Urteil des LG Düsseldorf vom 02.08.2007
LG Düsseldorf: schutzwürdiges interesse, neues vorbringen, eigentümer, öffentlich, eigentum, satzung, gegenleistung, anfang, ausnahmefall, vergütung
Landgericht Düsseldorf, 5 O 82/07
Datum:
02.08.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 82/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.580,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem
01.01.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
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Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Außenwerbung. Sie bringt vorwiegend
an Gerüsten, die zum Zwecke von Fassadensanierungen aufgestellt werden, mit
Werbung bedruckte Staubtücher an. Die Klägerin ist Eigentümerin der öffentlichen
Straße Hüttenstraße 11 in Düsseldorf. An diesem Objekt sollten Anfang 2005
Außenrenovierungsarbeiten durchgeführt werden, deren voraussichtliche Dauer auf 8
Wochen veranschlagt waren. Die Beklagte beabsichtigte für diesen Zeitraum dort eine
Werbeanlage, ein sogenanntes Riesenposter, mit einer Breite von 10 m und einer Höhe
von 12 m anzubringen. Hierfür beantragte sie bei der Beklagten eine entsprechende
Baugenehmigung. Nach den hierzu eingereichten Bauvorlagen sollte die Werbeanlage
in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Eine Sondernutzungserlaubnis bestand
hierfür nicht. Die Klägerin versagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit dem
Hinweis, der Maßnahme ständen öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen. Zur
Begründung führte sie aus, der Standort liege unmittelbar an der Mittelachse zweier
innerstädtischen Straßen und überlagere die dortige Signalanlage. Aufgrund des regen
Verflechtungsverkehrs komme es immer zu Rückstausituationen, bei denen die
geforderte volle Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer infolge einer Ablenkung durch
großflächige Werbemaßnahmen beeinträchtigt werde. Gleichzeitig wies die Beklagte
die Klägerin auf die Möglichkeit hin, mit ihrem Amt für Verkehrsmanagement einen
privat-rechtlichen Vertrag über die beabsichtigte Sondernutzung des Straßenraums
abzuschließen. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Ablehnung wies das
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abzuschließen. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Ablehnung wies das
Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 23.09.2005 eine von der Beklagten
gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage ab. Auf deren Hilfsantrag hin
verpflichtete das Gericht die hiesige Klägerin jedoch, der Beklagten einen positiven
Vorbescheid zu deren Bauantrag unter Ausklammerung der Frage einer
Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der
angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil für die Anbringung der Anlage eine
Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, über die die hiesige Beklagte jedoch nicht
verfüge. Da die von der Behörde angeführten Gesichtspunkte der Verkehrsgefährdung
nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht durchgriffen, sei diese – jedoch unter
Ausklammerung der Frage einer Sondernutzungsgenehmigung – zu einem positiven
Vorbescheid verpflichtet. Die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid der
Beklagten nicht erteilt.
Anfang Februar 2006 brachte die Beklagte sodann an dem vor dem Haus Hüttenstraße
11 im Bereich der öffentlichen Straße errichteten Baugerüst ein Werbetransparent in der
vorgegebenen Größe an, ohne über eine Sondernutzungserlaubnis der Klägerin und
über eine Baugenehmigung zu verfügen. Das Transparent befand sich in der Zeit vom
05.02.2006 bis zum 31.03.2006 im Bereich der öffentlichen Straße vor dem genannten
Objekt. Mit Bescheid vom 09.03.2006 lehnte die Klägerin einen erneuten Antrag der
Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 09.12.2005 mit der Begründung
ab, dass ihr Amt für Verkehrsmanagement als Eigentümerin der Anbringung der Anlage
nicht zustimme. Die Beklagte beantragte sodann mit Schreiben vom 10.03.2006 die
Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für die Gerüsterstellung und die
Anbringung der Werbeanlage. Die Klägerin setzte daraufhin durch einen Bescheid vom
31.03.2006 gegen die Beklagte Gebühren für die Nutzung des öffentlichen
Straßenraums in Höhe von 8.606,50 € fest und erteilte nach Maßgabe von § 3 Abs. 5
Satz 1 ihrer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10.06.1986 eine
Ausnahmegenehmigung unter der Bedingung der Bezahlung der festgesetzten Gebühr.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid erhob die Beklagte Klage vor
dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens stellte
sich heraus, dass das Werbetransparent erst in einer Höhe von mehr als 5 m über dem
Erdboden begonnen hatte und deshalb § 3 Abs. 5 Satz 1 der städtischen Satzung nicht
anwendbar war. Die Klägerin nahm daraufhin den Bescheid vom 31.03.2006 zurück und
machte statt dessen gegenüber der Beklagten die Zahlung eines privatrechtlichen
Entgelts in Höhe von 8.580,00 € unter Fristsetzung zum 31.12.2006 geltend. Wenn die
Beklagte die Klägerin um den Abschluss eines Vertrages zur Einräumung eines
Nutzungsrechtes ersucht hätte, so hätte die Klägerin hierfür ein Entgelt in Höhe von
8.580,00 € beansprucht.
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Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:
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Die Anbringung des Werbetransparents durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen,
da sie nicht über eine Sondernutzungserlaubnis verfügt und auch nicht mit ihr einen
privat-rechtlichen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe. Sie sei deshalb durch ihr
eigenmächtiges Handeln in Höhe der bei einem solchen Vertragsschluss ansonsten
angefallenen Vergütung ungerechtfertigt bereichert.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.606,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem
1. Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
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Es habe aufgrund der angebrachten Höhe der Werbeanlage keine Sondernutzung
vorgelegen. Aus diesem Grunde habe es auch keiner Erlaubnis durch die Beklagte
bedurft. Zudem habe keine Beeinträchtigung der Grundstückseigentümerin vorgelegen,
so dass diese auch nicht die Nutzung habe verbieten können. Dementsprechend habe
sie, die Beklagte, auch nicht in das Eigentum der Klägerin eingegriffen. Außerdem fehle
es an der Erlangung eines Vermögensvorteils. Insoweit würden für die Nutzung des
Luftraums in dieser Höhe von anderen Grundstückseigentümern keine Ansprüche
gestellt.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den
Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage hat Erfolg.
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I.
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Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ein Zahlungsanspruch in
der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte zu. Dieser hat nämlich in sonstiger
Weise auf Kosten der Klägerin ohne Rechtsgrund Vermögensvorteile in Höhe des
zugesprochenen Klageantrages erlangt. Ist die Nutzung fremder Sachen oder Rechte
unbefugt, so ist eine Bereicherung in Form eines erlangten Gebrauchsvorteils gegeben,
wenn bei ordnungsgemäßem Vorgehen für die Benutzung eine Entschädigung hätte
gezahlt werden müssen (vgl. Palandt-Sprau, 66. Aufl., § 812 Rdnr. 28; BGHZ 99, 244).
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1.
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Die Beklagte hat vorliegend in das private Eigentum der Klägerin eingegriffen. Es ist
unstreitig, dass die von der Beklagten angebrachte Werbeanlage in den öffentlich
genutzten Straßenraum, der im Eigentum der Klägerin steht, hineinragt. Das Recht, ein
Grundstück sowie den darüber befindlichen Luftraum zu nutzen, steht aber grundsätzlich
alleine dem Eigentümer zu (§ 905 Satz 1 BGB).
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2.
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Die Beklagte hat in dieses Recht eigenmächtig eingegriffen, da die Nutzung unbefugt
war. Grundsätzlich ist nämlich der Eigentümer einer Sache oder eines Rechts gemäß §
903 Satz 1 BGB befugt, damit nach seinem Belieben zu verfahren.
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a)
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Eine Beschränkung dieses Rechtes ergibt sich vorliegend nicht aus öffentlich-
rechtlichen Gesichtspunkten. Zwar muss der Eigentümer einer dem öffentlichen
Gebrauch gewidmeten Straße Einwirkungen dulden, die sich innerhalb der Grenzen
dieses bestimmungsgemäßen Gebrauchs halten (vgl. BGHZ 22, 395). Dabei gehört zur
öffentlichen Straße auch der Luftraum über dem Straßenkörper. Vorliegend kann aber
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von der Beklagten aufgestellte
Werbeanlage noch innerhalb der angeführten Grenzen bewegt hat. Diese Nutzung
entsprach weder dem Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW) noch dem
Straßenanliegergebrauch (§ 14 a StrWG NRW). Es gehört nämlich keineswegs zur
allgemeinen Nutzung einer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Sache, sich ihrer
zum Aufstellen einer alleine eigenen kommerziellen Zwecken dienenden Werbeanlage
zu bedienen. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass innerörtliche Straßen neben
einer Ortsveränderung auch dem Austausch von Informationen und Meinungen von
Passanten dienen, so unterfällt die Funktion als Forum der Kommunikation jedenfalls
nicht mehr dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch, wenn die Benutzung nicht
überwiegend zum Zwecke der Ortsveränderung oder des Meinungsaustauschs dient,
sondern das gewerbliche bzw. geschäftliche Interesse im Vordergrund steht. Davon ist
aber bei der Anbringung eines Werbetransparents auszugehen. Außerdem gehört die
Beklagte nicht zu den Anliegern der Straße und kann sich deshalb nicht auf diesen
Personen etwaig eingeräumte Sonderrechte berufen.
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b)
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Es kann dahinstehen, ob angesichts der Höhe der angebrachten Werbeanlage für sie
die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1
Satz 2 und 3 StrWG NRW erforderlich war. Selbst wenn man diese Frage verneinen
würde, so kann auch der Eigentümer einer im öffentlichen Gebrauch genutzten Straße
jedenfalls die allgemeinen in § 903 ff. BGB normierten Rechte gegenüber Dritten
geltend machen. Dabei ist er insbesondere befugt, eine privatrechtliche Zustimmung zu
Eingriffen in das Eigentum von dem Abschluss eines zivilrechtlichen Nutzungsvertrages
abhängig zu machen. Eine Begrenzung besteht insoweit nur für solche Einwirkungen,
die in einer Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an deren Ausschließung
erkennbar kein Interesse hat. Hiervon kann aber für die vorliegende Maßnahme nicht
ausgegangen werden. Geschützt ist insoweit jedes schutzwürdige vermögensrechtliche
oder immaterielle Interesse (vgl. BGH WPM 1981, 129). Dieses muss sich lediglich auf
einer Beziehung zur Nutzung des Grundstücks gründen (vgl. BGH a.a.O. Seite 130).
Dabei reicht bereits ein ästhetisches Interesse aus. Wie sich schon aus der Verwendung
des Begriffs "jedoch" im Gesetztext ergibt, bildet das Fehlen eines Verbotsinteresses die
Ausnahme, so dass jedenfalls grundsätzlich von der unbeschränkten Herrschaft des
Eigentümers auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1421). Wer
Einwirkungen vornimmt, hat daher darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der
Eigentümer an deren Ausschließung kein Interesse hat. Diesen Anforderungen wird das
Vorbringen der Beklagten vorliegend aber nicht gerecht. Es fehlt an konkreten Angaben,
inwiefern in dem hier in Rede stehenden Fall keinerlei schutzwürdiges Interesse der
Klägerin bestehen soll. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf
vom 05.02.2007 – 9 W 105/06 – reicht insoweit nicht aus. In dieser Entscheidung ist auf
einen Ausnahmefall abgestellt worden, dass bei großstädtischen Bauvorhaben die
sinnvolle wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks praktisch ausgeschlossen wäre,
wenn jegliches Überschwenken durch Lastarme eines auf dem Nachbargrundstück
befindlichen Baukrans untersagt wäre, obwohl hierbei keinerlei Lasten transportiert
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist aber vorliegend gerade nicht gegeben. Es kann
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keine Rede davon sein, dass ohne die Werbeanlage der Beklagten eine sinnvolle
wirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstücks ausgeschlossen wäre.
c)
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Eine Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht aus dem
Gesichtspunkt des § 912 Abs. 1 BGB. Bei der Errichtung der Werbeanlage an einem im
öffentlichen Verkehrsraum errichteten Baugerüst handelt es sich unzweifelhaft nicht um
die Errichtung eines Gebäudes durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks und
damit auch nicht um einen Überbau im Sinne der genannten Vorschrift.
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3.
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Die Beklagte hat durch ihren Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin auch "etwas"
im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Durch diese Maßnahme sind ihr
Nutzungsvorteile und Werbeeffekte zugeflossen, die sie zweifelsfrei gegenüber dem
Unternehmen, für das geworben wurde, kommerziell genutzt hat.
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4.
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Der Wert der zugeflossenen Nutzungsvorteile bestimmt sich nach der von der Klägerin
bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und für die Fälle von privatrechtlichen
Nutzungserlaubnis-Verträgen üblicherweise erhobenen Gebühren bzw. Vergütungen.
Es ist aber unstreitig, dass die Klägerin im Falle des Abschlusses eines
privatrechtlichen Vertrages für die hier vorgesehene Nutzung üblicherweise ein Entgelt
in Höhe der in der Satzung bestimmten Gebühren erhebt.
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5.
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Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, diese Vergütungshöhe sei infolge Sittenwidrigkeit
gemäß § 138 BGB unwirksam. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn der Inhalt
eines Rechtsgeschäfts gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
verstößt (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 138, Rdnr. 2). Vorliegend liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von
8.606,50 € diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis im Sinne von § 138
Abs. 2 BGB stehen. Als Gegenleistung für die Vergütung erhält der Vertragspartner der
Klägerin die Erlaubnis, auf der öffentlichen Verkehrsfläche kommerzielle Werbung
anzubringen. Dem Nutzungsentgelt steht demnach eine Nutzungsberechtigung
gegenüber, die es dem Vertragspartner seinerseits ermöglicht, gewerbliche Einnahmen
zu erzielen. Es ist aber weder ersichtlich noch von der Beklagten hinreichend
vorgetragen, dass die bei der durchgeführten Werbemaßnahme zu erzielenden
Einnahmen in einem auffälligen Missverhältnis zu dem von der Klägerin vorliegend
beanspruchten Nutzungsentgelt stehen. Die Beklagte hat keinerlei Angaben dazu
gemacht, welche Einnahmen sie ihrerseits aus der Nutzung der Werbeanlage gezogen
hat.
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Die erstmals von der Beklagten im Schriftsatz vom 04.07.2007 erfolgten Einwendungen
gegen die nähere Berechnung einer Gebührenhöhe können keine Berücksichtigung
finden. Insoweit kommt § 296 a ZPO zur Anwendung, da dieses Vorbringen erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist. Die Beklagte kann
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sich insoweit auch nicht auf die ihr in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2007
eingeräumten Schriftsatzfrist berufen. Diese diente lediglich zur Erwiderung auf
etwaiges neues Vorbringen der Klägerin im vorangegangenen Schriftsatz vom 26. Juni
2007. Die Klägerin hatte aber bereits in der Klageschrift auf Seite 5 im Einzelnen
dargelegt, dass die beanspruchte Vergütungshöhe dem üblicherweise in analoger
Anwendung ihrer Sondernutzungssatzung von ihr enthobenen Entgelt entspricht. Dem
hatte die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2007 keine
substantiierten Einwendungen entgegengesetzt.
Die Beanspruchung einer Verwaltungsgebühr von 26,50 € ist allerdings nicht
gerechtfertigt.
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II.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 BGB.
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III.
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Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 8.606,50 €
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Röttgers
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