Urteil des LG Düsseldorf vom 19.08.2009

LG Düsseldorf (kläger, beratung, zedent, culpa in contrahendo, prospekt, finanzielles interesse, fonds, bezug, kunde, höhe)

Landgericht Düsseldorf, 9 O 279/08
Datum:
19.08.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Dr. Kuhr als Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 279/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
(
Tatbestand
1
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte geltend. Der Zedent, HerrXXX, beteiligte sich mit Zeichnungsschein vom
07.12.2004 mit einem Anlagebetrag von 100.000,00 € über eine
Treuhandkommanditistin als Gesellschafter an der "XXXXXXXGmbH Co. KG". Hinzu
kam ein Agio von 5 %, mithin 5.000,00 €
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Vermittelt wurde ihm diese Anlage durch den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten,
Herrn XXX. Den Anlageprospekt hat der Zedent vor seinem Beitritt von Herrn XXX
erhalten. Gesellschaftszweck ist die weltweite Entwicklung (Co-Produktion, Verwertung
und Vermarktung) und der Vertrieb von Kino- TV- und Musikproduktionen sowie
audiovisueller Produktionen nebst Nebenrechten.
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Das Anlagemodell sah eine obligatorisch Fremdfinanzierung von 45,5 % der
Beteiligung des Zedenten durch die XXX AG vor.
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Die Beklagte erstattete dem Zedenten anteilig in Höhe von 2.000,00 € das von ihm
gezahlten Agio.
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Der Kläger behauptet, Herr XXX habe den Zedenten im Vorfeld der getätigten Investition
nicht ordnungsgemäß beraten. Die Beratung sei weder anleger- noch objektgerecht
gewesen. Hilfsweise behauptet er, soweit die Beklagte nur als Anlagevermittlerin tätig
geworden sein sollte, habe sie keine objektgerechte Beratung erbracht.
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Auch sei der Zedent nicht auf das Risiko der etwaig nicht möglichen Verlustzuweisung
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hingewiesen worden. Vielmehr habe Herr XXX erklärt, das es sich um eine fantastische
steuersparende Möglichkeit handele. Auf Nachfrage des Zedenten habe er erklärt, dass
es kein diesbezügliches Risiko gebe. Vielmehr sei das steuerliche Konzept abgesichert
und für die spezielle Steuersituation des Klägers genau das richtige.
Weiter verweist der Kläger auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I, nach
denen der Fonds das Geld nicht in Produktionen investiert, sondern der Garantiebank
zur Verfügung gestellt habe, so dass es an einer unternehmerischen Tätigkeit und damit
an der Möglichkeit des steuerlichen Verlustabzuges mangele. Der Zedent sei deshalb
nunmehr erheblichen Steuernachforderungen des Finanzamtes ausgesetzt. Ohne die
garantierten Steuervorteile sei das Investment des Zedenten sein Geld nicht wert
gewesen.
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Zudem habe Herr XXX nicht erklärt, dass die Schuldübernahme der Garantiebank
gegenüber den Lizenznehmern und nicht gegenüber den Anlegern gegolten habe. Die
entsprechenden Angaben im Anlageprospekt seien deshalb falsch bzw. unvollständig
und irreführend. Insoweit sei die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen die Plausibilität
und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Fondskonzepts zu prüfen.
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Schließlich sei auch keine Aufklärung in Bezug auf die Rückvergütungen aus
Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 zu
zahlen
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2. die Beklagte zu verurteilen, im Wege des Schadensersatzes den Kläger von
seinen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen bei der XXXAG über einen
Darlehensbetrag von 79.246,72 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, Herr XXX habe den Zedenten ordnungsgemäß aufgeklärt.
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Der Zedent habe eine steueroptimierte Kapitalanlage gesucht, um den
Abfindungsbetrag, den er nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhalten habe,
zu investieren. Die steuerlichen Risiken seien ihm bekannt gewesen. Im Übrigen
stünden die Behauptungen des Klägers hierzu im Widerspruch zu den Aussagen des
Anlageprospektes, in dem mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass die
endgültige steuerliche Abzugsfähigkeit der Verluste/Kosten aus der Fondsbeteiligung
unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch das Finanzamt stehe.
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Zudem verweist sie auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06.11.2008,
wonach, die bisherige Einschätzung der Finanzverwaltung der Nichtanerkennung der
steuerlichen Konstruktion des Fonds nicht überzeuge.
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Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I bestreitet sie mit Nichtwissen.
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In Bezug auf die Anlageprospektgestaltung weist die Beklagte darauf hin, dass sie nicht
die Prospektverantwortliche sei. Zudem habe sie die von dem Kläger geforderte
Plausibilitätsprüfung vorgenommen.
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Weiter habe der Zedent aus dem Anlageprospekt die Höhe der durch die Vermittlung
der Fondsbeteiligung anfallenden Kosten entnehmen können. Dass solche Kosten
anfallen, hätte dem Zedenten klar sein müssen, da seine Ehefrau als Justiziarin bei der
Frankfurter Börse arbeite. Im Übrigen sei die sogenannte "kick-back-Rechtsprechung"
des BGH auf Anlagevermittlungen nicht anwendbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
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1. Der Kläger ist aktiv legitimiert. Der Kläger hat sich von dem Zedenten XXX "sämtliche
Schadensersatzansprüche, die ihm wegen fehlerhafter Anlageberatung im
Zusammenhang mit der Vermittlung und Beratung zu den VIP-Fonds 4 zustehen" unter
dem 18.08.2008 abtreten lassen. Aufgrund der Abtretung ist er befugt die geltend
gemachten Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung
geltend zu machen.
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2. Die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen jedoch
nicht.
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a. Diese ergeben sich nicht aus §§ 398, 280 Abs. 1, 278 BGB. Ein Anspruch nach
diesen Vorschriften setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem
Zedenten und der Beklagten voraus, in dem die Beklagte eine Pflichtverletzung
begangen hat, aufgrund derer dem Zedenten ein Schaden entstanden ist.
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aa. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten ist im Rahmen der Anlagevermittlung
ein Auskunftsvertrag zu Stande gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist
dieser Vertrag nicht als ein Anlageberatungsvertrag einzustufen.
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Die Abgrenzung liegt darin, dass bei einem Auskunftsvertrag der Anlagevermittler im
Interesse des Kunden mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst ist. Ein
Auskunftsvertrag kommt dann zu Stande, wenn der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er
bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des
Vermittlers in Anspruch nimmt und dieser daraufhin tätig wird (BGH, NJW 1993, 1114).
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Der Anlagevermittler schuldet insoweit eine ausschließlich zutreffende objektbezogene
Beratung (Heinrichs in Palandt, 68. Aufl., § 280 BGB, Rn. 52).
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Bei einem Anlageberatungsvertrag dagegen hat der Kunde noch kein konkretes
Anlageziel, sondern erwartet vor einer Anlageentscheidung eine Information über
verschiedene Anlagemöglichkeiten. Ein Beratungsvertrag kommt dann zustande, wenn
für den die Auskunft Erteilenden erkennbar ist, dass die Auskunft für den Anfragenden
von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage einer wesentlichen
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Entscheidung machen will (BGH, NJW 1989, 2882). Dies gilt insbesondere, wenn der
Auskunftsgeber für die Erteilung besonders sachkundig ist (BGH, NJW 1987, 1815).
Der Anlageberater schuldet, da er auch das Anlageziel des Anfragenden ermitteln hat,
eine anleger- und objektgerechte Beratung (Heinrichs, aaO, Rn. 47 ff).
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Vorliegend ist aus dem Sachvortrag des Klägers zu entnehmen, dass der Zedent sich
für eine bestimmte Anlage, nämlich eine mit steuersparendem Ziel, interessierte. Er hat
sich also mit einem bestimmten Anlageziel an die Beklagte gewandt. Nicht vorgetragen
wurde dagegen, dass der Zedenten verschiedene Anlageformen in Erwägung gezogen
hat, als er sich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat. Nicht
entscheidungserheblich deshalb auch nicht, wie von der Beklagten behauptet, ob der
Zedent die Fondsbeteiligung schon über die XXXAG kannte und sich nur wegen
monetärer Erwägungen, nämlich der teilweisen Rückerstattung des Agios, an die
Beklagte wandte.
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bb. Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der von ihr durchgeführten
Vermittlung ist nicht erkennbar.
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(1.) Die Beklagte schuldete ausschließlich eine objektgerechte Beratung. Die
Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes muss dabei ex ante betrachtet
vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund objektgerechter Beratung getroffene
Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt jedoch der Kunde (BGH,
NJW 2006, 2042).
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Objektgerecht ist eine Beratung nur, wenn sie über alle Risiken, die für die
Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informiert (Heinrichs in
Palandt, aaO, Rn. 49).
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In der Regel genügt für eine objektgerechte Beratung, dass der Kunde einen
vollständigen und richtigen Prospekt ausgehändigt erhält und eine sogenannte
Plausibilitätsprüfung in Bezug auf ein schlüssiges Gesamtbild des
Beteiligungsangebots durchführt.
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(aa.) Einen Anlageprospekt hat der Zedent unstreitig vor der Zeichnung erhalten. Der
Kläger führt in der Klageschrift sogar aus, dass Herr XXX erklärt habe, dass sich alle
Vor- und Nachteile in dem Prospekt stehen würden. Auch wenn der Zedent, wie im
Schriftsatz vom 10.08.2009 behauptet, den Prospekt erst zwei Tage vor der Zeichnung
erhalten haben soll, hatte er damit genügend Möglichkeit die geplante Anlage unter
Berücksichtigung der Angaben des Herrn XXX zu prüfen. Im Übrigen gab es - mangels
entgegenstehenden Vortrags des Klägers - auch keinen Stichtag zur Zeichnung der
Anlage, so dass der Zedent gegebenenfalls die geplante Anlage anhand des Prospekts
auch noch länger hätte prüfen können.
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(bb.) In Bezug auf die von ihr durchgeführte Plausibilitätsprüfung hatte die Beklagte mit
einem zumutbaren Aufwand (BGH, WM 2009, 739) zu überprüfen, ob der Prospekt ein
schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsprojekt gibt und ob die darin enthaltenen
Informationen sachlich vollständig und richtig sind, wobei das Verlassen auf einen
positiven Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht ausreicht (BGH, NJW-
RR 2000, 998). Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie ein Prospektgutachten
und ein Steuergutachten zur Erfüllung ihrer eigenen Prüfungspflichten herangezogen
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hat und darüber hinaus auch noch Information von Partnerunternehmen des Fonds
angesehen und die einschlägige Wirtschaftspresse ausgewertet. Insoweit ist nicht
erkennbar, dass ihr dabei Fehler unterlaufen sind. Im übrigen konnte die Beklagten im
Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung die später tatsächlich aufgetretenen
Probleme in steuerlicher Hinsicht, die sich aus der konkreten Gestaltung und
Umsetzung des Fondkonzepts resultieren könnten, aufgrund des vorgelegten Prospekts
nicht erkennbar. Diesbezüglich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, wie dies für die
Beklagte hätte erkennbar sein sollen.
Soweit eine Musterklage nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vor dem
Oberlandesgericht anhängig sein soll (der Kläger hat insoweit kein Aktenzeichen
angegeben), ist dies für die vorliegende Entscheidung nicht relevant, da das dortige
Verfahren einerseits noch nicht abgeschlossen und andererseits die Beklagte nicht
Prospektverantwortliche ist.
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(2.) Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt der Kläger. Die mit dem Nachweis
einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen,
dass die Beklagte die behauptete fehlerhafte Beratung substantiiert bestreiten und
darlegen muss, wie im Einzelnen beraten und aufgeklärt sein soll (BGH, ZIP 2006, 504).
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Die von dem Kläger aufgezeigten Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Auskunft sind
allerdings nicht ausreichend, um tatsächlich von einer fehlerhaften Beratung ausgehen
zu können.
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(aa.) So behauptet der Kläger, dass Herr XXX dem Zedenten gesagt habe, dass es sich
um eine fantastische steuersparende Anlagemöglichkeit handele und das steuerliche
Konzept abgesichert sei. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu der Angabe, dass
Herr XXX erklärt habe, dass sich alle Vor- und Nachteile aus dem Anlageprospekt
ergäben. In diesem ist nämlich keine Rede davon, dass die steuerliche Konzeption
abgesichert ist. Vielmehr heißt es dort zum Beispiel:
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Seite 18: Änderungen rechtlicher, steuerlicher und anderer gesetzlicher
Vorschriften, der Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis können das
Beteiligungskonzept negativ beeinflussen. Das Fondskonzept beruht auf der
Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des
Anwendungsschreibens zum § 2b EStG. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Finanzverwaltung eine andere Auslegung vornimmt, auch wenn nach
Ansicht der Prospektherausgeberin § 2 b EStG bei dieser Beteiligung keine
Anwendung finden kann.
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Seite 80: Der folgende Überblick zu relevanten steuerlichen Grundlagen
entspricht nicht einer detaillierten Einzelerörterung und soll nicht die Beratung
eines Steuerberaters ersetzen. Es insbesondere darauf hinzuweisen, dass die
endgültige Beurteilung der Steuerkonzeption der Betriebsprüfung der
Finanzverwaltung vorbehalten bleibt.
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Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, mit welcher Begründung der Zedent den
von dem Prospekt abweichenden behaupteten Angaben des Herrn XXX Glauben
geschenkt haben will, obwohl ihm der Inhalt es Anlageprospektes bekannt war/ hätte
sein müssen.
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(bb.) Soweit der Kläger auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I verweist, ist
dies ebenfalls nicht zielführend. Gegenstand dieser Ermittlungen ist, dass die
eingenommen Anlagegelder nicht zweckgerecht eingesetzt wurden. Dieser Vorwurf
kann aber nicht der Beklagten entgegenhalten. Denn die Beklagte hat den Fonds
lediglich vertrieben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte Kenntnis von der
vom Prospekt abweichenden Verwendung der Anlagegelder hatte.
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(cc.) Weiter kann der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Anlageprospekt mit
der Bezeichnung "Garantiefonds" den Eindruck erwecke, durch die Schuldübernahme
der XXX AG sei das von dem Zedenten eingesetzte Kapital abgesichert, und weil dies
tatsächlich nicht der Fall sei, der Anlageprospekt falsch bzw. unvollständig und
irreführend sei. Denn die diesbezüglichen Angaben in dem Anlageprospekt, dort Seiten
5, 90 und 93, sind so formuliert, dass lediglich die Absicherung des Kommanditkapitals
der Fondsgesellschaft als abgesichert gilt. Es entsteht auch nicht der Eindruck, dass
diese Schlusszahlung an die Anleger fließe oder deren individuelle Ansprüche auf
Rückzahlung der Einlage bei Beendigung des Fonds sichere.
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(dd.) Weiter behauptet der Kläger, der Zedent sei nicht auf die für den Vertrieb
enthaltene Provision informiert worden. Für diese Behauptung gelten die vorstehenden
Ausführungen. Aus dem übergebenen Anlageprospekt, den der Kläger in diesem
Zusammenhang in der Klageschrift sogar selbst zitiert, ergeben sich nämlich sehr wohl
die angeblich nicht erteilten Informationen. Dort auf Seite 63 ist unter dem Punkt
"Investitionsplanung/ Modellrechnung dargestellt, dass von 100 % des
Kommanditkapitals, ohne Agio, 87,20 % in Produktionskosten und 12,80 % in
emissionsbedingte Nebenkosten und laufende Verwaltungskosten fließen. Eine
Erläuterung der Darstellung findet sich dann auf der folgenden Seite. Insbesondere ist
dort erläutert, die Eigenkapitalbeschaffung mit 4,9 % aufgrund eines Vertrags mit der VIP
Beratung für Banken AG beruhe, die auch das Agio von 5 % erhalte.
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Weitere Informationen hat die Beklagte dagegen nichtgeschuldet. Die Beklagte war
insoweit nicht verpflichtet hierüber ungefragt zu informieren. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes ist von einer ungefragten Aufklärungspflicht grundsätzlich erst
bei einer Provision von 15 % auszugehen (BGH, NJW 2004, 1732 und NJW-RR 2007,
925). Hierbei ist aber berücksichtigen, dass die erforderliche Aufklärung am Einzelfall zu
messen ist. Vorliegend war eine solche aus drei Gründen nicht gegeben:
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Erstens ist die 15 %-Grenze vorliegend nicht erreicht, weder nach dem Vortrag des
Klägers, noch nach dem Vortrag der Beklagten.
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Zweitens ist der Prospekt weist der Prospekt emissionsbedingten Nebenkosten klar
erläutert aus, so dass für den Zedenten keine Unklarheit in Bezug auf die Höhe der
Vertriebskosten entstehen konnte. Eine solche Unklarheit wäre jedoch erst die
Voraussetzung, dass eine über den Prospekt hinausgehende Aufklärung durch den
Anlagevermittler zu erfolgen hat (BGH, VUR 2008, 25).
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Drittens ist die diese sogenannte "kick-back-Rechtsprechung" nur im Rahmen von
Beratungsverträgen nicht aber im Rahmen von Auskunftsverträgen maßgeblich. So
betrafen die einschlägigen Entscheidungen (BGH, WM 2007, 487 und WM 2009, 405)
sämtlich Banken. Diese stehen insoweit in einem Interessenkonflikt, zwischen ihrer
Pflicht gegenüber dem Kunden aus dem Beratungsvertrag und der Möglichkeit eine
Vergütung bei Empfehlung eines Fonds von diesem zu erhalten. Dieser
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Interessenkonflikt muss seitens der Bank aufgeklärt werden, damit der Kunde, der
nämlich nicht mit einer solchen Rückvergütung rechnen muss, einschätzen kann, ob die
Bank nur aus Eigeninteresse und somit ein eigenes finanzielles Interesse an der
Vermittlung eines bestimmten Produkts hat.
Dies stellt aber den grundlegenden Unterschied zu einer Anlagevermittlung dar. Denn
dort weiß der Kunde, dass der Vermittler sich aus den vermittelten Geschäften finanziert
(OLG Celle, 11 U 140/08). Etwas anders gilt nur, soweit die Höhe der Kosten nicht
eindeutig aus dem Prospekt hervorgeht.
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cc. Mangels eines Beratungsfehlers der Beklagten, kommt es nicht mehr
entscheidungserheblich auf die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser
Anspruchsgrundlage, nämlich Schaden und Kausalität, an.
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b. Schadensersatzansprüche ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der culpa in
contrahendo gemäß §§ 398, 280 Abs. 1, 278, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Zwar kann
ein solcher Anspruch nach einem Vertragsschluss bestehen bleiben, jedoch setzt dies
voraus, dass dann sowohl während der Vertragsanbahnung als auch nach
Vertragsschluss unabhängig von einander Pflichtverletzungen vorliegen. Eine
Pflichtverletzung während der Vertragsanbahnung hat der Kläger aber nicht
vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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