Urteil des LG Düsseldorf vom 05.05.2010
LG Düsseldorf (einstweilige verfügung, demonstration, sonntag, berichterstattung, verfügung, partei, antrag, verweis, auseinandersetzung, identität)
Landgericht Düsseldorf, 12 O 111/10
Datum:
05.05.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 111/10
Tenor:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Dritten gegenüber über die
Antragstellerin zu äußern:
„Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche
Aktionen, Demonstrationen und Kundge-bungen im Ruhrgebiet.“
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der schuldhaften
Zu¬widerhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,--
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten, angedroht.
3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgeho¬ben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Antragsteller ist die Partei "X", der Antragsgegner der X in X. Die Antragstellerin
nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch.
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Der Antragsgegner veröffentlichte am 16.03.2010 im Internet unter der Adresse X einen
Demonstrationsaufruf unter der Überschrift "X", der nachstehend auszugsweise
wiedergegeben ist.
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Der Artikel enthält zum einen die Äußerung:
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"Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche Aktionen,
Demonstrationen und Kundgebungen im Ruhrgebiet."
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sowie unter "Termine im Ruhrgebiet" die Äußerung:
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"Sonntag, 28. März: Für den Sonntag haben X und X einen gemeinsamen
Sternmarsch zur X in X angekündigt.".
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Tatsächlich hat die Antragstellerin mit der Partei X keine gemeinsame Veranstaltung
geplant; zu der Demonstration vom 28.03.2010 hat die X unabhängig von der
Antragstellerin aufgerufen.
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Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.03.2010 hat die Antragstellerin
den Antragsgegner abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und
Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dies hat der Antragsgegner mit Schreiben vom
17.03.2010 abgelehnt, die angegriffenen Äußerungen indes von der Homepage entfernt.
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In der Presse war zuvor über einen bevorstehenden Sternmarsch zur X berichtet
worden. Übereinstimmend beziehen sich die Parteien des Verfahrens auf einen Artikel
aus der X vom 13.02.2010 unter der Überschrift "X wollen die "Braunen" stoppen" sowie
eine Kolumne aus dem X vom 27.02.2010 unter der Überschrift "X stellt sich quer". Im
erstgenannten Artikel heißt es unter anderem:
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"Gegen den Sternmarsch von X und X zur X an der X am letzten März-
Wochenende wollen zahlreiche Gruppierungen aus ganz X friedlich, aber
machtvoll vorgehen."
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Im zweitgenannten Artikel heißt auszugsweise wie folgt:
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"Nun droht neues Ungemach, schließlich ist ein Aufmarsch von X und X nicht
eben dazu angetan, Werbung für eine weltoffene Stadt zu machen […] Denn
gegen die von den Rechten für Ende März angemeldete Demonstration gegen
die X formiert sich jetzt allenthalben massiver Widerstand."
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, beide Behauptungen seien falsch und verletzten
sie in ihren Rechten. Aus gutem Grund arbeite sie nicht mit der X zusammen, da sie
grundverschiedene inhaltliche Positionen verträten. Von den rechtsextremistischen
Inhalten, für die die X stehe, distanziere sich die Antragstellerin aufs Schärfste. Bei der
Antragstellerin handele es sich um eine wertkonservative rechtspopulistische Partei, die
sich zu den Werten des Grundgesetzes ausdrücklich bekenne.
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Die Antragstellerin beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung, die der Dringlichkeit
halber ohne vorausgehende mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden
allein erlassen werden soll, zu untersagen, Dritten gegenüber über die
Antragstellerin zu äußern:
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1. "Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche Aktionen,
Demonstrationen und Kundgebungen im Ruhrgebiet."
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2. "Für den Sonntag haben X und X einen gemeinsamen Sternmarsch zur X in X
angekündigt."
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und dem Antragsgegner gleichzeitig anzudrohen, dass gegen sie für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden kann.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antragstellerin stehe kein
Verfügungsanspruch zu. Soweit der Antragsgegner in seiner Berichterstattung den
Eindruck erweckt habe, dass der Sternmarsch zur X in X eine gemeinsame
Demonstration von X und Antragstellerin sei, habe er diese Aussage nach
entsprechenden Presseveröffentlichungen gemacht. Diesen habe der Antragsgegner
entnehmen können, dass es sich um eine gemeinsame Demonstration handele.
Unerheblich sei, ob in dem Pressebericht explizit von einem gemeinsamen Aufmarsch
oder gemeinsamen Veranstaltungen die Rede gewesen sei. Denn es sei von einem
Sternmarsch in der Einzahl berichtet worden und dieser als Demonstration der
Antragstellerin und der X bezeichnet worden; diese Tatsachenmitteilung sei in der
Presse auch nicht korrigiert worden. Der Antragsgegner ist ferner der Auflassung, ihm
habe angesichts der Presseberichterstattung keine weitergehende Überprüfungspflicht
oblegen; dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich um eine tagesaktuelle politische
Auseinandersetzung im Wahlkampf vor der am 9. Mai stattfindenden Landtagswahl
handele. Nachdem er Kenntnis von der Unrichtigkeit erlangt hatte, habe er die
Äußerungen nicht weiter verbreitet.
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Ein Unterlassungsanspruch stehe der Antragstellerin auch deshalb nicht zu, weil bereits
sehr zweifelhaft sei, ob die beanstandete Erklärung überhaupt einen tatsächlich-
sachlich unrichtigen Inhalt habe. Die Antragstellerin und die X hätten schließlich mit
nahezu gleichlautenden Formulierungen, jedenfalls aber mit demselben Ziel
Demonstrationen mit antiislamischer Stoßrichtung veranstaltet. Auch ist der
Antragsgegner der Auffassung, die Antragstellerin werde durch die Äußerung nicht
herabgesetzt. Dazu verweist er auf Darstellungen im Verfassungsschutzbericht für das
Jahr 2009, welchen das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
veröffentlicht hat, in dem auf die Distanzlosigkeit der Antragstellerin zur X eingegangen
werde. Schließlich seien die Äußerungen ohne weiteres auch als Meinungsäußerung
anzusehen, da im Vordergrund ganz offensichtlich der Verweis auf die politische
Identität der Forderungen der Antragstellerin und jenen der X stehe.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die einstweilige Verfügung war im tenorierten Umfang zu erlassen, da insoweit ein
Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch zu Gunsten der Antragstellerin
vorliegen; der weitergehende Antrag war zurückzuweisen, da der Antragstellerin in
diesem Umfang kein Unterlassungsanspruch zusteht.
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Die Antragstellerin kann gemäß §§ 823, 1004 BGB verlangen, dass der Antragsgegner
es unterlässt, über sie gegenüber Dritten zu äußern, sie plane vom 26. bis 28. März
zusammen mit der X zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Kundgebungen im
Ruhrgebiet. Bei dieser Äußerung handelt es sich aus der Sicht des durchschnittlich
verständigen, aufmerksamen und informierten Adressaten, zu denen auch die Mitglieder
der Kammer gehören, um eine Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsadressat
entnimmt der Äußerung mehrere tatsächliche Elemente, nämlich dass die
Antragstellerin zusammen mit einer weiteren, namentlich genannten Partei die
Durchführung einer Mehrzahl von Aktivitäten im genannten Zeitraum im Ruhrgebiet
beabsichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners überwiegt dieser
Tatsachenkern deutlich; seine Auffassung, im Vordergrund stehe ganz offensichtlich der
Verweis auf die politische Identität der Forderungen der Antragstellerin und jenen der X,
vermag die Kammer nicht zu teilen. Solches ergibt sich auch nicht aus dem
Gesamtzusammenhang, in dem Äußerungen nach ständiger Rechtsprechung der
Kammer (LG Düsseldorf, AfP 2005, 566) zu beurteilen ist. Zwar trifft es zu, dass sich im
Umfeld dieses Äußerungsteiles auch wertende Elemente finden. Die Einleitung des
Aufrufs, in der sich die beanstandete Äußerung findet, ist indes durch
Tatsachenbehauptungen geprägt. Dieser Teil ist auch von den übrigen Teilen des
Aufrufs gesondert zu betrachten, da es insbesondere den Erwartungen des
Durchschnittsadressaten entspricht, dass sich eingangs einer Auseinandersetzung mit
dem politischen Gegner eine Gegenüberstellung von Tatsachen findet. Er nimmt die
einleitenden tatsachenbasierten Äußerungen als Grundlage für die nachfolgende, von
Meinungsäußerungen geprägte Auseinandersetzung mit dem Gegner und die politische
Abgrenzung von jenem, wahr.
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Die so verstandene Tatsachenbehauptung ist unwahr. Der Antragsgegner hat nicht
dargetan, dass die Antragstellerin tatsächlich im Zeitraum vom 26. bis 28. März 2010 im
Ruhrgebiet eine Mehrzahl von Aktivitäten zusammen mit der X geplant hat. Dazu genügt
ihr Verweis auf inhaltliche Übereinstimmungen der politischen Ziele der Antragstellerin
und der X nicht; soweit sie die Presseberichterstattung dahingehend verstehen durfte,
dass der Sternmarsch zur X in X gemeinsam von der Antragstellerin und der X
angekündigt worden sei, worauf noch einzugehen sein wird, handelt es sich jedenfalls
nur um eine Aktion, nicht aber um eine Mehrzahl von Aktivitäten. Es kann dahinstehen,
ob ausgehend von den politischen Zielen der Antragstellerin und der X eine
Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs der Antragstellerin anzunehmen ist,
da dies für einen Unterlassungsanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen nicht
erforderlich ist. Vielmehr gilt auch im politischen Meinungskampf, dass unwahre
Tatsachenbehauptungen im Regelfall keinen Schutz genießen, weil sie keinen
nennenswerten Beitrag zur Meinungsbildung leisten können. Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz ist hier nicht erkennbar.
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Es besteht auch die Gefahr der Wiederholung der zu unterlassenden Handlung. Die
bloße Korrektur der Äußerungen im Internetauftritt genügt nicht, da diese von Anfang an
unzulässig waren und die Wiederholungsgefahr in einem solchen Fall nur durch
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, was
der Antragsgegner verweigert hat. Auch der Umstand, dass sich die Äußerung auf einen
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mittlerweile zurückliegenden Zeitraum bezieht, steht dem Anspruch nicht entgegen, da
die Antragstellerin auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen über Vorgänge in der
Vergangenheit hinnehmen muss.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, da der Antragstellerin ein Eilbedürfnis zur Seite
steht. Die Antragstellerin hat, auch angesichts des derzeitigen Landtagswahlkampfes,
ein Interesse an einer vorläufigen Regelung des Streitverhältnisses durch das Gericht.
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Ein Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin demgegenüber im Hinblick auf die
Äußerung, sie habe für den Sonntag mit der X einen gemeinsamen Sternmarsch zur X
in X angekündigt, nicht zu. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine
Tatsachenbehauptung, da der Durchschnittsadressat der Mitteilung die Tatsache
entnimmt, dass es sich bei dem Sternmarsch zur X in X um eine von beiden genannten
Parteien zusammen initiierte Aktion handelt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt,
dass ein sich über Vorgänge von öffentlichem Interesse Äußernder solange auf die
Berichterstattung durch die Medien verlassen und diese verbreiten darf, wie die
Berichterstattung nicht erkennbar überholt oder widerrufen ist (BVerfG NJW 1992, 1439
[1442] – Kritische Bayer-Aktionäre). Eine weitergehende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der
Recherche besteht nur, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen aus dem eigenen
Erfahrungs- und Kontrollbereich des Äußernden handelt (BVerfG aaO.).
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Dieses Privileg greift auch zugunsten des Antragsgegners ein, da es sich nicht um eine
Begebenheit aus seinem Bereich handelt und er – insbesondere im politischen
Meinungskampf zu Wahlkampfzeiten – nicht gehalten ist, eigene Erkundungen zur
Überprüfung von Presseberichten anzustellen. Der Antragsgegner durfte beanstandete
Äußerung auch aufstellen, da die Presseberichterstattung ein Verständnis in seinem
Sinne jedenfalls zulässt. Zu Recht verweist er darauf, dass die Ausgangsmitteilungen in
der X und dem X durchgängig von einem Aufmarsch von X und der Antragstellerin
berichten. So heißt es in der Berichterstattung in der X "Gegen den Sternmarsch von X
und X zur X" und in dem Bericht im X heißt es "Ein Aufmarsch von X und X" sowie
"Gegen die von den Rechten für Ende März angemeldete Demonstration gegen die X in
X" (Unterstreichungen hinzugefügt). Dies vermittelt dem Durchschnittsadressaten, dass
die eine erwähnte Veranstaltung von den beiden genannten Gruppierungen zusammen
organisiert wird; infolgedessen durfte auch der Antragsgegner sich in dem so
verstandenen Sinne äußern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Erlasses der
einstweiligen Verfügung bedurfte es nicht; im Übrigen beruht der Ausspruch auf § 708
Nr. 6 ZPO.
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Streitwert: 10.000,00 Euro.
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