Urteil des LG Düsseldorf vom 09.12.2003

LG Düsseldorf: stand der technik, örtliche zuständigkeit, unerlaubte handlung, montage, verfügung, internet, patent, link, firma, unterlassen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 23/03
Datum:
09.12.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 23/03
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der
Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin
zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist seit dem 4. Dezember 2001 (Anlage K2) eingetragene
Inhaberin des am 2. September 1997 unter Inanspruchnahme von zwei
deutschen Prioritäten vom 14. Februar und 27. Mai 1997 angemeldeten
deutschen Patents #### (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen
Erteilung am 10. Juni 1998 veröffentlicht worden ist.
2
Das Klagepatent steht in Kraft.
3
Es betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr.
4
Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten auf
Unterlassung, Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform, Auskunft,
Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
5
Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
6
Teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr, einem
eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens
einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden
Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise
das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die
Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche
wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und
zwischen Führungshülse und Betätigungshülse zur Sicherstellung der
Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,
dadurch
gekennzeichnet
Ende der Betätigungshülse (13) eine mit letzterer verbundene
Ringkappe (14) angeordnet ist, die gegenüber der Führungsbuchse (12)
verschiebbar ist und dass zwischen der Betätigungshülse (13) und der
Ringkappe (14) eine Nut (37) zur Aufnahme eines auf einer
Außenmantelfläche der Führungsbuchse (12) angeordneten
Federelements (20) vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale
Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt.
7
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus
der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand
eines Ausführungsbeispiels.
8
Die Figur 1 ist eine Seitenansicht einer Verstellvorrichtung für
teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre. Die Figur 2 zeigt einen
Längsschnitt der Verstellvorrichtung nach der Figur 1 und die Figur 3 eine
ausschnittsweise Vergrößerung der Figur 2.
9
Die Beklagte zu 1., deren vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der
M1
Staubsauger, die mit teleskopierbaren Saugrohren (fortan: angegriffene
Ausführungsform) ausgestattet sind, zu denen die Klägerin als Anlage K5
ein Exemplar als Augenscheinsobjekt zur Gerichtsakte gereicht hat, auf das
Bezug genommen wird. Nach einer von der Klägerin vorgelegten
Explosionszeichnung, deren Inhalt die Beklagten nicht entgegengetreten
sind (Anlage K18), ist die angegriffene Ausführungsform wie folgt aufgebaut:
10
Die vorstehend bezeichneten Staubsauger sind Bestandteil einer
Warenpräsentation der Beklagten im deutschen Internet. Zu dieser
Warenpräsentation befindet sich auf der Home-Page der Beklagten unter
dem Link gesetzliche Vorgaben ein Hinweis, dass nicht alle der
dargestellten Gegen-stände sowohl in Deutschland wie auch Österreich und
der Schweiz zu beziehen sind.
11
M2
Dezember 2002 (Anlage K7) ein Exemplar von der in Ampfing
Fa1
zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagten sich diese Lieferung als
patenterletzend zurechnen lassen müssen.
12
Die Klägerin sieht in der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung
13
des Klagepatents mit wortlautgemäßen, jedenfalls aber äquivalenten
Mitteln.
Die Klägerin beantragt,
14
I.
15
die Beklagte zu verurteilen
16
1.
17
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle
Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen
Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
18
teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem
eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens
einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden
Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten , teilweise
das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die
Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche
wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und
zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der
Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,
19
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
20
bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der
Betätigungshülse eine mit letzterer verbundene Ringkappe angeordnet
ist, die gegenüber der Führungsbuchse verschiebbar ist und bei denen
zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe eine Nut zur
Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse
angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens
eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt;
21
hilfsweise,
22
es bei Meidung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel zu
unterlassen,
23
teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem
eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens
einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden
Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten , teilweise
das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die
Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche
wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und
zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der
24
Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
25
bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der vor der
Endmontage zweigeteilten Betätigungshülse zwei mit letzterer
verbundene Ringkappen angeordnet sind, die gegenüber der
Führungsbuchse verschiebbar sind, und bei denen zwischen der
Betätigungshülse und den Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines
auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordneten
Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale
Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt, wobei die Verbindung
zwischen Führungsbuchse und Federelement durch einen von der
Innenmantelfläche des Führungsbuchse (gemeint ist: Betätigungshülse)
abragenden Zapfen erfolgt, der formschlüssig in eine entsprechende
Öffnung der Mitnehmerplatte des Federelements eingreift;
26
2.
27
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2001 begangen
haben, und zwar unter Angabe
28
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
29
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
30
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
31
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
32
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
33
wobei es den Beklagten vorbehalten soll, die Namen und Anschriften
der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr - der
Klägerin - einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn
ermächtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob
ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung
enthalten ist;
34
3.
35
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
36
oder ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I.1.
beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;
37
II.
38
festzustellen,
39
dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4.
Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
40
41
Die Beklagten beantragen,
42
die Klage abzuweisen.
43
Sie erheben die Rüge der örtlichen Entscheidungsunzuständigkeit des
Fa1
der Rechnung vom 16. Dezember 2002 bezeichneten Staubsauger zu
beliefern. Sie würden nicht wissen, auf welchem Weg dieses Gerät nach
Remscheid veräußert worden sei.
44
In der Sache machen sie geltend, entgegen der vom Klagepatent
beanspruchten Lehre weise die Betätigungshülse bei der angegriffenen
Ausführungsform keinen Ausweichraum für den Sperrkörper auf. Zwar
verfüge die Betätigungshülse an ihrer Innenwand über eine axial
verlaufende Aussparung. Diese Aussparung sei jedoch für eine Aufnahme
des Sperrkörpers zu gering bemessen. In seiner verrasteten Position werde
der in einer axialen Nut auf der Führungsbuchse angeordnete Sperrkörper
durch zwei einander gegenüberliegende Blockiersteine gesichert. Zur
Entriegelung würden die Blockiersteine über zwei Stifte aus der
Sperrstellung herausbewegt, so dass der Sperrkörper in einen
Ausweichraum hineingleiten können, der von den nunmehr voneinander
beabstandeten Blockiersteine gebildet werde.
45
Hinzukomme, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen der
Betätigungshülse und der Ringkappe keine Nut zur Aufnahme eines
Federelementes vorhanden sei. Die Ringkappe schließe bündig und ohne
einen Zwischenraum an die Betätigungshülse an. Bei der auf einer
Außenmantelfläche der Führungsbuchse zur Aufnahme der Mitnehmerplatte
und der sie beidseitig abstützenden Federelemente vorhandenen axialen
Ausnehmung handele es sich nicht um eine zwischen der Betätigungshülse
und der Ringkappe angeordneten Nut. Die diesem Merkmal des
Klagepatents zugrunde liegende Funktion werde durch die axiale
Ausnehmung nicht verwirklicht.
46
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
47
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten
Anlagen verwiesen.
48
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49
Die Klage ist zulässig; sie hat allerdings keinen Erfolg.
50
I.
51
Entgegen der von den Beklagten erhobenen Rüge ist das angerufene
Gericht für den vorliegenden Rechtsstreit sowohl in internationaler als auch
in örtlicher Hinsicht entscheidungszuständig.
52
Die örtliche Zuständigkeit, aus der sich indirekt auch die internationale
ergibt (BGH, NJW 1996, 2245; BGH, NJW 1998, 988), folgt hier aus § 32
ZPO, der besagt, dass für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.
53
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
54
In dieser Hinsicht kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten sich die
Auslieferung des in der Rechnung vom 16. Dezember 2002 (Anlage K7)
bezeichneten Staubsaugers nach Remscheid als patentverletzende
unerlaubte Handlung zurechnen lassen müssen. Die örtliche
Entscheidungszuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt jedenfalls
daraus, dass die Beklagten Staubsauger, die mit der angegriffenen
Ausführungsform ausgestattet sind, im Internet bundesweit und somit auch
im Zuständigkeitsbereich der erkennenden Kammer zu Verkaufszwecken
bewerben (vgl. Anlagen K8 bis K11). Dies stellt eine Benutzungshandlung
im Sinne des § 9 Nr. 1 PatG in Gestalt des Anbietens dar.
55
Der auf den Internet-Seiten der Beklagten unter dem Link "Gesetzliche
Vorgabe" abrufbare Hinweis, dass manche Produkte nicht für alle Länder
lieferbar seien (Anlage K21), führt aus diesem Benutzungstatbestand nicht
heraus. In dem lediglich allgemein und in englischer Sprache formulierten,
nicht gezielt auf deutschen Verkehrskreise gerichteten Hinweis werden
weder die angegriffene Ausführungsform und diesem Zusammenhang auch
nicht die Bundesrepublik Deutschland als Gebiet bezeichnet, in dem diese
Ausführungsform nicht zu erhalten ist.
56
II.
57
Die Klage ist jedoch unbegründet.
58
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen
Ausführungsform und Schadensersatz nach den §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1
59
und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 31, 242, 259, 421 BGB nicht
zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre
des Klagepatents keinen Gebrauch machen.
1.
60
Das Klagepatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit
einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden
Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste
zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr
angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse
gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse
umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper
aufweist, wobei zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur
Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist.
61
Hierzu nimmt das Klagepatent auf das teleskopierbare Saugrohr nach dem
US-amerikanische Patent 3 351 363 (Anlage K3) Bezug, das aus einem
inneren und einem äußeren ringförmigen Kunststoffkörper besteht, wobei
der äußere Kunststoffkörper die Betätigungsvorrichtung trägt und zwischen
den beiden Kunststoffkörpern zwei Druckfedern angeordnet sind.
62
An einem solchen Konstruktionsentwurf beanstandet das Klagepatent als
nachteilig, dass er relativ schwer zu montieren ist.
63
Dem Klagepatent liegt daher das technische Problem (die Aufgabe)
zugrunde, eine neue Teleskoprohr-Verstellanord-nung für Staubsauger-
Saugrohr zu schaffen, die einen verringerten Montageaufwand aufweist.
64
Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1
ein Saugrohr mit folgenden Merkmalen vor:
65
1.
66
Es handelt sich um ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit
einem Außenrohr (11),
67
2.
68
mit einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr
(15),
69
3.
70
mit mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste
zusammenwirkenden Sperrkörper (22);
71
4.
72
der Sperrkörper (22) ist innerhalb einer am Außenrohr (11)
angeordneten Führungsbuchse (12) gehalten;
73
5.
74
die Führungsbuchse (12) übergreift das Innenrohr (15) teilweise;
75
6.
76
die Führungsbuchse (12) ist von einer Betätigungshülse (13) umgeben;
77
7.
78
die Betätigungshülse (13) weist wenigstens einen Ausweichraum (28,
29) für den Sperrkörper (22) auf;
79
8.
80
zwischen der Führungsbuchse (12) und der Betätigungshülse (13) ist
zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement (20)
angeordnet;
81
9.
82
an dem vom Außenrohr (11) wegweisenden Ende der Betätigungshülse
(13) ist eine Ringkappe (14) angeordnet;
83
10.
84
die Ringkappe (14) ist mit der Betätigungshülse (13) verbunden;
85
11.
86
die Ringkappe (14) ist gegenüber der Führungsbuchse (12)
verschiebbar;
87
12.
88
zwischen der Betätigungshülse (13) und der Ringkappe (14) ist eine Nut
(37) zur Aufnahme eines Federelements (20) vorhanden;
89
13.
90
das Federelement (20) ist in einer Außenmantelfläche der
Führungsbuchse (12) angeordnet;
91
14.
92
das Federelement (20) stellt in wenigstens einer axialen Richtung (x, y)
Rückstellkräfte zur Verfügung.
93
Das vorstehend beschriebene Saugrohr hat - so das Klagepatent in seiner
allgemeinen Beschreibung weiter - den wesentlichen Vorteil, dass es
94
besonders einfach zu montieren ist. Es besteht eigentlich nur aus drei
Hauptbestandteilen, nämlich die Führungsbuchse, die Betätigungshülse
und die Ringkappe, wobei alle drei Teile auf sehr einfache Weise auf den
Telekoprohren angeordnet werden können. So wird zunächst die
Führungsbuchse auf dem Außenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem
Einlegen des Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse
aufgeschoben wird. Nach dem anschließenden Befestigen des
Federelements kann letztlich schon die Ringkappe mit der Betätigungshülse
bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist.
Als ein weiterer Vorteil kommt hinzu, dass die erfindungsgemäße
Vorrichtung auf ergonomisch günstige Weise bedienbar ist, da die gesamte
Außenfläche der Betätigungshülse als Grifffläche zur Verfügung steht.
95
2.
96
Die angegriffene Ausführungsform macht von dem Merkmal 12 des
Klagepatents keinen wortsinngemäßen und auch nicht mit äquivalenten
Mitteln Gebrauch.
97
Das Merkmal besagt, dass zwischen der Betätigungshülse und der
Ringkappe eine Nut zur Aufnahme eines Federelementes vorhanden ist.
98
Es steht in funktionalen Zusammenhang mit dem Merkmal 13, wonach das
von der Nut aufgenommene Federelement in einer Außenmantelfläche der
Führungsbuchse angeordnet ist.
99
Entgegen dem von der Klägerin geltend gemachten Verständnis stellt es
das Klagepatent mit seinem Merkmal 12 nicht in das Belieben, wo die zur
Aufnahme des Federelements dienende Nut auf der Außenmantelfläche der
Führungsbuchse zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe
angeordnet ist. Von dem Merkmal 12 werden lediglich solche Ausführungen
umfasst, bei denen die Nut von der Betätigungshülse und der Ringkappe in
einer Weise gebildet wird, dass die Nut und folglich das von ihr eingefasste
Federelement nach dem Entfernen der Ringkappe von Außen unmittelbar
frei zugänglich sind.
100
Für eine solche Betrachtungsweise spricht bereits der nach § 14 PatG zur
Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents in erster Linie
heranzuziehende Anspruchswortlaut. Wenn nach dem Merkmal 12 die Nut
zur Aufnahme des Federelements zwischen der Betätigungshülse und der
Ringkappe angeordnet ist, deutet dies darauf hin, dass die Nut in ihren
Abmessungen durch die beiden vorbezeichneten Bauteile unmittelbar
festgelegt wird.
101
In Übereinstimmung hiermit ist die zur Aufnahme des Federelements
dienende Nut nach den in der Klagepatentschrift als Ausführungsbeispiel
dargestellten Konstruktionsentwürfen axial ausnahmslos durch die
Ringkappe begrenzt. Für ein gegenteiliges Verständnis findet sich in der
Klagepatentschrift kein Hinweis.
102
Die vorstehend dargelegte Betrachtungsweise wird vielmehr bestätigt durch
technisch-funktionale Überlegungen. Durch die zur Aufnahme des
Federelementes dienende Nut und deren erfindungsgemäß zwischen der
Betätigungshülse und der Ringkappe gewählten Anordnung grenzt sich das
Klagepatent von den im Stand der Technik, beispielsweise nach dem US-
amerikanische Patent #### (Anlage K3) bekannten teleskopierbaren
Staubsauger-Saugrohren ab, an denen das Klagepatent beanstandet, dass
sie relativ schwierig zu montieren sind (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 15 bis
24). Die Schwierigkeiten resultieren bei dem aus dem US-amerikanischen
Patent bekannten Konstruktionsentwurf im wesentlichen daraus, dass die
Federelemente (62, 64), von denen die Betätigungshülse (48) vorgespannt
wird, zwischen der Führungsbuchse (34) und der Betätigungshülse (48)
angeordnet sind, mit der Folge, dass sie ohne ein vorhergehendes
Entfernen der Betätigungshülse nicht zugänglich sind. Dies erschwert die
Montage, weil die Betätigungshülse erst dann auf die Führungsbuchse
aufgeschoben werden kann, wenn die Federelemente zuvor an den
Außenabschnitt der Führungsbuchse und den Innendurchmesser der
Betätigungshülse angepasst worden sind. Diesen Nachteil einer
erschwerten Montage will das Klagepatent dadurch vermeiden, dass die zur
Aufnahme des Federelements dienende Nut - entsprechend dem Merkmal
12 - zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe angeordnet ist. Zu
dieser beanspruchte Lösung führt das Klagepatent in seiner allgemeinen
Beschreibung aus, sie habe den erfindungsgemäßen Vorteil, dass die
Vorrichtung mit der Führungsbuchse, der Betätigungshülse und der
Ringkappe eigentlich über lediglich drei Hauptbestandteile verfügt, die sich
alle in sehr einfacher Weise auf dem Teleskoprohr anordnen lassen.
Zunächst wird die Führungsbuchse auf dem Außenrohr klemmbefestigt,
wobei nach dem Einlegen des Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die
Führungsbuchse aufgeschoben wird. Erst dann wird das Federelement
befestigt, ehe die Ringkappe mit der Betätigungshülse
bewegungsverbunden wird, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist
(Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 52).
103
Unter Berücksichtigung dieser Vorteilsangaben steht es für den Fachmann
außer Zweifel, dass die zur Aufnahme des Federelements dienende Nut
durch die Betätigungshülse und die Ringkappe in einer Weise gebildet wird,
dass das in der Nut angeordnete Federelement nach einem Entfernen der
Ringkappe von Außen unmittelbar zugänglich ist. Denn es ist nicht
einzusehen und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, in welcher
Weise es andernfalls möglich sein soll, das Federelement bei bereits
aufgeschobener Betätigungshülse innerhalb der in einer
Außenmantelfläche der Führungsbuchse auszubildenden Nut zu
befestigen, woraufhin es lediglich noch einer Bewegungsverbindung
zwischen der Ringkappe und der Betätigungshülse bedarf, um das
beanspruchte teleskopierbare Staubsauger-Saugrohr funktionsbereit
herzurichten.
104
Bei der angegriffenen Ausführungsform besteht das Federelement aus einer
Mitnehmerplatte und zwei an deren Längsenden jeweils anliegenden
Schraubendruckfedern. In der Mitnehmerplatte befindet sich eine Bohrung,
105
in die ein Kupplungszapfen der Betätigungshülse eingreift, so dass sich die
Betätigungshülse nur gegen die Kraft einer der beiden
Schraubendruckfedern axial verschieben lässt. Die Mitnehmerplatte und die
Schraubendruckfedern sind in einer axial verlaufenden Aussparung auf
einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordnet. Über die
Führungsbuchse wird eine halbschalenartig zweigeteilte Betätigungshülse
geschoben. An der Innenwand eines der beiden Halbschalen befindet sich
ein Kupplungszapfen, der formschlüssig in die Bohrung der Mitnehmerplatte
hineingreift, so dass sich das Federelement durch ein axiales Verschieben
der Betätigungshülse verspannen lässt. Auf den Axialenden der
zweigeteilten Betätigungshülse ist jeweils eine Ringkappe aufgeschnappt.
Die zur Aufnahme des Federelements dienende Aussparung reicht nicht bis
an die Ringkappen heran. Entgegen dem Klagepatent wird sie nicht von
den Ringkappen gebildet. Sie wird in axialer Richtung vielmehr durch
Vorsprünge an der Außenmantelfläche der Führungsbuchse begrenzt.
106
Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, dass
sich an den genannten Vorsprüngen nutartige Vertiefungen anschließen,
die sich in axialer Richtung entlang der Betätigungshülseninnenwand bis
über die Innenwand der Ringkappen fortsetzen. Diese von ihren
Abmessungen für eine Aufnahme des Federelements deutlich zu gering
dimensionierten nutartigen Vertiefungen sind im Hinblick auf das
Federelement bedeutunglos. In die Vertiefungen greifen korrespondierende,
an der Außenmantelfläche der Führungsbuchse befindliche Vorsprünge.
Durch diesen Formschluss wird die Betätigungshülse vor einem radialen
Verdrehen gegenüber der Führungsbuchse gesichert.
107
Die Ringkappe ist im Hinblick auf das Federelement ohne Funktion. Sie
dient dazu, die Verrastung der zweiteilig ausgebildeten Betätigungshülse zu
sichern. Nach dem Entfernen der Ringkappen ist das Federelement nicht
zugänglich, ohne dass nicht zuvor die Betätigungshülse von der
Führungsbuchse heruntergezogen wird. Genauso wenig lässt sich bei der
Montage der Verstelleinrichtung das Federelement befestigen, wenn die
Betätigungshülse bereits auf die Führungsbuchse aufgeschoben worden ist.
108
Diese Ausführung macht von dem Merkmal 12 des Klagepatents keinen
wortsinngemäßen Gebrauch.
109
Sie stellt auch keine Verwirklichung des Merkmals 12 mit äquivalenten
Mitteln dar.
110
Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gemäß § 14 PatG nicht nur
den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand,
sondern er schließt auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen
ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896,
899 -Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Be-festigungsvorrichtung
II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zer-legvorrichtung für Baumstämme).
Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den
patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit
ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muss der Fachmann
111
beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die
bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel
unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können.
Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier allerdings
im Hinblick auf das Merkmal 12 des Klagepatents nicht vor.
112
Die bei der angegriffenen Ausführungsform für die Aufnahme des
Federelements vorgesehene Nut ist in seiner Ausgestaltung zu der vom
Klagepatent beanspruchten Lösung nicht gleichwirkend.
113
Wie bereits oben ausgeführt, hat die vom Klagepatent beanspruchte Nut,
deren Abmessungen - entsprechend dem Merkmal 12 - durch die
Betätigungshülse und die Ringkappe festgelegt werden, den
erfindungsgemäßen Vorteil, dass die Nut und folglich das von ihr
eingefasste Federelement nach dem Entfernen der Ringkappe von Außen
unmittelbar frei zugänglich sind. Infolgedessen ist die erfindungsgemäße
Vorrichtung besonders einfach zu montieren. Bei der Montage wird
zunächst die Führungsbuchse auf das Außenrohr klemmbefestigt, wobei
nach dem Einlegen des Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die
Führungsbuchse aufgeschoben wird. Nach dem anschließenden Befestigen
des Federelements kann letztlich schon die Ringkappe mit der
Betätigungshülse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung
funktionsbereit ist (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 52).
114
Im Gegensatz hierzu lässt es die bei der angegriffenen Ausführungsform
vorhandene Nut infolge ihrer nicht bis zur Ringkappe reichenden
Abmessungen nicht zu, dass das Federelement erst dann in sie eingeführt
und befestigt wird, nachdem die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse
aufgeschoben worden ist. Die vom Klagepatent beanspruchte leichte
Montage wird durch diese Ausführung nicht verwirklicht. Das
Zusammenfügen der Bauteile wird vielmehr durch die zweiteilig
ausgebildete Betätigungshülse zusätzlich dadurch erschwert, dass drei von
den Innenwänden der Halbschalen abragende Betätigungszapfen in
entsprechende Bohrungen bzw. Längsschlitze an der zum Federelement
gehörenden Betätigungsplatte und zwei Blockiersteinen eingeführt werden
müssen, die beiden Halbschalen dann miteinander zu verrasten sind,
woraufhin die Verrastung durch Aufschieben der Ringkappen gesichert
wird.
115
Dessen ungeachtet ist nicht einzusehen und von der Klägerin auch nicht
schlüssig dargetan worden, anhand welcher Überlegungen, die an dem
Sinngehalt der vom Klagepatent beanspruchten Lehre ausgerichtet sind
(vgl. hierzu: BGHZ 150, 149, 154 -Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 527,
531 -Custodiol II) der Fachmann zu der bei der angegriffenen
Ausführungsform vorliegenden Ausgestaltung und Funktionsweise geführt
werden soll. Die von der Klägerin herangezogene deutschen
Offenlegungsschrift #### (Anlage K20) ist hierfür unbehelflich, weil sie vom
Klagepatent nicht erwähnt. Ausgehend von dem durch das Klagepatent
beanspruchten Vorteil einer leichten Montage, wird der Fachmann von einer
der angegriffenen Ausführungsform entsprechenden Konstruktion
116
abgehalten. Denn mit dieser Konstruktion lässt sich der genannte Vorteil -
wie zuvor erläutert - gerade nicht verwirklichen.
III.
117
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
118
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108
ZPO.
119
IV.
120
Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt.
121