Urteil des LG Düsseldorf vom 08.05.2009
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Landgericht Düsseldorf, 25 T 756/08
Datum:
08.05.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 756/08
Tenor:
Die Kostenrechnung des Notars XXX vom 12.03.2007 (07PO299-MP) zu
der Urkundenrollen-Nummer 299/07 vom 21.02.2007 wird abgeändert.
In der Rechnung sind 66,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu viel erhoben
worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 492,66 Euro
festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
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I.
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Der Notar hat mit Kostenrechnung vom 12. März 2007 zu der Urkundenrollen-Nummer
299/07 vom 21. Februar 2007 P im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung für die
Erstellung einer Strukturdatei (im Folgenden: XML-Datei) eine Gebühr in Höhe von 66,-
€ gemäß §§ 147 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO erhoben.
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Der Präsident des Landgerichts beanstandete anlässlich einer Prüfung der Amtsführung
des Notars – Geschäfts-Nummer 3831 E – 138 - die vorgenannte Gebühr und forderte
den Notar auf, diese außer Ansatz zu lassen, andernfalls eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen. Der Notar änderte die Kostenrechnung nicht und legte weisungsgemäß
Kostenbeschwerde beim Landgericht Düsseldorf ein.
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Er ist der Ansicht, die in Rechnung gestellte Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO sei im
Hinblick auf den mit der Erstellung der XML-Datei verbundenen erheblichen Aufwand
gerechtfertigt. Eine Gebührenfreiheit könne insbesondere nicht mit einer Amtspflicht zur
Einreichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Land Nordrhein-Westfalen in Handelsregister-
und Genossenschaftsregistersachen vom 21. April 2006 (GVBl. NRW 2006, 148)
begründet werden. Es bestehe hiernach allenfalls eine Pflicht zur Einreichung
elektronischer Dokumente; eine XML-Datei zähle aber nicht zu den elektronischen
Dokumenten. Aber selbst wenn man hinsichtlich der Einreichung der XML-Datei zu dem
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Ergebnis komme, dass es sich um eine Amtspflicht handele, so bedeute dies nicht, dass
deren Erstellung ebenfalls in Erfüllung der Amtspflicht erfolge.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 25. Februar 2009 Stellung genommen,
welche dem Notar zugeleitet worden ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Zu Recht hat der Präsident des Landgerichts die von dem Notar angesetzte Gebühr
gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei beanstandet.
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Die Kammer teilt die von dem Präsidenten des Landgerichts vertretene Ansicht, wonach
es sich bei der Erstellung einer XML-Datei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im
Sinne der §§ 147 Abs. 3, 35 KostO handelt, welches mit der Gebühr für das
Hauptgeschäft abgegolten ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009, Az.:
I-15 Wx 158/08).
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Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um einen
Auffangtatbestand, dessen Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die
betreffende Tätigkeit des Notars keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung
enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit eine gesonderte Gebühr
erwachsen soll (vgl. BGH NJW 2006, 3428; NJW 2007, 3212). In der Rechtsprechung
und Literatur ist allgemein anerkannt, dass für Nebengeschäfte im Sinne der §§ 147
Abs. 3 und 4, 35 KostO keine gesonderte Gebühr verlangt werden kann.
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Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO sind diejenigen Tätigkeiten zu bewerten,
die mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, dass sie nicht als selbständiges
Geschäft in Erscheinung treten und im Verhältnis zum Hauptgeschäft als weniger
wichtig erscheinen. Kennzeichnend für ein Nebengeschäft ist, dass es vorgenommen
wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits
vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern oder den mit dem Hauptgeschäft
beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2002, 40 f.; OLG
Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383). Die Kammer teilt die von dem
Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26. März 2009 – I-15 Wx 158/08 -
vertretene Ansicht, wonach auf Grundlage dieser Definition des Nebengeschäfts der
rechtliche Vollzug
bestehenden Rechtsverhältnissen der Beteiligten – zu dem Tätigkeitsbereich zählt, in
dem der Notar nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO keine gesonderte Vergütung verlangen
kann.
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In dem vorliegenden Fall hatte der Beteiligte zu 1) eine Handelsregisteranmeldung für
die XXX entworfen und beglaubigt. Diese Anmeldung der nach § 8 Abs. 1 GmbHG
eintragungspflichtigen Tatsache hat der Notar in elektronischer Form dem
Handelsregistergericht übermittelt. Diese Anmeldung der eintragungspflichtigen
Tatsachen hatte der Notar beim Handelsregister einzureichen, mithin zum Vollzug
vorzulegen. Daraus ergibt sich, dass die Erstellung der XML-Datei, die einen edv-
mäßigen Vollzug der Anmeldung gemäß § 8 a HGB sicherstellt, den Vollzug der
Anmeldung fördert und neben dieser keine eigenständige Bedeutung hat. Bei der
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Erstellung und Übermittlung der XML-Datei handelt es sich lediglich um ein Mittel zum
Zweck der Übermittlung des elektronischen Dokuments in Form der Anmeldung der
Handelsregistereintragung. Die Erstellung der Datei ist damit integraler Bestandteil des
elektronisch ausgestalteten Vollzugsvorgangs und macht ohne diesen keinen Sinn.
Soweit in der Literatur (so Tiedtke/Sikora MittBayNot. 2006, 393) versucht wird, der
Erstellung der XML-Datei eine Sonderstellung außerhalb des Vollzugsvorgangs
zuzuweisen, überzeugt dies aus den von dem Oberlandesgericht Hamm in dem bereits
zitierten Beschluss dargelegten Gründen nicht.
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Das Abstellen auf den Aufwand des Erstellens der Datei verfängt als
Auslegungsargument im Rahmen des § 147 Abs. 3 KostO nicht. Schon aus
grundsätzlichen Erwägungen heraus bestehen Bedenken, ob der Aufwand einer
Tätigkeit ein tragfähiges Argument für das Entstehen einer Gebühr sein kann (vgl. dazu
BGH NJW 2005, 3218). Hinzu kommt, dass der bei der Einführung des elektronischen
Handelsregisters beklagte Aufwand stark von der Ausgestaltung der Arbeitsabläufe
abhängt, die ihrerseits durch die eingesetzte Software vorgegeben werden. Aktuell sind
insoweit bei der gängigen Software bereits Umgestaltungen erfolgt, die zu einer
Arbeitsersparnis führen sollen (vgl. Rundschreiben 8/2008 der Bundesnotarkammer
zitiert nach OLG Hamm, aaO.). Bereits diese Entwicklung zeigt, dass in dem
vorliegenden Zusammenhang der Arbeitsaufwand nur eine variable Größe ist, die
deshalb als Argument der Gesetzesauslegung sachlich nicht tauglich erscheint.
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Soweit darauf abgestellt wird, dass der Notar zur Erstellung der XML-Datei gar nicht
verpflichtet sei (vgl. Otto JurBüro 2007, 120 (123)), ist dies zwar zutreffend, für die
Beurteilung, ob ein Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO vorliegt, aber ohne
entscheidungserhebliche Bedeutung. Denn § 147 Abs. 3 KostO setzt gerade nicht
voraus, dass es sich um ein pflichtgebundenes Geschäft des Notars handelt (vgl. BGH
NJW 2006, 3428).
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Ohne Erfolg wendet der Beteiligte zu 1) ein, dass die Übernahme wesentlicher
Aufgaben durch den Notar im Rahmen des strukturierten Datenaustausches einen
moderaten Anstieg der Notarkosten im elektronischen Rechtsverkehr im Vergleich zur
papiergebundenen Kommunikation mit den Registergerichten rechtfertige und deshalb
eine zusätzliche Vergütung geboten sei. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten,
dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs eine Änderung der
Kostenordnung durch Schaffung spezieller Kostennormen nicht erfolgt ist. Hätte der
Gesetzgeber aufgrund dieser von dem Beteiligten zu 1) skizzierten Entwicklung eine
Erweiterung von Gebührentatbeständen oder eine Erhöhung der Gebühren gewollt, so
hätte es einer klarstellenden Regelung bedurft. Daran fehlt es, weshalb der Schluss
gerechtfertigt ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Übermittlung von
Papieranträgen durch die Übermittlung von elektronischen Dokumenten kostenneutral
ersetzt werden sollte. Ob in Zukunft eine Gesetzesänderung - wie der Beteiligte zu 1)
meint – zu erwarten bis, bleibt abzuwarten. Nach gegenwärtiger Rechtslage steht dem
Notar für die Erstellung einer XML-Datei eine Gebühr nicht zu.
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Dementsprechend war die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1) in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang abzuändern.
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III.
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Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da die zu entscheidende Frage
grundsätzliche Bedeutung hat, § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO.
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