Urteil des LG Düsseldorf vom 15.12.2010
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Landgericht Düsseldorf, 12 O 312/10
Datum:
15.12.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zvilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 312/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils
beizutreibenden Forderung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen
einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch.
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Die Klägerin ist die als Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro ihres
Prozessbevollmächtigten tätig und behauptet, darüber hinaus eine Werbeagentur zu
betreiben. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in Alpen und unterhält unter der
Internet-Adresse A eine Internet-Präsenz.
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Anfang Juli 2010 stellte fest, dass unter der Internet-Adresse B der Beklagten nur eine
Vorschalt-Seite abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der
Aussage "alles für die Marke" und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit
gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen
Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls
angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Auf den als Anlage K1
zur Akte gereichten Screenshot der Eingangsseite der Internet-Präsenz der Beklagten
wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2010 (Anlage K2) mahnte die
Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, die Beklagte halte unter der Domain C
keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anbieterkennzeichnung zum Abruf
bereit, insbesondere fehle die Angabe der ladungsfähigen Anschrift und des
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bereit, insbesondere fehle die Angabe der ladungsfähigen Anschrift und des
Registergerichts. Auf diese Abmahnung hin gab die Beklagte am 23.07.2010 eine
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab; die Erstattung der durch die
Abmahnung entstandenen Anwaltskosten lehnte die Beklagte hingegen ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein
Wettbewerbsverhältnis. Sie ist der Ansicht, die Homepage der Beklagten habe
zumindest am 28.07.2010 kein den Vorgaben des § 5 Abs.1 TMG genügendes
Impressum aufgewiesen, obgleich ein solches erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte
verletze mit der fehlenden Anbieterkennzeichnung auf ihrer Homepage
wettbewerbsrechtliche Positionen der Klägerin.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 € nebst Verzugszinsen
hieraus seit Klageerhebung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten
verlangen. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen, da kein
wettbewerbsrelevanter Verstoß im Sinne des § 4 Nr.11 UWG i. V. m. § 5 Abs.1 TMG
vorgelegen habe.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unter der Internet-
Adresse D geschaltete Wartungsseite habe keinerlei geschäftsmäßige Betätigung zum
Ausdruck gebracht. Die Anbieterkennzeichnungspflicht des § 5 TMG habe insoweit für
sie nicht gegolten.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus
§ 12 Abs.1 S.2 UWG zu, da die Abmahnung nicht berechtigt war im Sinne der
genannten Vorschrift.
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Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, das zwischen den Parteien das für
ihre Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliche
Wettbewerbsverhältnis besteht, denn auch in diesem Fall stünde ihr der geltend
gemachte Anspruch nicht zu, weil die Beklagte keine Anbieterkennzeichnung vorhalten
musste und mithin kein Verstoß gegen wettbewerblich geschützte Positionen der
Klägerin aus §§ 4 Nr.11, 5 TMG vorlag.
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Nach § 5 Abs.1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen
Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 näher
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bezeichneten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten. Der streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten unterfällt
diese Vorschrift nicht, da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige
Betätigung der Beklagten darstellte.
Die unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw.
Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese sich
mit "alle[m] für die Marke" befasst; im übrigen wurde der Besucher auf einen späteren
Besuch verwiesen. Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck
der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten
Leistungen beworben, auch die Angabe "alles für die Marke" stellt sich dem Besucher
als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen
Tätigkeitsfeld.
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Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-
Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur
Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft. Eine
Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 651,80 €
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