Urteil des LG Düsseldorf vom 16.09.2008

LG Düsseldorf: schutzwürdiges interesse, beschränkung, auflösung, auszahlung, kreditvertrag, treuhänder, versicherungsvertrag, kündigungstermin, datum, rückvergütung

Landgericht Düsseldorf, 7 O 22/07
Datum:
16.09.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 O 22/07
Tenor:
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 16.01.2007
zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118
Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe:
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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Klage ist unzulässig.
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Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht nicht.
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Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt Klagen, wenn der Kläger kein schutzwürdiges
Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller-Greger, 26. Aufl., Vor § 253 ZPO,
Rn. 18). Dies ist vorliegend gegeben. Mit dem begehrten Urteil kann der Kläger das
hinter der Klage stehende Ziel, die Auszahlung der nicht verbrauchten Prämien der vom
Insolvenzschuldner geschlossenen und von ihm gekündigten Versicherungen des
Insolvenzschuldners bei der M AG und der W AG an sich, nicht erreichen.
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1.
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Der Kläger begehrt in dem Klageentwurf die Feststellung, dass der Beklagten an der mit
Vertrag vom 10.01.2006 unter der Kundennummer #####/#### bei der M AG
abgeschlossenen Kreditlebensversicherung und bei der W AG abgeschlossenen
Arbeitslosigkeitsversicherung kein Absonderungsrecht zustehet.
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Im Ergebnis will der Kläger mit der Klage festgestellt wissen, dass die nicht
verbrauchten Prämien der vom Insolvenzschuldner geschlossenen und von ihm
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gekündigten Versicherungen des Insolvenzschuldners bei der M AG und der W AG nicht
an die Beklagte, sondern an ihn auszuzahlen sind.
Er ist der Ansicht, die genannten Versicherungsgesellschaften hätten die nicht
verbrauchten Prämien nach Auflösung der Versicherungen auf das Anderkonto des
Klägers im Insolvenzverfahren zahlen müssen.
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Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, ihr stehe ein Absonderungsrecht an den nicht
verbrauchten Prämien der Versicherungen zu.
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2.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Absonderungsrecht der Beklagten besteht. Selbst
bei Erfolg der Klage würde der Kläger sein eigentliches Rechtsschutzziel nicht
erreichen. Selbst wenn ein Absonderungsrecht der Beklagten an den nicht verbrauchten
Prämien der Versicherungen des Insolvenzschuldners nicht besteht, sind diese auf das
Kreditkonto des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu zahlen und nicht auf das
Anderkonto des Klägers.
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Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch des Insolvenzschuldners gegen die M AG
und die W AG auf Auszahlung von nicht verbrauchten Prämien aus den
streitgegenständlichen Versicherungen nach Auflösung der Versicherungen an ihn
selbst.
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Zwar war der Insolvenzschuldner nach den jeweiligen Versicherungsverträgen
bezugsberechtigt für alle Leistungen der Versicherungen, für die Gutschrift der nicht
verbrauchten Prämien bestimmt jedoch § 5 Nr. 2 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Versicherungen (ABEB04) jeweils, dass im Falle der
Kündigung der zum Kündigungstermin berechnete nicht verbrauchte Einmalbetrag
(Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird. Diese Regelung
widerspricht nicht der Bezugsberechtigung des Insolvenzschuldners, sondern stellt
lediglich eine Beschränkung der Bezugsberechtigung dar. Die nicht verbrauchten
Prämien kommen dem Insolvenzschuldner zugute, indem sie die Forderungen der
Beklagten gegen ihn aus dem Kreditvertrag verringern.
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Die Regelung des § 5 Nr. 2 ABEB04 ist Teil des zwischen dem Insolvenzschuldner und
der W AG geschlossenen Versicherungsvertrag geworden. Eine Unwirksamkeit der
Regelung nach den §§ 307 ff. BGB ist nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht die
Regelung dem Zeck des Versicherungsvertrages, der Sicherung des Darlehens des
Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu dienen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt
sich auch die Beschränkung des Bezugsrechts des Insolvenzschuldners.
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Bestand jedoch lediglich ein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Gutschrift der nicht
verbrauchten Prämien auf das Kreditkonto bei der Beklagten, so kann auch der
Insolvenzverwalter / Treuhänder, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das
Recht erlangt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es
zu verfügen, nur diesen Anspruch geltend machen. Er könnte somit lediglich die
Gutschrift auf das Kreditkonto bei der Beklagten fordern.
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