Urteil des LG Düsseldorf vom 21.05.2002
LG Düsseldorf: einkünfte, erbvertrag, stundung, datum
Landgericht Düsseldorf, 25 T 129/02
Datum:
21.05.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 129/02
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 31. Januar 2002, durch den der Antrag auf Bewilligung der
Stundung zurückwiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners
zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002, durch
den der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
abgewiesen worden ist, wird aufgehoben und das Verfahren zur
erneuten Prüfung an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf
zurückverwiesen.
Gründe:
1
Wf Schriftsatz: vornT24. März 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Gewährung von
Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingereicht.
2
Der Schuldner ist in zweiter Ehe seit dem 27. November 1998 mit Frau XXX verheiratet.
Im Hinblick auf die vorehelichen Schulden des Schuldners wurde am 26. November
1998 ein notarieller Ehe- und Erbvertrag geschlossen (Bl. 95-101 GA). Die
Einkommenssteuerbescheide von 1998 und 1999 weisen für die Ehefrau Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 171.495,- DM bzw. 127.992,- DM (Bl. 103 - 108
GA) aus.
3