Urteil des LG Düsseldorf vom 31.01.2007
LG Düsseldorf: geschäftsführer, zeichnung, beweis des gegenteils, anleger, emissionsprospekt, darlehensvertrag, verfügung, form, markt, kapitalanlage
Landgericht Düsseldorf, 5 O 256/05
Datum:
31.01.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 256/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von Beratungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung geltend.
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Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist von Beruf Hotelkaufmann und im Vorstand
der X tätig, während sich die in Neuss ansässige Beklagte als Unternehmens- und
Wirtschaftsberatungsgesellschaft u.a. mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und
Versicherungen befasst. Der Geschäftsführer der Beklagten war dem Kläger schon
vor Anbahnung der streitgegenständlichen Geschäfte persönlich bekannt. Der
Kläger wickelte unter Beteiligung der Beklagten den Kauf einer
Eigentumswohnung ab und beteiligte sich an einem sogenannten Dreiländerfonds,
einem geschlossenen Immobilienfonds mit unternehmerischer Beteiligung.
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Nach telefonischen Kontakten im September 1998 kam es am 23.10.1998 – nach
dem Vortrag der Beklagten wie auch schon zwei bis drei Wochen zuvor – zu einem
Beratungsgespräch, bei dem der Geschäftsführer der Beklagten die Möglichkeit der
Beteiligung an dem X vorstellte. Einzelheiten des Beratungsgesprächs sind streitig,
ebenso, ob dem Kläger der Verkaufsprospekt ausgehändigt wurde. Der Kläger
entschloss sich zu einer Zeichnung, die über ein Darlehen bei der X finanziert
wurde. Er unterzeichnete das dann von der eingeschalteten
Treuhandkommanditistin angenommene Angebot, auf das wegen aller
Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 116 d.A.), mit einer Beteiligungssumme von
80.000,00 DM zuzüglich 4.000,00 DM Abwicklungsgebühr am 23.10.1998. Der
entsprechende Darlehensvertrag über 84.000,00 DM wurde am 04./10.12.1998
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geschlossen.
Aufgrund weiterer Gespräche kam es am 17.06.1999 zu einer weiteren Beteiligung
des Klägers an dem X mit einer Summe von 150.000,00 DM zuzüglich 7.500,00
DM Abwicklungsgebühr (Bl. 119 d.A.). Auch hier erfolgte eine Finanzierung über
die X mittels Darlehensvertrages über 157.500,00 DM vom 20.07/06.08.1999.
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Schließlich unterzeichnete der Kläger am 21.03.2000 ein weiteres
Beteiligungsangebot an dem zuletzt genannten Fonds ebenfalls über 150.000,00
DM zuzüglich 7.500,00 DM Abwicklungsgebühr (Bl. 120 d.A.). Erneut finanzierte er
die Beteiligung mittels eines Kredites der X über 157.500,00 DM vom 26.04.2000.
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Auch der Verlauf der weiteren Beratungsgespräche aus den Jahren 1999 und 2000
ist zwischen den Parteien streitig ebenso wie die Frage, ob dem Kläger bei diesen
Gelegenheiten ein Verkaufsprospekt ausgehändigt wurde und ob ca. zwei bis drei
Wochen vor der Zeichnung im Jahre 1999 bereits ein Beratungsgespräch erfolgte.
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Aus dem Fonds MFB 98 erhielt der Kläger für die Jahre 1999, 2000 und 2003
insgesamt Ausschüttungen von 7.631,60 EUR. Für den Fonds MBF 99 wurden
bezüglich der ersten Beteiligung für 1999 und 2002 insgesamt 6.028,80 EUR
ausgeschüttet, bezüglich der zweiten Beteiligung für 2002 3.702,43 EUR. An Zins-
und Tilgungsleistungen erbrachte der Kläger für die drei Darlehen zwischenzeitlich
131.101,65 EUR.
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Unter Abzug der genannten Ausschüttungen begehrt er nunmehr Schadensersatz
von 113.738,82 EUR. Ferner nimmt er die Beklagte auf Freistellung von den
weiteren Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung an den
Beteiligungen in Anspruch, nachdem er ursprünglich mit dem am 30.12.2004
erlassenen und am 04.01.2005 zugestellten Mahnbescheid eine Summe von
285.732,07 EUR geltend gemacht hat.
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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bisher von ihm getätigte Anlagen seien
nicht vergleichbar und es bestehe keine Vorerfahrung wie von der Beklagten
vorgetragen. Nach einem Telefonanruf des Geschäftsführers der Beklagten sei es
erstmals am 23.10.1998 zu einem Beratungsgespräch gekommen, in dem er
ausdrücklich klargestellt habe, er sei an einer sicheren Kapitalanlage zum Zwecke
der Altersvorsorge interessiert und es gehe ihm nicht primär um die Einsparung von
Steuern. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Medienfonds vorgestellt und
anhand handschriftlicher Aufzeichnungen erläutert, dieser sei völlig sicher und
erwirtschafte mindestens eine Rendite von 10 % bei jährlicher Ausschüttung,
steuerlich seien interessante Rückflüsse zu erwarten und aufgrund der Prognosen
verspreche der Fonds mittel- bis langfristig eine erhebliche zusätzliche
Wertsteigerung. Prognostiziert sei ein garantierter Rückfluss von mindestens 100
%, zu rechnen sei jedoch mit einem Rückfluss von bis zu 130 %. Weiter sei erklärt
worden, ein Totalverlust oder signifikanter Verlust sei unmöglich. X habe wegen
möglichst hoher Steuerrückflüsse zu einer Finanzierung des gesamten
Zeichnungsbetrages geraten. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Auch einen
Verkaufsprospekt habe er – wie bei den folgenden Zeichnungen – nicht
ausgehändigt, so dass er sich über die der Beteiligung innewohnenden Risiken
nicht habe informieren können. Die jeweiligen Prospekte habe er sich erst nach der
letzten Zeichnung selbst beschafft. Soweit in den jeweiligen
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Beteiligungsangeboten der Empfang des Prospektes von ihm bescheinigt worden
sei, verstoße diese Klausel gegen das AGBG. Er habe die Klausel jeweils
unterschrieben, weil er X vollständig vertraut habe. Bei dem Gespräch vor der
zweiten Zeichnung habe er erneut auf eine von ihm angestrebte sichere Anlage
hingewiesen, nachdem er aus der Sozialversicherung ausgeschieden sei.
Anlässlich der dritten Zeichnung habe er von seiner Absicht berichtet, in eine selbst
genutzte Immobilie zu investieren, woraufhin der Geschäftsführer der Beklagten die
Optimierung der Finanzierung durch eine weitere Beteiligung an dem Medienfonds
empfohlen habe. Bei den Gesprächen anlässlich der zweiten und dritten Zeichnung
seien im Übrigen dieselben Anpreisungen erfolgt wie zuvor. Vor der ersten und
zweiten Zeichnung hätten keine gesonderten Beratungs- und
Informationsgespräche wegen der Fondsbeteiligung stattgefunden.
Der Kläger meint, er sei fehlerhaft beraten worden und die gewählte
Vermögensanlage sei weder anleger- noch anlagegerecht. Auch auf warnende
Hinweise in Finanzinformationsdiensten hätte die Beklagte hinweisen müssen. Die
Prospekte selbst würden im Übrigen gegebene Risiken relativieren bzw.
verharmlosen. In Kenntnis der Risiken der Anlagen, so behauptet der Kläger weiter,
hätte er sich nicht beteiligt.
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Wegen des Vorbringens hinsichtlich des behaupteten Schadens wird namentlich
auf den Vortrag in der Anspruchsbegründung zu A IV. (Bl. 40 f. d.A.) sowie die
späteren Aktualisierungen verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 113.738,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der X
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aus dem Darlehensvertrag vom 30.07.2002/05.08.2002,
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X und
19
aus dem Darlehensvertrag vom 30.07.2002/05.08.2002,
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X mit Ergänzung vom 30.07.2002/20.01.2004 und
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aus dem Darlehensvertrag vom 30.07.2002/05.08.2002,
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X, m it Ergänzung vom 30.07.2002/20.01.2004
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freizustellen,
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Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers im
Zusammenhang mit der Beteiligung vom 23.10.1998 über DM 80.000,00 an
der X G – CP Medien -, Teilhaberregisternummer 982800382 und der
Beteiligung vom 17.06.1999 über DM 150.000,00 an der X – CP Medien -,
Teilhaberregisternummer 993100402 und der weiteren Beteiligung vom
21.03.2000 über weitere DM 150.000,00, an der Vierten X -,
Teilhaberregisternummer 993102662,
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hilfsweise, ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erhebt die Einrede der Verjährung, da die Verjährungsfrist am 31.12.2004
abgelaufen sei, die Anspruchsbegründung aber erst vom 30.06.2005 datiere. Im Übrigen
bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, der Kläger verfüge über Vorerfahrungen schon
wegen seiner Beteiligung an dem Dreiländerfonds als vergleichbare Anlage, wegen
Investmentaktienfonds und einer englischen Lebensversicherung als finanzierter
Kapitalanlage. Keineswegs sei er ein nicht risikobereiter Anleger gewesen. Anlässlich
der Vermittlungsgespräche, die ihr Geschäftsführer mit dem Kläger etwa zwei bis drei
Wochen vor der ersten und zweiten Zeichnung jeweils durchgeführt habe, sei letzterer
über sämtliche für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände und Risiken
umfassend aufgeklärt und informiert worden. Keineswegs habe ihr Geschäftsführer die
Anlage als risikolos oder absolut sicher dargestellt. Jährliche Ausschüttungen in
bestimmter Höhe und konkrete Wertsteigerungen seien nicht garantiert und versprochen
worden. Auch sei ein Totalverlust nicht ausgeschlossen worden. Die handschriftlichen
Aufzeichnungen ihres Geschäftsführers hätten ersichtlich nur beispielhaften Charakter
gehabt. Der Kläger, der wirtschaftlich erfahren sei und dem es bei allen drei
Beteiligungen aufgrund seines hohen Einkommens primär um die Erzielung von
Steuervorteilen gegangen sei, habe all dem gut folgen und die Risiken zutreffend
einschätzen können. Zudem habe ihr Geschäftsführer dem Kläger jeweils den aktuellen
Emissionsprospekt ausgehändigt, anlässlich der ersten und zweiten Beteiligung schon
bei der vorherigen Beratung etwa zwei bis drei Wochen vor der Zeichnung. So habe es
der Kläger auch jeweils bestätigt. Im Übrigen ergebe sich die Aushändigung schon
daraus, dass die Beteiligungsangebote am Ende des Prospektes eingeheftet und
perforiert seien, indes nicht die letzte für den Kunden bestimmte Seite, die mit dem
Prospekt fest verbunden sei. Zudem habe es wegen Änderungen des Prospektes in
einer zweiten Auflage hinsichtlich einer verlängerten Plazierungsphase eines
nochmaligen Angebotes bedurft, soweit es um die dritte Beteiligung gehe. Aus einem
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Schreiben vom 20.09.2000 ergebe sich, dass sie dem Kläger den neu aufgelegten
Prospekt übersandt habe. Der Kläger habe sodann unter dem 21.09.2000 erneut sein
Beteiligungsangebot abgegeben und neuerlich gesondert bestätigt, den Prospekt
erhalten zu haben.
Die Beklagte meint, der Kläger sei jeweils mündlich umfassend über die vorgesehene
Beteiligung aufgeklärt worden und habe sich zudem anhand der Prospekte, die
umfassende und zutreffende Angaben auch bezüglich etwaiger Risiken enthalten
würden und zuvor von einer namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden
seien, informieren können. Von einer Pflichtverletzung könne folglich keine Rede sein.
So beziehe sich auch nur eine der vorgelegten Pressestimmen konkret auf die
streitgegenständlichen Beteiligungen. Auf diesen Artikel des
Brancheninformationsdienstes kapital-markt-intern habe sie nicht hinweisen müssen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
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Das Gericht hat nach Maßgabe der Beschlüsse vom 21.07.2006 (Bl. 621 ff.) und
10.10.2006 (Bl. 645 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.10.2006 (Bl. 637 ff. d.A.)
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Auf die – schuldrechtlichen – Rechtsbeziehungen der Parteien sind gemäß Art. 229 § 5
Satz 1 EGBGB die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26.11.2001 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 113.738,82 EUR – oder
eines anderen Betrages – und auf Freistellung wegen fehlerhaften Verhaltens in
Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den Medienfonds MBF 98 und MBF 99 aus
positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages (§ 675 BGB i.V.m. §§ 280, 286,
325, 326, 242 BGB a.F. in entsprechender Anwendung) ist nicht gegeben.
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Allerdings muss das Begehren des Klägers nicht schon deshalb ohne Erfolg bleiben,
weil behauptete Ansprüche verjährt wären und die von der Beklagten erhobene Einrede
durchgreifen würde. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, etwaige
Ansprüche würden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199
Abs. 1 BGB ab dem 01.02.2002 in drei Jahren verjähren und damit sei die Frist zum
31.12.2004 abgelaufen. Richtig ist auch der Hinweis, die Anspruchsbegründung datiere
erst vom 30.06.2005. Indes hat der Kläger am 23.12.2004 einen Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides eingereicht. Dieser ist am 30.12.2004 erlassen und am 04.01.2005 an
die Beklagte zugestellt worden. Durch den rechtzeitig gestellten Antrag und die
demnächst erfolgte Zustellung (§ 167 ZPO) ist die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB gehemmt worden. Vor Ablauf der Hemmung nach sechs Monaten (§ 204 Abs.
2 BGB) hat der Kläger das Verfahren durch die Einreichung der Anspruchsbegründung
weiter betrieben.
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Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an einer etwaigen ausreichenden
Vorkenntnis des Klägers wegen vor der ersten Zeichnung gesammelter Erfahrung mit
anderen Anlagen, die eine Aufklärung womöglich entbehrlich gemacht hätte. Aus dem
Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht, der Kläger sei bezüglich eines
Engagements in Medienfonds nicht aufklärungsbedürtig gewesen. Namentlich kann die
früher erfolgte Beteiligung an dem von der Beklagten genannten Dreiländerfonds eine
solche Beurteilung nicht rechtfertigen. Zwar handelt es sich jeweils um geschlossene
Fonds mit mitunternehmerischer Beteiligung, das Anlageprodukt kann aber nicht als
vergleichbar angesehen werden. Ebenso wenig ergeben sich aus den anderen Anlagen
des Klägers Kenntnisse hinsichtlich eines Medienfonds. Vielmehr folgt aus dem Erwerb
von Aktienfondsbeteiligungen und einer vollfinanzierten britischen Lebensversicherung
nur, dass der Kläger als in gewissem Umfang erfahrender Anleger schon zum
damaligen Zeitpunkt bezeichnet werden kann. Dies mag die Anforderungen an die
Aufklärung relativieren, bedeutet aber nicht, eine solche Aufklärung über die hier in
Rede stehenden Beteiligungen sei insgesamt nicht erforderlich gewesen.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kommt aber nicht in Betracht, weil aufgrund
des wechselseitigen Vorbringens der Parteien, der zu den Akten gereichten Unterlagen
und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, der
Geschäftsführer der Beklagten habe dieser zukommende Pflichten verletzt.
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Zwischen den Parteien ist im Vorfeld der durch den Kläger getätigten drei Beteiligungen
an den Medienfonds MBF 98 und MBF 99 ein Anlageberatungsvertrag als
Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) geschlossen worden. Wenn ein
Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder – wie vorliegend – einen Vermittler von
Kapitalanlagen herantritt, um sich über beabsichtigte Anlagemöglichkeiten zu
informieren, liegt in einem solchen Verhalten das Angebot auf Abschluss eines
Beratungsvertrages. Durch die Aufnahme entsprechender Gespräche wird ein solches
Vertragsangebot zumindest stillschweigend angenommen (vgl. zum Vorstehenden etwa
BGHZ 123, 126). So liegt es hier. Jeweils zwischen dem Kläger und dem
Geschäftsführer der Beklagten vor den einzelnen Zeichnungen erfolgte
Beratungsgespräche sind zwischen den Parteien nicht im Streit, sondern lediglich –
zum Teil – die Zeitpunkte dieser Gespräche.
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Inhalt und Umfang der nach dem Vorgesagten geschuldeten Beratungspflicht lassen
sich nicht einheitlich festlegen. Es handelt sich – wie auch der Kläger schon in der
Klageschrift ausdrücklich und zutreffend ausgeführt hat – um ein bewegliches System
von Aufklärungs- und Beratungspflichten. Für die Ausgestaltung im Einzelnen sind
unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, die sich zum einen auf die Person des
jeweiligen Anlageinteressenten und zum anderen auf das konkrete Anlageobjekt
beziehen. Eine Beratung muss anleger- und anlagegerecht ausfallen. Hinsichtlich des
Anlegers ist zu beachten, ob es sich bei dem Interessenten um einen erfahrenen
Anleger mit entsprechendem Fachwissen handelt oder um eine Person, die schon mit
grundlegenden Dingen einer Kapitalanlage vertraut gemacht werden muss. Ferner
kommt es darauf an, welches Anlageziel ein Interessent verfolgt, ob also die
beabsichtigte Vermögensdisposition einer sicheren Geldanlage dienen soll oder auch
risikoreichere Anlagen, womöglich sogar mit spekulativem Charakter, in Betracht
gezogen werden. Bezogen auf das vorgestellte Anlageobjekt erstrecken sich die
Pflichten eines Beraters auf diejenigen Eigenschaften und Risiken, denen für die
jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung zukommen kann (s. erneut BGB
a.a.O.).
43
Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger für seine Entscheidung
erforderliche und wesentliche Informationen aus den Emissionsprospekten hat beziehen
können, die ihm rechtzeitig zur Verfügung gestanden haben.
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Der Kläger hat insgesamt viermal auf den jeweiligen Beteiligungsangeboten eine
Empfangsbestätigung unterzeichnet, er habe den betreffenden Prospekt und ein
Exemplar des Beteiligungsangebotes erhalten. Dies ist anlässlich der drei Zeichnungen
am 23.10.1998, 17.06.1999 und 21.03.2000 sowie anlässlich des wegen der
Prospektänderung wiederholten Angebotes am 21.09.2000 geschehen. Der Ansicht des
Klägers, seinen Unterschriften komme keine Bedeutung zu, weil das jeweilige
Empfangsbekenntnis gegen § 11 Nr. 15 lit. b) ABGB verstoße, vermag das Gericht nicht
zu folgen. Es handelt sich nicht um unzulässige Beweislastübertragungen. Ein Verstoß
gegen die genannte Bestimmung des AGBG wäre nur gegeben, wenn die
Bestätigungen zwar gesondert unterschrieben, die Empfangsbekenntnisse aber nicht
vom übrigen Text besonders abgesetzt wären und zudem noch andere Erklärungen
enthalten würden. Auf den hier maßgeblichen Beteiligungsangeboten sind die
Empfangsbekenntnisse vom übrigen Teil besonders abgesetzt, indem sie sich in einem
insgesamt gesondert umrandeten Kästchen befinden. Die Erklärungen enthalten auch
nur die Bestätigung des Erhalts von Prospekt und Beteiligungsangebotsexemplar. Auch
eine unwirksame Zugangsfiktion (§ 10 Nr. 6 ABGB) liegt nicht vor.
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Der für das Gegenteil des Erhalts darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht den
Beweis führen können, der Inhalt der jeweiligen Empfangsbestätigung sei unzutreffend.
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Der auf Antrag des Klägers als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagten hat
zu der Frage der Aushändigung der Emissionsprospekte ausgesagt, anlässlich der
ersten und zweiten Zeichnung habe er dem Kläger bei einem Beratungsgespräch etwa
zwei bis drei Wochen vor der Zeichnung selbst jeweils einen Prospekt ausgehändigt.
An die genauen Daten der den Zeichnungen vorangegangenen Gespräche erinnere er
sich nicht mehr. Die Zeichnung, so hat der Geschäftsführer der Beklagten zur Erklärung
weiter ausgeführt, erfolge immer erst, wenn die Finanzierung stehe, und dafür werde ein
gewisser Vorlauf benötigt. Lediglich bei der dritten Zeichnung habe kein Vorgespräch
stattgefunden und wegen des neu aufgelegten Prospektes könne es sein, dass dieser –
gemeint: der neu aufgelegte – Prospekt nachträglich übersandt worden sei. Die Inhalte
hätten aber ohnehin mit der Zweiten Beteiligung aus dem Jahre 1999 übereingestimmt.
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Der Zeuge X wiederum hat hinsichtlich der Übergabe von Prospekten im Wesentlichen
bekundet, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger bereits anlässlich eines
gemeinsamen Termins mit ihm – dem Zeugen X – im Hotelbüro des Klägers einen
Prospekt bezüglich der Medienfonds übergeben. Diese Aussage steht indes nicht im
Einklang mit dem Vorbringen der Beklagten selbst, bei dieser Gelegenheit gerade über
keinen Emissionsprospekt verfügt zu haben. Auf den Schriftsatz vom 08.05.2006 wird
Bezug genommen. Von daher geht das Gericht davon aus, dass der – als für
Versicherungsdinge zuständige Ansprechpartner nur mittelbar beteiligte – Zeuge X
keine genaue zeitliche Einordnung mehr vornehmen kann. Indes hat der Zeuge X weiter
bekundet, die zweite Zeichnung habe er, wie er an der Handschrift erkenne, selbst
aufgenommen. Ob der Kläger aber bei dieser Gelegenheit bereits einen Prospekt in
Händen gehabt habe, hat der Zeuge X auf Befragen des Gerichts nicht beantworten
können. Jedenfalls – so der Zeuge weiter – habe der Prospekt bei der Zeichnung aber
vorgelegen.
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Demgegenüber hat der Kläger bei seiner aus Gründen der Waffengleichheit erfolgten
Parteivernehmung in Abrede gestellt, jemals von dem Geschäftsführer der Beklagten
einen Emissionsprospekt erhalten zu haben. Nach seiner in der mündlichen
Verhandlung vom 22.02.2006 protokollierten Erklärung, die jeweiligen Prospekte habe
er sich erst durch direkte Anfragen bei den Vorgesellschaften im Jahre 2004 beschafft,
hat der Kläger auf Befragen und Vorhalt des Gerichts, er habe den Erhalt der Prospekte
doch jeweils schriftlich bestätigt, erklärt, er könne nur sagen, sich seinerzeit 100%ig auf
den Geschäftsführer der Beklagten verlassen zu haben. Alles, was dieser ihm auch
bezüglich der Zeichnungen durch Mitarbeiter der X usw. erläutert habe, sei für ihn
vertrauenswürdig gewesen und deshalb sei es zu diesen Unterschriften gekommen.
Nochmals zum Zeitpunkt der behaupteten Anforderung der Prospekte befragt hat der
Kläger ausgesagt, er könne heute nicht mehr sagen, ob er die Prospekte im Jahre 2004
oder schon vorher, vielleicht 2003 oder 2002, angefordert habe. Dies sei jedenfalls erst
nach seinem Schreiben vom 05.07.2002 – zu dem gleich Ausführungen folgen – der
Fall gewesen.
49
Schon wenn man die vorgenannten Aussagen gegenüber stellt, rechtfertigt sich nicht
die Beurteilung, der Kläger habe bewiesen, seine Empfangsbestätigungen würden nicht
mit den Tatsachen übereinstimmen. Eine Vorzugswürdigkeit seiner Angaben gegenüber
denen des Geschäftsführers der Beklagten vermag das Gericht nämlich nicht zu
erkennen.
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Zu beachten sind indes auch weitere Gegebenheiten, die gegen die Bekundungen des
Klägers zum Erhalt der Prospekte – und zum Teil auch zu nicht erfolgten Vorgesprächen
– sprechen:
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Bereits mit der Anspruchsbegründung hat der Kläger Ablichtungen der von ihm
unterzeichneten Beteiligungsangebote zu den Akten gereicht, woraus sich deren
vorheriger Erhalt ableitet. Ausweislich der Protokolle vom 10.10.2006 und 19.12.2006 ist
festgestellt worden, dass sich das jeweilige Beteiligungsangebot bei den Medienfonds
MBF 98 und MBF 99 – hier auch bezüglich des im September 2000 wiederholten
Angebotes – am Ende des Prospektes befindet und dieses perforiert ist, indes nicht der
für den Kunden bestimmte Durchschlag als letzte Seite, die fest mit dem Prospekt
verbunden ist. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der letzten
mündlichen Verhandlung die Beteiligungsangebote vorgelegt, die der Kläger in Händen
hat und bei denen es sich jeweils um den für die X die Fondsgesellschaft – bestimmten
Durchschlag handelt, wobei nur hinsichtlich des später erneut erklärten Beitritts bei der
dritten Beteiligung auch das für den Kunden bestimmte Exemplar vorgelegt worden ist.
Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2007 aber zurecht
ausgeführt, der Umstand der durch den Kläger erfolgten Vorlage der Durchschläge für
die X sei für die Frage der Übergabe der Emissionsprospekte indifferent. Denn
jedenfalls behauptet auch der Kläger nicht, von ihm unterzeichnete
Beteiligungsangebote erst nach den jeweiligen Zeichnungsterminen ausgehändigt oder
übersandt bekommen zu haben. Die Angebote befinden sich – wie oben ausgeführt und
dem Gericht demonstriert – mit allen Durchschlägen bei den jeweiligen Prospekten. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, der Beklagten hätten zusätzlich
Beteiligungsangebote außerhalb der Emissionsprospekte zur Verfügung gestanden.
Wenn dem so ist, müssen die Prospekte zumindest bei den Zeichnungsterminen
vorgelegen haben. Bei diesen Gegebenheiten macht die Behauptung des Klägers, ihm
sei seitens des Geschäftsführers der Beklagten jeweils erklärt worden, ein Prospekt
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stehe nicht zur Verfügung und befinde sich noch im Druck, keinen Sinn. Für ein
vorheriges Heraustrennen – aus welchem Grund? – sind Tatsachen nicht vorgetragen
worden.
Vor allem aber gilt Folgendes: Anlässlich seiner Vernehmung hat der Zeuge Sierra ein
Schreiben des Klägers vom 05.07.2002 vorgelegt, auf dessen gesamten Inhalt
verwiesen wird (Bl. 650 ff. d.A.). In diesem an die X gerichteten Schreiben hat der Kläger
namentlich ausgeführt, bei seiner Entscheidung für die Medienfonds-Anlagen habe er
sich neben der Beratung durch die Beklagte auf die – so wörtlich – "in Ihren Hochglanz-
Prospekten prognostizierten Entwicklungen, Ausschüttungen etc. verlassen".
Angesichts dieser Erklärung rechtfertigt sich allein der Schluss, die Prospekte müssten
dem Kläger der Behauptung der Beklagten entsprechend schon vor der ersten und
zweiten Zeichnung selbst vorgelegen haben, hat er sie doch erklärtermaßen als
Entscheidungsgrundlage verwendet. Insoweit folgt die Kammer der Würdigung der
Beklagten aus Nr. I des Schriftsatzes vom 24.11.2006.
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Mit diesem Schreiben vom 05.07.2002 bei seiner Vernehmung konfrontiert hat der
Kläger zunächst vorgebracht, er habe dieses Schreiben in etwas ironischer Form
gehalten und deshalb von Hochglanz-Prospekten gesprochen. Dies mag ihm zugebilligt
werden, indes bezieht sich die Ironie nicht auf das mitgeteilte Faktum der Nutzung der
Prospekte für die Anlageentscheidung. Auf ausdrücklichen Vorhalt des Gerichtes ist der
Kläger dann fortgefahren, er könne nur wiederholen, er habe die Prospekte jeweils erst
nach der Zeichnung bei der Gesellschaft angefordert und dann auch erhalten.
Ausdrücklich hat der Kläger eingeräumt, seine Aussage lasse sich mit der – eben
wiedergegebenen – ihm vorgehaltenen Formulierung aus dem Schreiben vom
05.07.2002 nicht vereinbaren. Letzterem ist nichts hinzuzufügen und dem folgt das
Gericht. Weitere Erklärungen für die nach seiner eigenen Aussage nicht gegebene
Vereinbarkeit zwischen Erklärung im Prozess und in dem damaligen Schreiben, etwa
einen Grund für eine damals unzutreffende Angabe, hat der redegewandte und alles
andere als unbedarft wirkende Kläger nicht genannt. Nimmt man seine wechselnden
Angaben zum Jahr der Anforderung der Prospekte – zunächst 2004, dann nach Vorlage
des Schreibens vom 05.07.2002 vielleicht auch 2003 oder 2002 – hinzu sowie ferner
seine kaum nachvollziehbare Erklärung, er habe den Angaben des Geschäftsführers der
Beklagten immer vertraut und deshalb den Erhalt der Prospekte jeweils bescheinigt,
obwohl doch bei dem letzten – wiederholten – Beteiligungsangebot annähernd zwei
Jahre seit der ersten Zeichnung vergangen waren, ohne dass ihm nach seinem
Sachvortrag ein Prospekt zugeleitet worden war, kann von dem Beweis des Gegenteils
der erteilten Empfangsbestätigungen keine Rede sein. Bezüglich der letzten
wiederholten Beteiligung spricht dafür schließlich auch der Inhalt des das
Beteiligungsangebot enthaltenden Schreibens der Beklagten vom 20.09.2000, in dem
ausgeführt und unterstrichen ist, der Prospekt verbleibe bei ihm, dem Kläger. Der
Ansicht der Beklagten, dieser Formulierung sei zu entnehmen, ein Prospekt sei dem
Schreiben auch beigefügt worden, weil der Hinweis auf einen Verbleib bei dem Kläger
ansonsten keinen Sinn mache, folgt das Gericht. Nach allem ist von dem Erhalt der
Prospekte durch den Kläger auszugehen, wobei das nach seiner eigenen Formulierung
in dem genannten Schreiben anlässlich der ersten und zweiten Beteiligung schon vor
seiner Entscheidung geschehen sein muss.
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Doch selbst wenn man dem zuletzt Gesagten zuwider davon ausgehen wollte, die
Prospekte seien bei der ersten und zweiten Beteiligung erst anlässlich der jeweiligen
Zeichnung selbst übergeben worden, würde sich daraus nichts für den Kläger Günstiges
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ergeben. Ausweislich der jeweiligen Angebote ist dem Kläger – deutlich hervorgehoben
und von ihm ebenfalls unterzeichnet – ein Widerrufsrecht von einer Woche eingeräumt
worden, um sich von der Beteiligung zu lösen. Mag man die Übergabe des Prospektes
dann auch als eigentlich verspätet ansehen, würde es dann aber zumindest an einer
Kausalität zwischen Pflichtverletzung – nicht rechtzeitiger Übergabe – und
Anlageentscheidung fehlen (s. dazu auch LG Dortmund, Urteil vom 30.04.2004 – 17 S
214/03 -). Denn der Kläger hätte jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt, die
Angaben in dem Prospekt zu prüfen und von dieser gebotenen Prüfung die
Entscheidung abhängig zu machen, ob er es bei der Zeichnung belassen wolle.
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße, den Grundsätzen der Richtigkeit und
Vollständigkeit genügenden Aufklärung im Emissionsprospekt gestellt werden müssen,
richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Neben dem Wissensstand eines Kunden
über Anlagegeschäfte der konkreten Art und dessen Risikobereitschaft sind
entscheidend ferner auch allgemeine Risiken sowie Konjunkturlage, Entwicklung des
Börsenmarktes und besondere Risiken des individuellen Anlageproduktes (s. im
Einzelnen erneut BGH a.a.O.) Diesen Anforderungen werden die zu den Akten
gereichten Prospekte gerecht. Zu Recht hat die Beklagte hervorgehoben, bei dem
Kläger handele es sich um eine in Wirtschaftsdingen erfahrene Person, die in
maßgeblicher Position als Vorstand einer namhaften Hotelgruppe tätig sei. Von daher
und auch wegen der bereits zuvor erfolgten Vermögensdispositionen, die weiter oben
dargestellt sind, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der
Prospekte für den Kläger gut verständlich gewesen ist. In den Prospekten sind den
Interessenten Risikohinweise in leicht verständlicher Form vor Augen geführt worden.
Dies verkennt grundsätzlich auch der Kläger selbst nicht, wie sich etwa aus seinen
Ausführungen im letzten Absatz auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 12.12.2005 ergibt.
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In den Prospekten sind die Besonderheiten des Medienmarktes umfassend dargestellt.
Die Hinweise lassen keinen Zweifel an mit der Zeichnung der Beteiligung verbundenen
Risiken aufkommen. So wird bereits im ersten Abschnitt des Prospektes für den
Medienfonds MBF 98 im Einführungskapitel unter Nr. 1.8 auf die unternehmerischen
Risiken innerhalb der hier in Rede stehenden Filmbranche und auf die Abhängigkeit
des wirtschaftlichen Erfolgs einer Spielfilmproduktion vom wirtschaftlichen Erfolg der
jeweiligen Kinofilme an der Kinokasse hingewiesen. Im selben Abschnitt findet sich für
die Interessenten sodann ausdrücklich ein Hinweis auf das durchaus bestehende Risiko
eines Totalverlustes, indem es heißt, es müsse allerdings darauf hingewiesen werden,
dass sich das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals durch die geplante
Vorgehensweise zwar durchaus eingrenzen lasse, jedoch keinesfalls vollständig
beseitigt werden könne. Ferner werden potentielle Anleger in eindeutiger Weise darauf
hingewiesen, die Investitionsmöglichkeit sei nicht für Anleger mit Interesse an einer
feststehenden Verzinsung oder Laufzeit geeignet. Es ist ausdrücklich aufgeführt, das
Beteiligungsangebot sei somit nicht geeignet für Anleger mit niedriger Steuerbelastung
oder für Anleger, die keine oder nur sehr geringfügige Kapitalverlustrisiken eingehen
wollten. Gleichfalls nicht geeignet, so heißt es weiter, sei dieses Angebot für Anleger,
die ihr Kapital mit einer von vorneherein feststehenden Verzinsung oder Laufzeit
anlegen wollten. Aus diesen Formulierungen lässt sich eindeutig entnehmen, mit der
Beteiligung an einem solchen Medienfonds sei keinesfalls eine feste Gewinnzusage
verbunden. Dass es sich bei dem Filmgeschäft und damit der Beteiligung der Anleger
um ein schwer vorhersehbares und von einer Vielzahl von Faktoren abhängiges
Betätigungsfeld handele, zeigt der Prospekt in Nr. 9.0 unter der Überschrift "Chancen
und Risiken" umfassend auf. Einem verständigen Leser des Prospektes kann bei
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Durchsicht dieser Passagen nicht verborgen bleiben, dass es sich bei der Beteiligung
um ein spekulatives Anlagegeschäft handelt, bei dem wie eben bereits aufgeführt auch
auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen wird.
Nicht anders findet sich in dem die Beteiligung an dem Medienfonds MBF 99
betreffenden Prospekt schon unter Nr. 1.0 unter dem Stichwort "Risikohinweis" die
Formulierung, es müsse allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich
das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals durch die geplante
Vorgehensweise zwar durchaus eingrenzen lasse, jedoch keinesfalls vollständig
beseitigt werden könne. Was diesen zweiten Prospekt angeht, bedarf es keines
weiteren Eingehens auf den Inhalt im Einzelnen schon deshalb, weil dem Kläger bereits
im Jahr zuvor mit der Anlage verbundene Risiken deutlich vor Augen geführt worden
sind und bei der zweiten und dritten Zeichnung sich bezüglich der Anlage an sich keine
inhaltlichen Veränderungen ergeben haben.
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Der Wertung des Klägers, in den vorgelegten Prospekten würden Risikohinweise
letztlich verharmlost, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die erwähnten Hinweise
finden sich jeweils an gesonderter Stelle und sind keineswegs im übrigen Text
versteckt. An dieser Betrachtungsweise ändert sich vor allem nichts dadurch, dass in
den Prospekten naturgemäß – auch – versucht wird, Interessenten für eine Anlage zu
gewinnen und positive Seiten ebenfalls hervorzuheben.
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Der weitere Vortrag des Klägers, die Beklagte habe eine Plausibilitätsprüfung des
Prospektes unterlassen, geht ebenfalls ins Leere. In dem Schriftsatz vom 13.02.2006 hat
die Beklagte zu Nr. II 4. unwidersprochen dargelegt, die Prospekte seien vor der
Verwendung von einer namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Richtigkeit und
Vollständigkeit geprüft worden. Auf die Ausführungen der Beklagten zu der erfolgten
Prüfung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dem ist der
Kläger nicht mehr entgegen getreten.
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Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme vermag das Gericht auch nicht
festzustellen, der Geschäftsführer der Beklagten habe mündlich anlässlich der
Beratungsgespräche unzutreffende Angaben über die Eigenschaften und Risiken der
Beteiligung an den Medienfonds MBF 98 und MBF 99 von sich gegeben. Für seine
diesbezüglichen Behauptungen hat der für eine fehlerhafte Aufklärung darlegungs- und
beweispflichtige Kläger (s. dazu OLG Düsseldorf WM 2003, 1263) die Vernehmung des
Geschäftsführers der Beklagten als Partei angeboten.
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Dieser hat insoweit im Wesentlichen ausgesagt, vor der ersten Zeichnung habe er dem
Kläger im Einzelnen erläutert, wie der Fonds funktioniere. Er habe auch auf Risiken
hingewiesen und betont, wenn nichts ausgeschüttet werde, müsse der Kläger für das
Darlehen selbst aufkommen. Der Kläger habe über kein Eigenkapital verfügt und die
Fondsbeteiligung habe voll finanziert werden sollen. Im Einzelnen habe er erläutert, wie
er bei einem ungünstigen Verlauf des Fonds für die Tilgung und die Zinsen gerade
stehen müsse. Sinngemäß habe er zu dem Kläger gesagt, er müsse alles selbst tragen,
wenn der Fonds kaputtgehe. In Form einer Zeichnung als Flipchart habe er dem Kläger
des weiteren aufgezeigt, wie sich das Darlehen mit der Tilgung entwickeln werde und
was er gegebenenfalls selbst zu tragen habe. Ausdrücklich habe er erwähnt, wenn der
Fonds nicht mehr ausschütte, müsse er das zahlen. Diese Beratung, so der
Geschäftsführer der Beklagten auf Befragen des Gerichts weiter, habe bestimmt ein bis
zwei Stunden gedauert. Anlässlich der weiteren Zeichnungen des Fonds hätten sie ein
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Resümee gezogen und der Kläger habe sich bei diesen Gelegenheiten für weitere
Beteiligungen an den Medienfonds entschieden. Wesentliches habe sich im Vergleich
zu der vorherigen Beteiligung nicht verändert. Auf Befragen und Vorhalt des Gerichts hat
der Geschäftsführer der Beklagten des Weiteren ausgesagt, zutreffend sei, dass bei den
einzelnen Zeichnungen noch nicht festgestanden habe, welche Filme produziert werden
würden. Das habe an dem Konzept der Fonds gelegen. Auch darüber habe er mit dem
Kläger gesprochen und ihm erläutert, es stehe noch nicht fest, welche Filme zukünftig
produziert würden. Ihm sei bekannt, dass der Kläger Gegenteiliges vortragen lasse. Er
erinnere sich aber genau daran, dass er ihm verdeutlicht habe, es handele sich um eine
unternehmerische Beteiligung, bei der nie klar sei, wie sie sich entwickeln werde. In
seinen handschriftlichen Aufzeichnungen habe er mit einer prognostizierten
Ausschüttung von 10 % gerechnet. Mit Sicherheit habe er bei dieser Gelegenheit aber
auch gesagt, es könne weniger sein. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Zettel
ergebe sich auch, dass er die Tilgung und den Zins prozentual festgehalten und
summenmäßig errechnet habe, was auf Zins und Tilgung entfalle. An dieser Stelle habe
er dem Kläger erklärt, die unten stehende Summe müsse er selbst aufbringen, wenn es
mit den Ausschüttungen nicht so klappe wie prognostiziert. Auch zu etwaigen
Wertsteigerungen habe er dem Kläger nichts Konkretes gesagt. Er habe nur ausführen
können, wie sich der Fonds nach dem Prospekt womöglich entwickeln werde, wozu er
aber bemerkt habe, es handele sich um eine unternehmerische Beteiligung und es
könne nichts garantiert werden.
Demgegenüber hat der ebenfalls als Partei vernommene Kläger selbst bekundet, bei
den Beratungsgesprächen sei nicht erwähnt worden, er müsse bei unterbleibenden
Ausschüttungen Zinsen und Tilgung für das Darlehen selbst aufbringen. Der
Geschäftsführer der Beklagten habe zu ihm gesagt, dass mit einer Ausschüttung von 10
% pro Jahr über die gesamte Laufzeit des Darlehens zu rechnen sei. Ferner habe er
erklärt, bei Auslaufen des Darlehens betrage der Wert des Anteils mindestens 100 %,
vielleicht sogar 130 %. Im schlechtesten Fall, so habe der Geschäftsführer der
Beklagten weiter ausgeführt, erfolge jedenfalls eine Verwertung der Filme und das
erbringe für die Anteile mindestens 70 %. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, es könne
zu einem Totalverlust kommen, hätte er nicht gezeichnet. Dieses Risiko eines
möglichen Totalverlustes sei ihm nicht bewusst gewesen. Auf Befragen und Vorhalt des
Gerichtes hat der Kläger dann ausgesagt, natürlich sei ihm bewusst gewesen, dass es
sich nicht um eine 100 %ige sichere Anlage handeln würde. Das, was der
Geschäftsführer der Beklagten handschriftlich aufgeführt habe, namentlich die
Erwähnung einer Ausschüttung von 10 %, habe er nicht als Garantie verstanden,
sondern als Prognose. Auf weiteres Befragen des Gerichtes hat der Kläger dann
eingeräumt, natürlich sei auch ihm klar gewesen, dass Zinsen und Tilgung weiterlaufen
müssten, wenn es zu einer geringeren Ausschüttung komme. Damals habe er
angenommen, wenn man für bestimmte Perioden vielleicht realistischerweise mit einer
Ausschüttung von 5 % rechne, könnten Zins und Tilgung für das Darlehen von ihm
aufgebracht werden, wenn jedenfalls am Ende der Laufzeit – wovon er ausgegangen
sei – die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals erfolge. Der Geschäftsführer der
Beklagten habe seinerzeit auch erklärt, es handele sich um ein neues Konzept. Für ihn
habe es sich so dargestellt, dass es ein geringeres Risiko sei, wenn nicht nur in einen
Film, sondern – wie es geheißen habe – in zwanzig bis dreißig Filme gleichzeitig
investiert werde.
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Angesichts dieser gegensätzlichen Darstellungen kann nicht als bewiesen angesehen
werden, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger mündlich nur unzureichend
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und die Angaben im Prospekt negierend oder zumindest relativierend beraten.
Anhaltspunkte dafür, die Bekundungen des Klägers als vorzugswürdig anzusehen,
bestehen nicht. Dies muss umso mehr gelten, als der Kläger – insoweit im Gegensatz
zum schriftsätzlichen Vorbringen – bei seiner eben wiedergegebenen Aussage selbst
zu erkennen gegeben hat, nicht von etwaigen Garantien, sondern lediglich von
Prognosen auszugehen. Die Unsicherheit von Prognosen können ihm als wirtschaftlich
erfahrener Person nicht unbekannt gewesen sein. Die nachteiligen Folgen der
Nichterweislichkeit seiner Behauptungen gehen zu Lasten des Klägers.
Anlässlich der Beratungsgespräche musste der Geschäftsführer der Beklagten den
Kläger schließlich auch nicht über Berichte in dem Brancheninformationsdienst kapital-
markt-intern oder in anderen Organen informieren. Unabhängig davon, ob es der
Beklagten im Vorfeld oblag, jeden kritischen Bericht auch über die marktgängige
Wirtschaftspresse hinaus in Brancheninformationsdiensten aufzuspüren, gilt jedenfalls
Folgendes: Mit den hier in Rede stehenden Beteiligungen hat sich nur einer der
vorgelegten Artikel des Dienstes kapital-markt-intern befasst. Eine Vergleichbarkeit mit
vorherigen Beteiligungsmodellen kann schon nicht angenommen werden. Zudem
handelt es sich um Artikel ohne eigentlichen Aussagegehalt (s. zu dieser Frage auch
OLG Frankfurt a.M. NJW RR 2001, 47). Die Kammer folgt der Einschätzung der
Beklagten, den vorgelegten Artikeln fehle es an einem eigentlichen, über den
Prospektinhalt hinausgehenden Informationsgehalt (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom
20.07.2004 – 4 U 37/04 -, S. 20 f.).
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Letztlich rechtfertigt sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch nicht der
Schluss, es sei keine anlegergerechte Beratung erfolgt. Der Geschäftsführer der
Beklagten hat hierauf bezogen ausgesagt, vor der ersten Zeichnung sei der Kläger zu
ihm gekommen, weil er wegen seines hohen Einkommens ein steuerliches Problem
gehabt habe und sich hoch in der Progression befunden habe. Über die Möglichkeit
einer 100 %igen Verlustzuweisung bei einer Investition in Medienfonds habe er mit dem
Kläger gesprochen. Auch bei den weiteren Beteiligungen in den folgenden Jahren sei
es dem Kläger auf die Verlustzuweisungen angekommen, die bei Darlehen für
Immobilien in dieser Form nicht hätten erzielt werden können. Auf Befragen des
Gerichtes hat der Geschäftsführer der Beklagten weiter bekundet, wenn ihm vorgehalten
werde, nach dem Vorbringen des Klägers sei es ihm nicht in erster Linie um eine
Steuersparmöglichkeit gegangen, so treffe das nicht zu. Angesichts seines Einkommens
sei das genau die Stelle gewesen, an der der Schuh gedrückt habe. So habe es der
Kläger auch gesagt. Um den Bereich Altersvorsorge sei es dem Kläger bei der
Beteiligung an den Fonds, die dazu auch nicht geeignet gewesen seien, nicht
gegangen. Das habe er auch nicht geäußert.
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Zwar hat der Kläger selbst ausgesagt, schon bei den ersten Kontakten Mitte der 90iger
Jahre, die einem Immobilienerwerb und der Beteiligung an dem Dreiländerfonds
vorausgegangen seien, sei es um das Thema Rentenlücke gegangen. Bezüglich der
Intention für die Zeichnungen der Medienfonds MBF 98 und MBF 99 lassen seine
weiteren Bekundungen aber wenig für die Annahme erkennen, hierbei sei es ihm um
eine sichere Altersvorsorge gegangen. Immerhin hat der Kläger eingeräumt, natürlich
sei Teil des Konzeptes auch gewesen, es werde einen gewissen Steuerrückfluss
geben. Darüber habe er in Zusammenhang mit der ersten Zeichnung anschließend
auch mit seinem Steuerberater gesprochen.
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Das Gericht ist gerade aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von dem Kläger
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anlässlich seiner Parteivernehmung gewonnen hat, davon überzeugt, dass er in
wirtschaftlichen Dingen nicht nur von Berufs wegen erfahren und kundig ist, Bedeutung
und Konsequenz der Medienfondsbeteiligungen zutreffend verstanden hat und gar nicht
bereit gewesen wäre, sich das von dem Geschäftsführer der Beklagten vorgestellte
Produkt als Anlage zum Zwecke einer sicheren Altersvorsorge verkaufen zu lassen.
Vielmehr ist ihm bewusst gewesen, dass er mit Hilfe der Unternehmensbeteiligung und
damit verbundener Verlustzuweisungen seine Steuerlast erheblich senken könne. Unter
Beachtung dieses zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Anlageziels kann von
einer unzureichenden, nicht anlegergerechten Beratung nicht die Rede sein.
Schließlich ist noch Folgendes auszuführen:
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Ein wie auch immer geachteter Interessenkonflikt, der die Beklagte bewusst oder
unbewusst zu einer gefärbten bzw. geschönten Informationserteilung hätte veranlassen
können, ist anlässlich der Zeichnungen nicht gegeben gewesen. Ihr Geschäftsführer ist
nach den von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 13.02.2006 zu den Akten
gereichten Creditreform- und Handelsregisterauszügen erst am 30.08.2000, also nach
den streitgegenständlichen Beteiligungen, zum Vorstandsmitglied bestellt worden. Im
Übrigen ist konkret nicht entscheidungserheblich, ob sich der Geschäftsführer der
Beklagten und/oder Mitarbeiter der Stadtsparkasse Kaarst-Büttgen selbst an den
Medienfonds beteiligt haben.
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Soweit sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptungen ferner auf das Zeugnis
anderer Anleger bezogen hat, brauchte dem nicht nachgegangen zu werden. Auch
wenn diese die in ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigen würden, würde sich
daraus nicht der Schluss ergeben können, vorliegend sei der Geschäftsführer der
Beklagten ähnlich oder vergleichbar vorgegangen. Für die Annahme eines
diesbezüglichen planmäßigen Verhaltens reicht jedenfalls eine Zahl von lediglich zwei
weiteren Anlegern nicht aus.
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Nach allem musste die Klage der Abweisung unterliegen, ohne dass es auf eine
Beurteilung des weiter zwischen den Parteien streitigen Vorbringens ankommt,
namentlich dazu, ob und welche Schäden entstanden sein könnten und ob
zugeflossene Steuervorteile hierauf anzurechnen wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709
Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.
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Der Antrag des Klägers, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung abwenden zu können, ist nicht begründet, da er weder dargetan
noch glaubhaft gemacht hat, die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden
Nachteil erbringen (§§ 712 Abs. 1, 714 ZPO).
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2007 bot keinen Anlass zu
einer Widereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
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