Urteil des LG Düsseldorf vom 26.03.2003

LG Düsseldorf: gegen die guten sitten, geschäftsführung ohne auftrag, wirtschaftliches interesse, abmahnung, begriff, internetseite, telefon, manager, verwechslung, gehalt

Landgericht Düsseldorf, 2a O 186/02
Datum:
26.03.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 186/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 260,25 nebst Zinsen in
Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 13.11.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53 % und der
Beklagte
zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist als Erotik-Anbieterin tätig und unterhält im Internet eine Vielzahl von
Websites mit erotischen Angeboten unter anderem unter den Domains "p.....de",
"p......at" und "peepphone.ch". Bei den Angeboten handelt es sich um eine Plattform
für Darsteller und Darstellerinnen, die über eine Webcam und einen
Telefonanschluss unter Nutzung einer 0190er-Rufnummer mit Internet-Nutzern
kommunizieren. Dabei bieten sie oft Telefonsex mit der Besonderheit an, dass durch
die Kombination von Bild- und Tonübertragung sowohl eine akustische als auch
eine optische Stimulation des Anrufers erfolgt.
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Der Beklagte beschäftigt sich ebenfalls mit dem Angebot erotischer
Dienstleistungen im Internet. Seit dem 8.10.2001 bietet er unter der auf ihn
registrierten Domain "p.......info" Telefonsex in der Kombination mit einer Webcam
an. Dabei ist eine der Darstellerinnen die bis zum November 2001 entweder
unmittelbar (so die Klägerin) oder im Auftrag des Beklagten (so der Beklagte) für die
Klägerin tätig gewesene Ehefrau des Beklagten. Ob eine weitere bis November
2001 für die Klägerin tätige Mitarbeiterin nunmehr unter der Bezeichnung
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"Tittenlady" für den Beklagten unter der Domain "peepphone.info" Dienstleistungen
erbringt, ist zwischen den Parteien streitig.
Kurz nach Aufruf der Eingangsseite unter "p.....info" öffneten sich ohne Zutun des
Internetbesuchers kurz nacheinander die nachfolgend dargestellten Fenster:
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Hier folgt eine graphische Darstellung, von deren Widergabe abgesehen wurde.
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Wie beim Download von Software aus dem Internet üblich, wird dabei im unteren
Teil des ersten Fensters neben dem Text "Zugang wird installiert" ein
"Verlaufsbalken" dargestellt, bei dem die Anzahl der blauen Rechtecke von links
nach rechts stetig zunimmt.
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Wird die im zweiten Fenster eingeblendete "Sicherheitswarnung" mit "Nein"
beantwortet, öffnet sich das nachstehend dargestellte Fenster:
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Hier folgt eine graphische Darstellung, von deren Widergabe abgesehen wurde.
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Entscheidet sich der Internetbesucher weder für "Zurück" (erneute Installation) noch
für "weiter" (Selbstinstallation), sondern für einen Abbruch, der nur möglich ist, wenn
der Besucher auf das Kreuz rechts oben im dargestellten Fenster klickt bzw. über
den Befehl "Datei schließen" geht, öffnen sich ungefragt zunächst zwischen sechs
und acht neue Seiten, zum Teil in sogenannten , wie aus der Anlage K 3 (Bl.17ff
GA) ersichtlichen Pop-Up-Fenster. Die aufgerufenen Seiten enthalten zumindest
überwiegend erotische und pornographische Angebote, wobei sich die Auswahl der
Fenster laufend ändert. Bei dem Versuch, ein Fenster zu schließen, öffnet sich in
endloser Kette jedes Mal ein neues Fenster. Ein vollständiger Ausstieg ist dem
Internetbesucher nur über den Task-Manager bzw. durch Schließen des Browsers
(Programm, mit dem die Internet-Seiten angezeigt werden) möglich.
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Der Beklagte hatte den Begriff "P..." als Wortmarke beim Deutschen Patent- und
Markenamt zur Eintragung angemeldet. Eine Eintragung der Marke erfolgte noch
nicht.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2002 forderte die Klägerin den Beklagten auf,
wegen seines Verhaltens und der Nutzung der Domain "p......info" eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über die von ihm
erzielten Umsätze zu erteilen. Nach diversen Verhandlungen zwischen den
Parteien gab der Beklagte am 3.6.2002 eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung bezüglich des Begriffs "P...." (Domain, Marke) ab und
erklärte sich zur Erstattung des Anwaltshonorars der Klägerin aus einem Streitwert
von EUR 5.000,-- bereit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl.20f
GA) Bezug genommen. Unter dem 13.6.2002 zahlte der Beklagte auf der Grundlage
eines Streitwerts von EUR 5.000,-- einen Erstattungsbetrag in Höhe von EUR
245,75 an die Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 1.7.2002 gab der Beklagte
schließlich auch eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Nutzung von
sogenannten Exit-Pop-up-Fenstern bzw. -Funktionen ab. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Anlage K 5, (Bl.22f GA) Bezug genommen.
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Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erstattung des von ihr verauslagten
Anwaltshonorars aus einem Streitwert von EUR 50.000,--. Insofern macht sie eine
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Geschäftsgebühr von 7,5/10 nebst Auslagen, insgesamt EUR 804,50 abzüglich
gezahlter EUR 245,75 geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht:
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Mit seinem Verhalten habe der Beklagte ihre Kennzeichenrechte verletzt und gegen
§§ 1, 3 UWG verstoßen, so dass sie ihn zu Recht abgemahnt habe und die dafür
angefallenen Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage eines Streitwertes von
EUR 50.000,-- erstattet verlangen könne.
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Die Klägerin behauptet: Die Domains "p.....de", "p.....at" und "peepphone.ch" seien
im Februar 1998 bei den zuständigen nationalen Registrierungsstellen für sie
registriert und würden seitdem ununterbrochen zur Adressierung eigener Websites
genutzt. Sie verwende den Begriff "p..." als geschäftliches
Unternehmenskennzeichen für den Unternehmensausschnitt, der sich mit der
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Web-Cam und Telefon befasse. Seit
Februar 1998 vermarkte sie ihr erotisches Angebot aktiv unter der Bezeichnung
"p....". Der Begriff werde auf allen Seiten des Internet-Angebots titelmäßig
verwendet. Im Fließtext der Seiten sei die Rede von "Jobs bei P....", einer
Unternehmensgruppe, der P angehöre und davon, dass "P präsentiert werde von"
ihr. Durch unzählige Einträge in Suchmaschinen und einschlägige Linklisten habe
sie in den vergangenen Jahren dafür Sorge getragen, dass ihr Angebot von Internet-
Nutzern gefunden werde. Sie könne monatlich etwa 60.000 Zugriffe auf ihr Angebot
unter "p... " verzeichnen.
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Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sich an ihren Erfolg als "Trittbrettfahrer"
angelehnt und arbeite zielgerichtet auf eine Verwechslung hin, die durch die
Beschäftigung ihrer beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen verstärkt werde.
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Die Nutzung der Exit-Pop-Up-Fenster sei ebenfalls wettbewerbswidrig. Sie macht
dazu nähere Ausführungen, auf die Bezug genommen wird.
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Der Streitwert von EUR 50.000,-- sei angemessen. Sie behauptet: Die Umsätze, die
sie mit erotischen und pornographischen Angeboten im Internet erziele, liege im
Bereich mehrerer EUR 100.000,-- jährlich.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 558,75 nebst Verzugszinsen hieraus
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nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
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Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung (13.11.2003) zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet die Verwendung der Bezeichnung P als
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Unternehmenskennzeichen. Er ist der Ansicht, die reine Nutzung als Domain führe
noch nicht zu einer Nutzung als Unternehmenskennzeichen. Die titelmäßige
Verwendung auf den Seiten des Internetangebots bestreitet er mit Nichtwissen. Er
behauptet, Domaininhaber zumindest der Domains "p.....at" und "p....ch" sei bis in
das Jahr 2001 hinein ein Herr Wolfgang Jakob gewesen. Ein Nachweis des
Beginns der Nutzung durch die Klägerin sei bislang nicht erfolgt.
Er ist der Ansicht, Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch
die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern sei nicht ersichtlich, da diese bei
pornographischen Angeboten im Internet weit verbreitet seien und auch von der
Klägerin benutzt worden seien.
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Für die Erstattung der Abmahnkosten sei lediglich ein Streitwert von EUR 5.000,--
angemessen. Die Gefahr massiver Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der
Klägerin sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegebenen Umsätze bestreitet
er mit Nichtwissen. Er behauptet, der von ihm über mehrere Internetseiten erzielte
Gesamtumsatz für das Jahr 2001 habe DM 1.303,22 und bis November 2002 EUR
2222,78 betragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nur teilweise begründet.
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I.
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Die Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung weiterer Anwaltsgebühren in
Höhe von EUR 260,25 unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 670, 683 BGB) verlangen.
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1.
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Der Beklagte ist von der Klägerin hinsichtlich der Verwendung von "Exit-Pop-Up-
Fenstern" zu Recht abgemahnt worden. Denn die Klägerin konnte gemäß § 1 UWG
die Unterlassung der Nutzung solcher Bilder unter der Domain "p....info" gemäß § 1,
13 Abs.2 Nr.1 UWG verlangen.
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Nach § 1 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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a) Zwischen den Parteien besteht ohne Zweifel ein Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 1
UWG. Beide bieten über das Internet erotische Dienstleistungen, insbesondere
auch in der Form von mit einer Bildübertragung kombiniertem Telefonsex an.
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b) Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des
Wettbewerbs. Zwar hat der Internetnutzer die Domain "p.....info" zunächst selbst
aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zu dem Beklagten hergestellt. Insoweit
besteht ein Unterschied zu den von der Klägerin angeführten Fällen des Versands
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unerwünschter E-Mails, welche als sittenwidrig beurteilt werden (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG RN 70a m.Rspr.-
Nachweisen). Allerdings wird er dann gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen
gezwungen, den Kontakt mit dem Beklagten bzw. seiner Internetseite
aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Denn unstreitig
ist es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz
Anklicken des Textes "Nein" verwehrt, die Internetseite des Beklagten zu verlassen.
Vielmehr erscheint dann das Fenster "Zugangsassistent", das ihm wieder nur die
Wahl zwischen erneuter Installation und Eigeninstallation der Software des
Beklagten lässt, nicht aber den Ausstieg. Denn beim Schließen der Eingangsseite
der Website des Beklagten erscheinen, ohne dass der Internetnutzer darauf Einfluss
hätte, mehrere neue Internetseiten, welche erotische und pornographische
Angebote enthalten. Ob diese Seiten auch andere Angebote aufweisen, ist
unerheblich, da der Internetnutzer jedenfalls gezwungen ist - gegen seinen Willen -,
die Angebote des Beklagten, darunter jedenfalls auch erotische, zur Kenntnis zu
nehmen. Dies führt aber zu einer nicht hinnehmbaren belästigenden oder sonst
unerwünschten Störung des Nutzers, und zwar im Hinblick auf die aus seiner Sicht
nutzlos aufgewendete Zeit und den aus der Belästigung resultierenden Ärger sowie
im Hinblick auf die mit Kosten verbundene Belegung des Internetanschlusses für die
Dauer des unfreiwillig fortgeführten Besuchs, welche als sittenwidrig zu beurteilen
ist. Diese sittenwidrige Störung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass beim
Versuch, ein Pop-Up-Fenster zu schließen, in endloser Kette weitere Pop-Up-
Fenster erscheinen.
Dass dem Internetbesucher die Beendigung seines Besuchs über den Browser oder
den Task-Manager möglich ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen
handelt es sich dabei nicht um den "üblichen" Weg. Der Nutzer wird vielmehr
vorrangig versuchen, den Ausstieg über die einzelnen Fenster zu erreichen, was
aber nur noch mehr Angebote des Beklagten auslöst. Zum anderen kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass jeder Internetbenutzer so erfahren ist, dass er
den Weg über den Task-Manager kennt. Es ist daher auch nicht auszuschließen,
dass der Nutzer schließlich ein Angebot auswählt, nur um das Prozedere beenden
zu können bzw. dass er ein Angebot annimmt, welches er ohne dessen
unerwünschten Erscheinens nicht oder jedenfalls nicht bei dem Beklagten
ausgewählt hätte. Damit steht gleichzeitig fest, dass die Benutzung von Exit-Pop-
Up-Fenstern geeignet ist, den Wettbewerb in dem Bereich der Erotikangebote
wesentlich zu beeinträchtigen.
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Soweit der Beklagte darauf verweist, dass auch die Klägerin sowie sonstige
Erotikanbieter mit Exit-Pop-Up-Fenstern arbeiten, vermag dies den Vorwurf der
Sittenwidrigkeit nicht auszuschließen. Denn zum persönlichen Schutzbereich des §
1 UWG gehören nicht nur die Mitbewerber, sondern auch die Verbraucher sowie die
Interessen der Allgemeinheit (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RN 2, § 13 RN 17).
Vorliegend ist aber auch und gerade der Verbraucher vor solchen Werbepraktiken
zu schützen.
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2.)
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Die Klägerin konnte vom Beklagten jedoch nicht die Unterlassung der Nutzung der
Bezeichnung "P...", sei es in der Domain "p....info" oder der angemeldeten Marke,
sowie Auskunft über die Umsätze des Beklagten verlangen, so dass die
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Abmahnung insoweit nicht berechtigt war.
a) Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des Begriffs "P... " ergibt
sich nicht aus § 15 Abs.2, 4 MarkenG.
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Danach ist es Dritten untersagt, eine geschützte geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen,
die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
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Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen
Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Dass der Klägerin
Kennzeichenschutz in diesem Sinne zusteht, hat sie aber weder ausreichend
substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
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aa) Soweit sie sich auf den Schutz als Unternehmenskennzeichen beruft, hat sie
zwar behauptet, dass sie mit dem Begriff "P..." den Unternehmensausschnitt, der
sich mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Web-Cam und Telefon
befasst, bezeichnet. Grundsätzlich kann Gegenstand der besonderen Bezeichnung
nicht nur das Unternehmen als solches, sondern auch ein abgegrenzter Teil dessen
sein. Dieser muss aber organisatorisch selbständig sein (Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, § 5 RN 19). Inwiefern dies auf den Bereich "Web-Cam und Telefon"
zutrifft, lässt sich der pauschalen Behauptung der Klägerin jedoch nicht entnehmen.
Die reine Nutzung als Domain führt noch nicht zu einer Nutzung als besondere
geschäftliche Bezeichnung, worauf der Beklagte hingewiesen hat. Es ist auch
weder ersichtlich noch trotz des Bestreitens des Beklagten vorgetragen oder
nachgewiesen, inwiefern die Klägerin den Begriff überhaupt als geschäftliche
Bezeichnung benutzt. Aus den als Anlage K 1 vorgelegten Auszügen aus ihrer
Internetseite, insbesondere dem Fließtext, ergibt sich diesbezüglich nichts. Der
Begriff wird lediglich als "p.....de" bzw. "p.....de" und damit erkennbar als
Internetadresse verwendet. Eine Verwendung als geschäftliche Bezeichnung
außerhalb des Internets hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.
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bb) Die Klägerin kann für die Bezeichnung "p......de" auch keinen Werktitelschutz
gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen.
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Nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind unter Werktitel die Namen oder besonderen
Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder
von sonstigen vergleichbaren Werken zu verstehen. Die Vergleichbarkeit eines
sonstigen titelfähigen Werkes mit Druckschriften, Filmwerken etc. liegt dann vor,
wenn es sich bei dem Werk, das durch den Titel gekennzeichnet werden soll, um
das Ergebnis einer gedanklichen Leistung mit kommunikativem Gehalt handelt. In
Abgrenzung zur Ware als einem materiellen Wirtschaftsgut und zur Dienstleistung
als einem immateriellen Wirtschaftsgut stellt ein titelfähiges Werk die Verkörperung
eines immateriellen Arbeitsergebnisses dar, das auf der Realisierung der
gedanklichen Leistung mit kommunikativem Gehalt beruht (Fezer, Markenrecht, 3.
Aufl., § 15 RN 154b). Auch Internetseiten können titelmäßig gekennzeichnet
werden, wenn die Domain ein immaterielles auf geistiger Leistung beruhendes
Gesamtwerk in unterscheidungskräftiger Weise kennzeichnet (Ingerl/Rohnke, a.a.O.,
§ 15 RN 77).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Es ist weder
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ersichtlich noch hat die Klägerin etwas dazu vorgetragen, dass die Domain "p.....de"
ein auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk bezeichnet, vielmehr werden
über die Domain ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten Screenshots lediglich
erotische Dienstleistungen angeboten.
b) Der Klägerin kann den Unterlassungsanspruch auch nicht auf §§ 1, 3 UWG
stützen. Da der Klägerin hinsichtlich des Begriffs "P...." bereits kein
Kennzeichenschutz zusteht, kommt eine sittenwidrige Herbeiführung einer
Verwechslung mit der Klägerin durch den Beklagten nicht in Betracht. Sonstige
Umstände, die auf ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten schließen lassen, hat
die Klägerin nicht vorgetragen.
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c) Die Klägerin konnte schließlich auch nicht nach §§ 826, 1004 BGB Unterlassung
der Nutzung "P...." verlangen. Ein derartiger Anspruch würde voraussetzen, dass
der Beklagte an der Domain "p.....info" kein eigenes nachvollziehbares Interesse hat
(OLG Frankfurt, WRP 2000, 645 - weideglueck.de). Bei dem Beklagten handelt es
sich jedoch um einen Konkurrenten der Klägerin, so dass ein eigenes
wirtschaftliches Interesse bei ihm gegeben ist.
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d) Mangels Vorliegen einer Kennzeichenrechtsverletzung stand der Klägerin auch
kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die erzielten Umsätze des Beklagten
gemäß § 242 BGB zu. Soweit die Klägerin den Auskunftsanspruch in der
Abmahnung vom 6.5.2002 - diese hat die Klägerin nicht zu den Akten gereicht -
auch auf die sittenwidrige Verwendung der Exit-Pop-Up-Fenster gestützt haben
sollte, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf eine derartige Auskunft. Denn bei
Wettbewerbsverstößen soll die Auskunft keine genaue Grundlage für die
Schadensberechnung liefern, sondern nur die Schätzung des Schadens des
Verletzten erleichtern. Daher bezieht sich der Auskunftsanspruch nur auf die Art,
den Zeitpunkt und den Umfang der Verletzungshandlung, nicht aber auf den vom
Verletzer erzielten Umsatz (Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Einl. UWG RN 405
m.w.N.)
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3.
53
Soweit durch die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern ein Verstoß des Beklagten
gegen § 1 UWG vorlag, war die Abmahnung der Klägerin berechtigt, im übrigen
jedoch unberechtigt. Es lag daher nur im Zusammenhang mit den Exit-Pop-Up-
Fenstern im Interesse des Beklagten, dass die Klägerin ihm durch die Abmahnung
Gelegenheit gab, die gerichtlich Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Damit
handelte es sich bei der Abmahnung bezüglich der Exit-Pop-Up-Fenster um ein
"fremdes "Geschäft" i.S.d. §§ 677 ff BGB.
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a) Gemäß § 670 BGB hat der Beklagte die zur Geschäftsführung erforderlichen
Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu erstatten. Bei dem
Gegenstandswert für die Abmahnung ist jedoch lediglich von einem Betrag von
EUR 10.000,-- auszugehen. Bei der Festlegung ist vor allem von dem Interesse der
Klägerin auszugehen, das sie an der Durchsetzung ihres Abwehranspruches hat.
Die Klägerin hat diesbezüglich zwar vorgetragen, dass sie mit erotischen und
pornographischen Angeboten im Internet Umsätze von mehreren EUR 100.000,--
erzielt und ihre Internetseite etwa 60.000mal aufgerufen wird. Für diese Angaben ist
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sie aber trotz Bestreitens des Beklagten beweisfällig geblieben. Demgegenüber hat
der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er Umsätze von ca. EUR 2.200,--
im Jahr 2002 erzielt hat. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Feststellungen
nur auf die berechtigte Abmahnung der Nutzung von Exit-Pop-Up-Fenstern
abgestellt werden kann und nicht auf das Unterlassungsbegehren bezüglich der
Nutzung des Begriffs "P..." und das Auskunftsverlangen, welche die Klägerin aber
bei der Streitwertangabe von EUR 50.000,-- ebenfalls berücksichtigt hat. Nach
alledem erscheint ein Streitwert von EUR 10.000,-- sachgerecht.
Als erforderliche Kosten sind der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin eine 7,5/10
Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale
gemäß § 26 BRAGO zu erstatten. Danach errechnet sich eine Forderung der
Klägerin von EUR 506,-- (EUR 486,-- + EUR 20,--) abzüglich bereits gezahlter EUR
245,75, mithin EUR 260,25. Die weitergehende Klageforderung war demnach
abzuweisen.
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II.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1, 286 Abs.1
BGB n.F..
58
III.
59
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
60
IV.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht vorliegen.
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