Urteil des LG Düsseldorf vom 27.02.2007

LG Düsseldorf: stand der technik, angemessene entschädigung, eigenes verschulden, kunststoff, funktionale auslegung, luft, rechnungslegung, gebrauchsmuster, volumen, montage

Landgericht Düsseldorf, 4a O 591/05
Datum:
27.02.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 591/05
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle
mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,
zu unterlassen,
Luftfedern für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und
einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers festgelegten
Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben
angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringförmigen
Mantelfläche und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin
erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete
Tauchkolben über eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete
Halteplatte auf der Oberseite des Längslenkers festlegbar ist, und sich
zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den
Tauchkolben eingesetzter, zentraler Stützkörper von der Halteplatte
nach oben in den Tauchkolben erstreckt,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten
Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt,
wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens
angeordnet ist, und dass sich der zentrale Stützkörper mit seinem der
Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abstützt.
insbesondere wenn
die Luftfedern so ausgebildet ist, wie in der auf der nachfolgenden Seite
gezeigten Schnittdarstellung:
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten
Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem
Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem
24.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen
und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
sowie den gewerblichen Abnehmern,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach
Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen
sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und
Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den
Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei
denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten
Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege,
Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere
vorzulegen haben,
die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab
dem 19.12.2002 zu machen sind und
die Angaben zu lit. e) nur von der Beklagten zu 1) und nur für die Zeit
seit dem 19.10.2002 zu machen sind;
3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der
Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu
vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu
benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der
Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, für die unter Ziffer I. 1.
bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.10.2002
begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung an die
Klägerin zu zahlen hat;
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1.
bezeichneten, seit dem 19.10.2002 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch
eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin
anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters
xxx xx xxx (Klagegebrauchsmuster) und des deutschen Patents xxx xx xxx (Klagepatent)
auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das unter
Inanspruchnahme des Anmeldetages des Klagepatents vom 15.03.1997 am 14.08.2002
eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 19.09.2002 bekannt gemacht. Weiterhin
ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 15.03.1997
angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 24.09.1998. Die
Patenterteilung wurde am 20.07.2006 veröffentlicht. Das Klagepatent und das
Klagegebrauchsmuster betreffen eine Luftfeder für Luftfederachsen.
3
Der von der Klägerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie
folgt:
4
Patentanspruch 1
5
Luftfeder für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf
einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8)
sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei
der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte
des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten
offen ausgebildete Tauchkolben (8) über eine in das Material des Tauchkolbens
eingearbeitete Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar ist,
und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den
Tauchkolben (8) eingesetzter, zentraler Stützkörper (10) von der Halteplatte (11)
nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt,
6
dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) tauchkolbenseitig über einen
einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen ist, der den Rollbalg (7) am
Tauchkolben (8) festlegt, wobei der Deckel (13) auf dem rollbalgseitigen Ende des
Tauchkolbens (8) angeordnet ist, und dass sich der zentrale Stützkörper (10) mit
seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abstützt.
7
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter
Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen und
inhaltsgleich in der Klagegebrauchsmusterschrift enthalten sind. Figur 1 zeigt eine
Prinzipskizze einer Luftfederachse in teilweise eingefederter Lage. Figur 2a zeigt eine
perspektivische Ansicht eines Tauchkolbens. Figur 2b zeigt eine Ansicht von unten des
Tauchkolbens. Figur 2c zeigt einen Schnitt entlang der in Figur 2b eingezeichneten
Schnittlinie IIc – IIc.
8
Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1 und 5 des
Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:
9
Gebrauchsmusteranspruch 1
10
Luftfeder für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf
einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8)
sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei
der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte
des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten
offen ausgebildete Tauchkolben (8) über eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des
Längslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei
entlüfteter Luftfeder ein zentraler Stützkörper (10) von der Halteplatte (11) nach oben
in den Tauchkolben (8) erstreckt,
11
dadurch gekennzeichnet, dass die Halteplatte (11) in das Material des
Tauchkolbens (8) eingearbeitet ist und dass sich der zentrale Stützkörper (10) mit
seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen einen am rollbalgseitigen
Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) abstützt.
12
Gebrauchsmusteranspruch 5
13
Luftfeder nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet,
dass der Rollbalg (7) über den auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8)
angeordneten Deckel (13) am Tauchkolben festlegbar ist.
14
Auf Seite 5, Zeilen 5-7 des Klagegebrauchsmusters heisst es:
15
"Tauchkolbenseitig ist der Rollbalg 7 über einen einvulkanisierten Deckel 13
verschlossen, der darüber hinaus zum Festlegen des Rollbalgs 7 am Tauchkolben 8
dient."
16
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, verteilte auf der
Fachmesse "xxx" in xxx im September 2002 Prospekte, in denen Luftfedern mit der
Kennzeichnung x xxxx-xx xxx und x xxxx-xx xxx abgebildet sind.
17
Nachfolgend wird die erste, von der Klägerin angegriffene Ausführungsform, das Modell
x- xxxx-xx xxx, (im Folgenden: erste Ausführungsform) in Form einer Skizze und als
Lichtbild wiedergegeben.
18
Die zweite, von der Klägerin angegriffene Ausführungsform, das Modell x xxxx-xx xxx
(im Folgenden: zweite Ausführungsform), hat die nachfolgend abgebildete Gestalt.
19
Die Klägerin ist der Ansicht, beide angegriffenen Ausführungsformen verletzten das
Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster. Ein zentraler Stützkörper, der die
Auflagekräfte aufnehme und auf den Längslenker übertrage, sei vorhanden. Es würden
keine Auflagekräfte auf den Tauchkolben übertragen.
20
Die an der zweiten angegriffenen Ausführungsform angebrachte untere Abdeckung sei
nicht dicht; der Tauchkolben sei also durchaus nach unten offen. Wasser könne durch
verschiedene Spalte im Randbereich sowie durch nicht benötigte Bohrlöcher in der
Halteplatte in das Innere des Tauchkolbens eindringen.
21
Gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster bestünden keine Bedenken. Zu
Unrecht führten die Beklagten an, eine Kombination der Druckschriften xx xx xx xxx xx
(im Folgenden: xx xx = K 3) und xx xxx xx xxx xx (im Folgenden: xx xx = B 2) mit dem
Stand der Technik habe für den Fachmann nahe gelegen, so dass es an einem
erfinderischen Schritt fehle. Diese Druckschriften ziehe der Fachmann gar nicht heran,
da diese Schriften Luftfedern beschreiben würden, bei denen auch der Tauchkolben mit
Luft gefüllt werde, der zum Zwecke einer weicheren Federung komprimiert werden
könne. Bei dieser Art der Luftfedern müsse der Tauchkolben nach unten geschlossen
sein. Das Klagegebrauchsmuster befasse sich dagegen mit der Konstruktion eines nach
unten offenen Tauchkolbens. Die von der Beklagten angeführte Offenlegungsschrift xx
xx xxx xx xx (im Folgenden: xx xx = K 4) und auch die europäische Patentanmeldung xx
xx xx xx (im Folgenden: xx xx= B 1) offenbare keinen zentralen Stützkörper.
22
Die Klägerin beantragt,
23
wie tenoriert,
24
wobei unter Ziffer I. 1. am Ende als "insbesondere" patentverletzend zusätzlich
die auf Seite 12 abgebildete Ausführungsform bezeichnet wird
25
und sich der Rechnungslegungsantrag zu Ziffer I. 2. und der Entschädigungs-
und Schadensersatzfeststellungsanspruch zu Ziffer II. 1. und 2. hierauf
zurückbeziehen.
26
Die Beklagten beantragen,
27
die Klage abzuweisen.
28
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den
Einspruch gegen des Klagepatent auszusetzen.
29
Die Beklagten meinen, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Sämtliche
Merkmale seien neuheitsschädlich durch die xx xx und durch die Offenlegungsschrift xx
xx vorweggenommen. Jedenfalls fehle es für das Klagegebrauchsmuster an einem
erfinderischen Schritt.
30
Die xx xx lege in der Zusammenschau mit der xx xx die Erfindung nach dem
Klagegebrauchsmuster nahe. Der in der xx xx fehlende Deckel werde durch das in xx xx
beschriebene Formblech nahe gelegt. Auch in der weiteren Entgegenhaltung xx xx
werde eine Deckelbefestigung offenbart, durch die der Fachmann die in xx xx genannte
Konstruktion ergänzen könne.
31
Schließlich habe es für den Fachmann auch nahe gelegen, die xx xx mit der
Entgegenhaltung xx xx xx xx xx (im Folgenden: xx xx = xx) zu kombinieren. Denn beide
Druckschriften beschäftigten sich mit der Problematik, vertikale Kräfte abzuleiten, die im
entlüfteten Zustand einer Luftfeder entstünden.
32
Im Übrigen verletzten die angegriffenen Ausführungsform das Klagegebrauchsmuster
nicht. Die erste Ausführungsform weise keinen zentralen Stützkörper auf, der sich im
Tauchkolben von der Halteplatte nach oben erstrecke. Vielmehr sei die mittige
Befestigung bei der angegriffenen Ausführungsform aus verschiedenen Teilen
zusammengesetzt: in der mittleren Öffnung des Tauchkolbens sei zur Aufnahme der
Gewindestange eine Abstandshülse formschlüssig eingebracht, die zwischen der
Bodenplatte und einer Gewindebuchse eingespannt sei. Die Gewindebuchse sei
ihrerseits mittels einer Befestigungsschraube am Deckel befestigt. Die
Befestigungsschraube sei im Inneren des Rollbalgs in einem Gummipuffer angebracht
und verschraube vom Inneren des Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und
der Gewindebuchse. Schließlich sei eine Gewindestange von der Bodenplatte durch die
Abstandshülse bis hinein in die Gewindebuchse verschraubt. Dadurch sei der
Tauchkolben fest zwischen Bodenplatte und Gewindebuchse verschraubt, und vertikale
Kräfte würden auch unmittelbar auf den Tauchkolben wirken.
33
Es gebe in dieser Ausführung somit auch keinen zentralen Stützkörper, der sich am
Deckel abstütze. Die Abstandshülse habe keine Berührung mit dem Deckel.
34
Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform fehle es an denselben Merkmalen.
Darüber hinaus sei der Tauchkolben bei dieser Ausführungsform auch nicht nach unten
offen ausgebildet. Vielmehr seien am unteren Ende des Tauchkolbens Bodenplatten
eingebaut. Ein vollständiger Luftaustausch im Sinne des Klagepatents finde daher nicht
statt.
35
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf
tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.
36
Entscheidungsgründe:
37
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
38
I.
39
Der Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und
Rechnungslegung aus §§ 24 Abs. 1, 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; §§ 242, 259
BGB verlangen. Die erste angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des
Gebrauchsmusters, die in den in Kombination geltend gemachten
Gebrauchsmusteransprüchen 1 und 5 in Verbindung mit dem auf Seite 5, Zeilen 5-7 der
Gebrauchsmusterschrift enthaltenen Merkmal enthalten ist, wortsinngemäß Gebrauch,
ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (§ 11 Abs. 1 GebrMG).
40
1.
41
Das Klagegebrauchsmuster, dessen Gegenstand stellvertretend auch für das im
Wesentlichen identische Klagepatent erläutert wird, schützt in den
Gebrauchsmusteransprüchen 1 und 5 eine Luftfeder für Luftfederachsen. Luftfedern
dienen der Federung von Fahrzeugen. Wesentliche Bestandteile von Luftfedern sind
zum einen ein Rollbalg aus biegsamen Material, der am Fahrzeugrahmen befestigt wird
und zum anderen ein Tauchkolben, der beim Einfedern, d.h. wenn etwa Druck auf die im
Rollbalg befindliche Luft ausgeübt wird, in den Rollbalg eintauchen kann. Der
Tauchkolben wird an einem Längslenker befestigt, der an der Fahrzeugachse sitzt.
42
Im Stand der Technik (xx xx xx xxx xx) war – so die Beschreibung des
Klagegebrauchsmusters – eine Luftfeder bekannt, bei der der Tauchkolben auf der Seite
des Längslenkers mit einer Bodenplatte verschlossen ist. An dieser Konstruktion
kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass es schwierig sei, die Bodenplatte so
auszubilden, dass ein feuchtigkeits- und schmutzdichter Abschluss zwischen dem Rand
des Tauchkolbens und der Bodenplatte gewährleistet sei. Außerdem müsse die
Bodenplatte eine bestimmte Mindestdicke aufweisen, um die auf sie und den
Tauchkolben wirkenden Kräfte tragen zu können. Nachteilig sei die große Masse dieser
Teile und die Notwendigkeit, hochwertige, korrosionsbeständige Werkstoffe zu
verwenden.
43
Weiter ist nach der Beschreibung im Stand der Technik (xx xx xx xxx xx) eine Luftfeder
bekannt, bei der der in der Regel aus Kunststoff bestehende Tauchkolben eine
Aufnahmeöffnung enthält, durch die eine Stütze geführt wird. Hieran kritisiert das
Klagegebrauchsmuster, dass dann, wenn die Feder entlüftet werde, hohe mechanische
Kräfte unmittelbar über den in der Regel aus Kunststoff gefertigten Tauchkolben
abgeleitet würden.
44
Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine
Luftfeder für Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekräfte bei
vollständig entlüfteter Luftfeder zu schaffen.
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Dies soll durch den Klagegebrauchsmusteranspruch 1 erreicht werden, der – in
Verbindung mit dem Klagegebrauchsmusteranspruch 5 und dem auf Seite 5, Zeilen 5-7
genannten Merkmal – folgende Merkmale aufweist:
46
1. Luftfeder für Luftfederachsen
2. mit einem fahrgestellfesten Deckel (6)
3. mit einem auf einem rückwärtigen Ende des Längslenkers (3) festgelegten
Tauchkolben (8)
4. einem zwischen Deckel (6) und Tauchkolben (8) angeordneten Rollbalg (7).
5. Der Tauchkolben (8)
47
48
1. besteht aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur
Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b)
2. ist nach unten offen ausgebildet
3. ist über eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar.
4. Die Halteplatte (11) ist in das Material des Tauchkolbens eingearbeitet.
5. Ein zentraler Stützkörper (10)
6. ist zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder in den Tauchkolben (8)
eingesetzt
7. erstreckt sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8).
8. Der Rollbalg (7) ist tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel (13)
verschlossen.
9. Der Deckel (13) legt den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) fest, wobei der Deckel
(13) auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist.
10. Der zentrale Stützkörper (10) stützt sich mit seinem der Halteplatte (11)
abgewandten Ende gegen den Deckel (13) ab.
49
50
2.
51
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Es ist neu im Sinne des § 3 Abs. 1 GebrMG.
Die Beklagten haben die zu Gunsten der Klägerin geltende Vermutung der Neuheit des
Gebrauchsmusters gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht entkräftet.
52
a)
53
xx xxx (Anlage B1)
54
Das Gebrauchsmuster ist nicht neuheitsschädlich durch die xx xxx vorweggenommen.
Die xx xxx schildert das Problem, dass ein Tauchkolben besonders stabil ausgebildet
sein müsse, weil auf ihn nicht nur vertikale Kräfte wirken, sondern auch nach innen
gerichtete Kräfte durch den unter Druck erhitzten Rollbalg, der an den Seiten des
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Tauchkolbens abrollt. Um dieses Problem zu lösen, sieht die xx xxx eine Hilfswand vor,
auf der die Abrollbewegung des Rollbalgs stattfinden soll. Weiter beschreibt die xx xxx,
wie der Tauchkolben mit einem Bolzen auf dem Längslenker zu befestigen ist. In dem
Fall, dass lediglich das Volumen des Rollbalgs und nicht auch das Volumen des
Tauchkolbens für die Federung genutzt wird, beschreibt die xx xxx, dass eine Stab im
Innern des Tauchkolbens mittig anzubringen sei. Dieser Stab reicht bis zu derjenigen
Wand des Tauchkolbens, die den Tauchkolben hermetisch zum Rollbalg abtrennt
("hermetic seal wall"). Durch diese Druckschrift wird dem Fachmann ein zentraler
Stützkörper im Sinne des Merkmals 7 nicht offenbar. Einen solchen Stützkörper wird der
Fachmann nicht in dem vorgenannten Stab sehen. Denn nach der Beschreibung der xx
xxx dient der Stab lediglich dazu zu verhindern, dass der Bolzen, mit dem der
Tauchkolben am Längslenker befestigt ist, beim Transport oder Lagern des
Tauchkolbens im unmontierten Zustand oder bei der Montage in den Tauchkolben
hineinfällt. Der Gedanke, dass der Stab im Innern des Tauchkolbens als ein Stützkörper
gemäß Merkmal 7 des Klagegebrauchsmusters ausgebildet wird, der rollbalgseitig
auftretende Auflagekräfte aufnehmen kann, ist damit nicht offenbart. Darüber hinaus
offenbart die xx xx auch keinen Deckel gemäß Merkmal 8 und 9 des Klagepatents, mit
dem der Rollbalg am Tauchkolben befestigt wird. Der Rollbalg ist in der xx xx vielmehr
nicht mit einem Deckel, sondern mit Hilfe von herkömmlichen Befestigungselementen
am Tauchkolben befestigt, die die Membran seitlich an den Tauchkolben pressen
("working portion 12 around which the lower ende edge 6b of the membrane 6 is
engaged with tight through known and conventional means", Spalte 5, Zeile 28). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen
Verhandlung zitierten Spalte 4, Zeilen 46 bis 52. Dort wird zwar erwähnt, dass die
Membran des Rollbalgs fest mit dem Tauchkolben verbunden werden soll ("engaged
with tight to the piston", Zeile 52). Wodurch diese feste Verbindung hergestellt werden
soll, wird aber nicht beschrieben – insbesondere wird kein Deckel genannt.
Es fehlt schließlich auch an einer Offenbarung des Merkmals 10, wonach der
Stützkörper sich am Deckel abstützen soll. Denn das Stützelement reicht in der xx xxx
an eine Wand, die integraler Bestandteil des Tauchkolbens ist. Die Kräfte werden daher
wie im - vom Klagegebrauchsmuster gerade kritisierten - Stand der Technik über den
Tauchkolben abgeleitet.
56
b)
57
xx xxx (Anlage K 4)
58
Das Gebrauchsmuster ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht
neuheitsschädlich durch xx xxx vorweggenommen. Die xx xxx schildert das Problem,
dass bei der im Stand der Technik bekannten Art der Befestigung des Tauchkolbens am
Längslenker keine Möglichkeit bestehe, den Tauchkolben im Verhältnis zum
Längslenker nach Wunsch seitlich verschoben zu positionieren. Zur Lösung dieses
Problems schlägt die xx xxx vor, den Tauchkolben am Längslenker mit Hilfe eines
Befestigungsteils (dort Bezugsziffer 21) zu befestigen, von dem am unteren Ende
seitlich ein Befestigungsansatz (dort Bezugsziffer 22) abgeht. Das Befestigungsteil wird
in eine Aufnahmeöffnung (dort Bezugsziffer 19) innerhalb des Tauchkolbens
eingeschoben. Als vorteilhafte Ausgestaltung empfiehlt die Entgegenhaltung weiterhin,
dass diese Aufnahmeöffnung im Tauchkolben parallel zur mittigen Längsebene des
Tauchkolbens versetzt angebracht wird, also nicht zentral in der Mitte des Tauchkolbens
(Spalte 2, Zeile 3ff der xx xxx). Durch diese Konstruktion könne der Tauchkolben noch
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flexibler in verschiedenen Positionen am Längslenker befestigt werden.
Die xx xxx offenbart nicht die Merkmale 8, 9 und 10. Ein Deckel zur Befestigung des
Rollbalgs am Tauchkolben ist nicht gezeigt. Das Befestigungsteil stützt sich auch nicht
an einem solchen Deckel ab, sondern hat lediglich Kontakt zu Material des
Tauchkolbens, so dass Auflagekräfte über den Tauchkolben wirken. Die Klägerin hat in
der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere auf
denjenigen Teil des Tauchkolbens erhebliche Auflagekräfte wirken würden, der sich
unmittelbar oberhalb des Endes des in die Aufnahmeöffnung eingesteckten
Befestigungsteils befindet.
60
c)
61
xx xxx (Anlage K 4) mit xx xxx (Anlage K 3)
62
Die dem Gebrauchsmuster zu Grunde liegende Erfindung beruht auch auf einem
erfinderischen Schritt im Sinne des § 1 Abs. 1 GebrMG. Ein erfinderischer Schritt im
Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein über durchschnittliche Kenntnisse und
Fähigkeiten auf dem technischen Gebiet der Erfindung verfügender Fachmann, dem der
gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bekannt ist, in der
Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das
durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche
übersteigene Leistung erbringen zu müssen (Benkard/Asendorf/Schmidt, PatG, 10. Aufl.
2006, § 4 Rn. 10). Welche Qualität die erfinderische Leistung aufweisen muss, ist also
ebenso wie im Patentrecht zu bemessen (BGH GRUR 2006, 842, xxx –
Demonstrationsschrank). Vorliegend war die vom Klagegebrauchsmuster geschützt
Erfindung für den Fachmann nicht aufgrund einer Zusammenschau der Druckschriften
xx xxx und xx xxx ohne weiteres auffindbar.
63
Die xx xxx schildert das Problem, dass dann, wenn der Rollbalg ausfedert, sich also
lang streckt, die Gefahr besteht, dass er vom Deckel am Fahrzeugrahmen oder vom
Tauchkolben abgezogen
Teilen zu erreichen, schlägt die xx xxx unter anderem vor, den Rollbalg am
Tauchkolben dadurch zu befestigen, dass ein Formblech (dort Bezugsziffer 15) auf die
auf den Tauchkolben gezogenen Dichtwülste (dort Bezugsziffer 14) des Rollbalgs
gedrückt wird. Das Formblech wird mit einem Bolzen (dort Bezugsziffer 17) mit
Tauchkolben und Bodenplatte (dort Bezugsziffer 12) verschraubt. Im Übrigen beschreibt
die xx xxx die Erfindung dahingehend, dass durch die Bodenplatte ein geschlossener
Boden des Tauchkolbens gebildet wird. Das in der Zeichnung der xx xxx gezeichnete
Ausführungsbeispiel zeigt zudem, dass das Formblech, das den Rollbalg am
Tauchkolben befestigt, Öffnungen aufweist (dort Bezugsziffern 16, vgl. Spalte 2, Zeile
34f der xx xxx). Die Entgegenhaltung xx xxx bezieht sich damit insgesamt auf eine
Luftfeder, bei der die Volumina des Rollbalgs und des Tauchkolbens miteinander
verbunden sind. Mit dieser Art von Federung lässt sich eine besonders weiche
Federung erreichen. Ein grundlegendes Prinzip, das der Fachmann bei der Konstruktion
dieser Luftfedern zu beachten hat, besteht darin, dass der Tauchkolben nach unten hin
luftdicht geschlossen werden muss. Gerade dieses Abschließen des Tauchkolbens
nach unten kritisiert aber das Klagepatent als nachteilig. Der Fachmann wird daher
solche Entgegenhaltungen, die eine geschlossene Bodenplatte aufweisen, nicht als
Anregung heranziehen. Würde er nämlich bei der xx xxx die Bodenplatte entfernen, so
würde die dort beschriebene Feder nicht mehr funktionieren. Durch die Öffnungen im
64
Formblech würde die Luft im Rollbalg nach unten frei entweichen können. Um dies zu
verhindern, müsste der Fachmann die Öffnungen in dem Formblech verschließen.
Anregungen dafür, diese Veränderungen an einer weichen Luftfeder vorzunehmen,
erhält der Fachmann aus der xx xxx gerade nicht. Fehlen aber im Stand der Technik
Anregungen für die Gestaltung im vom Erfinder vorgeschlagenen Sinne, so ist eine
erfinderische Tätigkeit zu bejahen (Loth, GebrMG, 2001, § 1 Rn. 160).
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Entgegenhaltungen xx xxx und xx xxx die
Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht in Frage stellen können, bildet der
Umstand, dass beide Entgegenhaltungen im Erteilungsverfahren des – im Wesentlichen
identischen - Klagepatents gewürdigt wurden. Beide Entgegenhaltungen wurden
sowohl in der Beschreibung des Klagepatents ausführlich erläutert als auch vom Prüfer
des Deutschen Patent- und Markenamts für die Beurteilung der Patentfähigkeit in
Betracht gezogen. Dessen ungeachtet wurde die im Klagepatent beschriebene Lehre für
schutzfähig befunden.
65
d)
66
xx xxx (Anlage K 4) mit xx xxx (Anlage B 2)
67
Der erfinderische Schritt fehlt auch nicht, wenn die xx xxx in Zusammenschau mit der xx
xxx betrachtet wird.
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Die xx xxx schildert das Problem, dass das Volumen des Tauchkolbens mit genutzt
werden soll, um eine weichere Feder zu erhalten. Dies sei bisher nicht gelungen bei
Konstruktionen, bei denen der Rollbalg mit einem Spannteller fest auf dem Tauchkolben
verschraubt sei. Die xx xxx löst dieses Problem, indem sie mit einer Gewindestange
(dort Bezugsziffer 10) den Rollbalg mit Hilfe eines Spanntellers (dort Bezugsziffer 12) an
dem Tauchkolben festschraubt.
69
In Bezug auf die xx xxx gilt das zu der xx xxx (Anlage K 3) Gesagte. Ebenso wie die xx
xxx bezieht sich die xx xxx auf eine weiche Feder, also eine Feder, bei der die Volumina
von Kolben und Rollbalg verbunden werden (vgl. Seite 6, Zeile 13ff der xx xxx ). Der
Boden des Tauchkolbens ist dementsprechend geschlossen. Der Fachmann wird diese
Druckschrift deshalb, weil sie sich auf ein anderes Federprinzip bezieht, nicht zur
Lösung des Problems der Kräfteverteilung bei der streitgegenständlichen Federart in
Betracht ziehen. Selbst wenn der Fachmann diese Druckschrift heranzieht, würde er
beachten, was die Druckschrift zu herkömmlichen Luftfedern offenbart, bei denen also
die Volumina von Rollbalg und Tauchkolben nicht verbunden sind. Tatsächlich ist in der
xx xxx eine solche herkömmliche Luftfeder abgebildet (Figur 3). In dieser fehlt ein
zentraler Stützkörper, so dass der Fachmann die Anregung, einen zentralen Stützkörper
in einer herkömmlichen Luftfeder vorzusehen, der Druckschrift gerade nicht entnehmen
kann.
70
Zudem entspricht die xx xxx im Wesentlichen der Konstruktion, die bereits in der xx xxx
offenbart wurde. Die xx xxx wurde aber im Erteilungsverfahren des Klagepatents
berücksichtigt. Dies spricht als weiteres Indiz dafür, dass auch die Entgegenhaltung xx
xxx keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster
begründen kann.
71
e)
72
xx xxx (Anlage B 2) mit xx xxx (Anlage B 3)
73
Schließlich lag die nach dem Klagegebrauchsmuster geschützte Erfindung für den
Fachmann auch nicht aufgrund einer Zusammenschau der xx xxx und xx xxx nahe.
74
Die xx xxx schildert das bei Luftfedern allgemein auftretende Problem, dass der
Tauchkolben stabil ausgebildet sein muss und zugleich keine große Masse aufweisen
darf. Zur Lösung dieses Problems erläutert die xx xxx, dass die Mantelumwandung des
Tauchkolbens Sicken, also rinnenförmige Vertiefungen, aufweisen soll, die ihr mehr
Stabilität verleihen sollen.
75
Die xx xxx führt den Fachmann aber gerade nicht in die Richtung der Lehre des
Klagepatents. Denn in der xx xxx wird zur Erhöhung der Stabilität des Tauchkolbens die
Struktur dieses Kolbens selbst optimiert. Dass die Stabilität auch durch das Einfügen
eines weiteren Bauteils, nämlich des zentralen Stützkörpers, erreicht werden kann, wird
dem Fachmann nicht nahe gelegt. Die xx xxx, die einen zentralen Stützkörper offenbart,
wird der Fachmann – wie bereits ausgeführt – nicht in Betracht ziehen, da sie sich auf
eine weiche Feder bezieht.
76
f)
77
Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Einwände der
Beklagten gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht durchgreifen.
78
3.
79
Die erste angegriffene Ausführungsform macht von der im Gebrauchsmuster
geschützten Lehre wortsinngemäß Gebrauch. Die zweite angegriffene Ausführungsform
verletzt das Klagegebrauchsmuster dagegen nicht.
80
a)
81
In Bezug auf die erste Ausführungsform ist zwischen den Parteien lediglich streitig, ob
die Merkmale 7 und 10 erfüllt sind. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale steht
zwischen den Parteien - zu Recht – nicht im Streit. Insbesondere weist die erste
angegriffene Ausführungsform eine Öffnung nach unten auf, wie das Merkmal 5.2 es
erfordert. Weitere Ausführungen zu den weiteren Merkmalen erübrigen sich daher.
82
(1)
83
Merkmal 7
84
Die Beklagte meint, die erste Ausführungsform weise – ebenso wie die zweite
Ausführungsform - keinen zentralen Stützkörper auf, der sich im Tauchkolben von der
Halteplatte nach oben erstrecke. Vielmehr sei die mittige Befestigung bei der
angegriffenen Ausführungsform aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt: in der
mittleren Öffnung des Tauchkolbens sei zur Aufnahme der Gewindestange eine
Abstandshülse formschlüssig eingebracht, die zwischen der Bodenplatte und einer
Gewindebuchse eingespannt sei. Die Gewindebuchse sei ihrerseits mittels einer
Befestigungsschraube am Deckel befestigt. Die Befestigungsschraube sei im Innern des
85
Rollbalgs an einem Gummipuffer angebracht und verschraube vom Innern des
Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und der Gewindebuchse. Schließlich
sei eine Gewindestange von der Bodenplatte durch die Abstandshülse bis hinein in die
Gewindebuchse verschraubt. Dadurch sei der Tauchkolben fest zwischen Bodenplatte
und Gewindebuchse verschraubt. Vertikale Kräfte würden auch unmittelbar auf den
Tauchkolben wirken, da sie zunächst auf den Deckel einwirkten und von dort aus auf
den gesamten Tauchkolben übertragen würden. Ferner würden Kräfte auf den
Tauchkolben übertragen, weil die Abstandshülse formschlüssig mit dem Tauchkolben
verbunden sei.
Dieser Darstellung folgt die Kammer nicht. Das Klagegebrauchsmuster grenzt sich
dadurch vom Stand der Technik ab, dass nicht mehr der Tauchkolben, sondern vielmehr
der zentrale Stützkörper die bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte
aufnehmen soll. Der Einsatz eines zentralen Stützkörpers erlaubt es, den Tauchkolben
mit einer geringeren Wanddicke auszustatten. Ein zentraler Stützkörper im Sinne des
Klagegebrauchsmusters ist damit dann gegeben, wenn es sich um einen Körper
handelt, der die auf den Deckel des Tauchkolbens wirkenden Auflagekräfte aufnimmt
und auf den Längslenker überträgt. Aufgrund dieser Funktionsbeschreibung und der
vom Klagepatent nicht näher beschriebenen Beschaffenheit des Stützkörpers ist für den
Fachmann erkennbar, dass die genaue Zusammensetzung dieses Stützkörpers nicht
vorgegeben ist. Vorliegend ist bei der ersten angegriffenen Ausführungsform ein solcher
zentraler Stützkörper, bestehend aus der Gewindehülse und der Abstandshülse,
gegeben. Diese Teile leiten auftretende Auflagekräfte unmittelbar auf die Bodenplatte
weiter, ohne dass Kräfte auf den aus weniger widerstandsfähigen Material gefertigten
Tauchkolben wirken.
86
Dem steht der Vortrag der Beklagten, die Abstandshülse sei formschlüssig in der
Aufnahmeöffnung des Tauchkolbens angebracht, nicht entgegen. Denn unabhängig
davon, ob zwischen der Abstandshülse und der Aufnahmeöffnung ein Formschluss
hergestellt ist oder nicht, wirken die Auflagekräfte jedenfalls nicht auf den umliegenden
Kunststoffkörper, sondern werden über das stabil ausgebildete Material der
Gewindebuchse und der Abstandshülse auf die Halteplatte geleitet.
87
Auflagekräfte, die bei der ersten angegriffenen Ausführungsform auf den im Innern des
Rollbalgs liegenden Gummipuffer wirken, werden zunächst auf den Deckel übertragen,
der den Rollbalg am Tauchkolben befestigt. Die Kraft wird auf ein an den Deckel
angeschweisstes Teil übertragen, das auf der Gewindebuchse aufliegt und mit ihr
mittels einer Befestigungsschraube verbunden ist. Bevor also der Deckel über seine
Seitenflügel Kräfte auf den Tauchkolben übertragen kann, also nennenswerten Druck
auf das Material des Tauchkolbens ausüben kann, drückt er zunächst in seiner Mitte
über das angeschweisste Teil auf die Gewindebuchse. Diese Teile sind formstabil und
geben nicht nach, so dass keine Auflagekräfte mehr über die Seitenflügel des Deckels
auf den Tauchkolben übertragen werden können.
88
Soweit die Beklagten behauptet haben, dass die Gewindebuchse deshalb unmittelbar
Kräfte auf den Tauchkolben übertrage, weil sie in der zentralen Öffnung des
Tauchkolbens nicht nur auf der Abstandshülse aufliege, sondern auch unmittelbar auf
einer Ausnehmung des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens, steht dieser Vortrag
im Widerspruch zu dem in der Akte befindlichen Lichtbild von der ersten angegriffenen
Ausführungsform (Anlage K 8). Dort lässt sich deutlich erkennen, dass die
Gewindebuchse zwischen den inneren Enden der Kunststoff-Stege des Tauchkolbens
89
liegt und nicht etwa auf diesen aufliegt. Dass die angegriffene Ausführungsform in dem
Lichtbild zutreffend wiedergegeben ist, haben die Beklagten nicht bestritten. Aber auch
aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Prospektauszug ergibt sich, dass die
Gewindebuchse nicht auf dem Material des Tauchkolbens, sondern lediglich auf der mit
der Halteplatte verbundenen Abstandshülse aufliegt.
Nicht entscheidend kommt es – entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Auffassung – im Übrigen für die Frage, ob ein
kräfteübertragender zentraler Stützkörper vorliegt, darauf an, ob die Gewindeschraube
bündig mit der Halteplatte abschließt, ob sie also selbst unmittelbar auf dem
Längslenker aufliegt. Denn die Auflagekräfte werden bei der angegriffenen
Ausführungsform nicht von der Gewindeschraube übertragen, sondern von der
Abstandshülse. Diese bildet – zusammen mit der Gewindebuchse und dem am Deckel
angeschweissten Teil - den zentralen Stützkörper. Die Abstandshülse liegt aber
unmittelbar auf der Halteplatte auf, überträgt hierauf also auch die Auflagekräfte.
90
Der in der Duplik vorgebrachte Einwand der Beklagten, wonach der Stützkörper bei der
angegriffenen Ausführungsform nicht "eingesetzt" sei, weil er erst im Inneren des
Tauchkolbens zusammengesetzt werde, greift nicht durch. Das Klagepatent setzt nicht
voraus, dass der Stützkörper in einem Stück eingesetzt werden muss. Zu der Frage, in
welcher Weise der Stützkörper montiert werden soll, macht das Klagepatent keine
Ausführungen – eine besonders einfache Montage wird auch nicht etwa als ein Vorteil
der Erfindung dargestellt.
91
(2)
92
Merkmal 10
93
Nach Merkmal 10 muss sich der zentrale Stützkörper am Deckel abstützen. Der
Einwand der Beklagten, dieses Merkmal sei nicht erfüllt, weil die Abstandshülse keinen
Kontakt zum Deckel aufweise, greift nicht durch. Denn der zentrale Stützkörper wird bei
der angegriffenen Ausführungsform durch die Abstandshülse und die Gewindebuchse
und das am Deckel angeschweisste Teil gebildet. Wenn sich nach dem Klagepatent der
zentrale Stützkörper "gegen den Deckel abstützen soll", dann ist dies vor dem
Hintergrund der Funktion des zentralen Stützkörpers als Ziel der Auflagekräfte so zu
verstehen, dass zwischen beiden Teilen ein derartiger Kontakt bestehen soll, der einen
Kraftfluss ermöglicht. Dies ist bei der ersten angegriffenen Ausführungsform gegeben:
das angeschweisste Teil stützt sich – zusammen mit der sich anschließenden
Gewindebuchse und der Abstandshülse - gegen den Deckel ab, indem es den
Widerstand bildet, gegen welchen der Deckel drückt, wenn er mit Auflagekräften
belastet wird.
94
b)
95
Dagegen ist bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform jedenfalls das Merkmal 5.2
nicht verwirklicht.
96
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass bei dieser Ausführungsform der Tauchkolben nach
unten offen ausgebildet ist im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Bei dieser
Ausführungsform sind zwischen Halterungsplatte und Mantelfläche des Tauchkolbens
Bodenplatten eingebaut. Die Klägerin behauptet, dass ein Luftaustausch zum einen
97
über verschiedene Spalte im Randbereich der Bodenplatten und zum anderen über die
Bohrungen der Halteplatte stattfinden könne. Dass hierdurch ein vollständiger
Luftaustausch im Sinne des Klagegebrauchsmusters gewährleistet ist, hat die Klägerin
jedoch nicht schlüssig dargetan.
Nach dem Klagegebrauchsmuster kommt der nach unten geöffneten Form des
Tauchkolbens die Funktion zu, dass ein vollständiger Luftaustausch im Inneren des
Tauchkolbens gewährleistet und damit die Bildung einer korrosionsfördernden
Atmosphäre im Tauchkolben vermieden werden soll (Seite 3, Zeile 8 – 10). Denn mit der
Öffnung nach unten sollte dem im Stand der Technik vorhandenen Problem entgegen
gewirkt werden, dass durch Undichtigkeiten der Bodenplatte Feuchtigkeit in das Innere
des Tauchkolbens eindringt und deshalb für den Tauchkolben korrosionsbeständige
Werkstoffe verwendet werden müssen. Voraussetzung für eine Öffnung nach unten im
Sinne des Klagegebrauchsmusters ist damit, dass zwischen dem Inneren des
Tauchkolbens und der Außenluft ein derartiger Luftaustausch stattfinden können muss,
der die Bildung von Korrosionen verhindert. Im Einzelnen spricht das
Klagegebrauchsmuster von einem "vollständigen Luftaustausch im Inneren des
Tauchkolbens" (Seite 3, Zeile 9). Daraus wird deutlich, dass der korrosionshindernde
Luftaustausch sämtliche Bereiche des Tauchkolbens erreichen muss. Durch die offene
Ausgestaltung muss also gewährleistet sein, dass der Tauchkolben in allen seinen
Bereich durchlüftet wird.
98
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses reicht es für eine offene Ausgestaltung
jedenfalls nicht aus, wenn bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform Luft durch
einzelne Spalte in den Tauchkolben eindringen kann. Denn es lässt sich dem
Klagegebrauchsmuster entnehmen, dass nach dessen Beurteilung ein solches
Eindringen durch Spalte gerade eine korrosionsfördernde Atmosphäre begründet. Nach
Angaben des Klagegebrauchsmusters war ein solches Eindringen durch seitliche
Ritzen in der Bodenabdeckung nämlich bereits im Stand der Technik gegeben, wenn
die Bodenabdeckung mangelhaft angepasst war. Ein solches Eindringen durch
einzelne Ritzen kritisiert das Klagegebrauchsmuster gerade als nachteilhaft, mit der
Begründung, es fördere die Bildung von Korrosion.
99
Aber auch der Umstand, dass durch einzelne Bohrlöcher der Halteplatte Luft in das
Innere des Tauchkolbens eintreten kann, ist für die Bejahung des Merkmals 5.2 nicht
ausreichend.
100
Selbst wenn man nämlich die - für die Klägerin günstigste, weil am weitesten "geöffnete"
– Konstellation betrachtet, in der ein Längslenker von nur 70 mm an den äußersten
Bohrlöchern angebracht wird (Anlage K 13, vorletztes Lichtbild), so zeigt sich, dass der
Tauchkolben auch in diesem Fall nicht vollständig durchlüftet wird. Durch die
Bohrlöcher kann Luft nicht in all diejenigen Kammern des Tauchkolbens eindringen, die
sich durch die im Innern angebrachten Stege bilden. Mehrere Kammern werden von der
geschlossenen Bodenplatte vollständig verdeckt.
101
Der geringere Luftaustausch nur durch Bohrlöcher und Ritzen reicht auch nicht etwa
deshalb für die Bejahung des Merkmals 5.2 aus, weil der Tauchkolben bei der
angegriffenen Ausführungsform aus Kunststoff besteht und deshalb eine geringere
Korrosionsgefahr besteht. Denn das Klagegebrauchsmuster geht selbst davon aus,
dass der Tauchkolben vorzugsweise aus Kunststoff bestehen soll, dass allerdings auch
Kunststoff korrodieren kann. Dies ergibt sich aus Seite 3, 2. Absatz des
102
Klagegebrauchsmusters. Wenn also das Klagegebrauchsmuster eine Öffnung nach
unten vorsieht, obwohl der Tauchkolben aus Kunststoff hergestellt wird, dann soll nach
der geschützten Lehre diese Korrosionsschutzmaßnahme offensichtlich auch bei
solchen Tauchkolben erforderlich sein.
Schließlich ist das Merkmal 5.2 außerdem deshalb nicht erfüllt, weil eine funktionale
Auslegung der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt, dass die Öffnung nach unten im
Sinne des Merkmals 5.2 des Klagegebrauchsmusters nur dann gegeben ist, wenn ein
zusätzlicher Montageschritt, mit dem eine Bodenplatte mit dem Tauchkolben verbunden
werden muss, nicht anfällt. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt den Vorteil des
Verzichts auf eine Bodenplatte nämlich nicht nur damit, dass ein Luftaustausch erzielt
werde, sondern auch damit, dass die Montage der Luftfeder einfacher und
kostengünstiger durchgeführt werde, weil auf einen Montageschritt verzichtet werde
(Seite 3, Zeile 1-4). So könne der Tauchkolben etwa hergestellt werden, indem von
einem in Meterware produzierten Strangpressprofil Profilabschnitte abgetrennt würden.
Müsste nun aber zusätzlich noch eine Bodenplatte montiert werden, wäre diese
einfache Herstellung nicht möglich. Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform ist
dieser Vorteil nicht erzielt worden: Die Bodenplatte muss vielmehr durch einen
zusätzlichen Montageschritt angebracht werden.
103
Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform ist das Merkmal 5.2 damit nicht erfüllt.
104
4.
105
Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich die tenorierte Verpflichtung
der Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur
darauf bezogenen Rechnungslegung. Da die Beklagten widerrechtlich von der
technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, sind sie der
Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.
106
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2
GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren
Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die
angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen
Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840
Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht
fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die
rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser
von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes
Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und
Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256
Abs. 1 ZPO.
107
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur
Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten
Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die
Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünften nicht unzumutbar
belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der
rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b Abs. 1 GebrMG. Zugleich
108
sind die Beklagten verpflichtet, zu den im Tenor genannten Angaben Bestell-,
Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch
Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich
darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
besteht.
Der mit dem Klageantrag zu I. 3. geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist gemäß
§ 24a Abs. 1 GebrMG in Bezug auf die erste Ausführungsform begründet.
109
II.
110
1.
111
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) zudem im Hinblick auf die erste
Ausführungsform für den Offenlegungszeitraum eine angemessene Entschädigung
verlangen. Diesen Anspruch kann die Klägerin aus dem Klagepatent und den hierfür
geltenden § 33 Abs. 1 PatG herleiten.
112
Wegen einer Darstellung des Schutzgegenstandes des Klagepatents wird auf die
Ausführungen unter Ziffer I. 1. zu dem im Wesentlichen identischen
Klagegebrauchsmuster verwiesen.
113
Die Klägerin kann für Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1), die von Anspruch 1)
des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 24.10.1998 (d.h.
einen Monat nach Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis zum
18.10.2002 (d.h. einem Monat nach Veröffentlichung der Eintragung des
Klagegebrauchsmusters) vorgenommen worden sind, eine angemessene
Entschädigung gemäß § 33 PatG verlangen.
114
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Entschädigungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang zur
Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten
Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die
Beklagte zu 1) wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
115
2.
116
Die Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.
117
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Klagepatent mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbeständig ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit
besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitsschädlich
vorweggenommen oder die Erfindungshöhe angesichts des vorliegenden Standes der
Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die
Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht finden lässt (BGH GRUR 1987, 284 –
Transportfahrzeug). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.
118
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 im Rahmen des eingelegten Einspruchs für nichtig erklärt werden
wird. Durchgreifende Bedenken gegen die Schutzfähigkeit des Klagepatents haben die
Beklagten nicht dargetan. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des
119
Klagegebrauchsmusters unter Ziffer I. 2. verwiesen, die für das im Wesentlichen
identische Klagepatent entsprechend gelten.
III.
120
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.
121
Streitwert: 1.000.000,00 EUR.
122