Urteil des LG Düsseldorf vom 13.03.2007
LG Düsseldorf: photographie, maschine, zeichnung, abrede, erfindung, verkehr, rechtshängigkeit, rechnungslegung, spiel, messung
Landgericht Düsseldorf, 4a O 594/05
Datum:
13.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 594/05
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet
der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin
zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des
deutschen Gebrauchsmusters xxx xx xxx (Anlage K 2, nachfolgend
Klagegebrauchsmuster) sowie des europäischen Patentes x xxx xxx (Anlage K 23,
nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.
2
Das Klagegebrauchsmuster wurde – unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der
PCT-Anmeldung xxx/xx xx/xxxx – vom 25. November 2002 – am 5. April 2005
angemeldet. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 4. August 2005,
die Veröffentlichung am 8. September 2005.
3
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Seilscheibenanordnung für ein Aufzugssystem.
4
Mit Schriftsatz vom 6. November 2006 an das Deutsche Patent- und Markenamt reichte
der patentanwaltliche Vertreter der Klägerin einen neuen Anspruchssatz, gebildet aus
den ursprünglichen Schutzansprüchen 1 bis 11, zur Gebrauchsmusterakte und machte
geltend, dass Schutz aus dem Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang der neuen
5
Anspruchsfassung geltend gemacht werden solle. Der für den vorliegenden Rechtsstreit
nunmehr maßgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Maschinenraumloses Aufzugssystem, aufweisend:
6
mindestens eine Führungsschiene;
7
einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Führungsschiene bewegen lässt;
8
und eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;
9
wobei an dem Fahrkorb eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung mit mindestens
zwei Seilscheibenteilen, über welche die zwei Gurte laufen, befestigt ist;
10
wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile
um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei
Seilscheibenteilen trägt und welche außerhalb der Seilscheibenteile an dem
Fahrkorb abgestützt ist;
11
wobei sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt.
12
Wegen des Wortlauts der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Ansprüche 3 bis
6, 8, 9 und 11 wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2006 an das Deutsche Patent-
und Markenamt verwiesen (Anlage K 15).
13
Die nachfolgend abgebildeten Figuren stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift
und beschreiben die Erfindung anhand zeichnerischer Darstellungen bevorzugter
Ausführungsformen. Figur 1 zeigt schematisch ein Aufzugssystem, Figur 3, eine
Draufsicht auf einen erfindungsgemäßen Fahrkorb mit Gegengewicht sowie Figur 4 eine
Draufsicht auf eine weitere Ausführungsform.
14
Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, welches am 25.
November 2002 angemeldet und dessen Erteilung am 24. Januar 2007 bekannt
gemacht wurde. Die Beschreibung des Klagepatentes, welches eine
Scheibenkonstruktion für ein Aufzugssystem betrifft und dessen Verfahrenssprache
Englisch ist, entspricht in wesentlichen Teilen dem Inhalt des Klagegebrauchsmusters.
Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des
Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:
15
Aufzugssystem, aufweisend:
16
mindestens eine Schiene (38);
17
einen Fahrkorb (12), welcher sich selektiv entlang der Schiene (38) bewegen
lässt; und
18
eine an dem Fahrkorb (12) befestigte Seilscheibenanordnung (32) mit mindestens
zwei Seilscheibenteilen (54) mit einem Raum (62) zwischen den Teilen (54),
wobei sich die Schiene (38) in den Raum (62) erstreckt.
19
Wegen des Wortlauts der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Patentansprüche
20
2 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen "3100", "3300" und "5300"
Aufzugsanlagen. Als Anlage K 5 legt die Klägerin eine Produktinformation zu dem
Aufzugssystem "3300" vor, worauf Bezug genommen wird. Die nachfolgend
wiedergegebene schematische Zeichnung zeigt die grundsätzliche Ausgestaltung der
angegriffenen Aufzugssysteme (Anlage B 10). Zwischen den Parteien unstreitig weisen
die Aufzugssysteme der Beklagten mit einem Kabinengewicht ab 800 kg Traglast
insgesamt vier Gurte auf.
21
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Aufzugsanlagen von der
Lehre nach den Klageschutzrechten wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten
Gebrauch machten.
22
Sie beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 6. November 2006 die Anträge neu
formuliert hat, den Anspruch auf Vernichtung eingeschränkt hat und die ursprünglich
gestellten Anträge zu II. und III. aus der Klageschrift mit Zustimmung der Beklagten nicht
mehr gestellt hat,
23
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu
sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
24
1. ein maschinenraumloses Aufzugssystem, aufweisend: mindestens eine
Führungsschiene; einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der
Führungsschiene bewegen lässt und eine Maschine, die mittels mindestens
zwei Gurten den Fahrkorb bewegt; wobei an dem Fahrkorb eine
Leerlaufseilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen,
über welche die Gurte laufen, befestigt ist; wobei eine gemeinsame Achse
vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame
Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei
Seilscheibenteilen trägt und welche außerhalb der Seilscheibenteile an
dem Fahrkorb abgestützt ist; und wobei sich die Führungsschiene in den
genannten Raum erstreckt,
25
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu
bringen;
26
2. ein Aufzugssystem, aufweisend mindestens eine Schiene, einen
Fahrkorb, welcher sich selektiv entlang der Schiene bewegen lässt und eine
an dem Fahrkorb befestigte Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei
Seilscheibenteilen mit einem Raum zwischen den Teilen, wobei sich die
Schiene in den Raum erstreckt,
27
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu
bringen,
28
bei dem die mindestens zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame
Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse getragen sind;
29
II. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. und 2. bezeichneten,
für die ab dem 9. Oktober 2005 begangenen Handlungen (zu Ziffer I.1.) und
für die ab Rechtshängigkeit (zu Ziffer I.2.) begangenen Handlungen
Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der
Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter
Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für diese Anlagen unter
Angabe
30
1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten,
Lieferpreise der Lieferverträge,
31
2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs-
und/oder Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,
32
3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,
33
4. der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen
Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
34
5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der
Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten
und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
35
6. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum
und Verbreitungsgebiet,
36
wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften
der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der
Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,
sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt
und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob
bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung
enthalten sind;
37
III. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der
Beklagten befindlichen Aufzugsanlagen nach Ziffer I.1. und 2. dahin
abzuändern, dass sich die Führungsschiene nicht mehr in den Raum
zwischen den mindestens zwei Seilscheibenteilen erstreckt;
38
IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten,
hinsichtlich der Ziffer I.1. ab dem 9. Oktober 2005 und hinsichtlich der Ziffer
I.2. ab Rechtshängigkeit begangenen Handlungen entstehen wird.
39
Die Beklagte beantragt,
40
die Klage abzuweisen,
41
hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten
42
nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer
und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur
Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin
darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.
43
Sie stellt eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede. Eine Benutzungshandlung
in der Bundesrepublik Deutschland habe die Klägerin bereits nicht schlüssig
vorgetragen, da sie nicht angegeben habe, an welcher Aufzugsanlage die von ihr
behaupteten Messungen zum angeblichen Eindringen der Führungsschiene gemacht
worden seien. Im Übrigen reiche bei den angegriffenen Aufzugssystemen die
Führungsschiene nicht in den Raum, der durch die Seilscheibenteile gebildet werden.
Auf diesen Raum komme es bei Auslegung der Klageschutzrechte jedoch an und nicht
auf den Raum, der durch die Gurte gebildet werde. Der Nutgrund der Führungsschuhe,
welche an dem Aufzugsfahrkorb angebracht seien, verhindere ein Eindringen der
Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum.
44
Die Beklagte wendet sich weiterhin gegen den Rechtsbestand des
Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung. Die nunmehr geltend
gemachten Ansprüche seien so nicht offenbart gewesen. Auch werde die Lehre nach
dem Klagegebrauchsmuster durch eine Kombination der xx x xxx xxx (Anlage B 3) mit
der xx x xxx xxx (Anlage B 9) sowie der xxx-xxx xxx (Anlage B 6) vorweggenommen.
45
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
46
Entscheidungsgründe:
47
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche wegen Verletzung der Klageschutzrechte mangels Benutzung derselben
durch die angegriffenen Aufzugsanlagen nicht zu. Klarstellend hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Klage keine
Aufzugsanlagen angegriffenen sind, die über getrennte Achsen verfügen, d.h. solche –
wie die Beklagte vorgetragen hat – mit einem Kabinengewicht ab 800 kg Traglast, die
insgesamt vier Gurte aufweisen.
48
I.
49
Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster, welches stellvertretend für das im
Wesentlichen gleichlautende Klagepatent erörtert wird, bezieht sich auf
Aufzugssysteme, insbesondere auf ein Aufzugssystem mit effizienter Raumnutzung,
aufweisend eine an eine Führungsschiene montierte Maschine und eine
Seilscheibenkonstruktion, welche die Führungsschiene aufnimmt.
50
Einleitend wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgeführt, dass Aufzugssysteme
typischerweise einen Fahrkorb und ein Gegengewicht aufweisen, welche sich
zusammen in einem Schacht bewegen. Eine Seileinrichtung verbindet den Fahrkorb
51
und das Gegengewicht und trägt sie, während sie sich bewegen. Ein Motor treibt das
Seil an, um den Fahrkorb zu heben und zu senken. Typischerweise umfasst der
Fahrkorb eine Rollenanordnung, welche mit einer Führungsschiene zusammenwirkt, um
den Fahrkorb im Schacht zu führen. Traditionell wurde der Motor in einem
Maschinenraum angebracht, welcher am oberen Ende des Schachts angeordnet ist.
Leerlaufende Seilscheiben, welche beispielsweise an dem Aufzugfahrkorb angeordnet
sind, sind Teil eines Systems der Seileinrichtung zum Heben und Senken des
Fahrkorbs zusammen mit dem Gegengewicht. Die Seileinrichtung wird durch die
leerlaufenden Seilscheiben an verschiedenen Stellen im System, beispielsweise an
Fahrkorb und Gegengewicht, gefädelt. Die leerlaufenden Seilscheiben beanspruchen
notwendigerweise Raum im Schacht, und die Führungsschiene erstreckt sich von der
inneren Fläche der Schachtwände in Richtung des Fahrkorbs. Verschiedene Strategien
des Montierens wurden vorgeschlagen, aber Gebäude- und Sicherheitsvorschriften
erfordern manchmal teure Vorrichtungen und Steuerungen.
52
Weiter wird in der Klagegebrauchsmusterschrift erläutert, dass in jüngster Zeit
Aufzugssysteme ohne Maschinenraum entwickelt wurden, welche keinen separaten
Maschinenraum mehr erfordern. Aufzugssysteme ohne Maschinenraum wurden in
Erwiderung auf Konsumentennachfragen nach einfacherer, effizienterer Nutzung des
Raums entwickelt, der für die Aufzugssysteme vorgesehen ist. Selbst bei solchen
Systemen besteht ein Bedürfnis, den Raum zu verkleinern, welcher durch ein
Aufzugssystem beansprucht wird.
53
Weiter ist es erwünscht, die Systemkosten zu minimieren, Raum für den Schacht
einzusparen und eine einfache Installation des Aufzugfahrkorbs im Schacht zu
ermöglichen. Außerdem werden, so heißt es weiter, Gebäude typischerweise nicht
entworfen, um spezielle Räumlichkeiten für Aufzugssysteme vorzusehen.
54
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik ist es erwünscht, so das
Klagegebrauchsmuster, ein Aufzugssystem zu entwerfen, welches geeignet ist, den
Schachtraum effizient zu nutzen. Entsprechend richte sich die Erfindung an diese
Bedürfnisse und schlägt in seinem Schutzanspruch 1, in der nunmehr geltenden
Fassung, ein maschinenraumloses Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen (Anlage K
16) vor:
55
1. mindestens eine Führungsschiene;
56
2. einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Führungsschiene bewegen
lässt;
57
3. und eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;
58
4. eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung,
59
4.1 welche an dem Fahrkorb befestigt ist,
60
4.2 mit mindestens zwei Seilscheibenteilen,
61
4.2.1 über welche die zwei Gurte laufen,
62
4.2.2 wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei
Seilscheibenteile trägt,
63
4.2.3 die um eine gemeinsame Achslinie drehbar sind und
64
4.2.4 mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen und
65
4.2.5 welche außerhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgestützt ist;
66
5. und wobei sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt.
67
II.
68
1.
69
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Schutzfähigkeit des
Klagegebrauchsmusters machen die angegriffenen Aufzugssysteme, welche zwei
Seilscheibenteile aufweisen, die über eine gemeinsame Achse verbunden sind, von der
Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch.
70
Unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin trotz konkreten Hinweises der
Beklagten eine Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht
schlüssig dargetan hat, da sie keine Angaben dazu gemacht hat, an welcher
Aufzugsanlage die von ihr durchgeführten Messungen vorgenommen wurden, wird der
Schutzanspruch 1 in dem nunmehr geltend gemachten Umfang durch die angegriffene
Ausführungsform nicht verletzt. Jedenfalls eine Verwirklichung des Merkmals 5, welches
besagt, dass sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt, liegt nicht vor.
71
Zwischen den Parteien steht im Zusammenhang mit diesem Merkmal im Streit, wie der
"genannte Raum" bestimmt wird. Nach Ansicht der Klägerin definiert sich der zwischen
den Seilscheibenteilen 54 gebildete Raum nicht nur durch die Seilscheibenteile 54,
sondern auch durch die auf diesen aufliegenden Gurte 36. Dieser Auslegung vermag
die Kammer nicht zu folgen. Bereits anhand des Wortlauts des Merkmals 4.2.4, welches
den Raum näher bestimmt, ergibt sich Anderes. Danach wird ein Raum zwischen den
zwei Seilscheibenteilen ausgebildet. Die Gurte, welche im Betrieb der Aufzugsanlage
auf den Seilscheibenteilen aufliegen, finden, obwohl sie in anderen Merkmalen des
Anspruchs genannt werden, hier keine Erwähnung. Auch im Weiteren findet sich im
Schutzanspruch 1 kein Anhalt dafür, dass die Gurte erfindungsgemäß als Teil der
Seilscheibenteile angesehen werden. Vielmehr ist ausdrücklich in Merkmale 4.2.1
beschrieben, dass die zwei Gurte über die mindestens zwei Seilscheibenteile laufen
sollen. Bereits der Wortlaut spricht daher dagegen, dass sie den Raum 62 mitbilden
sollen.
72
Gleiches ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass das Klagegebrauchsmuster ein
neues, raumsparendes Aufzugssystem und seinen grundlegenden Aufbau vorschlagen
will. Ein Aufzugssystem soll entsprechend konzipiert und in einen Aufzugsschacht
eingebaut werden können und zwar unabhängig von der Dicke der Gurte
(Zugelemente). Gerade hiervon soll die schutzrechtsgemäße Lehre jedoch nicht
abhängen, sondern das System als solches soll durch das Zusammenspiel der
Seilscheibenanordnung und der Führungsschiene grundlegend ausgestaltet sein.
73
Daneben definiert auch die Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift mehrfach
den Raum 62 als einen solchen, der unabhängig von den Gurten 36 nur durch die
Seilscheibenteile 54 gebildet wird. So heißt es auf Seite 5 Zeilen 165 bis 169 der
Klagegebrauchsmusterschrift:
74
"Raum im Aufzugschacht 14 wird eingespart, indem ermöglicht wird, dass sich der
Führungsbereich 66 der Führungsschienen 38 in Richtung des Fahrkorbs 12
erstreckt über die Gurt-zusammenwirkenden Flächen der Seilscheibenteile 54 der
Seilscheibenanordnungen 32 hinaus."
75
Weiter heißt es auf der gleichen Seite ab Zeile 169:
76
"Das Erstrecken des Führungsbereichs 66 von jeder Führungsschiene 38
zwischen den Seilscheiben 54 der Seilscheibenanordnung 32 verringert die
Menge an Raum, welche für Komponenten des Aufzugsystems 10 benutzt wird,
um Raum im Aufzugschacht 14 zu sparen."
77
Aus dieser Beschreibungsstelle lässt sich der Schluss ziehen, dass es nach der Lehre
des Klagegebrauchsmusters nicht ausreichend ist, wenn sich der Führungsbereich 66
der Führungsschienen 38 nur in einen Bereich zwischen den Gurten erstreckt. Vielmehr
muss sich die Führungsschiene gerade über die Gurt zusammenwirkenden Flächen der
Seilscheibenteile 54 hinaus erstrecken.
78
Zum Raum, der durch die Seilscheibenteile gebildet wird, heißt es auf Seite 6 Zeilen
175 bis 181 weiter:
79
"Ein Raum 62 trennt die Seilscheibenteile 54 in zwei separate Gruppen von zwei
Leerlauf-Seilscheibenteilen 54. Jede der Leerlauf-Seilscheibenteile 54 weist
einen äußeren Durchmesser 74 auf (Fig. 4). Ein Teil des Führungsbereichs 66
von jeder Führungsschiene 38 erstreckt sich in den Raum 62 zwischen einer
Ebene 72, die tangential zu dem äußeren Durchmesser 74 der Scheibenteile 54
und der Achse 50 ist. Der Raum 62 hat eine kleinere äußere Abmessung als der
Außendurchmesser 74 der Seilscheibenteile. In dem dargestellten Beispiel wird
diese kleinere äußere Abmessung festgelegt durch die äußere Abmessung der
Achse 50."
80
Hieraus ergibt sich, dass der Raum durch die Seilscheibenteile gebildet wird, wie dies
auch in der Figur 4 gezeigt ist, auf welche die obige Textstelle Bezug nimmt.
Entsprechendes lässt sich den Textstellen auf Seite 6 Zeilen 193 bis 198 sowie 198 bis
201, Seite 7 Zeilen 206 bis 28 entnehmen.
81
Auch die zeichnerischen Darstellungen weiterer Ausführungsformen in den Figuren 5
und 6 ergeben nichts anderes. Der in Figur 5 mit der Bezugsziffer 74 gezeigte
Durchmesser berücksichtigt eben nicht die Gurte 36. Die Ebene 72 orientiert sich
ausschließlich an den Seilscheibenteilen 54 und deren die Gurte tragenden
Oberflächen derselben. Die Gurte liegen den Seilscheibenteilen 54 gegenüber jenseits
der Ebene 72. Entsprechendes zeigt die Figur 6. Hier ist die Ebene 72 eingezeichnet,
auf der die Gurte 36 liegen. Die Seilscheibenanordnung auf der anderen Seite der
Ebene 72 ist demgegenüber weggelassen worden.
82
Das Klagegebrauchsmuster definiert damit über den Wortlaut des Anspruchs 1, was
83
durch die Beschreibung und die Zeichnungen bestätigt wird, dass die Gurte bei der
Bestimmung des für das Merkmal 5 relevanten Raumes nicht mitberücksichtigt werden
dürfen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung des Schutzanspruches 1 hat die
Klägerin eine Benutzung des Merkmals 5 durch die angegriffenen Aufzugssysteme nicht
konkret dargetan. Es konnte ihren Ausführungen und Messungen nicht hinreichend
konkret entnommen werden, dass bei den angegriffenen Aufzugssystemen die
Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum hineinragt.
84
Weder die von der Klägerin vor Klageerhebung erstellte Photographie, welche als
Anlage K 6 vorgelegt wurde, noch die durchgeführten Messungen, deren Ergebnisse in
der schematischen Zeichnung nach Anlage K 8 wiedergegeben wurden, geben ein
Eindringen der Führungsschiene in den Raum, der von den Seilscheibenteilen gebildet
wird, wieder. Die Photographie der Anlage K 6 zeigt lediglich zwei Seilscheibenteile,
über welche die Gurte geführt werden, und die auf einer gemeinsamen Achse
angeordnet sind. Die Führungsschiene ist im Hintergrund zu erkennen, nicht jedoch die
von Merkmal geforderte Anordnung, dass die Führungsschiene in den von den
Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringen. Die gegenteilige Auffassung der
Klägerin beruht auf der – unzutreffenden – Ansicht, dass der Raum von den Gurten
mitgebildet wird, die über eine gewisse Dicke verfügen und die über die
Seilscheibenteile geführt werden.
85
Auch die von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte schematische Zeichnung, die auf
von ihr durchgeführten Messungen beruhen soll, gibt ein entsprechendes Eindringen
nicht wieder. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde an derjenigen Stelle, an welcher
bei der Führungsschiene die größere Dicke des mittigen "T"-Schenkels in die geringere
Dicke übergeht, d.h. der Bereich, in welchem der mittige "T"-Schenkel in den
Basisschenkel übergeht, eine Ebene senkrecht zum mittigen Schenkel gelegt und auf
diese Weise eine Referenzebene gebildet. Die Referenzebene wurde als Nullpunkt
angenommen, da – nach Auffassung der Klägerin – der Dickensprung des "T"-
Schenkels eine deutlich sichtbare, gut definierte Stelle darstellen soll. Hiervon
ausgehend sollen die der Anlage K 8 zugrunde liegenden Messungen durchgeführt
worden sein. Eine direkte Messung des horizontalen Abstandes zwischen der
Referenzebene und dem Außenumfang des Seilscheibenteils sei wegen des
Verkleidungsgehäuses für einen Teil des Seilscheibenumfangs nicht möglich gewesen.
Allerdings habe die Rückseite des Zugelementes knapp oberhalb der Stelle, an der das
Zugelement das Seilscheibenteil berührt, gemessen werden können. Deshalb könne
der Abstand zwischen Referenzebene und der Ebene, welche das
Klagegebrauchsmuster in seinen Zeichnungen mit der Bezugsziffer 72 kennzeichnet,
dadurch errechnet werden, dass zunächst der horizontale Abstand zwischen der
Referenzebene und dem Zugelement und anschließend zu diesem Messwert derjenige
Teil der Dicke des Zugelementes hinzugerechnet werde, der über den Außenumfang
des Seilscheibenteiles hinausgehe.
86
Unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin auch bei dieser Messung und der auf
ihr gründenden Annahmen von der Auffassung ausgeht, dass die Zugelemente (Gurte)
den Raum zwischen den Seilscheibenteilen mitbilden, sind die Messungen, die von
vielerlei "Annahmen" und "Referenzebenen" ausgehen, zu ungenau, um die
tatsächliche Feststellung zu ermöglichen, dass die Führungsschiene bzw. der "T"-
Schenkel in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringt. Die von der
87
Klägerin in der Anlage K 8 genannten Abstände und Distanzen bewegen sich lediglich
im Millimeterbereich. So soll die Führungsschiene ca. 2 mm in den von dem Zugelement
und dem Seilscheibenelement gebildeten Raum eindringen (Abstand E zu Abstand A in
der Anlage K 8). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Angabe
lediglich auf einer Messungenauigkeit beruht, zumal die Klägerin zu Fehlertoleranzen
und Messungenauigkeiten keinerlei Aussagen getroffen hat. Ein Eindringen der
Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum wird hierdurch
jedenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt.
Auch die als Anlage K 18 vorgelegte Photographie lässt den Schluss auf ein Eindringen
der Führungsschiene in den durch die Seilscheibenteile gebildeten Raum nicht zu. Die
Anlage K 18 zeigt einen Ausschnitt der Aufzugsanlage, bei welcher ein dünnes Blech
zwischen die Rückseite der Seilscheibenanordnung in der Führungsschiene geklemmt
wurde. Nach Auffassung der Klägerin soll der Photographie entnommen werden
können, dass das Blech gebogen und der mittlere Teil über der Führungsschiene nach
vorne gebogen ist. Hieran sei zu erkennen, dass die Führungsschiene in den
Zwischenraum zwischen die beiden Seilscheibenelemente eingedrungen sei.
88
Ungeachtet dessen, dass eine maßgebliche Biegung des Bleches nicht eindeutig zu
erkennen ist, sind Photographien, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, grundsätzlich
nicht geeignet, das Eindringen der Führungsschiene in den Zwischenraum zu
dokumentieren, da Photographien auf Grund der gewählten Perspektive einen
unrichtigen Eindruck vermitteln können. Auch kann der Photographie nicht entnommen
werden, dass die Führungsschiene über die Zugelemente (Gurte) hinaus in den von den
Seilscheibenteilen gebildeten Bereich eingedrungen ist. Die von dem Photographen
gewählte Perspektive lässt eine solche Annahme nicht zu. Auch berücksichtigt die
Klägerin bei ihrer Annahme nicht, dass das Blech selbst über eine gewisse Dicke
verfügt, das behauptete Hineinragen der Führungsschiene daher auch in der
Materialdicke des Metallbleches begründet sein kann.
89
Auch die als Anlage K 20 vorgelegten Photographien geben ein Eindringen der
Führungsschiene in den genannten Raum nicht wieder. Danach will die Klägerin – wie
sie ausgeführt hat – die Abstände zwischen den gegenüberliegenden
Seilscheibenanordnungen und Führungsschienen vermessen haben. Hierzu hat sie
lotrecht eine Wasserwaage auf beide Seiten der Seilscheibenanordnung gehalten (Bild
1), welche den tangentialen Ebenen entsprechen sollen, die den zwischen den
Seilscheiben befindlichen Raum definieren. Anschließend soll der Abstand zwischen
diesen beiden Positionen mit einem Teleskopmessstab bestimmt worden sein (Bild 2).
Der Teleskopmessstab soll dabei auf einer Ebene unterhalb der
Seilscheibeneinrichtung, welche sich auf beiden Seiten der Kabine befindet, fixiert
worden sein. Die Messungen seien doppelt durchgeführt worden und sollen nach dem
Vorbringen der Klägerin ergeben haben, dass der Abstand zwischen den Ebenen, die
sich jeweils an der Außenseite der Seilscheibenanordnung anschließen, 126,3 cm
beträgt, der Abstand zwischen den Tangentialebenen der Seilscheibe ohne Gurte
hingegen 125,6 cm. Danach soll der Abstand zwischen den beiden
gegenüberliegenden Führungsschienen an mehreren Stellen im Aufzugsschacht mit
Hilfe des Teleskopmessstabes bestimmt worden sein. Er habe zwischen 125,9 cm und
126,05 cm betragen, wie sich aus der als Anlage K 21 vorgelegten schematischen
Zeichnung ergeben soll. Anhand dieser Messungen soll sich – nach Auffassung der
Klägerin – ergeben, dass der Abstand zwischen den Ebenen mit 126,3 cm größer ist als
der Abstand zwischen der beiden Führungsschienen, der maximal 126,05 cm beträgt.
90
Damit rage die Führungsschiene in den nach Merkmal 5 gebildeten Raum rein.
Den Photographien der Anlage K 20 können die angegebenen Werte und der Weg zu
deren Ermittlung nicht entnommen werden. Die Bilder zeigen lediglich eine
Wasserwaage und einen Teleskopmessstab. Bild 1 der Anlage K 20 zeigt jedoch, dass
die Wasserwaage, welche der tangentialen Ebene entsprechen soll, auf den
Zugelementen (Gurten) auflag, die Zugelemente von der Klägerin mithin wieder als
Bestandteil des Raumes angesehen wurde, in welchen die Führungsschiene nach
Merkmal 5 des Schutzanspruches 1 der Klagegebrauchsmusterschrift eindringen soll.
Dieser Auffassung vermag die Kammer hingegen, wie ausgeführt, nicht zu folgen.
91
Von einem Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen
gebildeten Raum kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man zugunsten der
Klägerin das Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters dahingehend ausgelegt, dass
auch ein zeitweiliges Eindringen der Führungsschiene in den genannten Raum für eine
Benutzung des Merkmals 5 ausreichend ist. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen und
was auch von der Beklagten nicht maßgeblich in Abrede gestellt wurde, dass sich die
Aufzugsanlage im Betrieb in horizontaler Richtung bewegt. Insoweit ergebe sich ein
Spiel von insgesamt bis zu 8 mm, wie die Klägerin behauptet. Auf Grund dieses Spiels
im Betrieb der Aufzugsanlage dringe die Führungsschiene dann auch in den von den
Seilscheibenteilen gebildeten Raum ein.
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Für die Kammer ist ein solches, auch nur zeitweiliges Eindringen der Führungsschiene
in den durch die Seilscheibenteile gebildeten Raum nicht zu erkennen. Die in der
Klageschrift als Anlage K 9 vorgelegten Schwingungsmessungen zeigen lediglich, dass
die Aufzugsanlage – was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde – im Betrieb
horizontalen Schwingungen ausgesetzt ist, nicht hingegen, dass die Führungsschiene
auf Grund dieser Schwingungen in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum
eindringt. Den Photographien der Anlage K 19 kann ebenso nur das Vorhandensein
eines Spiels entnommen werden, nicht hingegen die von der Klägerin hieraus
gezogene Konsequenz einer Verwirklichung des Merkmals 5. Auch kann das im Betrieb
vorhandene Spiel der Aufzugsanlage nicht einfach den mit Hilfe der Wasserwaage und
des Teleskopmessstabes ermittelten Werten (vgl. obige Ausführungen sowie Anlage K
20 und K 21) hinzugerechnet werden. Denn diese beruhen auf der Annahme der
Klägerin, dass auf Grund der konstruktiven Gegebenheiten der Aufzugsanlage das
Vorhandensein des Spiels im Betrieb automatisch zu einem Eindringen der
Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum führt. Dem steht
jedoch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Photographie
entgegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Photographie zeigt, dass an
der Seite der Aufzugskabine oben ein Führungsschuh angebracht ist, der mit der an der
Schachtwand angeordneten Führungsschiene zusammenwirkt; hierfür greift die
Führungsschiene in den C-förmigen Führungsschuh ein. Diese Führungsschuhe sind,
wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, oben und unten seitlich an der
Aufzugskabine angebracht. Durch den Eingriff der Führungsschiene in den
Führungsschuh, der durch den Nutgrund des Führungsschuhs begrenzt ist, wird der
Abstand zwischen Kabine und Führungsschiene definiert.
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Diese unstreitige konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Aufzugssysteme
zugrundelegend, ist nicht zu erkennen und von der Klägerin nicht substantiiert
vorgetragen worden, dass bei Vorhandensein des horizontalen Spiels trotz des
Zusammenspiels von Führungsschiene und C-förmigem Führungsschuh, welcher durch
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den Nutgrund begrenzt wird, ein Eindringen der Führungsschiene in den von den
Seilscheibenteilen gebildeten Raum konstruktiv möglich ist. Zwar mag der
Führungsschuh, wie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Photographie
entnommen werden kann, nicht über einen einheitlichen, aus einem Guss bestehenden
Sockel an der Aufzugskabine verschraubt sein. Vielmehr scheint der unmittelbar an dem
Aufzugsfahrkorb verschraubte Sockel aus Metallblechen zu bestehen. Es kann der
Photographie hingegen nicht entnommen werden, dass die Metallbleche einzeln
entfernt werden können, diese mithin nicht mit dem Rest des Sockels verschweißt sind.
Auch ist nicht zu erkennen, dass selbst dann, wenn die Metallbleche einzeln entfernt
werden könnten, die Position des Führungsschuhs so verändert werden kann, dass der
Nutgrund des Führungsschuhs in dem von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum
angeordnet ist, die Führungsschiene mithin in den entsprechenden Raum eindringen
kann und nicht durch den Nutgrund des Führungsschuhs begrenzt wird. Die Klägerin
hat lediglich pauschal behauptet, dass die Metallbleche bei der Montage entfernt
werden könnten und dann ein Eindringen der Führungsschiene in den von den
Seilscheibenteilen gebildeten Raum konstruktiv möglich wird. Nähere Tatsachen, die
diese Behauptung untermauern würden, hat sie hierzu nicht vorgetragen.
Mangels ersatzloser Nichtbenutzung des Merkmals 5 bestehen auch keine
Anhaltspunkte für eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals. Für eine solche
Betrachtung fehlt es bereits an einem Austauschmittel.
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2.
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Wegen der unter 1. beschriebenen Gründe machen die angegriffenen Aufzugssysteme
auch nicht von Anspruch 1 des im Wege der Klageerweiterung eingeführten
Klagepatentes Gebrauch.
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Das Klagepatent schlägt in seinem Patentanspruch 1 folgendes Aufzugssystem vor:
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1. mindestens eine Schiene;
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2. einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Schiene bewegen lässt;
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3. eine Seilscheibenanordnung,
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3.1 welche an dem Fahrkorb befestigt ist,
102
3.2 mit mindestens zwei Seilscheibenteilen,
103
3.2.1 mit einem Raum zwischen den Teilen;
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4. wobei sich die Schiene in den Raum erstreckt,
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5. die mindestens zwei Seilscheibenteile sind um eine gemeinsame Achslinie
drehbar auf einer gemeinsamen Achse getragen.
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Das dem Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters entsprechende Merkmal 4 des
Klagepatentes ist – entsprechend dem Merkmal 5 - dahingehend auszulegen, dass sich
die Schiene in einen Raum erstreckt, der durch die Seilscheibenteile gebildet wird und
nicht allein durch die Zugelemente. Der Begriff der Seilscheibenteile ist – entsprechend
107
der Ausführungen zur Auslegung des Merkmals 5 des Klagegebrauchsmusters –
dahingehend zu verstehen, dass hierunter nur die Seilscheibenteile selbst, nicht
hingegen die Seilscheibenteile mit ihren Zugelementen zu verstehen sind. Insoweit
kann im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals auf die identischen Zeichnungen
bevorzugter Ausführungsformen verwiesen werden sowie das Vorbringen der
Beklagten, dass die Beschreibung des Klagepatentes nahezu vollständig derjenigen
der Klagegebrauchsmusterschrift entspricht. Dementsprechend setzt auch das
Klagepatent ein Eindringen der Schiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten
Raum voraus. Eine solche Anordnung der Aufzugsanlagen der Beklagten hat die
Klägerin hingegen nicht schlüssig dargetan.
III.
108
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
109
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
110
Der Streitwert wird auf 2.000.000,- Eur festgesetzt, 1.000.000,- Eur je Schutzrecht.
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