Urteil des LG Düsseldorf vom 06.12.1995

LG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, wohnung, 1995, vertrag, zwangsvollstreckung, urkunde, abnahme, teil, objekt, treppenhaus)

Landgericht Düsseldorf, 14 O 178/95
Datum:
06.12.1995
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14d Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 178/95
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde 2128 für 1993 F
des Notars Dr. S mit Amtssitz zu N vom 19. Oktober 1993 wird für
unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin erwarb durch Vertrag des Notars Dr.G von der Beklagten zwei
Eigentumswohnungen im Hause I-Straße zum "Kaufpreis" von 2.170.000 DM. Der
Betrag ist bis auf einen Teil von 110.950 DM, den die Klägerin wegen angeblicher
Mängel des Objekts nicht auszugleichen bereit ist, beglichen. Die Abnahme des
Gemeinschaftseigentums fand am 24.3.1995 statt (vgl.BI.19,20 GA). Abweichend von
dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag ließ die Beklagte die Außenfassade nicht
in "Kalksandsteinverblender bossiert", sondern in einem Wärmedämmputz - nach den
Angaben der Beklagten in einem "Verbundsystem" - erstellen. Die Klägerin rügt diverse
Mängel an dem Objekt und behauptet dazu: Das Haus weise erhebliche
Körperschallbrücken auf, was dazu führe, daß Fließ- und Abflußgeräusche auch in ihrer
Wohnung stark vernommen werden könnten (BI.4 GA). Das liege an der Umwälzpumpe
des im Sondereigentum stehenden Schwimmbades, die an ein nicht schallentkoppeltes
S2 angeschlossen sei (BI.40 GA). Gleichfalls seien Fußtritte im Treppenhaus laufender
Personen in allen Wohnungen zu hören; in "mindestens einer" Wohnung sei eine nicht
schallentkoppelte Wendeltreppe eingesetzt worden.
2
Der Übergang zwischen Baukörper und Tiefgarage sei bis heute nicht dicht (BI.4 GA);
Mängelbeseitigungsversuche seien erfolglos gewesen.
3
Die hochglanzpolierten Flächen des Eingangsbereiches seien so glatt, daß Sturzgefahr
herrsche (BI.4 GA). Versuche, dies durch Aufrauhen der Flächen abzustellen, seien
nicht vollständig gelungen, da immer noch einzelne glatte Flächen verblieben seien.
Der Austausch des Bodens "dürfte" 20.000 DM erfordern (BI.43 GA). Die Intimsphäre
der Klägerin werde dadurch angegriffen, daß - unstreitig - die Beklagte in einer anderen
Wohnung des Hauses statt eines Dachflächenfensters eine Dachgaube erstellen ließ.
4
Im übrigen beruft sich die Klägerin pauschal auf eine von ihr erstellte Mängelliste vom
23.3.1995.
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Die Klägerin beantragt
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die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde 2128 für 1993 F des Notars
Dr. G mit Amtssitz zu N vom 19. Oktober 1993 wird für unzulässig zu erklären.
7
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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