Urteil des LG Düsseldorf vom 05.10.2006

LG Düsseldorf: klagerücknahme, vag, vollstreckung, rechtspersönlichkeit, vollstreckbarkeit, prozessstandschaft, parteiwechsel, sicherheitsleistung, versicherungsvertrag, datum

Landgericht Düsseldorf, 11 O 78/05
Datum:
05.10.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin am Landgericht Schmitz
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 78/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
insgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer
Wohngebäudeversicherung wegen eines Brandschadens am Objekt
XXXXXXXXXXXXX.
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Der Versicherungsvertrag wurde dabei zwischen dem Kläger und der XXXXXXXX
geschlossen, bei der es sich um einen sogenannten Versicherungsmarkt handelt.
Hauptbevollmächtigter hierfür ist XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
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Mit Beschluss vom 18.5.2006 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die
von ihm in der mündlichen Verhandlung beantragte Rubrumsberichtigung nicht zulässig
ist, sondern ein Parteiwechsel anzunehmen ist. Daraufhin hat der Kläger einen der
Klageschrift entsprechenden Schriftsatz eingereicht, der der
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
zugestellt worden ist. Im Übrigen hat er erklärt, die Klage gegen die hiesige Beklagte
zurückzunehmen und bezüglich der neuen Beklagten die Verweisung an das
Landgericht Frankfurt beantragt. Die Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen.
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Das Gericht hat daraufhin das Verfahren gegen die neue Beklagte, die
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
abgetrennt und an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die
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Entschädigungszahlungen aufgrund des Versicherungsscheins
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu erbringen, welche aus
dem Brandschaden vom 6.8.2004 bezüglich des versicherten Objekts:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX entstanden sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte widerspricht der Klagerücknahme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig.
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Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da sie lediglich die zeichnende Stelle der
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ist. Diese ist aber gemäß § 110 b Abs. 2 VAG
nur über ihren Hauptbevollmächtigten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu verklagen.
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Bei der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX handelt es sich unstreitig um einen sogenannten
Versicherungsmarkt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ansprüche gegen die dort
jeweils tätigen Einzelversicherer, hier die Beklagte, können nach § 110 b Abs. 2 VAG
nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten geltend gemacht werden. Insoweit
handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft mit der Folge, dass
die gegen die Beklagte erhobene Klage unzulässig ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erklärten Klagerücknahme. Diese ist hier
gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unwirksam, da sie nach der mündlichen Verhandlung erfolgt
ist und die Beklagte ihr nicht zugestimmt hat. Insoweit war über die Klage zu
entscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
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Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
20
100.000,00 Euro
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XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
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