Urteil des LG Düsseldorf vom 12.01.2007

LG Düsseldorf: miturheber, vernehmung von zeugen, computerspiel, geistige schöpfung, beweisvereitelung, urheberrechtsverletzung, projekt, anfang, arbeitsantritt, akte

Landgericht Düsseldorf, 12 O 345/02
Datum:
12.01.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richterin
Dr. Hesselbarth
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 345/02
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten der Verweisung.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
(
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Programmierer und befasst sich mit der Entwicklung von
Computerspielen. Er macht Auskunfts-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
geltend, die er auf eine Verletzung seiner Urheberrechte an dem von ihm
mitentwickelten Transportsimulationsspiel "X" stützt.
2
Die mittlerweile in Insolvenz gefallene Firma X ist die ehemalige Arbeitgeberin des
Klägers. Ihre Mitte Februar 2003 eingestellte Geschäftstätigkeit war auf die Entwicklung
und den Verkauf von Computerspielen gerichtet. Unter anderem entwickelte sie auch
das streitgegenständliche Spiel "X" (X), von dem der Kläger behauptet, dass es mit dem
Computerspiel "X" teilweise identisch sei. Die Kammer hat das Verfahren, soweit sich
die Klage auch gegen die Fa. X richtet und wegen der Unterbrechung gemäß § 240
ZPO nicht entscheidungsreif ist, abgetrennt.
3
Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Firma X. Er war dies auch während der Zeit,
in der die Entwicklung des streitgegenständlichen Spiels X stattfand. Außerdem hält er
einen großen Teil der Geschäftsanteile an dieser Firma.
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Die Beklagte zu 2) vertreibt Computerspiele. Sie brachte im März 2002 das Spiel "X" auf
den Markt, das sie in Deutschland vertreibt.
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Im Einzelnen:
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Der Kläger – so behauptet er – hatte die Idee zur Entwicklung eines komplexen
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Transportsimulationsspiels. Er suchte und fand mehrere Gleichgesinnte, die sich unter
anderem über das Internet austauschten und seit ungefähr Mai 1998 an der
Fortentwicklung des Spiels und der Spielidee für das als "X" bezeichnete
nichtkommerzielle Spielprojekt arbeiteten. Die Entwicklergruppe, der neben dem Kläger
weitere Personen angehörten, gab sich den Namen "X". Bis zum Frühjahr 2000
entwickelten Mitglieder das Spiel X in der Programmiersprache "Delphi" gemeinsam,
das im April 2000 zu der – allenfalls eingeschränkt lauffähigen– Version Alpha 6.2
entwickelt war. Es beinhaltet eine komplexe Aufbau- und Wirtschaftssimulation und
kann entweder von einem Spieler am Computer gegen vom Computer simulierte
Mitspieler oder von mehreren über Computer miteinander vernetzten Mitspielern
gespielt werden. Ziel des Spiels X ist es, eine wirtschaftlich sinnvolle
Verkehrsinfrastruktur zu errichten, auszubauen und zu betreiben. Den Spielern wird
dabei Transportbedarf vorgegeben, der sich im Verlauf des Spiels dadurch verändert,
dass die Städte in der Spielwelt ihre Größe verändern, andere Waren produzieren bzw.
nachfragen. Der Spieler hat die Aufgabe, auf Schwankungen bei Angebot und
Nachfrage zu reagieren und zum Transport der Waren eine Verkehrsinfrastruktur zu
errichten, wobei verschiedene Transportmittel sinnvoll kombiniert werden sollen. Im
Verlauf des Spiels wird die historische Entwicklung von 1820 bis ca. 2020 simuliert.
Der Kläger trat im Frühjahr 2000 in Kontakt zu der Fa. X und verhandelte mit ihr über
eine Lizenzierung bezüglich des SpielsX. Die Verhandlungen führten jedoch zu keinem
Ergebnis. Im August 2000 schlossen die Fa. X und der Kläger einen Arbeitsvertrag.
Darin heißt es unter § 7 "Eigentumsvorbehalt":
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(1) Alle vom Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber entwickelten
Konzepte, Ideen, Grafiken, Animationen, Sounds, Soundeffekte, Musiken,
Programmcode, Programmroutinen und alle anderen Werke, gehen automatisch in das
Eigentum des Arbeitgebers über. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Arbeiten in
direktem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stehen und ob diese Werke
mit Maschinen und/oder Wissen entstanden sind auf die der Arbeitgeber ein Urheber-,
Nutzungs- oder Eigentumsrecht hat.
9
(2) Für das Projekt mit dem Arbeitstitel "X", ein Transportsimulationsspiel auf der Basis
einer vom Arbeitnehmer bereits vor Vertragsschluss begonnenen Darstel-lungsengine,
gelten Sonderbestimmungen die in einem weiteren Vertrag schriftlich festzulegen sind."
(Anlage K 3)
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Der Kläger verhandelte in der Folgezeit mit der Fa. X über den Abschluss einer
Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, die jedoch nicht zustande kam.
11
Die Fa. X stellte außer dem Kläger ein weiteres ehemaliges Mitglied von X, den Zeugen
X, als Programmierer ein. Dessen Arbeitsvertrag enthielt ebenso wie die Arbeitsverträge
weiterer Mitarbeiter der Fa. X eine dem § 7 Abs. 1 des klägerischen Arbeitsvertrags
entsprechende Regelung.
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Im Folgenden wurden der Kläger, der Zeuge X sowie mehrere Mitarbeiter der Fa. X bei
der Spieleentwicklung für diese tätig. Sie entwickelten gemeinsam mit dem Kläger unter
dessen Projektleitung ein Transportsimulationsspiel. Am 18.12.2000 stellte der Kläger
eine – wie er behauptet – weitere Version des Spiels X, nämlich Alpha 7.0 zum
Download in einem Internet-Forum bereit. Ziel war es, durch Anwendungstests das
Spiel besser fortentwickeln zu können. Nachdem es im Sommer/Herbst des Jahres
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2001 zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte die Fa. X den Arbeitsvertrag des
Klägers zum 19.10.2001. Im März 2002 brachte sie das Transportsimulationsspiel "X"
auf den Markt, an dem die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2), die X, Frankreich, die
Lizenzrechte mit Vertrag vom 29.11./ 03.12.2001 für ca. 400.000 € erworben hatte. Die X
übertrug die Rechte zum Vertrieb des Spiels in Deutschland auf die Beklagte zu 2),
welche "X" seit März 2002 in Deutschland vertreibt. In den sogenannten Credits des
Spiels "X" werden unter anderem der Name des Klägers sowie der Name "X" genannt.
Mit Beschluss vom 16.01.2003 bestellte das Amtsgericht Duisburg für die Fa. X einen
vorläufigen Insolvenzverwalter. Es ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO an,
dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Mit Datum vom
15.02.2003 stellte die Fa. X ihren Geschäftsbetrieb ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts
Duisburg (Az. 60 IN 10/03) vom 01.03.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Fa. X eröffnet.(B. 158 f.( Am 31.03.2003 wurden ihre
Geschäftsräumlichkeiten an den Vermieter herausgegeben.
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Durch Auflagen- und Beweisbeschluss vom 29.10.2003 hat die Kammer dem Beklagten
zu 1) aufgegeben, den Quellcode des Computerspieles "X" in der Verkaufsversion zum
Zwecke der Beweiserhebung vorzulegen. Der Beklagte zu 1) kam der Aufforderung zur
Vorlage des Quellcodes nicht nach. Mit Schriftsatz vom 20.11.2003 teilte er mit, dass
ihm der Quellcode nicht vorliege. Er berief er sich zugleich darauf, dass er mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. X keine
Verfügungsbefugnisse mehr habe. Mit Beschluss vom 02.12.2003 hat die Kammer dem
Insolvenzverwalter der Fa. X aufgegeben, den Quellcode des Computerspiels "X" in der
Version März 2002 vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.01.2004 teilte der
Insolvenzverwalter mit, dass er vom Beklagten zu 1) über die Existenz des Quellcodes
nicht unterrichtet worden war, und dass ihm eine Vorlage des Quellcodes nicht möglich
sei.
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Der Kläger behauptet, bei dem Spiel "X" handele es sich um ein im Wesentlichen mit X
identisches Spiel. So seien die Grafiken in beiden Programmen teilweise identisch,
teilweise seien sie auffällig ähnlich und wiesen ähnliche Mängel auf. Gleiches gelte für
Fehlermeldungen und das Absturzverhalten bei beiden Spielen, das in gleicher Form zu
beobachten sei. Schließlich seien beide Programme in der Programmiersprache
"Delphi" geschrieben worden.
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Der Kläger trägt unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages vor, bei Abschluss
desselben habe Einigkeit zwischen ihm und der Fa. X Einigkeit darüber geherrscht,
dass die Rechte an "X" nicht auf die Fa. X übergehen sollten, sondern dass das Spiel
"X" weiterhin von ihm privat entwickelt werden sollte. Er behauptet, er habe das von ihm
mitgebrachte Spiel X zunächst in Heimarbeit neben seiner eigentlichen Tätigkeit als
Programmierer für die Fa. X fortentwickelt. Später sei die Programmierung und
Fortentwicklung des Spiels zusammen mit Mitarbeitern der Fa. X "nach seinen
Vorgaben" insbesondere unter Mitwirkung des Zeugen X erfolgt. Nach seinem
Ausscheiden am 19.10.2001 habe die Fa. X das Projekt "X" kontinuierlich fortgeführt; im
Ergebnis sei so das Spiel "X" entwickelt worden, bei dem es sich um eine spätere
Version von X handele. Der Kläger trägt hierzu vor, bei den Ende des Jahres 2001 von
ihm mit der Fa. X geführten Verhandlungen seien sich beide Seiten darüber einig
gewesen, dass das Projekt "X" niemals eingestellt worden war und dass die Fa. X
Urheberrechte hieran vom Kläger erwerben müsse. Der Kläger meint, das konkrete
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Spielkonzept bzw. die Spielregeln von X seien urheberrechtlich schutzfähig. Gleiches
gelte für die grafisch-künstlerische Darstellung des Spiels, bei der zahlreiche historische
Eisenbahnzüge und Kraftfahrzeuge sowie Häuser und Straßenstücke als
dreidimensionale Modelle dargestellt werden. Auch zeichne sich das X durch die – wie
der Kläger meint – grundlegende Innovation einer Darstellung und freien
Positionierbarkeit der Objekte im dreidimensionalen Raum aus, die es vorher bei
keinem Spiel des Genres gegeben habe. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, die
Umsetzung des Spiels in einem lauffähigen Computerprogramm sei schutzfähig.
Der Kläger behauptet, die Entwicklergruppe namens "X", der außer seiner Person
[mindestens] sieben Personen angehört hätten, habe das Spielkonzept und
Spielprogramm für X geschaffen. So sei das Spiel X unter anderem von den Zeugen X,
X, X und X entwickelt worden, die – so behauptet der Kläger – ihm ihre Rechte an dem
Spiel abgetreten hätten.
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Der Kläger meint, bereits wegen der Nennung seines Namens in den Credits von "X"
sei von seiner Urheberschaft auszugehen. Er vertritt im Übrigen die Auffassung, der
Beklagte zu 1) könne persönlich in Anspruch genommen werden, da er an einer
vorsätzlichen unerlaubten Handlung, nämlich der Urheberrechtsverletzung zum Nachteil
des Klägers, mitgewirkt habe. Schließlich macht der Kläger geltend, der Beklagte zu 1)
habe eine zumindest fahrlässige Beweisvereitelung hinsichtlich des Quellcodes zu dem
Spiel "X" begangen. Er trägt vor, der Beklagte habe eine grundlegende Maßnahme der
Datensicherung unterlassen, wenn er – wie er behaupte – keine Sicherungskopien des
Quellcodes angefertigt habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen,
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a. ihm Auskunft darüber zu geben, welche Einkünfte sie jeweils aus der Lizenzierung
und sonstigen Verwertung des Computerspiels "X" in der Version der Anlage K 24
(entspricht K 27( in Deutschland und anderen Ländern weltweit erzielt haben;
b. ihm jeweils eine nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden
Schadensersatz zu leisten;
c. es zu unterlassen, das Computerspiel "X" in der Version der Anlage K 24
(entspricht K 27( zu vervielfältigen und zu vertreiben oder durch Dritte
vervielfältigen und vertreiben zu lassen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, die vom Kläger mitgebrachte Version zu X sei schon nicht –
wie in § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vorausgesetzt – auf der Basis einer vom Kläger
begonnenen Darstellungsengine entwickelt worden, jedenfalls habe sich die
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"mitgebrachte" Darstellungsengine im Laufe der weiteren Spielentwicklung als
unbrauchbar herausgestellt. Deshalb seien die Arbeiten an X eingestellt worden. Auch
sei das "Konzept" zu X nie zu einem Spiel weiterentwickelt worden, insbesondere habe
es nie Spielregeln, Missionen, Szenarien, Computergegner und Tutorials gegeben. Die
Beklagten tragen im Übrigen vor, in X verwendete Elemente und Funktionen, welche
sich auch in dem Spiel "X" wiederfinden, seien von anderen Spielen wie X, X, X, X etc.
her hinlänglich bekannt und üblich. Die Beklagten meinen, auch für die grafische
Wiedergabe von Objekten sei die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu verneinen; es
handele sich insoweit um die handwerkliche Abbildung bereits existierender
Formgebung von Gegenständen. Die Beklagten behaupten, seit dem 01.06.2001 habe
die Fa. X ein völlig neues Transportsimulationsspiel – dies auch unter Beteiligung des
Klägers – entwickelt, das schließlich im März 2002 unter dem Namen "X" auf den Markt
gebracht worden sei. Sie tragen vor, sämtliche Spielelemente, die der Kläger in seiner
Eigenschaft als Angestellter der die Fa. X programmierte habe, seien aus dem Spiel "X"
vollständig entfernt und durch anderen Code ersetzt worden.
Der Beklagte zu 1) behauptet, die Vorlage der CD mit dem Quellcode sei ihm nicht
möglich, da er seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff mehr auf den
Quellcode für "X" habe. So habe ihm der Insolvenzverwalter bzw. dessen Mitarbeiter X
ihm gegenüber bei einem Treffen am 21.01.2003 erklärt, dass seine Tätigkeit als
Geschäftsführer beendet sei und alle Geschäfte fortan vom Insolvenzverwalter getätigt
werden. Bei dem Treffen, so behauptet der Beklagte zu 1) habe er den
Insolvenzverwalter unter anderem über sämtliche vorhandenen Arbeitsmittel eingehend
informiert, insbesondere auch über den Lagerschrank, in dem die Sicherungskopien
sämtlicher Quellcodes gelagert wurden.
27
Der Beklagte zu 1) trägt vor, der Quellcode sei vermutlich bei einem Diebstahl
abhanden gekommen. Bei einem Einbruch in die Geschäftsräume der Fa. X seien
nämlich die Festplatten des Backup-Rechners und des Rechners mit dem Backup-
Server in der Serverecke entfernt worden, auf denen sich jeweils eine Komplettkopie
des Quellcodes für X befunden habe. Der Verbleib einer weiteren Komplettkopie, die
sich auf CD-ROM im CD-Schrank befand, sei ungewiss, voraussichtlich sei die CD-
ROM ebenfalls entwendet worden. Der Beklagte zu 1) behauptet, der Quellcode habe
im Übrigen für die Fa. X bei Insolvenzeröffnung keinen wirtschaftlichen Wert mehr
besessen, deshalb habe er den Quellcode – dies ist unstreitig – in der
Vermögensaufstellung für den Insolvenzverwalter nicht aufgeführt.
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Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen X, X, X und X Beweis zu der Frage
erhoben, ob diese dem Kläger die Rechte an dem Spiel X abgetreten haben. Mit einem
den Beweisbeschluss vom 29.10.2003 abändernden Beweisbeschluss vom 27.10.2004
hat die Kammer ferner durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber
Beweis erhoben, ob das Computerspiel "X" in der Version vom März 2003 (richtig: März
2002; Verkaufsversion) im Objektcode mit dem Computerspiel "X" in der Version vom
15.04.2000 übereinstimmt, und zwar in welchem Umfang und in welchen
Programmbereichen. Auf das Ergebnis des Gutachtens wird Bezug genommen.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
32
I. Die Klageanträge in der Fassung gemäß Protokoll der Sitzung vom 15.10.2003 sind
gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Durch die Bezugnahme auf die
als Anlage K 24 (entspricht K 27( zur Akte gereichte CD mit der Verkaufsversion des
Spiels "X" sind die Klageanträge so konkret gefasst, dass aus einem stattgebenden
Urteil eine Vollstreckung ohne weiteres möglich wäre.
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II. Der auf Erteilung von Auskunft über die Einkünfte aus der Lizenzierung oder
sonstigen Verwertung des Computerspiels "X" gerichtete Klageantrag zu a) hat keinen
Erfolg.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung gem. §§ 2, 69 a UrhG, 242, 259
BGB nicht zu, da er die Auskunft begehrt, um Schadensersatzleistungen an sich selbst
statt an die Miturhebergemeinschaft beziffern zu können. Der Auskunftsanspruch nach §
242 BGB setzt ein berechtigtes Auskunftsinteresse voraus, das gegeben ist, wenn dem
Anspruchsteller der geltend gemachte Hauptanspruch, hier also der
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 2, 69 a UrhG wegen
Urheberrechtsverletzung, zusteht. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist lediglich
Miturheber des Spiels X bzw. des unter dem Namen "X" vermarkteten
Transportsimulationsspiels. Bei der hier vorliegenden Miturheberschaft (§ 8 Abs. 1
UrhG) stehen die Urheberrechte gemäß § 8 Abs. 2 UrhG den Miturhebern zur gesamten
Hand zu. Zwar ist nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur
Leistung an alle Miturheber verlangen (BGH, GRUR 1994, 39, 41 –
Buchhaltungsprogramm; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 1. Auflage, § 8, Rn. 41) Für
den Auskunftsanspruch wird die Möglichkeit, ihn auch bei Miturheberschaft allein im
eigenen Namen geltend zu machen, gleichwohl teilweise bejaht, da es sich um einen
vorbereitenden Anspruch handelt (Wandtke/Bullinger, a. a. O, Rn. 41; Möhring/Nicollini,
Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 8, Rn. 42; gegen eine Alleinbefugnis
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 8, Rn. 20; offen gelassen in BGH GRUR
1971, 522, 523 – Gasparone II).
35
Inwiefern der eine Alleinbefugnis bejahenden Auffassung zu folgen ist, kann offen
bleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Miturheber zunächst allein
Auskunft an sich selbst verlangen kann, ist hierfür Voraussetzung, dass er auf der
zweiten Stufe einen auf Leistung an alle Miturheber gerichteten Zahlungsantrag stellt
(Wandtke/Bullinger, a. a. O, Rn. 41; Möhring/Nicollini, a. a. O., Rn. 42). Daran fehlt es
hier. Der Kläger begehrt Schadensersatzleistung an sich selbst, nicht an die kraft
Gesetzes entstandene Miturhebergemeinschaft. Wird – wie im vorliegenden Fall – die
Auskunft gerade zu dem Zweck begehrt, Schadenersatzleistungen an einen nicht allein
aktivlegitimierten Miturheber geltend zu machen, hat der Anspruchsteller an der
Auskunftserteilung kein berechtigtes Interesse; das Auskunftsbegehren ist unbegründet.
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Der Kläger hat lediglich die Stellung eines Miturhebers inne. Er hat weder alleinige
Urheberrechte an dem Transportsimulationsspiel mit dem Arbeitstitel "X" in der Version
Alpha 6.2 vom 15.04.2000 noch alleinige Urheberrechte an der Version des Spiels vom
19.10.2001 (Anlage K 15) erworben.
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Eine alleinige Inhaberschaft des Klägers an den Urheberrechten für die Version Alpha
6.2 liegt trotz der Zeitraum Anfang bis Mitte 2000 durch die Zeugen X, X, X, X erfolgten
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Abtretungen ihrer Miturheberrechte an den Kläger nicht vor. Die Beweisaufnahme hat
zwar ergeben, dass die vom Kläger behaupteten Abtretungen tatsächlich erfolgt sind;
der Kläger hat indessen nicht dargelegt, dass ihm sämtliche Mitglieder der
Schaffensgemeinschaft "X" ihre Miturheberrechte an dem Spiel abgetreten haben. Er
hat vorgetragen, das Spiel X sei "unter anderem" von den Zeugen X, X, X und X
mitentwickelt worden. Später hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend präzisiert,
dass es weitere Mitwirkende bei dem Spielprojekt X gegeben hat, dies sollen dem
Kläger zufolge auch die Herren X, X und X gewesen sein. Nachdem der Zeuge X
ausgesagt hat, dass die Erstellung des Spiels X im Zeitraum 1998 bis Anfang 2000 am
Anfang durch "eine größere Gruppe" erfolgt sei und dies hinterher eine kleinere Gruppe
gewesen sei, hätte der Kläger – um seine alleinige Rechtsinhaberschaft aufgrund der
Abtretungen zu belegen, vortragen und unter Beweis stellen müssen, wie viele und
welche Mitglieder zu X im Verlauf der Spielentwicklung an dem Projekt X mitgearbeitet
haben und dass sämtliche Mitwirkenden ihm ihre Rechte abgetreten haben. Daran fehlt
es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass es neben den vier als Zeugen
vernommenen Mitgliedern von X weitere Personen gegeben habe, die Mitglied der
Arbeitsgruppe X gewesen seien. Er hat insoweit die Zeugen X, X und X benannt. Der
Kläger behaupt nirgends, dass es sich bei den von ihm namentlich als Zeugen
benannten sieben Mitgliedern von X um sämtliche an X Mitwirkenden gehandelt hat und
dass außer ihm insgesamt nicht mehr sieben Personen Mitglied von X waren. Selbst
wenn man den klägerischen Vortrag dahingehend verstehen wollte, dass nur die sieben
vom Kläger benannten Zeugen Mitglieder von X waren, war Beweis über die vom
Kläger behaupteten weiteren Abtretungen seitens der Zeugen X, X und X nicht zu
erheben. Der Kläger trägt nämlich nicht vor, wann die Abtretungen erfolgt sein sollen.
Da die Beklagten den Abtretungsvorgang – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten
haben, musste der Kläger zunächst auch darlegen, wann die Abtretungen durch die
weiteren Mitglieder von X an ihn erfolgt sein sollen. Die Zeugen haben nämlich
übereinstimmend bestätigt, dass die Abtretungen an den Kläger Anfang/Mitte 2000 bzw.
im Mai 2000 erfolgt sind, mithin gegen Ende der Zeit, in der die Schaffensgemeinschaft
X bestand. Da der im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge X
ausgesagt hat, dass X anfangs aus einer größeren Gruppe bestanden hat, die "hinterher
eine kleinere Gruppe" geworden sei, ist mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers
davon auszugehen, dass es sich bei den Zeugen X, X, X und X um die kleinere Gruppe
von X gehandelt hat. Angesichts des völlig offenen Zeitpunkts der vom Kläger
behaupteten weiteren Abtretungen, insbesondere der Abtretungen durch die Zeugen X,
X und X, liefe eine Beweiserhebung zu diesem Punkt auf die Erhebung eines
unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus.
Im Übrigen ist der Kläger wegen der bei der Fa. X erfolgten Weiterentwicklung von X
selbst dann nicht alleiniger Inhaber der Urheberrechte, wenn unterstellt wird, dass ihm
sämtliche Mitglieder von X ihre Rechte an dem Spiel X in der Version Alpha 6.2
abgetreten haben. Denn unstreitig haben neben dem Kläger weitere Mitarbeiter der Fa.
X, unter anderem der Zeuge X, an der Fortentwicklung des Transportsimulationsspiels
gearbeitet. Da das Spiel X dem eigenen Vorbringen des Klägers zufolge bei der Fa. X
unter seiner Projektleitung fortentwickelt wurde, hat die Fa. X gemäß §§ 69b Abs. 1, 8
Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter
Miturheberrechte erworben. Die Entstehung einer Miturheber-Gesamt-
handsgemeinschaft nach § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG ist nicht vom Willen der an der Schaffung
des Werkes Mitwirkenden abhängig; sie tritt kraft Gesetzes ein, sofern ein Werk von
mehreren Personen gemeinsam geschaffen und vollendet wird. Für das Vorliegen der
Miturheberschaft ist schließlich nicht Voraussetzung, dass sämtliche Miturheber von
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Anfang an der Schaffung des Werkes mitgewirkt haben; Miturheberschaft kann auch bei
einem späteren Hinzutreten Mitschaffender anzunehmen sein. So liegt Miturheberschaft
vor, wenn der Urheber eines unvollendeten Werkes mit einem anderen bei dessen
Vollendung zusammenarbeitet und sich die Beiträge der später in den
Werkschöpfungsprozess eintretenden Personen nicht in einer bloßen Gehilfentätigkeit
erschöpfen (Möhring/Nicollini, a. a. O., § 8, Rn. 8). Im vorliegenden Fall macht der
Kläger geltend, das Spiel X sei während seiner Tätigkeit für die Fa. X von ihm und
Mitarbeitern fortentwickelt worden. Da – wie der Kläger behauptet – das noch
unvollendete Computerspiel mit dem Arbeitstitel X fortentwickelt wurde und zu dessen
Fertigstellung noch umfangreiche Programmierleistungen erforderlich waren, hat die Fa.
X gemäß § 69 b Abs. 1 UrhG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Arbeitsverträge ihrer an der
Fortentwicklung mitwirkenden Angestellten Miturheberrechte an dem Computerspiel
erworben. Die Mitwirkung der Mitarbeiter der Fa. X an der Spielentwicklung bezieht sich
dem Vorbringen des Klägers zufolge auf ein einheitliches Werk gem. § 69a Abs. 1 UrhG;
auch kommt eine Trennung der einzelnen Miturheber-Beiträge hier nicht in Betracht, so
dass kraft Gesetzes (§ 8 UrhG) eine Miturhebergemeinschaft entstanden ist.
Im Übrigen ist das Auskunftsbegehren auch deshalb unbegründet, weil eine Verletzung
der Urheberrechte des Klägers nicht erwiesen ist (siehe im Einzelnen unter IV.).
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III. Der auf Schadensersatzleistung nach Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag zu
b) hat aus den oben unter II. ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
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IV. Der auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs des Computerspiels "X"
gerichtete Klageantrag zu c) ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger stehen
Unterlassungsansprüche gem. §§ 2, 69a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht zu, denn es ist ihm
nicht gelungen, eine Verletzung seiner Miturheberrechte an dem Spiel X zu beweisen.
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1. Der Klageantrag zu c) ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger lediglich
Miturheberrechte an dem Spiel X (siehe hierzu unter II.) geltend machen kann. Dem
Kläger steht – ungeachtet des Bestehens einer Gesamthandsgemeinschaft gem. § 8
Abs. 2 UrhG – die Befugnis zu, Unterlassungsansprüche allein im eigenen Namen
geltend zu machen. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass
Unterlassungsansprüche von einem Miturheber allein im eigenen Namen geltend
gemacht werden können (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 8, Rn. 41; Fromm/Nordemann,
a. a. O., § 8, Rn. 20).
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Der Umstand, dass die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung durch einen
Miturheber, nämlich die Fa. X erfolgt sein soll, steht der Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen durch den Kläger nicht entgegen. Die Rechtsverfolgung
eines Miturhebers gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auch im Falle einer Rechtsverletzung
durch Miturheber möglich (Möhring/Nicollini, UrhG, § 8 Rn. 8 a. E., Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 9. Aufl., § 8, Rn. 22).
44
2. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der (Mit-)Urheberrechte des Klägers
an dem Spiel X kommt nur hinsichtlich des dem Computerspiel X zugrunde liegenden
Computerprogramms in Betracht, das nach § 69a UrhG urheberrechtsschutzfähig ist.
Die Darlegungen des Klägers zu Tatsachen, welche die urheberrechtliche
Schutzfähigkeit der Umsetzung des Spielkonzeptes und/oder der graphischen
Gestaltung einschließlich der Benutzeroberfläche des Spiels 3DTT begründen könnten,
sind nicht ausreichend.
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a) Eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unter dem Gesichtspunkt des
Schutzes der Spielidee scheidet aus. Spielideen als solche sind nach § 2 Abs. 1 UrhG
nicht schutzfähig (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, GRUR 1983, 437 -
PUCKMANN; OLG München, GRUR 1991, 510 – Rätsel; Schüler, Anm. zum Urteil
BayObLG, Urteil vom 12.05.1992 – NStZ 1993, 496); allenfalls die konkrete
Ausgestaltung, die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des
Materials können einen Ansatzpunkt für Urheberrechtsschutz bieten (Schüler, a. a. O, S.
496).
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Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Spielidee in dem Transportsimulationsspiel
X ist es dem Kläger nicht gelungen, dazulegen, dass diese jenseits des durch § 69 a
UrhG vermittelten Schutzes schutzfähig ist und die gem. § 2 Abs. 1 UrhG erforderliche
schöpferische Eigenart und Gestaltungshöhe aufweist. Der Kläger trägt vor, das Spiel X
sei eine komplexe Aufbau- und Wirtschaftssimulation, Spielziel sei die Erreichung einer
wirtschaftlich sinnvollen Verkehrsinfrastruktur, wobei die historische Entwicklung ab ca.
1820 bis ca. 2020 simuliert wird. Er verweist ergänzend auf das Konzeptpapier zu X
(Anlage K 1). Wie sich aus dem Konzeptpapier und insbesondere der darin enthaltenen
"Vergleichstabelle" ergibt, waren verwandte Spiele vor der Entwicklung des Spiels X auf
dem Markt; die Umsetzung in 3D wurde ausweislich des Konzeptpapiers bereits bei
anderen Spielen verwirklicht und wird in dem Konzeptpapier als "Selbstverständlichkeit"
bezeichnet. Das Fehlen von Rastervorgaben, die im damaligen Zeitpunkt bei
vergleichbaren Spielen üblich waren, genügt nicht, um die Urheberrechtsschutzfähigkeit
zu bejahen. Wie sich aus dem Konzeptpapier ergibt, werden die Möglichkeiten der
Spieler zur Interaktion innerhalb des Spielprogramms durch das Fehlen eines
Kachelrasters lediglich erweitert; bei der Realisierung des Spielskonzepts unter
Weglassung der rastermäßigen Beschränkungen handelt es sich offensichtlich um eine
durch den Fortschritt der Rechentechnologie bedingte Erweiterung der Spieleoptionen
durch eine entsprechende programmtechnische Umsetzung, die in der Praxis zahlreiche
Schwierigkeiten aufgeworfen haben mag; eine kreative Gestaltung mit entsprechender
schöpferischer Eigenart ist darin gleichwohl nicht zu sehen. Im Übrigen war die in X
verwirklichte Idee, die rastermäßigen Beschränkungen zugunsten einer beliebigen
Anordnung von Objekten aufzugeben, nicht neu.
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Die weiteren, in dem Konzeptpapier als "Besonderheiten" bezeichneten Spielefunk-
tionen und -eigenschaften aufgeführten Merkmale von X sind nicht geeignet, die
Urheberrechtsschutzfähigkeit der mit X umgesetzten Spielidee zu belegen. Sie waren
bereits zum damaligen Zeitpunkt bei ähnlichen Spielen vorhanden. Auch der Umstand,
dass mit X eine Spiel geschaffen werden sollte, in dem die "offensichtlichen Mängel" der
bereits existierenden Transportsimulationsspiele vermieden werden, begründet nicht die
Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels. Im Gegenteil belegen die wiederholten
Bezugnahmen des Konzeptpapiers auf vorbekannte Spielkonzepte und -gestaltungen,
dass bei der Schaffung von X auf einem im Wesentlichen vorhandenen Formen- und
Gestaltungsrahmen zurückgegriffen wurde.
48
Auch hinsichtlich der in X umgesetzten Idee zur Verwendung einer "Ich-Perspektive"
kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht, denn mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die programmtechnische Umsetzung der
Idee in ein lauffähiges Programm einen handwerklichen, nicht aber einen schöpferisch-
kreativen Akt darstellt. Im Übrigen behauptet der Beklagte zu 1) unwidersprochen, die
Idee zur "Ich-Perspektive" stamme von ihm persönlich.
49
Schließlich trägt das als Anlage K 1 vorgelegte Konzeptpapier den Vermerk "Dieses
Dokument ist Eigentum von X". Der Kläger hat nicht vorgetragen, inwieweit die in dem
Konzeptpapier benannten Eigenschaften von X bereits vor seinem Eintritt in ein
Arbeitsverhältnis mit der Firma X festgelegt waren.
50
b) Eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gem. §§ 97, 2, 69a UrhG unter
dem Gesichtspunkt des Schutzes der graphischen Gestaltung von Spielobjekten und
der Spieloberfläche kommt gleichfalls nicht in Betracht.
51
aa) Die Schutzfähigkeit des Spiels X ist nicht bereits wegen der darin verwendeten
dreidimensionalen Raumdarstellung gegeben, auf die der Kläger sich zur Begründung
der Urheberrechtsschutzfähigkeit beruft. Ob die – vor allem vom Fortschritt der
Computertechnologie abhängige – dreidimensionale Gestaltung des Spielraums
überhaupt urheberrechtsschutzfähig ist, kann offen bleiben. Der Kläger behauptet nicht,
dass die dreidimensionale Raumdarstellung insgesamt betrachtet eine Innovation im
Computerspielebereich gewesen sei. Er trägt lediglich vor, dass es diese Art der
Darstellung zuvor "bei keinem anderen Computerspiel dieses Genres" gegeben habe.
Die "Idee", eine bereits von anderen Computerspielen her bekannte Darstellungsweise
für das eigene Spiel zu verwenden, ist als solche urheberrechtlich nicht schutzfähig.
52
bb) Die in X verwendeten Grafiken zur Darstellung von Spielobjekten wie Gebäuden,
Transportmitteln und Transportwegen sind nicht urheberrechtsschutzfähig.
53
Ein urheberrechtlicher Schutz von grafischen Abbildungen nach § 2 Abs. 1 UrhG setzt
voraus, dass die Darstellung selbst eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet, was
insbesondere dann der Fall ist, wenn die Abbildung in einer individuellen,
eigentümlichen Form erfolgt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 2, Rn. 124). Dass
diese Anforderungen bei den in dem Spiel X verwendeten Grafiken zur Abbildung von
Verkehrswegen, Verkehrsmitteln, Häusern und sonstigen Bauwerken einschließlich
solchen aus vergangenen Epochen erfüllt sind, ist aus den zur Akte gereichten Anlagen
mit Grafiken des Spiels X nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt,
dass die Grafiken die gemäß § 2 Abs. 1 UrhG erforderliche Gestaltungs- und
Schöpfungshöhe aufweisen und insbesondere eine jenseits des Alltäglichen liegende
Individualität besitzen.
54
cc) Die den Grafiken zugrunde liegenden Dateien bzw. Programmteile sind für sich
genommen nicht als Computerprogramme gemäß § 69a UrhG
urheberrechtsschutzfähig. Es handelt sich dabei um Dateien, die von Grafikprogrammen
bei der Erstellung der Grafik automatisch generiert werden, so dass sie selbst die
Anforderungen des § 69a UrhG nicht erfüllen (OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, 730 m.
w. N.; vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 73, LG Köln, MMR 2006, 56; BeckRS
2005 08143 - OLG Frankfurt: 11 U 64/04 vom 22.03.2005).
55
c) Unterlassungsansprüche kann der Kläger schließlich nicht deshalb geltend machen,
weil er – wie er behauptet – die Dialoge zu X verfasst hat. Der diesbezügliche Vortrag
des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz, den er erst nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung vom 18.01.2006 zur Akte gereicht hat, ist gem. § 296a ZPO als
verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Kläger auch nichts vorgetragen, was auf
die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Dialoge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als
Sprachwerk schließen lässt. Außerdem fehlt es an Darlegungen des Klägers, welche
56
der angeblich von ihm verfassten Dialoge in dem Spiel "X" Verwendung finden.
d) Die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels X ist jedoch gemäß § 69a UrhG
gegeben, da dem Spiel ein schutzfähiges Computerprogramm zugrunde liegt.
57
Nach § 69 a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle
Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien,
insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Da lediglich die
Individualität Schutzvoraussetzung ist, erfolgt im Ergebnis bei Programmen ein
urheberrechtlicher Schutz der "sog. kleinen Münze" (OLG Hamburg, MMR 199, 230,
231). Unter Individualität ist nicht zu verstehen, dass das Programm aus der Masse des
Alltäglichen herausragen muss, vielmehr reicht eine "einfache" Individualität aus, sofern
darin ein gewisses Mindestmaß an geistiger Schöpfung zu finden ist. (OLG Hamburg,
GRUR-RR 2002, 217, 218; vgl. Fromm-Nordemann, UrhG, § 69a, Rn. 6 m. w. N.)
58
Die genannten Anforderungen erfüllt das Programm zu X ohne weiteres, da hier ein
komplexes Spiel zum Ablauf gebracht werden soll. Für die programmtechnische
Umsetzung des Spielkonzepts zu X waren unstreitig Programmierleistungen in
beträchtlichem Umfang erforderlich.
59
3. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu, denn eine Verletzung seiner
(Mit-)Urheberrechte an dem Programm für das Computerspiel X kann nicht festgestellt
werden.
60
a) Eine Verletzung der (Mit-)Urheberrechte des Klägers durch die Beklagten ist nicht
schon gemäß § 10 Abs. 1 UrhG deshalb erwiesen, weil der Kläger in den Credits des
Spiels "X" genannt wird. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einer Verletzung seiner
(Mit-)Urheberrechte an dem Spiel X ab. Die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG erstreckt
sich jedoch nur auf das mit einem Urheberrechtsvermerk gekennzeichnete Werk, hier
also das Spiel "X". Im Übrigen beinhalten die "Credits" des Spiels "X" auch keinen
Urheberrechtsvermerk im Sinne des § 10 Abs. 1 UrhG. Bei der Kennzeichnung eines
Werkes i. S. v. § 10 UrhG braucht der Urheber zwar nicht ausdrücklich als solcher
kenntlich gemacht werden, jedoch muss die Angabe inhaltlich eindeutig erkennen
lassen, dass es sich um eine Urheberbezeichnung handelt (Möhring/Nicollini, a. a. O., §
10, Rn. 8 a. E.). Daran fehlt es hier. Bei den "Credits" handelt es sich um eine – nicht
zuletzt als Danksagung zu verstehende – Zusammenstellung derjenigen Personen, die
an der Schaffung des Spiels "X" mitgewirkt haben. Dass die "Credits" (Anlage K 14)
keine Bezugnahme auf die Urheber des Spiels "X" geben, folgt aus dem Umstand, dass
neben dem Kläger zahlreiche weitere mitwirkende Personen benannt werden, die in
ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer der Fa. X selbst keine Urheberrechte an dem Spiel
erworben haben, vgl. § 69b Abs. 1 UrhG. Auch fehlt in den "Credits" eine Rubrik
"Copyright", während auf der CD-Hülle zu dem Spiel "X" der Vermerk nach § 10 Abs. 1
UrhG "© X. All rights reserved. Published by X." zu finden ist.
61
b) Vom Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung in Bezug auf das Programm für das
Spiel X ist nicht schon deshalb auszugehen, weil der Beklagte zu 1) den Quellcode für
die Verkaufsversion des Spiels "X" nicht vorgelegt hat. Eine vorsätzliche
Beweisvereitelung mit der Folge, dass die vom Kläger behauptete Tatsache einer
zumindest teilweisen Identität des Programms für "X" mit dem Programm für X als
erwiesen anzusehen ist, liegt nicht vor. Der Beklagte zu 1) hat sein Unvermögen zur
62
Vorlage des Quellcodes nicht willentlich herbeigeführt; die Nichtvorlage des Quellcodes
beruht vielmehr auf einem Diebstahl und damit einer Handlung Dritter, die der Beklagte
zu 1) – wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist – nicht selbst
veranlasst hat.
c) Eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers an dem Programm für X ist durch den
Vergleich der Objektcodes nicht bewiesen worden.
63
aa) Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zustehenden Miturheberrechte
verletzt wurden bzw. werden, war im Rahmen der Beweiserhebung nicht auf die im
Zeitpunkt seines Ausscheidens am 19.10.2001 bei der Fa. X vorhandene Beta-4-
Programmversion (CD Anlage K 15) und auch nicht auf die Alpha 7.0-Version vom
18.12.2000 abzustellen, sondern auf die Version Alpha 6.2 vom 15.04.2000. Da auch
Entwurfsmaterial urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 94, 276, 282 f. –
Inkassoprogramm; Möhring/Nicollini, UrhG § 69 a, Rn. 4, Fromm/Nordemann, a. a. O., §
69a, Rn. 4), kann der Kläger ungeachtet des Umstands, dass das Programm für X in der
Version Alpha 6.2 vom 15.04.2000 nur eine eingeschränkte Lauffähigkeit aufweist, an
dieser Version Rechte als Miturheber sowie aufgrund abgetretenen Rechts der weiteren
Miturheber X, X, X und X geltend machen.
64
bb) Der Beweiserhebung war die am weitesten fortentwickelte Version, an welcher der
Kläger (Mit-)Urheberrechte geltend machen kann, zugrunde zu legen. Dies ist hier die
Version Alpha 6.2 vom 15.04.2000. An den späteren Versionen Alpha 7.0 vom
18.12.2000 und der Beta-4-Version vom 19.10.2001 hat der Kläger keine weiteren
Miturheberrechte erworben, denn beide Versionen stammen aus der Zeit nach dem
Arbeitsantritt des Klägers bei der Fa. X im August 2000.
65
Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich bei der Beta-4-Version vom 19.10.2001
(Anlage K 15) um eine Programmversion handelt, die im Wesentlichen auf einer
Fortentwicklung früherer Programmversionen zu dem Spiel X beruht, stehen dem Kläger
insoweit weitere Miturheberrechte nicht zu.
66
An den in der Zeit nach dem Arbeitsantritt des Klägers bei der Fa. X von diesem sowie
deren Mitarbeitern gemeinsam "nach den Vorgaben des Klägers" geschaffenen
Programmversionen hat der Kläger weitere Miturheberrechte nicht mehr erworben, §
69b Abs. 1 UrhG. Zu einem Erwerb von weiteren Miturheberrechten aufgrund der vom
Kläger für die Fa. X erbrachten Programmierleistungen ist es trotz der Regelung in § 7
Abs. 2 des klägerischen Arbeitsvertrages nicht gekommen. Gemäß § 69b Abs. 1 UrhG
ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse
an dem Computerprogramm berechtigt, wenn dieses von einem Arbeitnehmer in
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers
geschaffen wurde. Eine Ausnahme gilt nach § 69 b Abs. 1 a. E. UrhG nur, sofern etwas
anderes vereinbart ist. Daran fehlt es hier. In § 7 Abs. 2 wurde eine anderweitige
Vereinbarung im Sinne des § 69b Abs. 1 UrhG nicht getroffen, denn ein weiterer Vertrag
sollte erst noch abgeschlossen werden. Selbst wenn unterstellt wird, dass für das
Projekt X Sonderregelungen gelten sollten und § 7 Abs. 2 insoweit selbst
Regelungswirkung entfaltet, stellt die dort getroffene Regelung keine abweichende
Vereinbarung i. S. v. § 69 b Abs. 1 UrhG dar. § 7 Abs. 2 ist vor dem Hintergrund zu
sehen, dass der Kläger bei seinem Arbeitsantritt ein bereits teilweise lauffähiges
Transportsimulationsspiel mitbrachte, dessen Einbringung von seiner Arbeitgeberin, der
Fa. X gesondert vergütet werden sollte. Nicht gesondert vergütet werden sollten
67
dagegen die Arbeitsleistungen des Klägers bei der Weiterentwicklung des Spiels, die er
im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte. Denn hierfür erhielt der Kläger gemäß §
3 Abs. 1 seines Arbeitsvertrages ein vorab festgelegtes Gehalt, dies bei einer
vereinbarten Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden. Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass mit dem Gehalt des Klägers sämtliche von
ihm während seiner Arbeitszeit erbrachten Programmierleistungen abgegolten wurden
und dass die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Arbeitsergebnisse seiner
Arbeitgeberin zustand. Andernfalls wäre es zu einer doppelten Vergütung für
Arbeitsleistungen des Klägers als Arbeitnehmer und als Miturheber gekommen, die von
der Fa. X nicht gewollt war. § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist nach den
Gesamtumständen dahingehend zu verstehen, dass Sonderbestimmungen – jedenfalls
bis zum Abschluss eines weiteren Vertrages nach § 7 Abs. 2 – lediglich für die vor dem
Arbeitsantritt des Klägers erbrachten Programmierleistungen gelten sollten.
Bei der Beweiserhebung war auch nicht die Version Alpha 7.0 vom 18.12.2000, die zum
Download im Internet bereitgestellt wurde, zugrunde zu legen. Zwar hat der Kläger
vorgetragen, er hätte zunächst nach Feierabend in Heimarbeit an der Weiterentwicklung
von X gearbeitet. Für die außerhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgten
Programmierleistungen kommt ein Erwerb eigener Urheberrechte durch den Kläger in
Betracht, vgl. § 69 b Abs. 1 UrhG sowie § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Indessen hat
der Kläger trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten Beweis für seine
Behauptung, er habe die Software für das Spiel X außerhalb seines
Arbeitsverhältnisses fortentwickelt, nicht angetreten. Hinzu kommt, dass der Kläger
keine Version vorgelegt hat, die den Stand der Programmierarbeiten an dem Programm
für X bis zum erstmaligen Eintreten von Mitarbeitern der Fa. X in den
Programmierungsprozess wiedergibt. Der Kläger behauptet insbesondere nicht, dass
die Version Alpha 7.0 vom 18.12.2000, den vor einer erstmaligen Mitwirkung von
Mitarbeitern der Fa. X bestehenden Schaffensstand wiedergibt. Zu dem Vorbringen des
Beklagten zu 1), das Projekt "X" sei im August/September 2000 fertig gestellt worden,
woraufhin man sich bei der Fa. X verstärkt auf die Entwicklung des
Transportsimulationsspiels konzentriert habe, hat er sich nicht erklärt.
68
cc) Eine Verletzung der (Mit-)Urheberrechte des Klägers ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht erwiesen, denn es konnte nicht festgestellt werden, dass in "X"
urheberrechtsschutzfähige Programmteile bzw. urheberrechtsschutzfähige Dateien aus
dem Programm für das Spiel X Verwendung finden.
69
Das Vorliegen einer Rechtsverletzung bezüglich urheberrechtlich geschützter Software
setzt bei Übereinstimmungen der Software in Teilbereichen voraus, dass
urheberrechtlich geschützte Programmteile übernommen werden (OLG Hamburg, CR
2001, 434, 435).
70
Der Gutachter hat beim Vergleich der Objektcodes von Alpha 6.2 und der
Verkaufsversion von "X" festgestellt, dass ungefähr 5 % der insgesamt untersuchten
Dateien identisch oder überwiegend identisch sind. Zu der Frage, ob und inwieweit
diese Identität sich auf urheberrechtsschutzfähige Inhalte und/oder Programmteile
erstreckt, vermochte der Gutachter auf der Basis des Objektcodes dagegen keine
Feststellungen zu treffen. Er konnte insbesondere keine Aussagen darüber treffen, ob
und wenn ja in welchem Umfang die identischen Dateien für den Programmablauf des
Spiels "X" von nicht nur untergeordneter Bedeutung sind.
71
Die vom Gutachter festgestellte Verwendung des Dateinamens "X.EXE" als
"OriginalFilename" (also als Original-Dateiname) für die im Programm "X" vorhandenen
Programmbibliotheks-Dateien "TTT_DX.dll" sowie "TTT_GL.dll" ist nicht geeignet, die
Verwendung urheberrechtschutzfähiger Teile aus X in dem Programm für "X" zu
beweisen. Der Kläger hat zum Inhalt der Datei "X.EXE" nichts vorgetragen, so dass die
Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Datei nach § 69a UrhG nicht positiv festgestellt
werden kann. Selbst wenn unterstellt wird, dass "X.EXE" einen
urheberrechtsschutzfähigen Inhalt besitzt, ist eine Übernahme dieser
urheberrechtsschutzfähigen Programminhalte durch "X" nicht bewiesen. Die
Verwendung eines Originaldateinamens aus X ist nicht geeignet, die Identität der
entsprechenden Dateiinhalte zu belegen, denn wie der Kläger selbst vorträgt, wurde das
Programm für "X" unter seiner Projektleitung und auch nach seinem Ausscheiden am
19.10.2001 weiterentwickelt. Ob und inwieweit im Zuge der Weiterentwicklung des
Programms Dateiinhalte beibehalten oder verändert worden sind, ist ohne den
Quellcode zu dem Programm "X" nicht festzustellen. Zwar wurde die Behauptung der
Beklagten, die Inhalte aus X seien nach dem Ausscheiden des Klägers am 19.10.2001
vollständig entfernt worden, durch das Gutachten widerlegt, umgekehrt rechtfertigt die
festgestellte Identität von 5 % der untersuchten Dateien nicht den Schluss auf die
Übernahme von urheberrechtsschutzfähigen Programmteilen.
72
Die von dem Sachverständigen festgestellten Übereinstimmungen von Grafikdateien
führen nicht zum Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Grafikdateien sind aus
den oben unter III. 2. b) bb) ausgeführten Gründen urheberrechtlich nicht schutzfähig.
73
Die ferner von dem Sachverständigen festgestellten teilweisen Übereinstimmungen von
auslesbaren Texten führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat Tatsachen,
die für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit der auslesbaren Texte als Sprachwerk gem. §
2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sprechen, nicht vorgetragen. Dass auch der gem. § 69a UrhG
geschützte Quellcode, in den die (teilweise) identischen auslesbaren Texte eingebettet
sind, übereinstimmt, konnte nicht positiv festgestellt werden.
74
Die Verwendung der für Spieleprogramme eher unüblichen Programmiersprache
"Delphi", die hinsichtlich "X" von der Beklagten nicht bestritten wurde, gibt in
Verbindung mit dem bei beiden Programmen zu beobachtenden identischen
Absturzverhalten unter Windows allenfalls einen Hinweis auf die teilweise Identität von
Programmteilen; sie ist nicht geeignet, Beweis für die Übernahme
urheberrechtsschutzfähiger Programmteile aus X durch "X" zu erbringen. Sowohl die
Übereinstimmung bei der Programmiersprache als auch programmtechnische Fehler
können dadurch bedingt sein, dass an den Programmen für X und "X" teilweise
dieselben Personen, unter anderem der Zeuge X, mitgewirkt haben.
75
Das vom Kläger zur Akte gereichte Privatgutachten gibt keinen weiteren Aufschluss zur
Frage der Übereinstimmung der Quellcodes. Die in dem Privatgutachten getroffenen
Aussagen sind als qualifizierter Parteivortrag einzuordnen, Beweiskraft kommt dem
Privatgutachten nicht zu. Es steht bereits in Frage, ob dem Privatgutachten die Version
6.2 des Spiels X sowie die Verkaufsversion von "X" zugrunde gelegt wurden. Im
Übrigen konnten die Privatgutachter, da ihnen der Quellcode zu dem Spiel "X" nicht
vorlag, keine Feststellungen zu der Frage treffen, inwieweit Übereinstimmungen in
urheberrechtsschutzfähigen Teilen bestehen. Zu der Schlussfolgerung, dass Teile des
Programmcodes von X in "X" Verwendung finden, gelangen die Privatgutachter
aufgrund verschiedener – von ihnen bewerteter – Indizien, nicht aber aufgrund objektiv
76
belegter und nachweisbarere Übereinstimmungen im Quellcode der Programme. In
Anhang A des Privatgutachtens "Vergleichende Analyse des Quellcodes" finden sich
lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zur Entstehung und Funktion des
Quellcodes. Soweit in dem Privatgutachten die Identität einiger Dateinamen festgestellt
wurde, verbindet sich aus den oben genannten Gründen damit nicht zwingend eine
Identität der diesen Dateien zugeordneten Dateiinhalte.
cc) Dem Kläger kommen keine Beweiserleichterungen wegen fahrlässiger
Beweisvereitelung dergestalt zugute, dass es eines Nachweises der Übernahme
urheberrechtsschutzfähiger Teile aus dem Programm zu X durch "X" nicht bedarf. In
Fällen der fahrlässigen Beweisvereitelung kommen Beweiserleichterungen zugunsten
der beweisbelasteten Partei in Betracht (BGH, NJW 2006, 434, 436; BGH, NJW 1996,
315, 318; BGH NJW 2002, 825, 827). Nach der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 S. 3,
444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn
eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert
oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch
gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene
Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei
sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die
Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners
in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen.
77
In Anwendung der vorstehenden Kriterien ist nicht von einer fahrlässigen
Beweisvereitelung durch den Beklagten zu 1) auszugehen. Der Beklagte zu 1) hat das
Abhandenkommen des Quellcodes nicht verschuldet; dieses beruht vielmehr auf einer
Handlung Dritter, die für ihn nicht vorhersehbar und vermeidbar war. Ein Verschulden
am Abhandenkommen des Quellcodes trifft den Beklagten zu 1) auch nicht wegen eines
pflichtwidrigen Unterlassens. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es in der
Softwarebranche allgemein üblich ist, eine Zweitkopie des Quellcodes aus
versicherungstechnischen Gründen, insbesondere wegen des Diebstahls- und
Brandrisikos, an einem anderen Ort als den Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren,
trifft den Beklagten zu 1) wegen des Unterlassens dieser Sicherungsmaßnahmen kein
Verschulden. Der Beklagte war zur Sicherung des Quellcodes gegenüber dem Kläger
nicht verpflichtet, denn der Kläger hätte den Quellcode selbst durch Geltendmachung
seines Besichtigungsanspruchs gemäß § 809 BGB sichern können. Die
Voraussetzungen für eine Besichtigung des Quellcodes gemäß § 809, dies
gegebenenfalls durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen,
lagen hier vor. Angesichts der teilweisen Identität der Grafiken in beiden Programmen
sowie des Umstands, dass das Spiel X unstreitig zunächst auch nach Arbeitsantritt des
Klägers bei der Fa. X fortentwickelt wurde, bestand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung (vgl. auch Bork, NJW 1997, 1665, 1668 f.).
War – wie im vorliegenden Fall – dem Beweispflichtigen eine Beweissicherung selbst
möglich, kommt eine Beweisvereitelung nicht in Betracht (BSG, NJW 1994, 1303).
78
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) den Insolvenzverwalter nicht über das
Vorhandensein des Quellcodes in Kenntnis gesetzt hat, begründet im Verhältnis zum
Kläger kein Verschulden. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Geschäftsführers
nach §§ 97, 101 InsO beziehen sich auf das Insolvenzverfahren, sie bezwecken nicht
einen Schutz der beweispflichtigen Partei vor dem Verlust von Beweismitteln.
79
dd) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) war die Klage auch deshalb abzuweisen, weil eine
Beweisvereitelung durch sie nicht in Betracht kommt. Die Beklagte zu 2) muss sich das
Verhalten des Beklagten zu 1) nicht zurechnen lassen.
80
ee) Beweis zur Frage der Identität der Quellcodes von "X" sowie 3DTT war schließlich
nicht durch Vernehmung von Zeugen zu erheben. Die Beweisantritte des Klägers sind
unzulässig, da sie auf eine Ausforschung des Sachverhalts gerichtet sind. Der Kläger
hat konkrete, dem Beweis zugängliche Behauptungen zur Identität des Quellcodes nicht
aufgestellt. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, wer wann welche Teile des
Quellcodes programmiert hat und dass diese Teile auch im Programm der Beklagten
vorhanden sind.
81
d) Das Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
31.01.2006 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das
dortige Vorbringen ist gem. § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen; im Übrigen
kommt es auf den Quellcode in der Version vom 19.10.2001 (Anlage K 28) auch nicht an
(siehe oben unter III. 3. c) aa)).
82
V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
83
Streitwert:
84
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 27.09.2002 auf
105.000,- Euro festgesetzt, hiervon entfallen
85
auf den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageantrag zu a) 7.500,- Euro, auf
den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantrag zu a) weitere 7.500,- Euro,
86
auf den Klageantrag zu b) 30.000,- Euro
87
auf den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageantrag zu c) 30.000,- Euro
und auf den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantrag zu c) weitere
30.000,- Euro.
88
)
89