Urteil des LG Düsseldorf vom 04.11.2002
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Landgericht Düsseldorf, 37 O 34/99
Datum:
04.11.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 34/99
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.608,05 € nebst 5%
Zinsen aus 7.304,02 € seit dem 1. Januar 1999 und aus weiteren
7.304,02 € seit dem 1. April 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die
Beklagte zu 79%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
1999 entfallenden Mietzinses für eine Telekommunikationsanlage in Anspruch.
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Die Klägerin errichtet und vermietet Telekommunikationsanlagen.
Unternehmensgegenstand der Beklagten ist das Verlegen und Drucken regional und
überregional verbreiteter Zeitungen.
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Die Beklagte mietete Anfang 1989 von der Klägerin eine von dieser errichtete analoge
Telekommunikationsanlage zu einem vierteljährlich im voraus zu entrichtenden Mietzins
von monatlich 3.177,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In den von der Klägerin
gestellten "Allgemeinen Bedingungen zum Miet- und Schutzvertrag" war unter Ziffer 3.1
eine zehnjährige Vertragslaufzeit vorgesehen, nach der der Vertrag am 31. Dezember
1998 sein Ende gefunden hätte.
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Die Geschäftsbedingen der Klägerin enthielten außerdem in Ziffer 4 unter der
Überschrift "Erweiterung der Anlage" eine Regelung, nach der sich die Mietzeit der
gesamten Anlage – abhängig von der Restlaufzeit des Vertrages – um bestimmte
Zeiträume verlängern sollte, falls die Anlage während der Vertragszeit um andere Teile
als "einfache Sprechapparate" erweitert würde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten AGB der
Klägerin (GA 7 f.) verwiesen.
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In der Zeit von März 1989 bis März 1997 ließ die Beklagte die Anlage durch die Klägerin
insgesamt 27 Mal erweiten. Augrund dieser Erweiterungen entrichtete die Beklagte
zuletzt eine erhöhte Netto – Miete von 5.455,73 DM. Anläßlich der fünften Erweiterung
der Anlage im April 1990 vereinbarten die Parteien eine hierauf entfallende Netto –
Miete von 192,90 DM für die Dauer von fünf Jahren.
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Im Mai 1994 übersandte die Klägerin der Beklagten auf deren Bitte eine
Vertragsdokumentation, die alle bis dahin vorgenommenen Erweiterungen der Anlage
aufführte und in der der 31. Dezember 1998 als Vertragsende genannt wurde.
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Im September 1998 erklärte die Beklagte die Kündigung des mit der Klägerin
geschlossenen Mietvertrages, nachdem sie, die Beklagte, die
Telekommunikationsanlage eines anderen Herstellers angemietet hatte.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Laufzeit des ursprünglich auf 10 Jahre
abgeschlossenen Vertrages habe sich aufgrund der vorgenommenen Erweiterungen
der Anlage gemäß Ziffer 4 ihrer AGB über den 31. Dezember 1998 hinaus verlängert.
Bei der Berechnung der Klageforderung nimmt sie einen Abzug für ersparte
Wartungskosten in Höhe des von ihr insoweit für zutreffend gehaltenen 5%igen Teils der
Miete vor.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.073,28 DM nebst 5 Zinsen aus 18.036,64 DM
seit dem 1. Januar 1999 sowie aus weiteren 18.036,64 DM seit dem 1. April 1999
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, sie habe den Vertrag mit der Klägerin zum 31. Dezember 1998
wirksam gekündigt. Insbesondere hält sie die in den AGB der Klägerin enthaltenen
Klauseln zur Mindestmietdauer und zur Verlängerung der Laufzeit des Vertrages nach
Erweiterungen der Anlage für unwirksam. Hilfsweise beruft sie sich darauf, der von der
Klägerin ersparte Aufwand wegen entfallender Wartungskosten betrage mindestens
22% des Mietzinses.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der zu den Akten gereichten
Unterlagen Bezug genommen
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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 28. Februar 2000
(GA 114) und vom 27. September 2001 (GA 163). Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen X vom 9.
April 2001 (GA 132 ff.) und vom 4. März 2002 (GA 173 ff.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen
ist sie nicht gerechtfertigt.
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Die Klägerin hat gemäß §§ 535, 552 BGB a. F. in Verbindung mit dem geschlossenen
Mietvertrag gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des auf den Zeitraum vom
1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 entfallenden Mietzinses in Höhe von 28.574,64
DM (14.609,98 €) für die vermietete Telekommunikationsanlage.
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Der aus dem Jahr 1989 datierende Mietvertrag bestand aufgrund der vereinbarten und
nach Erweiterung der Anlage verlängerten Mietzeit mangels wirksamer Kündigung
durch die Beklagte jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum fort, für den die
Beklagte deshalb den vereinbarten Mietzins abzüglich der von der Klägerin ersparten
Aufwendungen (vgl. § 552 BGB a. F.) zu zahlen hat.
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I.
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1. Das in Rede stehende Mietverhältnis wurde wirksam für eine zehnjährige
Vertragslaufzeit begründet. Die Mietzeitklausel in Ziffer 3.1 der AGB der Klägerin
verstößt nicht gegen §§ 24, 9 AGBG, weil sie die Beklagte nicht entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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a) In dem Inhalt der Klausel liegt kein Versuch der Klägerin, ihre eigenen Interessen auf
Kosten der Beklagten durchzusetzen, ohne deren Interessen hinreichend zu
berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass die Errichtung der
Telekommunikationsanlage für die Klägerin mit einem erheblichen Investitionsaufwand
verbunden war. Es lag daher in ihrem billigenswerten Interesse, diese Investition und
einen angemessen Gewinn im Rahmen der Vermietung an die Beklagte zu
erwirtschaften. Berücksichtigt man, dass die vermietete Anlage auf die Bedürfnisse der
Beklagten zugeschnitten und deshalb anderweitig kaum zu vermieten gewesen sein
dürfte, so ist der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung einer festen
Vertragslaufzeit nicht abzusprechen, da sich für sie nur so sichere
Kalkulationsgrundlage bot. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1133; OLG Düsseldorf, BB 1997, 1439;
Palandt – Heinrichs BGB – Kommentar, 61. Aufl., § 9 AGBG, RdNr. 117 m.w.Nw.) – der
die Kammer folgt – ist deshalb – auch nach Wegfall des § 22 Abs. 2 Nr. 2
Fernmeldeordnung - anerkannt, dass die Vereinbarung einer zehnjährigen
Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht gegen § 9 AGBG verstößt.
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Dem stehen die von der Beklagten ins Feld geführten Gesichtspunkte nicht entgegen.
Es ist zwar allgemein bekannt, dass sich in der Zeit seit 1989 im Bereich der
Telekommunikation erhebliche technische Fortschritte vollzogen haben. Diese
Entwicklung rechtfertigt es indes nicht, in der vereinbarten Vertragsdauer eine
unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu sehen. Abgesehen davon, dass es
– entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung – für die Beurteilung der
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Wirksamkeit der Klausel auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl.
Palandt – Heinrichs a.a.O., § 9 AGBG, RdNr. 2 m.w.Nw.), konnte die Beklagte als im
kaufmännischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen nicht erwarten, mit
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand eine sich jederzeit auf dem aktuellen Stand der
Technik befindliche Anlage anmieten zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt des –
sich 1989 im übrigen bereits abzeichnenden – technischen Fortschritts in diesem
Bereich hält die Kammer bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Festlegung
einer zehnjährige Vertragslaufzeit nicht für eine unangemessene Benachteiligung der
Beklagten.
b) Entsprechendes gilt für die in Ziffer 4. der AGB der Klägerin enthaltene
Verlängerungsklausel. Auch insoweit gilt zu den sich widerstreitenden Interessen der
Parteien das vorstehend Gesagte entsprechend. Durch die Erweiterungsmöglichkeit
hatte die Beklagte die Gelegenheit, die gemietete Anlage während der Laufzeit des
Vertrages an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dem stand das anerkennenswerte Interesse
der Klägerin gegenüber, auch den auf die Erweiterungen entfallenden
Investitionsaufwand durch die Miete zu verdienen. Zwar mag der Beklagten auf den
ersten Blick zuzugeben sein, dass sich die Notwendigkeit von Erweiterungen der
Anlage erst während der Vertragslaufzeit ergeben haben mag und sie deshalb die
Verlängerung des Mietvertrages nahezu zwangsläufig hinzunehmen hatte, wenn sie
über eine ihren aktuellen Bedürfnissen angepasste Anlage verfügen wollte. Ihre
Interessen wurden aber hinreichend durch die in dem Klauselwerk der Klägerin
vorgesehene Begrenzung der insgesamt möglichen Vertragsverlängerung um maximal
fünf Jahre und die Einschränkung gewahrt, dass die Erweiterung um "einfache
Sprechapparate" keine Vertragsverlängerung nach sich ziehen sollten. In diesem
Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass es im Rahmen der Prüfung der
Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Klausel nicht auf den Umfang der von
den Parteien während der Laufzeit des Vertrages tatsächlich vorgenommenen
Erweiterungen ankommen kann. Nach dem Vertrag bot sich für die Beklagte jedenfalls
auch die Möglichkeit, weitgehende Anlagenerweiterungen vornehmen zu lassen, ohne
das Risiko einer Vertragsverlängerung um mehr als insgesamt 5 Jahre einzugehen.
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Die "Verlängerungsklausel" ist auch im Hinblick auf den in ihr verwendeten Begriff des
"einfachen Sprechapparates" nicht gemäß § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das
sogenannte Transparenzgebot unwirksam. Dieses Gebot verpflichtete die Klägerin die
Rechte und Pflichten der Beklagten in den AGB möglichst klar und durchschaubar
darzustellen (vgl. Palandt - Heinrichs a.a.O., § 9 AGBG, RdNr. 16 ff.). Durch die
Verwendung des zitierten Begriffs hat die Klägerin hiergegen nicht verstoßen, denn die
Anforderungen, die aufgrund des Transparenzgebots an derartige Regelwerke zu
stellen sind, dürfen nicht überspannt werden. Für einen aufmerksamen und sorgfältigen
Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. Palandt - Heinrichs a.a.O., RdNr. 16b) erschließt
sich die Bedeutung dieses Begriffs ohne Weiteres. Hierfür spricht im übrigen auch, das
nicht vorgetragen ist, es sei während der Vertragslaufzeit hierüber zu Zweifeln
gekommen.
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c) Keinen Bedenken begegnet schließlich der von der Beklagten ebenfalls
beanstandete Inhalt der Klausel 3.2.3, die – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen
hat – lediglich die Gesetzeslage (vgl. § 552 BGB a. F.) wiedergibt.
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Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch die in dem eigentlichen Vertragstext (vgl.
GA 6) enthaltene Verpflichtung der Beklagten, die Miete vierteljährlich im Voraus zu
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bezahlen, nicht zu beanstanden.
2. Welche der Erweiterungen der Telekommunikationsanlage zu welcher
Vertragsverlängerung geführt hat, muss im Entscheidungsfall nicht abschließend geklärt
werden, da für die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich zu prüfen ist, ob der
Mietvertrag im ersten Halbjahr 1999 noch fortbestand. Dies ist aufgrund der unter dem
21. August 1995 in Rechnung gestellten (vgl. GA 32) Erweiterung der Anlage zu
bejahen, da es sich bei den in der Rechnung genannten Einrichtungen ersichtlich nicht
um einfache Sprechapparate handelte.
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3. Dadurch, dass die Parteien hinsichtlich einzelner Erweiterungen (vgl. Nachtrag Nr. 5
= GA 14 und Nachtrag Nr. 8 = GA 17) abweichende Vereinbarungen getroffen haben
und durch die Angabe in der von der Klägerin im Jahr 1994 erstellten
Vertragsdokumentation, blieb das Regelwerk des Grundvertrags ersichtlich unverändert.
Aus den vorgenannten Vereinbarungen / Erklärungen ergeben sich jedenfalls keine
Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden rechtlichen Erklärungswillen der Parteien,
der auf eine Inhaltsänderung des Vertrages abgezielt hätte.
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4. Nach alledem steht fest, dass das Vertragsverhältnis der Parteien zumindest in dem
hier in Rede stehenden Zeitraum fortbestand und die Beklagte infolge der zeitlichen
Befristung des Mietverhältnisses daran gehindert war, es zu einem früheren Zeitpunkt
durch die von ihr erklärte ordentliche Kündigung zu beenden. Dies gilt indes nicht für die
Miete der Anlagenteile, die Gegenstand des Nachtrags Nr. 5 zum Mietvertrag waren,
weil insoweit – abweichend vom Grundvertrag – zunächst eine gesonderte fünfjährige
Vertragslaufzeit vereinbart war und die Parteien dieses gesonderte Mietverhältnis
danach – unbefristet – fortgesetzt haben. Dieses Teil-Mietverhältnis war deshalb
gesondert kündbar und wurde durch die von der Beklagten im September 1998 erklärte
Kündigung vor dem 1. Januar 1999 beendet.
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II.
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Der Höhe nach ist die Klageforderung – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt - um den auf den Nachtrag Nr. 5 entfallenden Teil der Netto – Gesamtmiete in
Höhe von 192,90 DM monatlich zu vermindern.
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Außerdem steht nach durchgeführter Beweisaufnahme aufgrund des Ergebnisses der
Begutachtung durch den Sachverständigen X fest, dass von der Miete ein Abzug von
22% für die von der Klägerin ersparten Aufwendungen (vgl. § 552 S. 2 BGB a. F.)
vorzunehmen ist.
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Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Klägerin bei einem variablen Kostenanteil von 47,78% direkt und zeitnah ein
Einsparungspotential von (nur) 22% realisieren könne, weil die auf die Unterhaltung der
Anlage entfallenden Personal- und sonstigen Betriebskosten nicht (zeitnah) erspart
werden könnten. Diesem in dem Erst- und dem Ergänzungsgutachten des
Sachverständigen verständlich begründeten Ergebnis folgt die Kammer. Anhaltspunkte
für eine fehlende Sachkunde des Gutachters oder dafür, dass er bei der Begutachtung
von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen ausgegangen sein könnte, haben sich nicht
ergeben. Es erscheint vielmehr einleuchtend, dass die von der Klägerin aufzuwenden
Personal- und sonstigen Betriebskosten sich durch den Verzicht der Beklagten auf die
Leistungen der Klägerin aus dem Mietvertrag nicht ohne weiteres reduzieren, da sie
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unabhängig von der Durchführung dieses konkreten Vertrages im Geschäftsbetrieb der
Klägerin anfallen. Mit dem Sachverständigen ist daher auf die Ersparnis der Kosten
abzustellen, die für Ersatzteilbeschaffung und zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der vermieteten Anlage erforderlich waren. Diesen Anteil hat der
Sachverständige beanstandungsfrei mit 22% der Miete ermittelt.
Nach alledem schuldete die Beklagte der Klägerin für die ersten sechs Monate des
Jahres 1999 eine Netto - Monatsmiete in Höhe von 4.105,55 DM bzw. einer Brutto –
Monatsmiete in Höhe von 4.762,44 DM, die sich aus folgender Berechnung ergibt.
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Miethöhe per 31.12.1998
5.455,73 DM
abzüglich Nachtrag Nr. 5
./.
192,20 DM
Zwischensumme
5.263,53 DM
abzüglich 22%
./.
1.157,98 DM
Zwischensumme
4.105,55 DM
zuzüglich 16% MWSt.
656,89 DM
Summe
4.762,44 DM
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Der vierteljährliche Brutto – Mietzins betrug danach 14.287,32 DM (=7.304,99 €), der auf
das gesamte Halbjahr entfallende Gesamtmietzins 28.574,64 DM = 14.609,98 €.
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III.
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Die geltend gemachte Zinsforderung ist in der ausgeurteilten Höhe aus § 284 Abs. 1
und 2 BGB in Verbindung mit § 353 HGB gerechtfertigt.
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IV.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO (Klägerin )
bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).
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