage zu
ihrem Schriftsatz vom 27. OKtODer 1989 (Bl. 11 ff. GA) verwiesen.
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Unter Berücksichtigung eines von der Beklagten außergerichtlich gezahlten
Schmerzensgeldes von 8oo,-- DM beantragt die Klägerin, da die Beklagte die
Erbringung weiterer Zahlungen ablehnt,
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diese zu verurteilen, an sie (die Klägerin) ein in das Ermessen des
Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.ooo,-- DM,
nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1986 zu zahlen;
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen
materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Unfallereignisses
vom 26. Juli 1986 in Meerbusch entstanden ist und noch entstehen wird,
soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen
Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im wesentlichen vor, daß die Folgen der von dem erlittenen
HalswirbelSchleudertrauma ausgehenden Beeinträchtigungen aufgrund des unstreitig
außergerichtlich geleisteten Schmerzensgeldes als abgegolten anzusehen seien.
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