Urteil des LG Düsseldorf vom 25.09.2006

LG Düsseldorf: aussetzung, unterbrechung, klagerücknahme, gerichtsgebühr, datum, entstehung

Landgericht Düsseldorf, 4 Qs 66/06
Datum:
25.09.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 66/06
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und danach zur
Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom
13.01.2006 - Az. 22 Cs 30 Js 8279/04 (125/05) - werden die der
Betroffenen gemäß § 467a StPO aus der Staatskasse zu erstattenden
notwendigen Auslagen auf 927,24 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die von der Betroffenen zu tragende Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Betroffene trägt
die Hälfte der gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens sowie
die Hälfte ihrer in dem Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen
Auslagen. Die andere Hälfte ihrer notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Gründe
1
Die Betroffene rügt mit der als sofortige Beschwerde auszulegenden Erinnerung vom
28.06.2006 zu Recht, dass die Gebühr Nr. 4141 W RVG nicht festgesetzt worden ist.
Durch die Zustimmung der Betroffenen zur Rücknahme des Strafbefehlsantrages (§§
303, 411 Abs. 3 StPO) ist die Hauptverhandlung im Sinne des Gebührentatbestandes
Nr. 4141 W RVG entbehrlich geworden.
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Der Entstehung der Gebühr steht entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht
entgegen, dass es bereits zu einer Hauptverhandlung gekommen war. Anders als im
Fall einer Klagerücknahme während laufender Hauptverhandlung oder während einer
Unterbrechung hätte vorliegend -nach Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung
eines Sachverständigengutachtens - die Hauptverhandlung in vollem Umfang erneut
durchgeführt werden müssen (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO). Nr. 4141 W RVG stellt nicht auf
einen ersten Hauptverhandlungstermin ab. Vielmehr entsteht die Gebühr auch, wenn
nach Aussetzung einer früheren Hauptverhandlung die neu anzuberaumende
Hauptverhandlung entbehrlich wird. Honoriert wird in diesem Fall, dass die neue
Hauptverhandlung nicht vorbereitet und/oder nicht durchgeführt werden muss (Burhoff,
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RVG, Nr. 4141 WRn. 19 Sachverhalte Ziffern 4 und 5 m.w.N.).
Die Vermeidung der Hauptverhandlung beruht auch auf der anwaltlichen Mitwirkung
des Verteidigers, der die Betroffene vor dem Hintergrund der
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