Urteil des LG Düsseldorf vom 23.10.2002
LG Düsseldorf (Nichtigkeit, Übereinstimmende Willenserklärungen, Vergabeverfahren, Firma, Name, Informationspflicht, Kaufvertrag, Software, Deckungskauf, Marke)
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 34 O (Kart) 72/02
23.10.2002
Landgericht Düsseldorf
4. Zivilkammer
Urteil
34 O (Kart) 72/02
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 28. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht x sowie die Handelsrichter x
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheits-leistung in Höhe von
8.000,00 EUR , welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger leitete über das Rechenzentrum der Finanzverwaltung als Fachrechenzentrum
des Finanzressorts im Mai 2001 ein Vergabeverfahren für die Vergabe von 2500
Notebooks (Los 1), 2500 Notebook-Druckern (Los 2) sowie 2500 Transporttaschen nebst
Dienstleistungen (Los 3) ein. Zu den Dienstleistungen unter Los 3 gehörte die Verpackung
der Notebooks und Drucker samt Taschen zu einem Gesamtpaket und deren Auslieferung
an die jeweiligen Ämter der Finanzverwaltung.
Der öffentliche Lieferauftrag und die daran geknüpften Bedingungen wurden dem Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft zugeleitet und entsprechend
veröffentlicht. Angebote von Bietern waren bis zum 18.06.2001 abzugeben. Der Zuschlag
sollte auf das wirtschaftlichste Angebot bis zum 20.08.2001 erfolgen. Dem
Vergabeverfahren lagen die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-Kauf) und die
Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Allgemeinen Bedingungen
für die Ausführungen von Leistungen, Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen,
zugrunde.
Auf die Angebotsaufforderung der Klägerin vom 09.05.2001 gab die Beklagte mit
Schreiben vom 15.06.2001 ihr Angebot betreffend die Lose 1 - 3 ab und erklärte ihr
Einverständnis mit allen aufgeführten Bedingungen.
Die dem Angebotsschreiben beigefügte Leistungsbeschreibung mit Preisangebot sah für
das Los 1 vor, 2.500 Notebooks der Marke S... GT8700XP zu einem Einzelpreis von
1910,00 DM und damit zu einer Gesamtsumme von 4.775.000,00 DM netto zu verkaufen
und zu übereignen.
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Der Kläger informierte sodann unterlegene Bieter der Verfahren zu den Losen 1 - 3 in Form
von Absageschreiben, dass ihre Angebote nicht berücksichtigt werden (Anlagen K 5 und K
6). Dabei wurde den unterlegenen Bietern, die mit Schreiben vom 23. bzw. 24.07.2001 vor
Teststellung der in die nähere Auswahl gezogenen Angebote ein Absageschreiben
erhielten, unstreitig nicht mitgeteilt, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden sollte.
Diese Bieter erhielten unstreitig diese Mitteilung auch nicht später nach Durchführung der
Teststellung.
Unter Bezugnahme auf das Angebot der Beklagten vom 15.06.2001 erteilte der Kläger der
Beklagten mit Schreiben vom 20.08.2001 den
Zuschlag zu Los 1 über 2.555 S....-Notebooks vom Typ GT8700XT sowie den Zuschlag zu
Los 2 über die Lieferung von 2.500 Druckern.
Am 21.08.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es betreffend Los 1 Probleme bei
der Beschaffung von Prozessoren gebe und dass sie keine abschließende und
vollständige Auskunft betreffend die Lieferfähigkeit der Notebooks erteilen könne (Anlage K
9). Mit Schreiben vom 22.08.2001 informierte die Beklagte den Kläger über ihre mangelnde
Lieferfähigkeit des zum Zuschlag gelangten Modells
S....GT8700XT mit der Begründung, die Lieferunfähigkeit beruhe auf
der Produktionseinstellung des Herstellers für dieses Modell (Anlage K 10). Die Beklagte
bemühte sich dann in der Folgezeit um eine "Ersatzlösung" und bot dem Kläger
ersatzweise u.a. das Nachfolgemodell der Firma S.... GT8800XT sowie ein Modell der
Firma T...Modellreihe Visionary 2 an. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass
aufgrund der technischen Spezifikationen für das Nachfolgemodell der Firma S.... ein
Aufpreis entstehe, während das Modell der Firma T... den ausgeschriebenen
Anforderungen entspreche und zu dem ursprünglichen Preis geliefert werden könne
(Anlagen B 1 -3, K 10).
Der Kläger machte daraufhin deutlich, dass er auf der Erfüllung des ursprünglichen
Vertrages bestehe (Anlage K 11). Er akzeptierte jedoch für den Fall, dass das ursprünglich
angebotene Modell nicht mehr geliefert werden könne, das von der Beklagten
vorgeschlagene Nachfolgemodell mit einer entsprechend höheren Leistung unter der
Bedingung, dass dadurch keine Mehrkosten entstehen und dass nach Bereitstellung
zweier Testgeräte eine entsprechende Freigabe erfolgen würde. Andere
Alternativangebote wies der Kläger mit der Begründung zurück, dass die Annahme einer
Ersatzleistung in Anbetracht des europaweiten Ausschreibungsverfahrens nur in sehr
engen Grenzen möglich und daher eine Abweichung vom Hersteller oder der Produktlinie
nicht möglich sei (Anlage K 12).
Im Anschluss daran stellte die Beklagte dem Kläger zwei Testmodelle des
Nachfolgemodells S....GT8800XT zu einer Nachbemusterung zur Verfügung. Nach
erfolgten Tests erklärte der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2001 seine Bereitschaft, 2.555
Geräte des Nachfolgemodells unter Hinweis auf zwingend erforderliche Komponenten und
Bedingungen zu akzeptieren, darunter ein Stückpreis von 1.910,00 DM plus
Mehrwertsteuer (Anlage K 13). Mit Schreiben vom 21.09.2001 griff die Beklagte das
vorangegangene Schreiben des Klägers auf und teilte ihm mit, dass eine Bestellung bei
der S.... Electronics GmbH von 2.500 der gewünschten Notebooks vorgenommen worden
sei (Anlage K 14).
In der Folgezeit versuchte die Beklagte bei ihrer Lieferantin Preisnachlässe bezüglich des
Betriebssystems und einzelner Komponenten des Modells GT8800 XT zu erlangen. Mit
Schreiben vom 28.09.2001 stornierte die Beklagte die Bestellung bei der S... Electronics
GmbH vom 21.09.2001. Der Kläger fordert die Beklagte sodann unter Fristsetzung bis zum
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01.10.2001 auf mitzuteilen, ob die Information der Firma S..., die Bestellung sei storniert
worden, zutreffe und ob der Auftrag noch fristgerecht ausgeführt werde (Anlage K 16). Mit
Schreiben vom 27.09.2001 zog die Beklagte sodann ihre Bereitschaft bezüglich einer
"Kompromisslösung" zurück und äußerte ihre Ansicht, dass die Auftragsbestätigung vom
21.09.2001 keinen Bestand mehr habe (Anlage K 17). Mit Schreiben vom 18.10.2001
setzte der Kläger daraufhin der Beklagten unter Androhung sonstiger Ablehnung eine Frist
bis zum 25.10.2001, die erste Teillieferung von 855 Notebooks des Modells S... GT8800XT
gemäß der Spezifikation vom 15.06.2001, 14.09.2001 und 24.09.2001 zu erfüllen und
verbindlich ihre termin- und spezifikationsgerechte Lieferfähigkeit und -bereitschaft im
Hinblick auf die verbleibenden Geräte zu erklären (Anlage K 19).
Mit Schreiben vom 25.10.2001 lehnte die Beklagte jegliche Erfüllung ab (Anlage K 20).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftverkehrs zwischen den Parteien wird auf die in
den Anlagen enthaltenen Ablichtungen der Schreiben Bezug genommen.
Im November 2001 führte der Kläger sodann ein weiteres Vergabeverfahren durch, wobei
den Zuschlag für die Lieferung von 2.550 Notebooks die Bieterin F... S... Computers erhielt,
die ein Angebot über die Lieferung des Lifebook C6387 zu einem Gesamtpreis von
6.127.650,00 DM (brutto 7.108.074,00 DM) abgegeben hatte. Im Preis enthalten war die
Software Windows 2000 zu 116,00 DM pro Notebook. Aufgrund der Lieferung einer
günstigeren Zehnertastatur stellte die F...S... Computers dem Kläger pro Notebook 2.509,00
DM in Rechnung, so dass unter Abzug der Kosten der Software der Kläger einen
Einzelpreis von letztlich 2.393,00 DM netto zahlte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr Schadensersatz von der Beklagten
in Höhe von 437.386,35 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag aus dem
Deckungskauf in Höhe von 1.431.515,14 DM = 731.922,20 EUR, Verzugskosten und
Rechtsanwaltshonorar im Zusammenhang mit dem zweiten Vergabeverfahren, so dass der
Kläger letztlich einen Schadensbetrag in Höhe von 1.478.953,34 DM = 756.176,84 EUR
errechnet. Der Kläger hatte sodann die Aufrechnung erklärt mit der fälligen Forderung der
Beklagten aus Los 2 des Vergabeverfahrens - Lieferung von Druckern -in einer
Gesamthöhe von 623.500,00 DM = 318.790,48 EUR, so dass sich daraus nach der
Berechnung des Klägers eine verbleibende Schadensersatzforderung in Höhe von
855.453,34 DM = 437.386,35 EUR ergibt.
Der Kläger ist der Ansicht, zwischen ihm und der Beklagten sei ein wirksamer Kaufvertrag
über 2.555 Notebooks der Marke S.... zustande gekommen. Dazu behauptet er, sein
gesteigerter Beschaffungsbedarf im Hinblick auf die Lose 1-3 bezüglich weiterer 55
Notebooks sei allen Bietern ordnungsgemäß mitgeteilt worden und alle hätten dieser
gesteigerten Anzahl von Notebooks zugestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, er könne daher
wegen Erfüllungsverhinderung seitens der Beklagten Schadensersatz in dem geltend
gemachten Umfang von der Beklagten verlangen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 437.386,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit
dem 18. Dezember
bis zum 31. Dezember 2001 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Januar
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ein wirksamer Vertrag über die Lieferung von 2.555
Notebooks sei zwischen den Parteien mangels Einigung nicht zustande gekommen. Dazu
behauptet sie, sie habe nie die Lieferung von 2.555 statt ursprünglich 2.500 Notebooks
eingewilligt. Außerdem vertritt die Beklagte die Ansicht, sie sei an ihr Angebot vom
15.07.2001 nach Ablauf der Bindefrist am 30.08.2001 nicht mehr gebunden gewesen. Die
Beklagte meint weiterhin, der Vertrag der Parteien sei ohnehin nichtig wegen eines
Verstoßes gegen § 13 VgV. Dazu behauptet die Beklagte, der Kläger habe die
erforderlichen Absagen nicht an alle anderen Bieter abgesandt, zumindest seien diese
Absagen den anderen Bietern nicht zugegangen. Zudem sei der Mindestzeitraum von 14
Tagen zwischen den Absagen und der Erteilung des Zuschlags nach § 13 Satz 2 VgV nicht
eingehalten worden.
Insbesondere sei eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 13 VgV gegeben, da die Absagen
an die nicht berücksichtigten Bieter nicht alle erforderlichen Angaben im Sinne des § 13
Satz 4 VgV enthalten hätten, insbesondere nicht den Namen des Bieters, der den Zuschlag
erhalten sollte.
Schließlich bestreitet die Beklagte auch den Schaden als solchen. Sie behauptet dazu, die
ersatzweise von dem Kläger bestellten Notebooks seien technisch deutlich besser
ausgerüstet, leistungsfähiger und höherwertig. Daher sei der Kauf dieser Produkte kein
adäquater Deckungskauf gewesen. Auch die weiteren Kosten, insbesondere die
Anwaltskosten, seien nicht erstattungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten den mit seiner Klage geltend gemachten
Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen
Kaufvertrages gemäß §§ 325 Abs. 1, 440 Abs. 1 BGB nicht verlangen. Zwischen den
Parteien ist nämlich ein wirksamer Kaufvertrag über die Lieferung von 2.555 Notebooks
nicht zustande gekommen.
Es kann dabei dahinstehen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für das
Zustandekommen eines Kaufvertrages über 2.555 Notebooks durch übereinstimmende
Willenserklärungen der Parteien vorliegen oder nicht gegeben sind, weil die
Willenserklärung des Klägers sich auf 2.555 Notebooks bezog, wohingegen die
Willenserklärung der Beklagten von 2.500 Notebooks ausging, wie es der Ausschreibung
des Klägers entsprach. Bedenken ergeben sich insoweit, als die Klägerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass die Bieter nicht davon unterrichtet
worden sind, dass der Kläger später und damit auch bei dem Zuschlag von einer Stückzahl
von 2.555 ausging und damit abwich von der in dem Vergabeverfahren zugrunde gelegten
Anzahl von 2.500 Notebooks.
Unabhängig davon scheitert ein hier allein in Betracht kommender vertraglicher
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte daran, dass ein gegebenenfalls
abgeschlossener Vertrag der Parteien in jedem Fall nichtig ist. Diese Nichtigkeit des
abgeschlossenen Vertrages ergibt sich aus § 13 Satz 4 VgV. Danach ist ein
abgeschlossener Vertrag nichtig, wenn der Auftraggeber - vorliegend also der Kläger - die
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nicht im Sinne des § 13 VgV
informiert hat. Zu dieser Informationspflicht des Auftraggebers gehören nach § 13 VgV die
Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen
des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der
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vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Bei dem hier in Rede stehenden
Vergabeverfahren des Klägers ist aber unstreitig, dass die meisten der Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, und die mit Schreiben vom 23. bzw. 24.07.
über diese Nichtberücksichtigung informiert worden sind, der Name des Bieters, dessen
Angebot angenommen werden sollte, nicht mitgeteilt worden ist. Diese Mitteilung war dem
Kläger zu diesem Zeitpunkt deshalb noch nicht möglich, weil die endgültige Entscheidung
noch nicht gefallen war, da mit einigen Bietern vor einer endgültigen Entscheidung noch
eine Teststellung erfolgen sollte. Diesen Bietern, die bereits vor Teststellung schon keine
Berücksichtigung mehr finden sollten, ist dann aber unstreitig auch zu keinem späteren
Zeitpunkt mehr der Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden sollte,
mitgeteilt worden, so dass der Kläger seiner Informationspflicht nach § 13 Satz 1 VgV nicht
nachgekommen ist, was zwingend die Nichtigkeit des später mit der Beklagten
abgeschlossenen Kaufvertrages zur Folge haben muss, § 13 Satz 4 VgV.
Zwar bestehen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen über den
Umfang der Informationspflicht, insbesondere darüber, ob eine formal erteilte, inhaltlich
aber unzureichende Information, zwingend zur Nichtigkeit führen muss. Nach dem Wortlaut
des § 13 VgV ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls neben einem Grund für die
vorgesehene Nichtberücksichtigung zwingend der Name des Bieters, dessen Angebot
angenommen werden soll, dem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll,
mitzuteilen ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 VgV kommt eine
teleologische Reduktion hinsichtlich der Nennung des Namens des Bieters, dem der
Zuschlag erteilt werden soll, nicht in Betracht. Im Übrigen entspricht es auch Sinn und
Zweck des § 13 VgV, dem nicht berücksichtigten Bieter eine Beurteilung der
Vergabeentscheidungen und der Aussichten des ihm zustehenden Vergaberechtsschutzes
zu ermöglichen. Um dies prüfen zu können, ist es für den Bieter von Bedeutung, den
Namen des Bieters, dem der Zuschlag erteilt werden soll, zu kennen, weil er nur dann
prüfen kann, ob dieser Bieter geeignet ist oder mangels Eignung oder aus anderen
Gründen ausgeschlossen werden muss. Somit ist die Information über den Namen nach
dem Sinn und Zweck des § 13 VgV erforderlich; die Nichtbekanntgabe des Namens an den
unterlegenen Bieter führt deshalb zwingend zur Nichtigkeit des Vertrages.
Dieser Sinn und Zweck des § 13 VgV führt auch nicht zur Rechtsunsicherheit oder zu
einem unangemessenen Aufwand des Auftraggebers bei der Erteilung seiner
Informationen. Ob der Name des Bieters, dem der Zuschlag erteilt werden soll, genannt
worden ist oder genannt werden muss, ist nämlich leicht zu erkennen und zu befolgen.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Rechtsfolge des § 13 Satz 4 VgV der
Nichtigkeit des Vertrages auch von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zu einer für
und gegen alle wirkenden Nichtigkeit des Vertrages. Deshalb steht auch § 242 BGB der
Geltendmachung der Nichtigkeit nicht entgegen, vielmehr bleibt es bei der vom
Gesetzgeber gewollten Nichtigkeit eines Vertrages, der unter Verstoß gegen § 13 VgV
geschlossen worden ist.
Da nach alledem ein wirksamer Vertrag nicht gegeben ist, kommen vertragliche und auch
sonstige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 437.386,35 EUR.